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210613-01 · Stellungnahme der Verwaltung

Integrationskurse: aktuelles Angebot und Anträge nach §7 Abs. 1b CoronaSchVO

Nummer
210613-01
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 23.06.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210613 Integrationskurse: aktuelles Angebot und Anträge nach §7 Abs. 1b CoronaSchVO

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210613-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Integrationskurse: aktuelles Angebot und Anträge
nach §7 Abs. 1b CoronaSchVO
Beratungsfolge
Integrationsrat 23.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den aufgeworfenen Fragestellungen haben die verschiedenen zuständigen
Fachbereiche Folgendes mitgeteilt:
1. Wie viele Integrationskurse können derzeit in der Stadt Bonn
durchgeführt werden? Wie viele von ihnen finden on-line, wie viele
in Präsenz statt? Wie viele waren es im April 2020?
An der VHS finden zurzeit folgende Kurse statt:
5 Integrationskurse mit maximal 15 Teilnehmenden
5 berufsbezogene Deutschkurse (z.T. in Teilzeit/z.T. Sonderprojekte) mit
maximal 15 Teilnehmenden
Alle Kurse finden im virtuellen Klassenraum statt.
Es wurden Chromebooks angeschafft, um allen Teilnehmenden den Zugang zu
ermöglichen.
Es finden Abschlussprüfungen in Präsenz und in geringem Umfang virtuelle
Einstufungstests statt, da diese mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden
sind.
Für einen Kurs wurde eine Ausnahmegenehmigung für Präsenzunterricht
beantragt und auch gewährt. Diese müssen wir aber immer wieder mit den
erneuerten und geänderten Regelungen abgleichen. Da wir nicht davon
ausgehen können, dass eine einmal gegebene Ausnahmeregelung bei
weiteren Regelanpassungen Bestand hat, würden wir keine weiteren
beantragen, da sie keine langfristige Planungssicherheit bieten.
Im April 2020 waren sämtliche Kurse im Lockdown. Es gab Ersatzangebote in
Form von begleiteten Selbstlernangeboten. Die Teilnahme war freiwillig. Es
haben ca. 50% der damaligen Kursteilnehmenden das Angebot
wahrgenommen.
Die Zuständigkeit der Zulassung von Kursträgern und die Genehmigung von
Kursangeboten liegt gemäß der Integrationskursverordnung (IntVO)
ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Die Internationale Begegnungsstätte (IB) führt keine Statistik zu der
Durchführung von Integrationskursen in Bonn.
Die Kurse werden von den zugelassenen Kursträgern in Bonn nach dem zu
erwartenden Bedarf und nach eigenen Wirtschaftlichkeitsfaktoren geplant, vomSeite 1 von 3
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BAMF genehmigt und dann bei ausreichenden Anmeldezahlen entsprechend
durchgeführt.
Zahlen zum Integrationskursangebot in Bonn müssten beim BAMF erfragt
werden.
2. Wie häufig wurden von Sprachkursträgern Anträge nach §7 Abs.
1b CoronaSchVO (zur Coronaschutzverordnung) eingereicht?
Wurden die Anträge genehmigt
Es wurden keine Anträge nach §7 Abs.2 CoronaSchVo von Sprachkursträgern
eingereicht
3. Falls Anträge abgelehnt wurden: Mit welcher Begründung
4. Welche Voraussetzungen bestehen für die Genehmigung der
Anträge nach §7 Abs. 1b CoronaSchVO? Werden die
Sprachkursträger aktiv darüber informiert?
Voraussetzung zur Genehmigung eines Antrages nach §7 Abs.1b ist die wenn
aus dringenden medizinischen oder therapeutischen die Durchführung dieser
außerschulischen Bildungungsmaßnahme geboten ist oder dieses Angebot
eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung hat. Berufsbezogene Bildungsangebote können
durchgeführt werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die
Teilnehmenden verschoben werden können. Zulässige
Präsenzveranstaltungen sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a der
Coronaschutzverordnung (Maskenpflicht, Mindestabstände, Rückverfolgbarkeit
etc.) durchzuführen. (Vorgaben der Coronaschutzverordnungen bis zum
28.05.2021)
Die Vorgaben sind aus der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung zu
entnehmen. Die Stadtverwaltung ist nicht aktiv auf Sprachkursträger
zugegangen.
5. Gibt es alternative Möglichkeiten die Durchführung von
Integrationskursen in Präsenz zu genehmigen?
Die Durchführung von Sprachkursen kann wie auch bei anderen schulischen
Angeboten als Onlinemodul durchgeführt werden. Die Bundesnotbremse nach
§28b Infektionsschutzgesetz sieht zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Unterricht,
bis auf Abschlussklassen, vor.
Beratungen und Prüfungen können unter Berücksichtigung der
Hygieneschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit der Genehmigung von Integrationskursen ist rechtlich
abschließend durch die IntVO geregelt (s. Beantwortung Punkt 1).
6. Welche und wie viele Bildungsangebote und berufsbezogene
Bildungsangebote wurden nach §7 Abs. 1b CoronaSchVO
außerhalb der Integrationskurse bereits genehmigt?
Es sind zahlreiche Bildungsangebote und berufsbezogene Bildungsangebote
nach §7 Abs. 1b CoronaSchVo genehmigt worden. Hierbei handelt es sichSeite 2 von 3
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hauptsächlich um medizinisch/therapeutische Bildungsangebote (bspw.
Ergotherapeutenausbildung, Psychonkologische Fortbildung/Psychosoziale
Notfallversorgung etc.) oder um Bildungsangebote zur Sicherung der der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (bspw. Notfallsanitäterausbildung,
Einsatzpraktiken der Polizei).
7. Könnten Sprachkursträger durch regelmäßige Corona-Schnelltests
bei KursteilnehmerInnen von MitarbeiterInnen des
Gesundheitsamts unterstützt werden, damit Integrationskurse
wieder in Präsenz und sicher durchgeführt werden können?
Das Gesundheitsamt führt lediglich in begrenztem Umfang Mitarbeitertestungen
durch. Eine Ausweitung auf externe Personen ist nicht angedacht und aktuell
auch mit Blick auf Sicherheitsgründe und die Auslastung der Ressourcen nicht
möglich.
8. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung
Sprachkursträger bei der Wiedereinführung von
Integrationskursen zu unterstützen?
Da die Zuständigkeit für die Durchführung von Sprachkursen nicht bei der Stadt
Bonn liegt, sind die Unterstützungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt. Die Stadt
Bonn unterstützt die Träger insbesondere durch Beratung zu den Regelungen
der Coronaschutzverordnung.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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