210804-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zum Gebäude der ehemaligen finnischen Botschaft, Friesdorfer Str. 1, 53177 Bonn-Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 210804-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210804-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg Dezernat: Dez. I BBB-Anfrage zum Gebäude der ehemaligen finnischen Botschaft, Friesdorfer Str. 1, 53177 Bonn-Bad Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Kenntnisnahme 1. Welche bauliche Nutzung ist für das o.g. ehemalige Verwaltungsgebäude im Einzelnen mit welchen etwaigen Auflagen wann genehmigt worden? Das Gebäude Friesdorfer Str. 1 wurde 1970 als Wohn- und Geschäftshaus genehmigt. Ein Jahr später wurde in 1971 für das 2. Obergeschoss eine Büronutzung genehmigt. 2006 bzw. durch Nachtragsbaugenehmigung von 2007 wurde eine Nutzungsänderung des Gebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus genehmigt. Im Erdgeschoss rechts war weiterhin ein Ladenlokal vorgesehen. Die Oberschosse sind nach dieser Genehmigung zu Wohnzwecken mit fünf Wohneinheiten genehmigt. Das Ladenlokal links wurde zunächst 2006 als Begegnungsstätte eines Kulturvereines und in der Folge als Sport-Bistro und zuletzt 2013 als Wettbüro genehmigt. 2. Wurde das Gebäude im Rahmen der Prüftätigkeiten der Task Force Zweckentfremdung untersucht und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Im Rahmen des Vollzugs der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn wurde das Objekt bereits überprüft. Hierbei konnte keine im Sinne der Satzung zweckentfremdende Nutzung der zu Wohnzwecken genehmigten Räumlichkeiten festgestellt werden. 3. Liegt für den Betrieb des gebäudemittig im Erdgeschoß befindlichen Wettbüros eine Erlaubnis vor? Wie oben ausgeführt, wurde 2013 eine Baugenehmigung für das linke Ladenlokal für eine Nutzung als „Wettbüro“ erteilt. Genehmigt sind die beantragten Betriebszeiten von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Für das Wettbüro Friesdorfer Str. 1 ist bisher die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden. Erlaubnisbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Es liegt dort ein Antrag der Betreiber*in des Wettbüros vor. Die Entscheidung ist allerdings derzeit, wie auch bei allen anderen Wettbüros, für deren Betrieb die Bezirksregierung Köln zuständige Erlaubnisbehörde ist, ausgesetzt worden, da erst am 01.07.2021 der neueSeite 1 von 3 Seite 2 Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten wird. Auf dessen Grundlage sowie auf der Grundlage des dann ebenfalls neuen NRW-Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag wird die Bezirksregierung ihre Entscheidungen über die ihr vorliegenden Erlaubnisantrage treffen. Solange wird der Fortbetrieb aller Wettbüros geduldet. 4. Werden für Bewohner des Hauses städtische Transferleistungen (Wohngeld etc. ) erbracht und wenn ja, in welchem Umfang? Zum etwaigen Bezug von Transferleistungen können aus datenschutz- rechtlichen Gründen keine Angaben gemacht werden. 5. Wurde für den als Fußgängerzone ausgezeichneten Bereich vor dem Gebäude eine Genehmigung zum Abstellen von Fahrzeugen erteilt und wenn ja, warum? Für den als Fußgängerzone ausgezeichneten Bereich vor dem Gebäude „Friesdorfer Straße 1“ wurde seitens der Verwaltung keine Ausnahmegenehmigung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgestellt. Da es sich bei der besagten Fläche um eine öffentlich-rechtliche Fläche der Bundesstadt Bonn handelt, ist grundsätzlich eine solche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Verwaltung wird zeitnah im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten den Bereich hinsichtlich der ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge überprüfen. 6. Welche Möglichkeiten sieht die Oberbürgermeisterin, das jetzt eher trostlosen Erscheinungsbild des Gebäudes zu verbessern, steht sie dazu in Kontakt mit den Haus-und Grundeignern und welche Maßnahmen hat sie bereits ergriffen, um etwaig vorhandene illegale Nutzungsarten zu unterbinden? Ein bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Eigentümer einer Immobilie aufgrund eines vernachlässigten Erscheinungsbildes des Gebäudes ist rechtlich nicht möglich. Lediglich wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung bestehen würde, z. B. wenn größere Putzbrocken, Fassaden- oder Dachteile auf öffentliche Verkehrsfläche stürzen und hierdurch Passanten verletzt werden könnten, könnten ordnungsbehördliche Maßnahmen erfolgen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Gebäude der ehemaligen Finnischen Botschaft liegt im Projektgebiet des ISEK für die Innenstadt von Bad Godesberg. Dieses beinhaltet als Maßnahme E1 ein Hof- und Fassadenprogramm. Über ein Hof- und Fassadenprogramm können sich Eigentümerinnen und Eigentümer die Aufwertung des Erscheinungsbilds ihrer Immobilie finanziell fördern lassen. Dem Rat wird in der Sitzung am 24. Juni 2021 die Projektliste zur Beschlussfassung für einen Städtebauförderantrag im September 2021 vorgelegt (vgl. 210791). Das Hof- und Fassadenprogramm ist Bestandteil der Projektliste und wird, bei Bewilligung von Städtebaufördermitteln, für den Innenstadtbereich aufgelegt werden. Damit würde ein Anreiz zur Aufwertung der Gebäude im Innenstadtbereich und somit auch des Gebäudes Friesdorfer Straße 1 durch die privaten Eigentümer geschaffen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de