210832-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Vorabbekanntmachung zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 210832-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210832-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Vorabbekanntmachung zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn Beratungsfolge Hauptausschuss 17.06.2021 Kenntnisnahme Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung hat der Politik eine Interkommunale Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis zur Durchführung der grenzüberschreitenden ÖPNV- Verkehrsleistungen vorgelegt. Eine Beschlussfassung hierzu soll in der Ratssitzung am 24.06.2021 erfolgen (Beschlusspunkt 2c der Vorlage DS 210832). Inhalt der Vereinbarung ist die Regelung der Bestellbefugnis für die grenzüberschreitenden Verkehre, aber auch Regelungen zur Finanzierung und Durchführung zwischen den beiden Aufgabenträgern Stadt Bonn und Rhein- Sieg-Kreis. Bislang war nur ein Ausgleich über die gefahrenen Nutzwagenkilometer auf dem Gebiet des jeweils anderen Aufgabenträgers für die Busleistungen geregelt. Weitere Verhandlungen mit dem Rhein-Sieg-Kreis haben nun auch eine beihilfekonforme Lösung für die Zahlungen einer angemessenen Entschädigung für die Verkehrsleistungen der SSB (Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises SSB GmBH) auf dem Gebiet des RSK erzielt. Hierfür musste der § 4 der Vereinbarung ergänzt werden. Der RSK wird die angepasste Vereinbarung dem Kreistag am 24.06.2021 zur Beschlussfassung vorlegen. Dieser ergänzenden Stellungnahme ist sowohl die textliche Fassung der Vereinbarung im Änderungsmodus, zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen, als auch mit finalem Wortlaut beigefügt. Diese Fassung ersetzt die entsprechende Anlage in der Ursprungs-Drucksache und wird der Beschlussfassung zugrunde gelegt. Anlage/n 1 interkommunale Vereinbarung im Änderungsmodus (öffentlich) 2 interkommunale Vereinbarung im finalen Modus (öffentlich)Seite 1 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 1 von 9 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Bestellbefugnissen zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis gemeinsam auch „die Parteien“ genannt Präambel Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis schließen als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 3 des Ge- setzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen („ÖPNVG NRW“) zum Zwe- cke der Übertragung von ÖPNV-Bestellbefugnissen die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinba- rung nach § 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit („GkG NRW“): § 1 Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Der Rhein Sieg-Kreis überträgt der Bundesstadt Bonn die Aufgabe und Befugnis, die Linien bzw. Linienabschnitte, die nach den jeweils gültigen abgestimmten Nahverkehrsplänen für die Bun- desstadt Bonn und für den Rhein-Sieg-Kreis aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn in das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises einbrechen, den Schwerpunkt der Erschließung im Gebiet der Bun- desstadt Bonn haben und daher zu einem der Linienbündel des Stadtverkehrsnetzes Bonn ge- hören, in eigenem Namen zu bestellen (delegierende Übertragung der Bestellbefugnis). Dies be- trifft die Linienverkehre in folgenden Korridoren zwischen Bonn und dem stadtnahen Umland, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geltende Lini- enbezeichnung ebenfalls aufgeführt ist:Seite 2 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 2 von 9 - Bad Honnef - Königswinter - Bonn-Oberkassel - Ramersdorf - Rheinaue - Heussallee/Muse- umsmeile - Hbf - Beuel - Sankt Augustin – Siegburg (Linienbezeichnung 66) - Siegburg - Sankt Augustin - Bonn-Beuel - Hbf - Heussallee/Museumsmeile - Hochkreuz/Dt. Museum Bonn - Bad Godesberg (Linienbezeichnung 67) - Bonn-Ramersdorf - Heussallee/Museumsmeile - Hbf - Dransdorf - Alfter - Bornheim (Linien- bezeichnung 68) - Bonn-Ückesdorf - Lengsdorf - Endenich - Endenicher Allee - Hbf - Nordstadt - Auerberg - Buschdorf - Bornheim-Hersel (Stadtbahn) (Linienbezeichnung 604) - Hbf - Beuel Süd - Oberkassel - Ramersdorf - Küdinghoven - Beuel – Hbf (Linienbezeichnung N8) - Hbf - Endenich Nord - Dransdorf - Lessenich - Duisdorf - Alfter-Impekoven – Alfter-Oedekoven - Alfter (Stadtbahn) - Bonn-Dransdorf - Immenburgstraße – Hbf (Linienbezeichnung N9) (2) Die Bundesstadt Bonn überträgt dem Rhein-Sieg-Kreis die Aufgabe und Befugnis, die Linien bzw. Linienabschnitte, die nach den jeweils gültigen abgestimmten Nahverkehrsplänen für die Bun- desstadt Bonn und für den Rhein-Sieg-Kreis aus dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises in das Gebiet der Bundesstadt Bonn einbrechen, den Schwerpunkt der Erschließung