210873-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Kurzfristige Aufwertung des Rheinufers
Kerndaten
- Nummer
- 210873-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210873-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Kurzfristige Aufwertung des Rheinufers Beratungsfolge Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Ergänzende Stellungnahme zu DS 210873-ST 01: Beschlusszuständigkeit In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 15.06.2021 wurde die vom Antragsteller selbst angeführte Beschlusszuständigkeit des Rates zu Antragspunkt 1) infrage gestellt. Die Beschlusszuständigkeit der Bezirksvertretungen richtet sich nach § 37 Abs. 1 GO NRW bzw. § 7 Abs. 1 Bezirkssatzung. Eine Beschlusszuständigkeit für die Bezirksvertretungen ist demnach gegeben bei Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Verwaltung vertritt aus zwei Gründen die Auffassung, dass die Bedeutung des beantragten Punkt 1 zur Verkehrsführung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 1. Die Radverkehrsverbindung entlang des Rheins ist Bestandteil zweier Routen des Radnetz Deutschland (D-Route 8 – Rhein-Route; Radweg Deutsche Einheit), Route im Radnetz NRW und im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Bonn in der höchsten Kategorie eingestuft. Die Bedeutung für den Radverkehr geht weit über die Stadtbezirksgrenzen hinaus. Damit sind auch Fragen der Verkehrsführung für diese Radrouten eine Angelegenheit von gesamtstädtischer Bedeutung. 2. Auch wenn sie nicht direkt betroffen sind, so können sich aus den beantragten Maßnahmen Auswirkungen auf wichtige gesamtstädtische Verbindungen für den Kfz-Verkehr, so die Fahrtmöglichkeiten zwischen und die Knotenpunkte von B 56 und B 9, ergeben. zu 1) Änderung der Verkehrsführung 1. Der gesamte Bereich der Rheinuferpromenade zwischen Rosental und Zweiter Fährgasse ist grundsätzlich den Fußgänger*innen undSeite 1 von 5 Seite 2 Radfahrer*innen vorzubehalten. Ausnahmen sind vorzusehen für: 1. Anlieger*innen zu deren Häusern inklusive Anlieferungen, sofern diese nur über die Rheinuferpromenade möglich sind, 2. das Erreichen von vorzusehenden Sonderhalteplätzen zu den An- und Abfahrtstellen der Rheinschifffahrt für Busse, Taxen und MIV-Fahrten für Menschen mit Gehbehinderungen, 3. den Bereich zwischen Josefstraße und Rheingasse mit der Ein-/Ausfahrt der Operngarage möglichst ausschließlich in Nord-Süd-Richtung. und 2. Um Konflikte zwischen Fußgänger*innen und Radfahrer*innen zu reduzieren, sollen diese beiden Verkehrsarten getrennt geführt werden. Die Umsetzung der im Antrag formulierten Zielvorstellungen ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der verbindlich geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften komplex. Notwendigkeit der Teileinziehung Derzeit sind die genannten Straßen für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 StrWG NRW gewidmet. Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung darf dieser Widmung nicht grundsätzlich widersprechen. Für die Beschränkung der Verkehre auf Radverkehr und ausnahmsweise Kfz-Verkehre für Anlieger etc. ist eine straßenrechtliche Teileinziehung gemäß § 7 StrWG NRW erforderlich, zumindest für die Abschnitte Rosental – Josefstraße und Rheingasse – Zweite Fährgasse. Das Einziehungsverfahren wird mindestens einen Zeitraum von drei Monaten in Anspruch nehmen, weil zunächst die Absicht der Teileinziehung von öffentlichen Verkehrsflächen öffentlich bekannt zu machen ist. Ab Veröffentlichung dieser Absichtserklärung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn besteht innerhalb von drei Monaten die Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Nur sofern bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist keine Einwendungen vorgebracht