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210804-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zum Gebäude der ehemaligen finnischen Botschaft, Friesdorfer Str. 1, 53177 Bonn-Bad Godesberg

Nummer
210804-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210804 BBB-Anfrage zum Gebäude der ehemaligen finnischen Botschaft, Friesdorfer Str. 1, 53177 Bonn-Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210804-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
BBB-Anfrage zum Gebäude der ehemaligen
finnischen Botschaft, Friesdorfer Str. 1, 53177
Bonn-Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Kenntnisnahme
1. Welche bauliche Nutzung ist für das o.g. ehemalige
Verwaltungsgebäude im Einzelnen mit welchen etwaigen Auflagen wann
genehmigt worden?
Das Gebäude Friesdorfer Str. 1 wurde 1970 als Wohn- und Geschäftshaus
genehmigt. Ein Jahr später wurde in 1971 für das 2. Obergeschoss eine
Büronutzung genehmigt. 2006 bzw. durch Nachtragsbaugenehmigung von
2007 wurde eine Nutzungsänderung des Gebäudes in ein Wohn- und
Geschäftshaus genehmigt. Im Erdgeschoss rechts war weiterhin ein Ladenlokal
vorgesehen. Die Oberschosse sind nach dieser Genehmigung zu
Wohnzwecken mit fünf Wohneinheiten genehmigt. Das Ladenlokal links wurde
zunächst 2006 als Begegnungsstätte eines Kulturvereines und in der Folge als
Sport-Bistro und zuletzt 2013 als Wettbüro genehmigt.
2. Wurde das Gebäude im Rahmen der Prüftätigkeiten der Task Force
Zweckentfremdung untersucht und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Im Rahmen des Vollzugs der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum
im Gebiet der Bundesstadt Bonn wurde das Objekt bereits überprüft. Hierbei
konnte keine im Sinne der Satzung zweckentfremdende Nutzung der zu
Wohnzwecken genehmigten Räumlichkeiten festgestellt werden.
3. Liegt für den Betrieb des gebäudemittig im Erdgeschoß befindlichen
Wettbüros eine Erlaubnis vor?
Wie oben ausgeführt, wurde 2013 eine Baugenehmigung für das linke
Ladenlokal für eine Nutzung als „Wettbüro“ erteilt. Genehmigt sind die
beantragten Betriebszeiten von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr.
Für das Wettbüro Friesdorfer Str. 1 ist bisher die erforderliche
glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden. Erlaubnisbehörde ist die
Bezirksregierung Köln. Es liegt dort ein Antrag der Betreiber*in des Wettbüros
vor. Die Entscheidung ist allerdings derzeit, wie auch bei allen anderen
Wettbüros, für deren Betrieb die Bezirksregierung Köln zuständige
Erlaubnisbehörde ist, ausgesetzt worden, da erst am 01.07.2021 der neueSeite 1 von 3
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Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten wird. Auf dessen Grundlage sowie auf
der Grundlage des dann ebenfalls neuen NRW-Ausführungsgesetzes zum
Glücksspielstaatsvertrag wird die Bezirksregierung ihre Entscheidungen über
die ihr vorliegenden Erlaubnisantrage treffen. Solange wird der Fortbetrieb aller
Wettbüros geduldet.
4. Werden für Bewohner des Hauses städtische Transferleistungen
(Wohngeld etc. ) erbracht und wenn ja, in welchem Umfang?
Zum etwaigen Bezug von Transferleistungen können aus datenschutz-
rechtlichen Gründen keine Angaben gemacht werden.
5. Wurde für den als Fußgängerzone ausgezeichneten Bereich vor dem
Gebäude eine Genehmigung zum Abstellen von Fahrzeugen erteilt und
wenn ja, warum?
Für den als Fußgängerzone ausgezeichneten Bereich vor dem Gebäude
„Friesdorfer Straße 1“ wurde seitens der Verwaltung keine
Ausnahmegenehmigung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgestellt. Da es
sich bei der besagten Fläche um eine öffentlich-rechtliche Fläche der
Bundesstadt Bonn handelt, ist grundsätzlich eine solche
Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Verwaltung wird zeitnah im Rahmen
der personellen und organisatorischen Kapazitäten den Bereich hinsichtlich der
ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge überprüfen.
6. Welche Möglichkeiten sieht die Oberbürgermeisterin, das jetzt eher
trostlosen Erscheinungsbild des Gebäudes zu verbessern, steht sie dazu
in Kontakt mit den Haus-und Grundeignern und welche Maßnahmen hat
sie bereits ergriffen, um etwaig vorhandene illegale Nutzungsarten zu
unterbinden?
Ein bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Eigentümer einer
Immobilie aufgrund eines vernachlässigten Erscheinungsbildes des Gebäudes
ist rechtlich nicht möglich. Lediglich wenn eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und/oder Ordnung bestehen würde, z. B. wenn größere
Putzbrocken, Fassaden- oder Dachteile auf öffentliche Verkehrsfläche stürzen
und hierdurch Passanten verletzt werden könnten, könnten
ordnungsbehördliche Maßnahmen erfolgen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Gebäude der ehemaligen Finnischen Botschaft liegt im Projektgebiet des
ISEK für die Innenstadt von Bad Godesberg. Dieses beinhaltet als Maßnahme
E1 ein Hof- und Fassadenprogramm. Über ein Hof- und Fassadenprogramm
können sich Eigentümerinnen und Eigentümer die Aufwertung des
Erscheinungsbilds ihrer Immobilie finanziell fördern lassen. Dem Rat wird in der
Sitzung am 24. Juni 2021 die Projektliste zur Beschlussfassung für einen
Städtebauförderantrag im September 2021 vorgelegt (vgl. 210791). Das Hof-
und Fassadenprogramm ist Bestandteil der Projektliste und wird, bei
Bewilligung von Städtebaufördermitteln, für den Innenstadtbereich aufgelegt
werden. Damit würde ein Anreiz zur Aufwertung der Gebäude im
Innenstadtbereich und somit auch des Gebäudes Friesdorfer Straße 1 durch
die privaten Eigentümer geschaffen.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de