im Gebiet des Rhein-Sieg- Kreises haben und daher zu einem Linienbündel im Rhein-Sieg-Kreis gehören, in eigenem Namen zu bestellen (delegierende Übertragung der Bestellbefugnis). Dies betrifft die Linienverkehre in folgenden Korridoren zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geltende Linienbezeichnung ebenfalls aufgeführt ist: - Schulverkehr Troisdorf/Niederkassel – Bonn/Nord – Hersel (Linie 595) - Schulverkehr Sankt Augustin - Bonn-Pützchen (Linie 599) - Bonn-Duisdorf Bf - Alfter-Oedekoven - Alfter (Stadtbahn) - Bornheim-Roisdorf Bf - Bornheim Mitte - Sechtem Bf (Linienbezeichnung 633) - Bonn Nord, Josephinum – Alfter-Nettekoven (Schülerverkehr, Fahrten der bisherigen Linie 641) - Bonn-Lessenich - Duisdorf Bf - Alfter-Oedekoven – Alfter-Gielsdorf (Linienbezeichnung 680) - Rheinbach Bf – Alfter-Witterschlick - Bonn Hbf (Linienbezeichnung 800)Seite 3 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 3 von 9 - Hardtberg Gaußstr. – Alfter-Witterschlick Bf – Alfter-Volmershoven (Linienbezeichnung 812) - Rheinbach Bf – Swisttal-Heimerzheim - Bornheim – Bonn-Tannenbusch (Linienbezeichnung 817) - Sechtem Bf - Waldorf - Bornheim - Roisdorf Bf - Hersel – Bonn Josephinum (Linienbezeich- nung 818; auf Bonner Stadtgebiet nur Schulfahrten) - Alfter - Duisdorf Bf - Röttgen - Meckenheim Industriepark Bf (Linienbezeichnung 843) - Bonn Hbf - Duisdorf Bf - Morenhoven – Heimerzheim (Linienbezeichnung 845) - Bad Godesberg Bf - Villip - Merl - Meckenheim Bf (Linienbezeichnung 855) - Remagen-Oedingen - Berkum - Ließem - Lannesdorf - Bad Godesberg Bf (Linienbezeichnung 856) - Meckenheim Bf - Berkum - Niederbachem - Bad Godesberg Bf (Linienbezeichnung 857) - Endenich Nord - Dransdorf - Roisdorf Bf (Linienbezeichnung 883) (3) Für die nachfolgenden Linien bzw. Linienabschnitte sollen sogenannte Gemeinschaftsgenehmi- gungen erteilt werden. Da diese Gemeinschaftsgenehmigungen nach der Genehmigungspraxis der Genehmigungsbehörden nicht „anstoßend“ bis zur Gebietsgrenze der jeweils anderen Ge- bietskörperschaft erteilt werden können, ist der jeweils anderen Gebietskörperschaft ebenfalls die Bestellbefugnis einzuräumen. Dies betrifft die Linienverkehre in folgenden Korridoren zwi- schen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geltende Linienbezeichnung ebenfalls aufgeführt ist: - Bonn Hbf - Beuel - Niederkassel - Lülsdorf (Linienbezeichnung SB 55) - Vilich-Müldorf - Gielgen - Hoholz - Birlinghoven - Rott - Söven - Hennef Bf (Linienbezeichnung 516) - Bonn-Hbf - Beuel - Sankt Augustin Zentrum - Niederpleis - Buisdorf - Hennef Bf (Linienbe- zeichnung 529) - Oberpleis Busbf - (Thomasberg) - Stieldorf - Vinxel - Niederholtorf - Pützchen - Beuel - Bonn Hbf (Linienbezeichnung 537) - Sankt Augustin Zentrum (Stadtbahn) - Menden - Meindorf - Geislar - Schwarzrheindorf - Beuel - Bonn Hbf (Linienbezeichnung 540)Seite 4 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 4 von 9 - Oberpleis Busbahnhof - Bockeroth - Rauschendorf - Stieldorf - Vinxel - Oberkassel Süd (Stadt- bahn) - Königswinter Bahnhof (Linienbezeichnung 541) - Bonn Hbf - Castell – Niederkassel (Linienbezeichnung 550) - Bonn Hbf - Beuel - Müllekoven - Eschmar - Kriegsdorf - Rotter See - Oberlar - Troisdorf Bf (Linienbezeichnung 551) - Bonn Nord Am Neuen Lindenhof - Bergheim - Müllekoven - Eschmar - Sieglar RSVG (Linien- bezeichnung 552) - Bonn-Ramersdorf - Küdinghoven - Pützchen - Holzlar - Sankt Augustin-Hangelar Ost (Stadt- bahn) (Linienbezeichnung 635) - Bonn-Beuel Mitte - Küdinghoven - Ramersdorf - Holtorf - Gielgen - Hoholz - Sankt Augustin- Hangelar Ost (Stadtbahn) (Linienbezeichnung 636) - Bonn Hbf - Beuel - Schwarzrheindorf - Geislar - Sankt Augustin-Menden - Sankt Augustin- Mülldorf (Stadtbahn) - Siegburg Bf (Linienbezeichnung 640) (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelte delegierende Übertragung der Aufgaben und Befugnisse beinhaltet das Recht, die erforderlichen Bekanntmachungen nach dem allgemeinen Vergabe- recht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu veröffentlichen sowie öf- fentliche Dienstleistungsaufträge nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu erteilen. (5) Die Verantwortung für die Bestellung von Verkehrsleistungen auf den in § 1 Absatz 1 bis Abs. 3 genannten Korridoren und den daraus resultierenden Linien bzw. Linienabschnitten obliegt der jeweils die Bestellbefugnis übernehmenden Partei. Sie hat mit den übertragenen Befugnissen alle bei deren Ausübung ggf. eintretenden Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten über- nommen. Dies gilt auch für Kosten etwaiger Nachprüfungsverfahren oder anderer Rechtsschutz- verfahren. (6) Die mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß den vorstehenden Absätzen übertrage- nen Bestellbefugnisse