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210873-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Kurzfristige Aufwertung des Rheinufers

Nummer
210873-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210873 Kurzfristige Aufwertung des Rheinufers

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210873-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Kurzfristige Aufwertung des Rheinufers
Beratungsfolge
Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ergänzende Stellungnahme zu DS 210873-ST 01:
Beschlusszuständigkeit
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 15.06.2021 wurde die vom
Antragsteller selbst angeführte Beschlusszuständigkeit des Rates zu
Antragspunkt 1) infrage gestellt.
Die Beschlusszuständigkeit der Bezirksvertretungen richtet sich nach § 37 Abs.
1 GO NRW bzw. § 7 Abs. 1 Bezirkssatzung. Eine Beschlusszuständigkeit für
die Bezirksvertretungen ist demnach gegeben bei Angelegenheiten, deren
Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies ist jeweils im
Einzelfall zu beurteilen.
Die Verwaltung vertritt aus zwei Gründen die Auffassung, dass die Bedeutung
des beantragten Punkt 1 zur Verkehrsführung wesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht.
1. Die Radverkehrsverbindung entlang des Rheins ist Bestandteil zweier
Routen des Radnetz Deutschland (D-Route 8 – Rhein-Route; Radweg
Deutsche Einheit), Route im Radnetz NRW und im
Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Bonn in der höchsten Kategorie
eingestuft. Die Bedeutung für den Radverkehr geht weit über die
Stadtbezirksgrenzen hinaus. Damit sind auch Fragen der
Verkehrsführung für diese Radrouten eine Angelegenheit von
gesamtstädtischer Bedeutung.
2. Auch wenn sie nicht direkt betroffen sind, so können sich aus den
beantragten Maßnahmen Auswirkungen auf wichtige gesamtstädtische
Verbindungen für den Kfz-Verkehr, so die Fahrtmöglichkeiten zwischen
und die Knotenpunkte von B 56 und B 9, ergeben.
zu 1) Änderung der Verkehrsführung
1. Der gesamte Bereich der Rheinuferpromenade zwischen Rosental
und Zweiter Fährgasse ist grundsätzlich den Fußgänger*innen undSeite 1 von 5
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Radfahrer*innen vorzubehalten. Ausnahmen sind vorzusehen für:
1. Anlieger*innen zu deren Häusern inklusive Anlieferungen,
sofern diese nur über die Rheinuferpromenade möglich
sind,
2. das Erreichen von vorzusehenden Sonderhalteplätzen zu
den An- und Abfahrtstellen der Rheinschifffahrt für Busse,
Taxen und MIV-Fahrten für Menschen mit
Gehbehinderungen,
3. den Bereich zwischen Josefstraße und Rheingasse mit der
Ein-/Ausfahrt der Operngarage möglichst ausschließlich in
Nord-Süd-Richtung.
und
2. Um Konflikte zwischen Fußgänger*innen und Radfahrer*innen zu
reduzieren, sollen diese beiden Verkehrsarten getrennt geführt
werden.
Die Umsetzung der im Antrag formulierten Zielvorstellungen ist aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten und der verbindlich geltenden
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften komplex.
Notwendigkeit der Teileinziehung
Derzeit sind die genannten Straßen für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6
StrWG NRW gewidmet. Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung darf dieser
Widmung nicht grundsätzlich widersprechen. Für die Beschränkung der
Verkehre auf Radverkehr und ausnahmsweise Kfz-Verkehre für Anlieger etc. ist
eine straßenrechtliche Teileinziehung gemäß § 7 StrWG NRW erforderlich,
zumindest für die Abschnitte Rosental – Josefstraße und Rheingasse – Zweite
Fährgasse.
Das Einziehungsverfahren wird mindestens einen Zeitraum von drei Monaten in
Anspruch nehmen, weil zunächst die Absicht der Teileinziehung von
öffentlichen Verkehrsflächen öffentlich bekannt zu machen ist. Ab
Veröffentlichung dieser Absichtserklärung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
besteht innerhalb von drei Monaten die Gelegenheit, Einwendungen zu
erheben. Nur sofern bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist keine
Einwendungen vorgebracht werden, kann die Teileinziehung im Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn veröffentlicht werden; am Tag der Bekanntmachung der
Teileinziehung wird diese wirksam.
Verkehrsführung bei Umsetzung
Ist die Teileinziehung erfolgt, ist festzulegen, wie die im Antrag genannten Ziele
straßenverkehrsrechtlich genau umgesetzt werden. Dafür sind verschiedene
Varianten denkbar, zu denen die Verwaltung intensiv Überlegungen angestellt
hat.
