← zurück zu 210999

210999-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)

Nummer
210999-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 17.06.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 16.08.2021 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 58,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 210999 Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (1.899 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210999-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Entwurf eines Nordrhein-westfälischen
Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz -
DSchG NRW)
Beratungsfolge
Hauptausschuss 17.06.2021 Kenntnisnahme
Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung die hierdurch zum Ausdruck
kommende Auffassung des Rates dem Präsidenten des Landtages übermitteln.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Verwaltung schätzt die von
dem für Bonn zuständigen Denkmalfachamt, dem LVR-Amt für Denkmalpflege,
bereitgestellte Expertise und Beratung in denkmalfachlichen Fragen
außerordentlich und wird unabhängig von der im Antrag kritisierten Absicht des
Gesetzgebers zur Neufassung der formellen Beteiligungsregeln auch zukünftig
insbesondere in komplexen Unterschutzstellungsverfahren oder bei der
denkmalfachlichen Aufarbeitung neuerer bauhistorischer Zeitschichten auf
diese angewiesen sein. Zudem gilt, dass nach § 23 Abs. 4 DSchG-E die
Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen zu erfolgen
hat. Gem. § 22 Abs. 2 Zif. 1 DSchG-E erstatten die Denkmalfachämter u.a.
Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und sind dabei gem.
§ 22 Abs. 3 an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sofern in einem solchen
Gutachten die Denkmaleigenschaft eines Objektes festgestellt wird, dürfte also
in der Regel von Amts wegen eine Eintragung in die Denkmalliste
vorzunehmen sein, ohne dass es einer förmlichen Antragstellung des
Denkmalfachamtes bedürfte. Im Falle einer hiervon abweichenden
Entscheidung einer Unteren Denkmalbehörde bleibt dem LVR-Amt nach wie
vor die Möglichkeit der Einschaltung der Fachaufsicht bei der Bezirksregierung
als Obere Denkmalbehörde bzw. der Anrufung der Obersten
Denkmalbehörde auf der Ministeriumsebene.
Anlage/n
KeineSeite 1 von 1

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de