der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises auf die jeweils andere Partei umfasst nicht die übrigen, in den vorstehenden Absätzen unerwähnt gebliebenen Befug- nisse eines Aufgabenträgers nach dem ÖPNVG NRW oder einer zuständigen Behörde gem. VO (EG) Nr. 1370/2007 für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises und das Stadtgebiet Bonn (insbeson- dere Nahverkehrsplanung oder allgemeine Vorschriften). Diese verbleiben bei dem jeweils ur- sprünglichen Aufgabenträger.Seite 5 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 5 von 9 Die Systematik der Verteilung der den Parteien als Aufgabenträger vom Land NRW jährlich ge- währten ÖPNV-Pauschalen gem. §§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNVG NRW bleibt von der Regelung dieser Vereinbarung ebenfalls unberührt. Die Parteien bleiben unabhängig von der Übertragung der Bestellbefugnis jeweils weiterhin berechtigte Empfänger dieser Pauschalen. (7) Die die Vergabebefugnis übernehmende Partei informiert die andere Partei jeweils rechtzeitig vor Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung zur (Direkt-)Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 über deren Inhalte. Ferner übermittelt sie der die Vergabebefugnis übertragenden Parteien vor Vergabe eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Kopie des für das jeweils beauftragte Verkehrsunternehmen geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Diese ist von der die Vergabebefugnis übertragenden Partei vertraulich zu behandeln. § 2 Grundsätze der Linienaufteilung (1) Die Linienaufteilung für gebietsübergreifende Linien gemäß § 1 Abs. 3 beruht auf einer anteili- gen Verteilung gemäß der auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zu erbringenden Stre- ckenkilometer. Die Aufgabenträger beabsichtigen, für diese Verkehrsleistungen Gemeinschafts- genehmigungen an die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH (SWBV) und die Rhein-Sieg-Verkehrs- gesellschaft mbH (RSVG) erteilen zu lassen. (2) Für die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten und von der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises-SSB-GmbH (SSB)/der SWBV betriebenen Stadtbahnlinien sollen Gemein- schaftsgenehmigungen an SSB und SWBV, für die von der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) betriebenen linksrheinischen Buslinien sollen Einzelgenehmigungen an die RVK erteilt werden. (3) Für die übrigen in § 1 Abs. 1 und 2 genannten gebietsübergreifenden Buslinien sollen Einzelge- nehmigungen an die SWBV (§ 1 Abs. 1) und die RSVG (§ 1 Abs. 2) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um Verkehre, deren Verkehrsfunktion vorrangig dem Gebiet eines Aufgabenträgers zu- zuordnen ist. (4) Ändert sich die Verkehrsfunktion einer der unter § 2 Abs. 1 und 3 fallenden Linien wesentlich, ist eine Verschiebung der Linie zwischen den Gruppen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 möglich. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass nach Verschiebung künftig eine entsprechend geänderte Kon- zession erteilt wird. So entstandene neue Gemeinschaftskonzessionen der SWBV und der RSVG werden ab entsprechender Konzessionierung dem § 1 Abs. 3 zugeordnet, neue Einzelkonzessio- nen entsprechend § 1 Abs. 1 (SWBV) bzw. 1 Abs. 2 (RSVG).Seite 6 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 6 von 9 § 3 Genehmigungsrecht (1) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis verpflichten sich, in Genehmigungsverfahren Dritter nach dem PBefG, die andere als die in § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Verkehre auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises betreffen, keine Einwendungen gel- tend zu machen, keine eigenen Rechtsbehelfe anzustrengen und keine Rechtsbehelfe Dritter zu unterstützen, die dem rechtlichen Interesse der jeweils anderen Vertragspartei im Hinblick auf den Schutz der durch § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 umfassten Linien entgegenstehen. (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie etwaige Bedenken gegen den Streckenverlauf, die Taktung und Bedienungsqualität einzelner Linien, die (auch nur partiell) parallel zu den in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Linien verlaufen sollten, auf der Ebene der Nahverkehrsplanung oder einer vergleichbaren Angebotsfortschreibung miteinander abstimmen werden. (3) Sofern eine Partei beabsichtigt, im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge ausschließliche Rechte im Sinne des Art. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007 zu gewähren, erfolgt dies, soweit bei Linien gemäß § 1 Absätze 1 bis 3 das Gebiet der jeweils anderen Partei betroffen ist, nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Partei. Verkehrsleistungen, die den abgestimmten Nahver- kehrsplänen der Parteien entsprechen, sind von der gewährten Ausschließlichkeit ausgenom- men. § 4 Entschädigung für die Aufgabendelegation (1) Die Parteien legen eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 23 Abs. 4 GkG NRW sowie § 16 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg für die Aufgaben- durchführung auf dem Gebiet des jeweils anderen Aufgabenträgers unter Beachtung nachfol- gender Grundsätze fest. (2) Die Parteien vereinbaren einen Naturalausgleich der durch die Verkehrsunternehmen SWBV und RSVG wechselseitig erbrachten gebietsübergreifenden Verkehrsleistungen auf den unter § 1 Abs. 3 aufgeführten Linien. Die Verkehrsleistungen sind wechselseitig im Rahmen eines Natu- ralausgleiches gegeneinander aufzurechnen. Im Ergebnis ist die wechselseitige Verkehrsleis- tungserbringung innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. Soweit ein Ausgleich der Verkehrs- leistung nicht innerhalb von 12 Monaten erfolgt, werden die Mehr-/Minderleistungen finanziell ausgeglichen.Seite 7 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 7 von 9 (2) (3) Die übrigen Buslinien sowie die Stadtbahnlinien werden nicht in den Naturalausgleich einbezo- gen. Die Finanzierung angemessene Entschädigung für dieder von der RVK betriebenen Busli- nien sowie der Stadtbahnlinien von SSB/SWBV erfolgt über die entsprechenden gesellschafts- vertraglichen bzw. konsortialvertraglichen Regelungen der RVK. und der SSBauf Kostenbasis zwischen den Aufgabenträger. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt entsprechend der bisherigen Praxis der (konsortial-)vertraglichen Regelung. . Die Gewährung einer angemessenen Entschädigung im Sinne des Absatzes 1 betreffend die SSB erfolgt auf Ebene der Aufgabenträger, die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt ent- sprechend der bisherigen Praxis der (konsortial-)vertraglichen Regelung. (3) Für die in § 2 Abs. 3 genannten Linien findet kein Ausgleich statt. (4) Die Parteien streben an, für die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages wechselseitig erbrachten Leistungen einen vollständigen Naturalausgleich durch die Verkehrsunternehmen SWBV und RSVG durchzuführen. (5) Die Parteien stellen die Umsetzung dieser Vereinbarung über ihre Verkehrsunternehmen sicher. § 5 Einnahmeaufteilung (1) Die Parteien tragen Sorge dafür, dass die von ihnen mit der Erbringung der dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Verkehrsleistung beauftragten Verkehrsunternehmen für die in § 1 Abs. 3 genannten Linien eine Vereinbarung zur Einnahmeaufteilung auf den gemeinschaftlich konzes- sionierten Linien schließen, die dem nachstehenden Grundsatz entspricht: Fahrgäste im Binnen- verkehr werden dem örtlich zuständigen Verkehrsunternehmen zugeordnet (d.h. auf dem Ge- biet der Bundesstadt Bonn der SWBV und auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises der RSVG), Fahrgäste im grenzüberschreitenden Verkehr sollen nach Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen bzw. nach der jeweils aktuellen VRS-Tarifregelung aufgeteilt werden. (2) Die Parteien werden die Verkehrsunternehmen anweisen, den Zweckverband VRS zu autorisie- ren, die Einnahmen der in § 1 Abs. 3 genannten, gebietskörperschaftsübergreifenden Linien ge- bietskörperschaftsscharf zu berechnen. Die Berechnungen sind beiden Parteien schriftlich mit- zuteilen. § 6 Inkrafttreten und Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Formatiert: Schriftfarbe: Automatisch Formatiert: Einzug: Links: 0 cm, Hängend: 1 cm, Nummerierte Liste + Ebene: 1 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, … + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0,5 cm + Einzug bei: 1,14 cmSeite 8 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 8 von 9 (1) Diese Vereinbarung wird hinsichtlich des Übergangs der Bestellbefugnis am Tage nach der Be- kanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam (§ 24 Abs. 4 GkG NRW) und berechtigt ab ihrem Wirksamwerden zur Einleitung von Vergabeverfahren. (2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. (3) Diese Vereinbarung kann durch jede Partei bis zum 30.06. