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210631-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Infrastruktur Wanderwege im Stadtwald

Nummer
210631-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210631 Infrastruktur Wanderwege im Stadtwald

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210631-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Infrastruktur Wanderwege im Stadtwald
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung teilt Folgendes zu den zwei Punkten mit:
1. Die Oberbürgermeisterin beantwortet in der Sitzung der
Bezirksvertretung Bad Godesberg am 16. Juni 2021 folgende Fragen:
- An welchen Stellen des Waldes auf Bad Godesberger Bezirksgebiet
(nachstehend Stadtwald genannt) ist der Ersatz bzw. die Reparatur oder
der Rückbau von Sitzgelegenheiten, Schutzhütten, Abfallbehälter aus
welchem Grunde geplant oder in den letzten beiden Jahren bereits
erfolgt?
Es wurden 3 Bänke und 8 Papierkörbe abgebaut, welche im privaten Forst
standen sowie eine Schutzhütte, welche abgebrannt war. Aktuell ist kein
weiterer Rückbau von Naherholungseinrichtungen im Godesberger Stadtwald
geplant.
Bei einigen Bank- und Schutzhüttenstandorten auf privaten Grundstücken muss
perspektivisch geklärt werden, ob die privaten Grundstücksbesitzer*innen diese
übernehmen bzw. anderweitige Lösungen angestrebt werden können.
- In welcher Art und Weise sollen Spaziergänger, die von ihrem Recht auf
Betreten des Waldes Gebrauch machen und dabei zu Schaden kommen,
den Waldbesitzer dafür in Regress nehmen können?
Im Grundsatz ist die Haftung des Waldbesitzers in Bezug auf zu Schaden
gekommene Waldbesucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen: Gemäß § 2
Abs. 1 Landesforstgesetz NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz erfolgt
das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Dies ist die Kehrseite des
allgemeinen Waldbetretungsrechtes. Da der Waldbesitzer es dulden muss,
dass jeder seinen Wald betreten darf, soll er auf der anderen Seite
diesbezüglich von einer Haftung befreit sein, zumal es ihm schon in rein
tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich wäre, die Besucher, welche sich auch
jenseits der Wege bewegen dürfen, vor sämtlichen waldtypischen Gefahren
effektiv zu schützen. Insbesondere ist der Waldbesitzer auch nicht dazu
verpflichtet, seinen Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren und ggf.Seite 1 von 5
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Pflegemaßnahmen durchzuführen bzw. Bäume, die nicht mehr standsicher
sind, zu fällen.
- Es ist unbestritten, dass eine Verkehrssicherungspflicht für die von der
Stadt ausgebrachten Sitzgelegenheiten an sich besteht. Wieso soll die
Stadt Bonn aber zusätzlich für die Verkehrssicherheit eines privaten
Waldweges oder Waldabschnittes zuständig sein, an dem oder auf dem
sie eine Sitzbank aufgestellt hat?
Wie bereits ausgeführt, treffen den Waldbesitzer keine
Verkehrssicherungspflichten zugunsten der Waldbesucher in Bezug auf natur-
und waldtypische Gefahren. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Waldbesitzer
im Wald künstliche Anlagen schafft, welche zur Benutzung durch die
Waldbesucher gedacht sind: Wege, Sitzbänke, Schutzhütten, Grillplätze,
Aussichtsplattformen, Spielplätze, Trimm-Dich-Pfade (usw.). Bei den von
diesen Bauwerken ausgehenden Gefahren handelt es sich nicht um
waldtypische Gefahren, für welche der gesetzliche Haftungsausschluss gilt.
Wer eine künstliche Anlage schafft, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht,
der hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage verkehrssicher ist. Die
Anlagen müssen von daher regelmäßig kontrolliert und instandgehalten
werden.
Zu diesen „betriebsbedingten“ Verkehrssicherungspflichten gehört es auch,
dafür Sorge zu tragen, dass von den Waldbäumen, die sich in der
unmittelbaren Nachbarschaft zu der Anlage befinden, keine Gefahren für die
Nutzer ausgehen. Sofern es sich um Anlagen handelt, welche zu einem
längeren Verweilen an ein und demselben Ort einladen (z.B. Sitzbänke), muss
der Betreiber infolgedessen auch die umstehenden Bäume regelmäßig
kontrollieren und ggf. vorhandene Gefahren (Totholz etc.) beseitigen bzw. für
deren Beseitigung sorgen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, in wessen
Eigentum die benachbarten Bäume stehen, denn die Verkehrssicherungspflicht
resultiert nicht aus dem Baumeigentum, sondern aus der Errichtung und dem
Betrieb der künstlichen Anlage.
Eine Ausnahme von dieser „erweiterten“ Verkehrssicherungspflicht besteht in
Bezug auf die planmäßig angelegten und unterhaltenen Waldwege. Für den
Betreiber des Wegenetzes wäre es unmöglich oder doch zumindest
unzumutbar, sämtliche am Wegesrand stehende Waldbäume regelmäßig zu
kontrollieren und zu pflegen. Sollte der Wegebetreiber jedoch (auf welche
Weise auch immer) Kenntnis davon erhalten, dass sich am Wegesrand ein sog.