werden, kann die Teileinziehung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn veröffentlicht werden; am Tag der Bekanntmachung der Teileinziehung wird diese wirksam. Verkehrsführung bei Umsetzung Ist die Teileinziehung erfolgt, ist festzulegen, wie die im Antrag genannten Ziele straßenverkehrsrechtlich genau umgesetzt werden. Dafür sind verschiedene Varianten denkbar, zu denen die Verwaltung intensiv Überlegungen angestellt hat. - - Ein Verkehrsberuhigter Bereich scheidet aufgrund der fehlenden baulichen Voraussetzungen aus, s. dazu auch unten. Er würde zudem der Forderung nach einer Trennung von Rad- und Fußverkehr wie im Antrag genannt widersprechen. Zudem gilt auch in verkehrsberuhigtenSeite 2 von 5 Seite 3 Bereichen Schrittgeschwindigkeit für Radfahrende, was der Bedeutung dieser Radverkehrsverbindung zuwiderliefe. - - Eine Beschilderung von Durchfahrtsbeschränkungen (z. B. VZ 260 - "Verbot für Krafträder, Kraftwagen oder mehrspurige Kraftfahrzeuge") mit einer Zusatzbeschilderung für weiterhin berechtigte Verkehrsteilnehmer hätte das Problem der umfangreichen und nicht eindeutigen Ausnahmefälle, so z.B. für Busse auf dem Weg zu den Schiffsanliegern oder Menschen mit Gehbehinderung. Solche Verbotsbeschilderungen / Beschränkungen werden oft ignoriert, da der potentielle Kreis der Ausnahmeberechtigten zu groß ist. - - Eine Ausweisung der aktuellen Fahrbahn als Radweg wäre straßenverkehrsrechtlich sehr fragwürdig und wäre ebenfalls im Hinblick auf die Vielzahl von Ausnahmen hochproblematisch, weil so Busse, Taxis, Lieferfahrzeuge, Anlieger auf einem Radweg fahren würden. Die o.g. Zielsetzungen lassen sich aus Sicht der Verwaltung am besten durch eine Kombination verschiedener Beschilderungen/ Maßnahmen erreichen. Zielführend wäre in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer durchgehenden Fahrradstraße auf der aktuellen Fahrbahn. So würden Radfahrende und Fußgänger wie im Antrag gefordert getrennt. Radfahrende dürften immer nebeneinander fahren. Mittels Zusatzschild würden abschnittsbezogen nur Anliegerverkehre zugelassen werden. An Knotenpunkten bzw. Einmündungen würden ergänzend Abbiegegebote oder Durchfahrtsverbote (z. B. VZ 267 „Verbot der Einfahrt“) für den Kfz- Verkehr angeordnet. Diese wären aber im Hinblick auf die diversen Einbahnstraßen, die zum Rheinufer führen, noch genauer auszuarbeiten. Mit Wegnahme der Parkstände am Rheinufer würden Fahrtziele für den Kfz- Verkehr entfallen. Daher müssten entsprechende Parkverbotsbeschilderungen vorgenommen werden. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sich durch eine Fahrradstraße mit ergänzenden Beschränkungen für den Kfz-Verkehr ein Zielzustand erreichen lassen kann, der ein deutlich reduziertes Kfz-Verkehrsaufkommen am Rheinufer aufweist, da in weiten Teilen nur noch Kfz als Anlieger, als Lieferkehre oder zur Andienung der Schiffsanleger dort fahren. Radfahrenden stünde eine breite Fahrbahn zur Verfügung, auf der sie nebeneinander fahren könnten. Der bisherige Radweg stünde den Fußgängern zur Verfügung. Für das Befahren der Rheinuferpromenade mit MIV bei diesen erwähnten Ausnahmetatbeständen ist Schrittgeschwindigkeit für verkehrsberuhigte Bereiche vorzusehen. Die Beschilderungsmöglichkeiten zur „Schrittgeschwindigkeit“ sind reglementiert. Ohne Umbaumaßnahmen am Rheinufer (zur Mischverkehrsfläche) ist die Ausweisung eines Verkehrsberuhigten Bereiches gem. VZ 325/326 (Schrittgeschwindigkeit) grundsätzlich nicht zulässig. Aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht die Möglichkeit, die Beschränkung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für einen bestimmten Streckenabschnitt auf 30 km/h herabzusetzen (§ 3 StVO i.V.m. §§ 45 und 41 StVO). Diese Geschwindigkeitsbegrenzung ist bereits erfolgt. Die