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember des Folgejahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erfolgen und ist von dem kündigenden Vereinba- rungspartner der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Wirksamkeit der Kündigung rich- tet sich nach § 24 Abs. 5 GkG NRW. (4) Davon unberührt bleibt das Recht einer Partei, die Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn eine we- sentliche Änderung der gesetzlichen Befugnisse eines ÖPNV-Aufgabenträgers erfolgt, die die Wahrnehmung eines oder mehrerer Befugnisse gem. § 1 durch die Bundesstadt Bonn oder den Rhein-Sieg-Kreis unmöglich macht oder wenn gegen wesentliche Interessen einer Partei versto- ßen wurde. Sofern es der kündigenden Partei zumutbar ist, soll eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden der Kündigung) eingehalten werden. (5) Mit Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung fallen sämtliche mit der Aufgabenträger- stellung verbundenen Aufgaben und Befugnisse an die ursprünglichen Aufgabenträger zurück. § 7 Aufsichtsbehördliche Bestätigung, Verfahren (1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie der Bekanntmachung. Die Kündigung und Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 2, 3 und 5 GkG NRW). (2) Die Parteien verpflichten sich, die Kündigung oder Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Verein- barung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 GkG NRW). § 8 SchlussbestimmungenSeite 9 von 19 Stand: 140.06.2021 Seite 9 von 9 (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslü- cke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, be- dürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist. Für die Bundesstadt Bonn Für den Rhein-Sieg-Kreis Bonn, den Siegburg, den _____________________ _____________________Seite 10 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 1 von 9 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Bestellbefugnissen zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis gemeinsam auch „die Parteien“ genannt Präambel Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis schließen als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 3 des Ge- setzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen („ÖPNVG NRW“) zum Zwe- cke der Übertragung von ÖPNV-Bestellbefugnissen die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinba- rung nach § 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit („GkG NRW“): § 1 Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Der Rhein Sieg-Kreis überträgt der Bundesstadt Bonn die Aufgabe und Befugnis, die Linien bzw. Linienabschnitte, die nach den jeweils gültigen abgestimmten Nahverkehrsplänen für die Bun- desstadt Bonn und für den Rhein-Sieg-Kreis aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn in das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises einbrechen, den Schwerpunkt der Erschließung im Gebiet der Bun- desstadt Bonn haben und daher zu einem der Linienbündel des Stadtverkehrsnetzes Bonn ge- hören, in eigenem Namen zu bestellen (delegierende Übertragung der Bestellbefugnis). Dies be- trifft die Linienverkehre in folgenden Korridoren zwischen Bonn und dem stadtnahen Umland, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geltende Lini- enbezeichnung ebenfalls aufgeführt ist:Seite 11 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 2 von 9 - Bad Honnef - Königswinter - Bonn-Oberkassel - Ramersdorf - Rheinaue - Heussallee/Muse- umsmeile - Hbf - Beuel - Sankt Augustin – Siegburg (Linienbezeichnung 66) - Siegburg - Sankt Augustin - Bonn-Beuel - Hbf - Heussallee/Museumsmeile - Hochkreuz/Dt. Museum Bonn - Bad Godesberg (Linienbezeichnung 67) - Bonn-Ramersdorf - Heussallee/Museumsmeile - Hbf - Dransdorf - Alfter - Bornheim (Linien- bezeichnung 68) - Bonn-Ückesdorf - Lengsdorf - Endenich - Endenicher Allee - Hbf - Nordstadt - Auerberg - Buschdorf - Bornheim-Hersel (Stadtbahn) (Linienbezeichnung 604) - Hbf - Beuel Süd - Oberkassel - Ramersdorf - Küdinghoven - Beuel – Hbf (Linienbezeichnung N8) - Hbf - Endenich Nord - Dransdorf - Lessenich - Duisdorf - Alfter-Impekoven – Alfter-Oedekoven - Alfter (Stadtbahn) - Bonn-Dransdorf - Immenburgstraße – Hbf (Linienbezeichnung N9) (2) Die Bundesstadt Bonn überträgt dem Rhein-Sieg-Kreis die Aufgabe und Befugnis, die Linien bzw. Linienabschnitte, die nach den jeweils gültigen abgestimmten Nahverkehrsplänen für die Bun- desstadt Bonn und für den Rhein-Sieg-Kreis aus dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises in das Gebiet der Bundesstadt Bonn einbrechen, den Schwerpunkt der Erschließung im Gebiet des Rhein-Sieg- Kreises haben und daher zu einem Linienbündel im Rhein-Sieg-Kreis gehören, in eigenem Namen zu bestellen (delegierende Übertragung der Bestellbefugnis). Dies betrifft die Linienverkehre in folgenden Korridoren zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geltende Linienbezeichnung ebenfalls aufgeführt ist: - Schulverkehr Troisdorf/Niederkassel – Bonn/Nord – Hersel (Linie 595) - Schulverkehr Sankt Augustin - Bonn-Pützchen (Linie 599) - Bonn-Duisdorf Bf - Alfter-Oedekoven - Alfter (Stadtbahn) - Bornheim-Roisdorf Bf - Bornheim Mitte - Sechtem Bf (Linienbezeichnung 633) - Bonn Nord, Josephinum – Alfter-Nettekoven (Schülerverkehr, Fahrten der bisherigen Linie 641) - Bonn-Lessenich - Duisdorf Bf - Alfter-Oedekoven – Alfter-Gielsdorf (Linienbezeichnung 680) - Rheinbach Bf – Alfter-Witterschlick - Bonn Hbf (Linienbezeichnung 800)Seite 12 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 3 von 9 - Hardtberg Gaußstr. – Alfter-Witterschlick Bf – Alfter-Volmershoven (Linienbezeichnung 812) - Rheinbach Bf – Swisttal-Heimerzheim - Bornheim – Bonn-Tannenbusch (Linienbezeichnung 817) - Sechtem Bf - Waldorf - Bornheim - Roisdorf Bf - Hersel – Bonn Josephinum (Linienbezeich- nung 818; auf Bonner Stadtgebiet nur Schulfahrten) - Alfter - Duisdorf Bf - Röttgen - Meckenheim Industriepark Bf (Linienbezeichnung 843) - Bonn Hbf - Duisdorf Bf - Morenhoven – Heimerzheim (Linienbezeichnung 845) - Bad Godesberg Bf - Villip - Merl - Meckenheim Bf (Linienbezeichnung 855) - Remagen-Oedingen - Berkum - Ließem - Lannesdorf - Bad Godesberg Bf (Linienbezeichnung 856) - Meckenheim Bf - Berkum - Niederbachem - Bad Godesberg Bf (Linienbezeichnung 857) - Endenich Nord - Dransdorf - Roisdorf Bf (Linienbezeichnung 883) (3) Für die nachfolgenden Linien bzw. Linienabschnitte sollen sogenannte Gemeinschaftsgenehmi- gungen erteilt werden. Da diese Gemeinschaftsgenehmigungen nach der Genehmigungspraxis der Genehmigungsbehörden nicht „anstoßend“ bis zur Gebietsgrenze der jeweils anderen Ge- bietskörperschaft erteilt werden können, ist der jeweils anderen Gebietskörperschaft ebenfalls die Bestellbefugnis einzuräumen. Dies betrifft die Linienverkehre in folgenden Korridoren zwi- schen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Bundesstadt Bonn, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geltende Linienbezeichnung ebenfalls aufgeführt ist: - Bonn Hbf - Beuel - Niederkassel - Lülsdorf (Linienbezeichnung SB 55) - Vilich-Müldorf - Gielgen - Hoholz - Birlinghoven - Rott - Söven - Hennef Bf (Linienbezeichnung 516) - Bonn-Hbf - Beuel - Sankt Augustin Zentrum - Niederpleis - Buisdorf - Hennef Bf (Linienbe- zeichnung 529) - Oberpleis Busbf - (Thomasberg) - Stieldorf - Vinxel - Niederholtorf - Pützchen - Beuel - Bonn Hbf (Linienbezeichnung 537) - Sankt Augustin Zentrum (Stadtbahn) - Menden - Meindorf - Geislar - Schwarzrheindorf - Beuel - Bonn Hbf (Linienbezeichnung 540)Seite 13 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 4 von 9 - Oberpleis Busbahnhof - Bockeroth - Rauschendorf - Stieldorf - Vinxel - Oberkassel Süd (Stadt- bahn) - Königswinter Bahnhof (Linienbezeichnung 541) - Bonn Hbf - Castell – Niederkassel (Linienbezeichnung 550) - Bonn Hbf - Beuel - Müllekoven - Eschmar - Kriegsdorf - Rotter See - Oberlar - Troisdorf Bf (Linienbezeichnung 551) - Bonn Nord Am Neuen Lindenhof - Bergheim - Müllekoven - Eschmar - Sieglar RSVG (Linien- bezeichnung 552) - Bonn-Ramersdorf - Küdinghoven - Pützchen - Holzlar - Sankt Augustin-Hangelar Ost (Stadt- bahn) (Linienbezeichnung 635) - Bonn-Beuel Mitte - Küdinghoven - Ramersdorf - Holtorf - Gielgen - Hoholz - Sankt Augustin- Hangelar Ost (Stadtbahn) (Linienbezeichnung 636) - Bonn Hbf - Beuel - Schwarzrheindorf - Geislar - Sankt Augustin-Menden - Sankt Augustin- Mülldorf (Stadtbahn) - Siegburg Bf (Linienbezeichnung 640) (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelte delegierende Übertragung der Aufgaben und Befugnisse beinhaltet das Recht, die erforderlichen Bekanntmachungen nach dem allgemeinen Vergabe- recht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu veröffentlichen sowie öf- fentliche Dienstleistungsaufträge nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 in eigenem Namen zu erteilen. (5) Die Verantwortung für die Bestellung von Verkehrsleistungen auf den in § 1 Absatz 1 bis Abs. 3 genannten Korridoren und den daraus resultierenden Linien bzw. Linienabschnitten obliegt der jeweils die Bestellbefugnis übernehmenden Partei. Sie hat mit den übertragenen Befugnissen alle bei deren Ausübung ggf. eintretenden Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten über- nommen. Dies gilt auch für Kosten etwaiger Nachprüfungsverfahren oder anderer Rechtsschutz- verfahren. (6) Die mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß den vorstehenden Absätzen übertrage- nen Bestellbefugnisse der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises auf die jeweils andere Partei umfasst nicht die übrigen, in den vorstehenden Absätzen unerwähnt gebliebenen Befug- nisse eines Aufgabenträgers nach dem ÖPNVG NRW oder einer zuständigen Behörde gem. VO (EG) Nr. 1370/2007 für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises und das Stadtgebiet Bonn (insbeson- dere Nahverkehrsplanung oder allgemeine Vorschriften). Diese verbleiben bei dem jeweils ur- sprünglichen Aufgabenträger.Seite 14 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 5 von 9 Die Systematik der Verteilung der den Parteien als Aufgabenträger vom Land NRW jährlich ge- währten ÖPNV-Pauschalen gem. §§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNVG