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210669-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Nahversorgung im Ortsteil Ramersdorf, Bebauungsplan-Nr. 6920-1 „Rastenweg“; zum Dringlichkeitsantrag der CDU

Nummer
210669-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210669 CDU: Nahversorgung im Ortsteil Ramersdorf, Bebauungsplan-Nr. 6920-1 „Rastenweg“

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210669-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Nahversorgung im Ortsteil Ramersdorf,
Bebauungsplan-Nr. 6920-1 „Rastenweg“; zum
Dringlichkeitsantrag der CDU
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 16.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aufgrund von kurzfristig im Rahmen der Pandemiebekämpfung für drei Monate
zum Impfzentrum erfolgten Abordnungen, standen verwaltungsseitig keine
personellen Ressourcen für eine Sachbearbeitung zur Verfügung. Zur
Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen wurde das von der
Vorhabenträgerin beauftragte Planungsbüro wiederholt aufgefordert, die noch
ausstehenden Unterlagen, Untersuchungen, Gutachten, statischen Nachweise
sowie eine topographische Geländeaufnahme vorzulegen und dabei die
vertraglich vereinbarte Einwilligung hinsichtlich des Urheberrechtes zu
beachten.
Diese von Seiten der Vorhabenträgerin zur Prüfung vorzulegenden Unterlagen
sind zwingende Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Verfahrens und
die Vorbereitung der Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes. Die Einhaltung des kommunizierten Zeitplans wird insofern
maßgeblich durch die Zuarbeit der externen Fachplanungsbüros, die Vorlage
der noch fehlenden Untersuchungen sowie eine noch ausstehende
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln zur Standorteignung für den
großflächigen Lebensmitteleinzelhandel bestimmt. Ungeachtet der Abordnung
eines Verwaltungsmitarbeiters im Rahmen der Pandemiebekämpfung sind die
zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingetretenen Verfahrensverzögerungen insofern
maßgeblich durch die Vorhabenträgerin selbst zu verantworten und auf die
zögerliche Vorlage der noch fehlenden Unterlagen zurück zu führen.
Eine Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes unmittelbar nach der Sommerpause wird von Seiten der
Verwaltung zwar nach wie vor angestrebt, kann aber aus den dargelegten und
von der Verwaltung nicht zu vertretenen Gründen nicht verbindlich zugesagt
werden.
Anlage/n
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