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210823-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Dringlichkeitsantrag "Im Wingert"

Nummer
210823-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.08.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Hauptausschusses 17.06.2021 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210823 BBB-Dringlichkeitsantrag "Im Wingert"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210823-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Dringlichkeitsantrag "Im Wingert"
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.06.2021 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 17.06.2021 Kenntnisnahme
Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, vor dem Hintergrund der
Beschlussfassung zu DS 1712513EB14 in der Sitzung am 19.05.2021
darzulegen, ob es sich bei den Flächen des nicht weiter verfolgten
Bebauungsplans Nr. 6420-1 - 'Im Wingert' aus ihrer Sicht nach wie vor um
„Bauerwartungsland“ handelt,
Bei den angebotenen Flächen handelt es sich um insgesamt 8 Flurstücke im
Bereich der „Trierer Str./Im Wingert“. Die Flurstücke gelten als gefangene
Grundstücke, da sie nicht unmittelbar im Bereich einer Erschließungsanlage
liegen und lediglich über Fremdgrundstücke erreichbar sind.
Planungsrechtlich liegen sie nach wie vor im Bereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans 7620-99 vom 20.11.1958, der in diesem Bereich
landwirtschaftliche Fläche ausweist. Der Flächennutzungsplan sieht für den
genannten Bereich Grünfläche vor. Des Weiteren unterliegt der gesamte
Bereich dem Landschaftsschutz.
Vor diesem Hintergrund kann dem Bereich aufgrund der derzeitigen
planungsrechtlichen Gegebenheiten formal nicht dem Entwicklungszustand
Bauerwartungsland gem. § 5 Abs. 2 ImmoWertV zugewiesen werden.
Diese Einstufung wäre dann gegeben, wenn die Fläche nach dem Stand der
Bauleitplanung und der städtebaulichen Entwicklung eine bauliche Nutzung mit
ausreichender Sicherheit erwarten lassen würde. Dies erscheint jedoch
aufgrund der vorliegenden planungsrechtlichen Gegebenheiten nicht gegeben.
Lediglich die Tatsache, dass es sich hier um einen freien, unbebauten
ortsnahen Bereich handelt, kann nicht alleine die Bezeichnung
„Bauerwartungsland“ im Sinne der ImmoWertV begründen.
Nach den verwaltungsintern vorliegenden Klimaanalyse- und
Planungshinweiskarten handelt es sich um wärmetechnisch gering belasteteSeite 1 von 3
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Flächen, die für die Frischluftversorgung des Ortsteils Poppelsdorf sehr wichtig
sind. Auch aus diesem Grunde erscheint eine potentielle Bauerwartung in
diesem Bereich derzeit nicht gegeben.
Zu 2.
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, mit dem Verkäufer / Anbieter der
Flächen innerhalb des nicht weiter verfolgten Bebauungsplans Nr. 6420-1
- 'Im Wingert' unverzüglich in Kontakt zu treten, Ankaufverhandlungen zu
führen und sich hierfür erforderlichenfalls einen entsprechenden Auftrag
im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung erteilen zu lassen,
Vor dem Hintergrund einer im Jahr 2020 für eine benachbarte städtische
Fläche durchgeführten Wertermittlung, kann für die hier in Rede stehenden
Grundstücke davon ausgegangen werden, dass ein Erwerb der Flächen im
freien Verkauf nicht realisiert werden kann. Bei Annahme des Antrages wird
das Amt 03 jedoch die Grunderwerbsverhandlungen aufnehmen.
Zu 3.
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Planungsausschuss in
seiner Sitzung am 19.05.2021 den Entwurf einer Ankaufssatzung für den
Bereich des nicht weiter verfolgten Bebauungsplans Nr. 6420-1 - 'Im
Wingert' zur Beschlussfassung vorzulegen. Sofern sich im Rahmen der
Kontaktaufnahme mit dem Anbieter herausstellen sollte, dass bereits ein
Verkaufsabschluss oder ein rechtlich ähnlich bindender Abschluss (z.B.
Vorvertrag) kurz vor dem Abschluss steht und zu befürchten ist, dass
eine Ankaufssatzung den Rat oder den Hauptausschuss anstelle des
Rates als Entscheidungsgremium nicht mehr rechtzeitig erreichen wird
und damit ins Leere zu laufen droht, legt die Oberbürgermeisterin den
Fraktionen noch vor dem kommenden Wochenende eine entsprechende
Dringlichkeitsentscheidung, zur Not mit verkürzter Rückmeldefrist und
entsprechender Verständigung der Fraktionsvorsitzenden vor.
Für die in Rede stehenden Flächen setzt der rechtskräftige Bebauungsplan
7620-99 eine private Grünfläche vom 20.11.1958 mit der Zweckbestimmung
„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ fest. Gleichzeitig unterliegt die Fläche dem
Landschaftsschutz.
Eine bauliche Entwicklung würde die Änderung des Landschaftsschutzgebietes
und die Änderung des Bebauungsplanes und damit entsprechende politische
Beschlussfassungen voraussetzen.
Falls eine bauliche Entwicklung nicht gewünscht wird, liegt die notwendige
Erforderlichkeit für Vorkaufssatzung nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB für
Gebiete, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, nicht
vor.
Sollen die Flächen weiterhin einer baulichen Nutzung entzogen bleiben und
weiterhin ihrer Zweckbestimmung als private Grünfläche dienen, ist auch eine
Vorkaufssatzung nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht erforderlich. Eine
Satzung würde zudem ins Leere laufen: Der Vorkauf durch die Stadt könnte
von einem Erwerber nach § 27 BauGB abgewendet werden, wenn dieser sich
verpflichtet, die Fläche plankonform als Grünfläche zu nutzen. GleichwohlSeite 2 von 3
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könnte dieser die Flächen in versteckter spekulativer Absicht erwerben, um sie
in ferner Zukunft dann baulich zu nutzen, sobald sich die politische Haltung zu
einer baulichen Nutzung geändert hat.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de