„(Mega-)Gefahrenbaum“ befindet, also ein solcher, dessen Standsicherheit
nicht mehr besteht und der deshalb praktisch jederzeit auf den Weg umstürzen
kann, dann muss dieser Baum umgehend beseitigt werden.
- Wäre ein zusätzlicher Haftungsausschluss auf einem privaten
Waldweg/Gebiet über Hinweisschilder denkbar, wie sie die
Stadtverwaltung seit einigen Jahren (zum Teil in mutwilliger Missachtung
der Beschlüsse der BVGO) im Stadtpark in der kalten Jahreszeit mit
Hinweis auf eingeschränkten Winterdienst aufstellt?
In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass sich
niemand einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht bzw. einer hieraus
resultierenden Haftung dadurch entziehen kann, dass er ein Schild aufstellt, inSeite 2 von 5
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dem darauf hingewiesen wird, dass eine (erforderliche) Maßnahme unterbleibt.
Entweder ist man zur Vornahme der fraglichen Maßnahme (z.B. Winterdienst)
verpflichtet, dann kann man sich auch durch ein Hinweisschild nicht entlasten,
oder aber eben nicht, dann bedarf es eigentlich auch keines Schildes. In
städtischen Grünanlagen gibt es keine allgemeine Pflicht zum Winterdienst.
Wenn die Stadt gleichwohl im Stadtpark entsprechende Hinweisschilder
aufstellt, so dient dies lediglich der Information der Nutzer, damit sich diese auf
die vorhandene Situation einstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten
können. Im Wald gilt nichts anderes: entweder der Stadt obliegt eine bestimmte
Verkehrssicherungspflicht, oder eben nicht. Das Aufstellen eines
Hinweisschildes vermag rechtlich hieran nichts zu ändern, kann aber in rein
tatsächlicher Hinsicht durchaus sinnvoll sein.
Was nun fremde (private) Waldwege angeht, so ist zu konstatieren, dass der
Stadt diesbezüglich grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten obliegen.
Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, welcher den Weg angelegt hat und
unterhält. Stürzt ein Waldbesucher auf einem öffentlich zugänglichen
Privatweg, weil dieser nicht entsprechend unterhalten ist, so kann er etwaige
Ansprüche nur gegen den privaten Betreiber des Weges geltend machen, nicht
jedoch gegen die Stadt. Gleichwohl spricht nichts dagegen, auch hier ein
entsprechendes Hinweisschild aufzustellen, um den Waldbesucher zu
informieren.
- Wie hoch sind die Kosten für den Ersatz der rückgebauten Sitzbänke am
Heiderhofer Rundweg?
Die Kosten sind abhängig von Modell und Einbauweise. Pro Bank sind
durchschnittliche Schätzkosten von 1500,-€ (Material und Einbau) vorzusehen.
Die Verwaltung beabsichtigt die Bankstandorte sukzessive umzubauen und
eigenes, leichter zu ersetzendes Material zu nutzen. Somit werden sich die
Kosten reduzieren.
- Was wurde mit dem Eigentümer des Waldgebietes, auf dem die
Holzbänke entlang des Heiderhofer Rundweges aufgestellt waren, wann
besprochen?
2020 wurde mit dem Verwalter des Waldeigentümers besprochen, dass er alle
Naherholungseinrichtungen kostenfrei übernehmen kann. Dies wurde
telefonisch abgelehnt.
- Welche Möglichkeiten sieht die Oberbürgermeisterin, die rückgebauten
Sitzbänke am Heiderhofer Rundweg wiederaufzustellen?
Im Bereich des Heiderhof-Rundweges werden Holzstämme als Sitzgelegenheit
an den ursprünglichen Stellen abgelegt.
Somit wird es wieder Ausruhmöglichkeiten für die Nutzer*innen des Weges
geben.
2. Die Oberbürgermeisterin legt der Bezirksvertretung Bad Godesberg in
deren Sitzung am 16.Juni 2021 einen Beschlussvorschlag über die im
Stadtwald zu entfernenden, zu erhaltenden neu aufzustellendenSeite 3 von 5
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Sitzgelegenheiten, Schutzhütten und Abfallbehälter vor. Die Planung
sollte am Rundweg Heiderhof möglichst Sitzbänke vorsehen.
In den beiden u.s. Karten ist die derzeitige Ausstattung des Bad Godesberger
Waldes zu erkennen.
Die Ausstattung im städtischen Forst ist nach Auffassung der Verwaltung
ausreichend und bietet in angemessenen Abständen Ruhemöglichkeiten.Seite 4 von 5
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Legende:
Blau = Schutzhütte
Grün = Bank
Rot = Mülleimer
Schwarz = entfernte Bank/Mülleimer
= städtischer Forst
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 05:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de