- - Ein Verkehrsberuhigter Bereich scheidet aufgrund der fehlenden
baulichen Voraussetzungen aus, s. dazu auch unten. Er würde zudem
der Forderung nach einer Trennung von Rad- und Fußverkehr wie im
Antrag genannt widersprechen. Zudem gilt auch in verkehrsberuhigtenSeite 2 von 5
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Bereichen Schrittgeschwindigkeit für Radfahrende, was der Bedeutung
dieser Radverkehrsverbindung zuwiderliefe.
- - Eine Beschilderung von Durchfahrtsbeschränkungen (z. B. VZ 260 -
"Verbot für Krafträder, Kraftwagen oder mehrspurige Kraftfahrzeuge")
mit einer Zusatzbeschilderung für weiterhin berechtigte
Verkehrsteilnehmer hätte das Problem der umfangreichen und nicht
eindeutigen Ausnahmefälle, so z.B. für Busse auf dem Weg zu den
Schiffsanliegern oder Menschen mit Gehbehinderung. Solche
Verbotsbeschilderungen / Beschränkungen werden oft ignoriert, da der
potentielle Kreis der Ausnahmeberechtigten zu groß ist.
- - Eine Ausweisung der aktuellen Fahrbahn als Radweg wäre
straßenverkehrsrechtlich sehr fragwürdig und wäre ebenfalls im Hinblick
auf die Vielzahl von Ausnahmen hochproblematisch, weil so Busse,
Taxis, Lieferfahrzeuge, Anlieger auf einem Radweg fahren würden.
Die o.g. Zielsetzungen lassen sich aus Sicht der Verwaltung am besten durch
eine Kombination verschiedener Beschilderungen/ Maßnahmen erreichen.
Zielführend wäre in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer
durchgehenden Fahrradstraße auf der aktuellen Fahrbahn. So würden
Radfahrende und Fußgänger wie im Antrag gefordert getrennt. Radfahrende
dürften immer nebeneinander fahren. Mittels Zusatzschild würden
abschnittsbezogen nur Anliegerverkehre zugelassen werden.
An Knotenpunkten bzw. Einmündungen würden ergänzend Abbiegegebote
oder Durchfahrtsverbote (z. B. VZ 267 „Verbot der Einfahrt“) für den Kfz-
Verkehr angeordnet. Diese wären aber im Hinblick auf die diversen
Einbahnstraßen, die zum Rheinufer führen, noch genauer auszuarbeiten.
Mit Wegnahme der Parkstände am Rheinufer würden Fahrtziele für den Kfz-
Verkehr entfallen. Daher müssten entsprechende Parkverbotsbeschilderungen
vorgenommen werden.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sich durch eine Fahrradstraße mit
ergänzenden Beschränkungen für den Kfz-Verkehr ein Zielzustand erreichen
lassen kann, der ein deutlich reduziertes Kfz-Verkehrsaufkommen am
Rheinufer aufweist, da in weiten Teilen nur noch Kfz als Anlieger, als
Lieferkehre oder zur Andienung der Schiffsanleger dort fahren. Radfahrenden
stünde eine breite Fahrbahn zur Verfügung, auf der sie nebeneinander fahren
könnten. Der bisherige Radweg stünde den Fußgängern zur Verfügung.
Für das Befahren der Rheinuferpromenade mit MIV bei diesen erwähnten
Ausnahmetatbeständen ist Schrittgeschwindigkeit für verkehrsberuhigte
Bereiche vorzusehen.
Die Beschilderungsmöglichkeiten zur „Schrittgeschwindigkeit“ sind
reglementiert. Ohne Umbaumaßnahmen am Rheinufer (zur
Mischverkehrsfläche) ist die Ausweisung eines Verkehrsberuhigten Bereiches
gem. VZ 325/326 (Schrittgeschwindigkeit) grundsätzlich nicht zulässig. Aus
Gründen der Verkehrssicherheit besteht die Möglichkeit, die Beschränkung der
innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für einen bestimmten
Streckenabschnitt auf 30 km/h herabzusetzen (§ 3 StVO i.V.m. §§ 45 und 41
StVO). Diese Geschwindigkeitsbegrenzung ist bereits erfolgt. Die Hürde fürSeite 3 von 5
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eine weitere Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 10km/h liegt
dementsprechend sehr hoch und kann nur auf Grund örtlicher Gegebenheiten
erfolgen, die ein großes Sicherheitsrisiko darstellen, wie beispielsweise in
Baustellenbereichen oder bei schadhaften Brücken.
