210823-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Dringlichkeitsantrag "Im Wingert"
Kerndaten
- Nummer
- 210823-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210823-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Dringlichkeitsantrag "Im Wingert" Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme Hauptausschuss 17.06.2021 Kenntnisnahme Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, vor dem Hintergrund der Beschlussfassung zu DS 1712513EB14 in der Sitzung am 19.05.2021 darzulegen, ob es sich bei den Flächen des nicht weiter verfolgten Bebauungsplans Nr. 6420-1 - 'Im Wingert' aus ihrer Sicht nach wie vor um „Bauerwartungsland“ handelt, Bei den angebotenen Flächen handelt es sich um insgesamt 8 Flurstücke im Bereich der „Trierer Str./Im Wingert“. Die Flurstücke gelten als gefangene Grundstücke, da sie nicht unmittelbar im Bereich einer Erschließungsanlage liegen und lediglich über Fremdgrundstücke erreichbar sind. Planungsrechtlich liegen sie nach wie vor im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 7620-99 vom 20.11.1958, der in diesem Bereich landwirtschaftliche Fläche ausweist. Der Flächennutzungsplan sieht für den genannten Bereich Grünfläche vor. Des Weiteren unterliegt der gesamte Bereich dem Landschaftsschutz. Vor diesem Hintergrund kann dem Bereich aufgrund der derzeitigen planungsrechtlichen Gegebenheiten formal nicht dem Entwicklungszustand Bauerwartungsland gem. § 5 Abs. 2 ImmoWertV zugewiesen werden. Diese Einstufung wäre dann gegeben, wenn die Fläche nach dem Stand der Bauleitplanung und der städtebaulichen Entwicklung eine bauliche Nutzung mit ausreichender Sicherheit erwarten lassen würde. Dies erscheint jedoch aufgrund der vorliegenden planungsrechtlichen Gegebenheiten nicht gegeben. Lediglich die Tatsache, dass es sich hier um einen freien, unbebauten ortsnahen Bereich handelt, kann nicht alleine die Bezeichnung „Bauerwartungsland“ im Sinne der ImmoWertV begründen. Nach den verwaltungsintern vorliegenden Klimaanalyse- und Planungshinweiskarten handelt es sich um wärmetechnisch gering belasteteSeite 1 von 3 Seite 2 Flächen, die für die Frischluftversorgung des Ortsteils Poppelsdorf sehr wichtig sind. Auch aus diesem Grunde erscheint eine potentielle Bauerwartung in diesem Bereich derzeit nicht gegeben. Zu 2. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, mit dem Verkäufer / Anbieter der Flächen innerhalb des nicht weiter verfolgten Bebauungsplans Nr. 6420-1 - 'Im Wingert' unverzüglich in Kontakt zu treten, Ankaufverhandlungen zu führen und sich hierfür erforderlichenfalls einen entsprechenden Auftrag im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung erteilen zu lassen, Vor dem Hintergrund einer im Jahr 2020 für eine benachbarte städtische Fläche durchgeführten Wertermittlung, kann für die hier in Rede stehenden Grundstücke davon ausgegangen werden, dass ein Erwerb der Flächen im freien Verkauf nicht realisiert werden kann. Bei Annahme des Antrages wird das Amt 03 jedoch die Grunderwerbsverhandlungen aufnehmen. Zu 3. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Planungsausschuss in seiner Sitzung am 19.05.2021 den Entwurf einer Ankaufssatzung für den Bereich des nicht weiter verfolgten Bebauungsplans Nr. 6420-1 - 'Im Wingert' zur Beschlussfassung vorzulegen. Sofern sich im Rahmen der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter herausstellen sollte, dass bereits ein Verkaufsabschluss oder ein rechtlich ähnlich bindender Abschluss (z.B. Vorvertrag) kurz vor dem Abschluss steht und zu befürchten ist, dass eine Ankaufssatzung den Rat oder den Hauptausschuss anstelle des Rates als Entscheidungsgremium nicht mehr rechtzeitig erreichen wird und damit ins Leere zu laufen droht, legt die Oberbürgermeisterin den Fraktionen noch vor dem kommenden Wochenende eine entsprechende Dringlichkeitsentscheidung, zur Not mit verkürzter Rückmeldefrist und entsprechender Verständigung der Fraktionsvorsitzenden vor. Für die in Rede stehenden Flächen setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 7620-99 eine private Grünfläche vom 20.11.1958 mit der Zweckbestimmung „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ fest. Gleichzeitig unterliegt die Fläche dem Landschaftsschutz. Eine bauliche Entwicklung würde die Änderung des Landschaftsschutzgebietes und die Änderung des Bebauungsplanes und damit entsprechende politische Beschlussfassungen voraussetzen. Falls eine bauliche Entwicklung nicht gewünscht wird, liegt die notwendige Erforderlichkeit für Vorkaufssatzung nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB für Gebiete, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, nicht vor. Sollen die Flächen weiterhin einer baulichen Nutzung entzogen bleiben und weiterhin ihrer Zweckbestimmung als private Grünfläche dienen, ist auch eine Vorkaufssatzung nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht erforderlich. Eine Satzung würde zudem ins Leere laufen: Der Vorkauf durch die Stadt könnte von einem Erwerber nach § 27 BauGB abgewendet werden, wenn dieser sich verpflichtet, die Fläche plankonform als Grünfläche zu nutzen. GleichwohlSeite 2 von 3 Seite 3 könnte dieser die Flächen in versteckter spekulativer Absicht erwerben, um sie in ferner Zukunft dann baulich zu nutzen, sobald sich die politische Haltung zu einer baulichen Nutzung geändert hat. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de