210704-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Mobile Videoüberwachung in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 210704-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210704-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Mobile Videoüberwachung in Bonn Beratungsfolge Hauptausschuss Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Da die Videobeobachtung ausschließlich in den Aufgabenbereich der Polizei fällt und die Verwaltung somit keine eigenständige Bewertung vorlegen kann, wurde aufgrund der Kleinen Anfrage die Polizei um eine Stellungnahme zu den Fragen gebeten. Die inzwischen vorliegende Stellungnahme der Polizei hat folgenden Wortlaut: Vorbemerkung Die Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel (Videobeobachtung) ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und als polizeiliche Befugnis in § 15 a Polizeigesetz NRW (PolG NRW) normiert. Die Maßnahme dient der Verhütung von Straftaten. Die mobile Videobeobachtung wurde durch den Polizeipräsidenten Bonn am 30.03.2021 für die Monate April und Mai 2021 gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW an vier Örtlichkeiten im Bonner Stadtgebiet angeordnet. Sie wird an ausgewählten Wochentagen und zu relevanten Zeiten unter besonderen Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt. Zu den Fragen 1 und 2 Zulässigkeitsvoraussetzung für die Videobeobachtung ist u.a., dass an den in Rede stehenden Orten wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit der Orte die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten weitere Straftaten begangen werden. Die Videobeobachtung wurde wie folgt angeordnet: Rheinufer linksrheinisch (Brassertufer/Erzbergerufer) Rheinufer rechtsrheinisch (Rheinaustraße/Höhe Kennedybrücke) Poppelsdorfer Allee Bertha-von-Suttner-Platz. An den vorbezeichneten Örtlichkeiten wurden in der Vergangenheit wiederholtSeite 1 von 3 Seite 2 Straftaten der Straßenkriminalität wie z.B. Sexual-, Raub-, Körperverletzungs- Sachbeschädigungs-, Rauschgift- und Diebstahlsdelikte sowie Nötigungen und Bedrohung begangen. Die Anordnung der Videobeobachtung erfolgte - wie bereits zuvor dargestellt - auf Grundlage von § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW und nicht vor dem Hintergrund der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 8 Abs. 3 PolG NRW. Zu Frage 3 Die Beschaffenheit aller zuvor genannten Örtlichkeiten begünstigt die Begehung von Straftaten. Die unübersichtlichen und zum Teil nur eingeschränkt beleuchteten kriminogenen Räume fördern Tatgelegenheiten und mindern das Entdeckungsrisiko für Straftäter. Die Täter nutzen hierbei insbesondere auch die Hilflosigkeit einer Vielzahl potentieller Opfer aufgrund deren Konsums berauschender Mittel aus. Hierbei berücksichtigen Straftäter gezielt, dass vorbezeichnete Opfer oftmals über eine nur eingeschränkte Wahrnehmung verfügen und in diesem Kontext auch deren Bereitschaft zur Anzeigenerstattung - auch zeitversetzt - abnimmt. Alle Örtlichkeiten sind mithin für Straftäter attraktiv und nicht beliebig austauschbar. Zu Frage 4 Die Videobeobachtungsanlage wurde im September 2020 an vier Wochenenden am linksrheinischen Ufer eingesetzt. Ausgehend hiervon wurden sieben polizeilich Einsätze zur Verhütung von Delikten der Straßenkriminalität initiiert und insgesamt 11 einschlägige Straftaten registriert. Während die Fallzahlen in diesem Bereich im Jahr 2020 insgesamt anstiegen, verringerten sie sich im September 2020 im Vergleich zum Monat September des Vorjahres. Auch die Anzahl der von der PolizeiSeite 2 von 3 Seite 3 festgestellten potentiellen Störergruppen nahm in dieser Zeit ab. Zu Frage 5 Die im Rahmen der Videobeobachtung erhobenen Daten dürfen gemäß § 15 Abs. 2 PolG NRW höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung haben Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben Betroffene ein Recht auf weitergehende Auskünfte. Soweit Betroffene im Zusammenhang mit der Videobeobachtung Auskunftsersuchen stellen, so sind diese postalisch an das Polizeipräsidium Bonn, Königswinterer Straße 500, 53227 Bonn bzw. per E-Mail an Datenschutz.Bonn@polizei.nrw.de zu richten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de