Entsprechend gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine Möglichkeit, dies
umzusetzen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung
„Schrittgeschwindigkeit“ für alle Fahrzeugarten, d.h. auch Fahrräder gelten
würde, was der Einstufung als wichtige Radroute -wie im vorherigen Punkt
bereits ausgeführt- deutlich widersprechen würde.
Außer den Sonderhalteplätzen sind keine MIV-Parkplätze im
gesamten Bereich der Rheinuferpromenade zw. Rosental und Zweiter
Fährgasse vorzusehen.
Die Aufhebung sowohl der baulich abgetrennten Parkstände wie auch der
markierten Parkplätze auf der Fahrbahn wird umgesetzt. Dies geschieht mittels
entsprechender Aufhebung der Beschilderung sowie Aufhebung der
Fahrbahnmarkierungen.
Fazit zur Verkehrsführung
Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung:
1. Schritt:
- - Alsbald möglich die Kfz-Parkplätze in dem gesamten Bereich
aufheben, ggf. notwendige Halteverbote beschildern und
Parkmarkierungen demarkieren.
- - Ein Verfahren zu Teileinziehung des Rheinufers, mindestens
zwischen Rosental und Josefstraße und Rheingasse und Zweiter
Fährgasse, einleiten, für das mindestens 3 Monate benötigt wird.
- - Eine Einbahnstraße zwischen Josefstraße und Rheingasse
(Radverkehr in Gegenrichtung frei) ausweisen
- - Eine Fahrradstraße im kompletten Abschnitt ausweisen
Mit dem ersten Umsetzungsschritt kann im September begonnen werden. Die
Beschilderung und Markierungsarbeiten sowie sonstige Maßnahmen werden
sukzessive durchgeführt. Aufgrund der Länge des Abschnittes ist mit einem
größeren Vorbereitungsaufwand zu rechnen. Es sind umfangreiche
Beschilderungs- und Markierungspläne zu erstellen, die zudem mit der Polizei
abgestimmt werden müssen. Die Bestellung bzw. Beschaffung der
Verkehrsschilder muss bis zum Umsetzungszeitpunkt sichergestellt sein.
Ebenso sind vorbereitende Maßnahmen (z.B. Setzen von Masten, Demarkieren
und Markieren) notwendig.
Das Einziehungsverfahren kann voraussichtlich früher eingeleitet werden (abSeite 4 von 5
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August).
2. Schritt:
Nach erfolgter Teileinziehung bzw. nach Beendigung des
Einziehungsverfahrens kann eine Beschilderung der
Durchfahrtsbeschränkungen/Verbote mit o.g. Ausnahmen, ergänzt um weitere
Beschränkungen für den Kfz-Verkehr (Durchfahrtsverbote, Abbiegegebote) an
Einmündungen/Knoten erfolgen, sodass der Kfz-Verkehr am Rheinufer
maximal reduziert wird.
Der zweite Umsetzungsschritt ist abhängig von der Beendigung des
Einziehungsverfahrens. Da mit einer mindestens dreimonatigen
Verfahrensdauer zu rechnen ist, wird dieser Schritt nicht vor Herbst erfolgen.
3. Schritt:
Mit der Umsetzung des Wettbewerbsentwurfes in mehreren Bauabschnitten
kann die o.g. Zielbeschreibung eines weitgehend autofreien Rheinufers auch
mit gestalterischen Mitteln nachhaltiger unterstützt werden. In diesem
Zusammenhang könnten auch die baulichen Voraussetzungen für
verkehrsberuhigte Bereiche am Rheinufer geschaffen werden, wenn dies trotz
der beschriebenen negativen Auswirkungen auf den Radverkehr gewünscht
wäre.
Bereits ab 2023 sind die ersten Umbaumaßnahmen gemäß Masterplan 2.0
geplant.
zu 2) Gestaltungselemente
Die Bezirksvertretung Bonn hat diesen Punkt in ihrer Sitzung am 15.06.2021
beschlossen. Die Verwaltung wird den Beschluss ausführen.
zu 3) Gastronomie
Die Bezirksvertretung Bonn hat diesen Punkt in ihrer Sitzung am 15.06.2021
beschlossen. Die Verwaltung wird den Beschluss ausführen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de