NRW bleibt von der Regelung dieser Vereinbarung ebenfalls unberührt. Die Parteien bleiben unabhängig von der Übertragung der Bestellbefugnis jeweils weiterhin berechtigte Empfänger dieser Pauschalen. (7) Die die Vergabebefugnis übernehmende Partei informiert die andere Partei jeweils rechtzeitig vor Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung zur (Direkt-)Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 über deren Inhalte. Ferner übermittelt sie der die Vergabebefugnis übertragenden Parteien vor Vergabe eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Kopie des für das jeweils beauftragte Verkehrsunternehmen geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Diese ist von der die Vergabebefugnis übertragenden Partei vertraulich zu behandeln. § 2 Grundsätze der Linienaufteilung (1) Die Linienaufteilung für gebietsübergreifende Linien gemäß § 1 Abs. 3 beruht auf einer anteili- gen Verteilung gemäß der auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zu erbringenden Stre- ckenkilometer. Die Aufgabenträger beabsichtigen, für diese Verkehrsleistungen Gemeinschafts- genehmigungen an die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH (SWBV) und die Rhein-Sieg-Verkehrs- gesellschaft mbH (RSVG) erteilen zu lassen. (2) Für die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten und von der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises-SSB-GmbH (SSB)/der SWBV betriebenen Stadtbahnlinien sollen Gemein- schaftsgenehmigungen an SSB und SWBV, für die von der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) betriebenen linksrheinischen Buslinien sollen Einzelgenehmigungen an die RVK erteilt werden. (3) Für die übrigen in § 1 Abs. 1 und 2 genannten gebietsübergreifenden Buslinien sollen Einzelge- nehmigungen an die SWBV (§ 1 Abs. 1) und die RSVG (§ 1 Abs. 2) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um Verkehre, deren Verkehrsfunktion vorrangig dem Gebiet eines Aufgabenträgers zu- zuordnen ist. (4) Ändert sich die Verkehrsfunktion einer der unter § 2 Abs. 1 und 3 fallenden Linien wesentlich, ist eine Verschiebung der Linie zwischen den Gruppen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 möglich. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass nach Verschiebung künftig eine entsprechend geänderte Kon- zession erteilt wird. So entstandene neue Gemeinschaftskonzessionen der SWBV und der RSVG werden ab entsprechender Konzessionierung dem § 1 Abs. 3 zugeordnet, neue Einzelkonzessio- nen entsprechend § 1 Abs. 1 (SWBV) bzw. 1 Abs. 2 (RSVG).Seite 15 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 6 von 9 § 3 Genehmigungsrecht (1) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis verpflichten sich, in Genehmigungsverfahren Dritter nach dem PBefG, die andere als die in § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Verkehre auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises betreffen, keine Einwendungen gel- tend zu machen, keine eigenen Rechtsbehelfe anzustrengen und keine Rechtsbehelfe Dritter zu unterstützen, die dem rechtlichen Interesse der jeweils anderen Vertragspartei im Hinblick auf den Schutz der durch § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 umfassten Linien entgegenstehen. (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie etwaige Bedenken gegen den Streckenverlauf, die Taktung und Bedienungsqualität einzelner Linien, die (auch nur partiell) parallel zu den in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Linien verlaufen sollten, auf der Ebene der Nahverkehrsplanung oder einer vergleichbaren Angebotsfortschreibung miteinander abstimmen werden. (3) Sofern eine Partei beabsichtigt, im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge ausschließliche Rechte im Sinne des Art. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007 zu gewähren, erfolgt dies, soweit bei Linien gemäß § 1 Absätze 1 bis 3 das Gebiet der jeweils anderen Partei betroffen ist, nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Partei. Verkehrsleistungen, die den abgestimmten Nahver- kehrsplänen der Parteien entsprechen, sind von der gewährten Ausschließlichkeit ausgenom- men. § 4 Entschädigung für die Aufgabendelegation (1) Die Parteien legen eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 23 Abs. 4 GkG NRW sowie § 16 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg für die Aufgaben- durchführung auf dem Gebiet des jeweils anderen Aufgabenträgers unter Beachtung nachfol- gender Grundsätze fest. (2) Die Parteien vereinbaren einen Naturalausgleich der durch die Verkehrsunternehmen SWBV und RSVG wechselseitig erbrachten gebietsübergreifenden Verkehrsleistungen auf den unter § 1 Abs. 3 aufgeführten Linien. Die Verkehrsleistungen sind wechselseitig im Rahmen eines Natu- ralausgleiches