Hürde fürSeite 3 von 5 Seite 4 eine weitere Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 10km/h liegt dementsprechend sehr hoch und kann nur auf Grund örtlicher Gegebenheiten erfolgen, die ein großes Sicherheitsrisiko darstellen, wie beispielsweise in Baustellenbereichen oder bei schadhaften Brücken. Entsprechend gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine Möglichkeit, dies umzusetzen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung „Schrittgeschwindigkeit“ für alle Fahrzeugarten, d.h. auch Fahrräder gelten würde, was der Einstufung als wichtige Radroute -wie im vorherigen Punkt bereits ausgeführt- deutlich widersprechen würde. Außer den Sonderhalteplätzen sind keine MIV-Parkplätze im gesamten Bereich der Rheinuferpromenade zw. Rosental und Zweiter Fährgasse vorzusehen. Die Aufhebung sowohl der baulich abgetrennten Parkstände wie auch der markierten Parkplätze auf der Fahrbahn wird umgesetzt. Dies geschieht mittels entsprechender Aufhebung der Beschilderung sowie Aufhebung der Fahrbahnmarkierungen. Fazit zur Verkehrsführung Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung: 1. Schritt: - - Alsbald möglich die Kfz-Parkplätze in dem gesamten Bereich aufheben, ggf. notwendige Halteverbote beschildern und Parkmarkierungen demarkieren. - - Ein Verfahren zu Teileinziehung des Rheinufers, mindestens zwischen Rosental und Josefstraße und Rheingasse und Zweiter Fährgasse, einleiten, für das mindestens 3 Monate benötigt wird. - - Eine Einbahnstraße zwischen Josefstraße und Rheingasse (Radverkehr in Gegenrichtung frei) ausweisen - - Eine Fahrradstraße im kompletten Abschnitt ausweisen Mit dem ersten Umsetzungsschritt kann im September begonnen werden. Die Beschilderung und Markierungsarbeiten sowie sonstige Maßnahmen werden sukzessive durchgeführt. Aufgrund der Länge des Abschnittes ist mit einem größeren Vorbereitungsaufwand zu rechnen. Es sind umfangreiche Beschilderungs- und Markierungspläne zu erstellen, die zudem mit der Polizei abgestimmt werden müssen. Die Bestellung bzw. Beschaffung der Verkehrsschilder muss bis zum Umsetzungszeitpunkt sichergestellt sein. Ebenso sind vorbereitende Maßnahmen (z.B. Setzen von Masten, Demarkieren und Markieren) notwendig. Das Einziehungsverfahren kann voraussichtlich früher eingeleitet werden (abSeite 4 von 5 Seite 5 August). 2. Schritt: Nach erfolgter Teileinziehung bzw. nach Beendigung des Einziehungsverfahrens kann eine Beschilderung der Durchfahrtsbeschränkungen/Verbote mit o.g. Ausnahmen, ergänzt um weitere Beschränkungen für den Kfz-Verkehr (Durchfahrtsverbote, Abbiegegebote) an Einmündungen/Knoten erfolgen, sodass der Kfz-Verkehr am Rheinufer maximal reduziert wird. Der zweite Umsetzungsschritt ist abhängig von der Beendigung des Einziehungsverfahrens. Da mit einer mindestens dreimonatigen Verfahrensdauer zu rechnen ist, wird dieser Schritt nicht vor Herbst erfolgen. 3. Schritt: Mit der Umsetzung des Wettbewerbsentwurfes in mehreren Bauabschnitten kann die o.g. Zielbeschreibung eines weitgehend autofreien Rheinufers auch mit gestalterischen Mitteln nachhaltiger unterstützt werden. In diesem Zusammenhang könnten auch die baulichen Voraussetzungen für verkehrsberuhigte Bereiche am Rheinufer geschaffen werden, wenn dies trotz der beschriebenen negativen Auswirkungen auf den Radverkehr gewünscht wäre. Bereits ab 2023 sind die ersten Umbaumaßnahmen gemäß Masterplan 2.0 geplant. zu 2) Gestaltungselemente Die Bezirksvertretung Bonn hat diesen Punkt in ihrer Sitzung am 15.06.2021 beschlossen. Die Verwaltung wird den Beschluss ausführen. zu 3) Gastronomie Die Bezirksvertretung Bonn hat diesen Punkt in ihrer Sitzung am 15.06.2021 beschlossen. Die Verwaltung wird den Beschluss ausführen. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de