gegeneinander aufzurechnen. Im Ergebnis ist die wechselseitige Verkehrsleis- tungserbringung innerhalb von 12 Monaten auszugleichen. Soweit ein Ausgleich der Verkehrs- leistung nicht innerhalb von 12 Monaten erfolgt, werden die Mehr-/Minderleistungen finanziell ausgeglichen.Seite 16 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 7 von 9 (3) Die übrigen Buslinien sowie die Stadtbahnlinien werden nicht in den Naturalausgleich einbezo- gen. Die angemessene Entschädigung für die von der RVK betriebenen Buslinien erfolgt über die entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen der RVK. Die Gewährung einer ange- messenen Entschädigung im Sinne des Absatzes 1 betreffend die SSB erfolgt auf Ebene der Auf- gabenträger, die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt entsprechend der bisherigen Praxis der (konsortial-)vertraglichen Regelung. Für die in § 2 Abs. 3 genannten Linien findet kein Ausgleich statt. (4) Die Parteien streben an, für die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages wechselseitig erbrachten Leistungen einen vollständigen Naturalausgleich durch die Verkehrsunternehmen SWBV und RSVG durchzuführen. (5) Die Parteien stellen die Umsetzung dieser Vereinbarung über ihre Verkehrsunternehmen sicher. § 5 Einnahmeaufteilung (1) Die Parteien tragen Sorge dafür, dass die von ihnen mit der Erbringung der dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Verkehrsleistung beauftragten Verkehrsunternehmen für die in § 1 Abs. 3 genannten Linien eine Vereinbarung zur Einnahmeaufteilung auf den gemeinschaftlich konzes- sionierten Linien schließen, die dem nachstehenden Grundsatz entspricht: Fahrgäste im Binnen- verkehr werden dem örtlich zuständigen Verkehrsunternehmen zugeordnet (d.h. auf dem Ge- biet der Bundesstadt Bonn der SWBV und auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises der RSVG), Fahrgäste im grenzüberschreitenden Verkehr sollen nach Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen bzw. nach der jeweils aktuellen VRS-Tarifregelung aufgeteilt werden. (2) Die Parteien werden die Verkehrsunternehmen anweisen, den Zweckverband VRS zu autorisie- ren, die Einnahmen der in § 1 Abs. 3 genannten, gebietskörperschaftsübergreifenden Linien ge- bietskörperschaftsscharf zu berechnen. Die Berechnungen sind beiden Parteien schriftlich mit- zuteilen. § 6 Inkrafttreten und Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung wird hinsichtlich des Übergangs der Bestellbefugnis am Tage nach der Be- kanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam (§ 24 Abs. 4 GkG NRW) und berechtigt ab ihrem Wirksamwerden zur Einleitung von Vergabeverfahren. (2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.Seite 17 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 8 von 9 (3) Diese Vereinbarung kann durch jede Partei bis zum 30.06. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember des Folgejahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erfolgen und ist von dem kündigenden Vereinba- rungspartner der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Wirksamkeit der Kündigung rich- tet sich nach § 24 Abs. 5 GkG NRW. (4) Davon unberührt bleibt das Recht einer Partei, die Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn eine we- sentliche Änderung der gesetzlichen Befugnisse eines ÖPNV-Aufgabenträgers erfolgt, die die Wahrnehmung eines oder mehrerer Befugnisse gem. § 1 durch die Bundesstadt Bonn oder den Rhein-Sieg-Kreis unmöglich macht oder wenn gegen wesentliche Interessen einer Partei versto- ßen wurde. Sofern es der kündigenden Partei zumutbar ist, soll eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden der Kündigung) eingehalten werden. (5) Mit Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung fallen sämtliche mit der Aufgabenträger- stellung verbundenen Aufgaben und Befugnisse an die ursprünglichen Aufgabenträger zurück. § 7 Aufsichtsbehördliche Bestätigung, Verfahren (1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie der Bekanntmachung. Die Kündigung und Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 2, 3 und 5 GkG NRW). (2) Die Parteien verpflichten sich, die Kündigung oder Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Verein- barung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 GkG NRW). § 8 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslü- cke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu vereinbaren,Seite 18 von 19 Stand: 14.06.2021 Seite 9 von 9 die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, be- dürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist. Für die Bundesstadt Bonn Für den Rhein-Sieg-Kreis Bonn, den Siegburg, den _____________________ _____________________Seite 19 von 19
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de