210442-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zur geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
Kerndaten
- Nummer
- 210442-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210442-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage zur geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 15.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu 1. Teilt die Oberbürgermeisterin die gegen die geplante Novellierung in der vorliegenden Fassung vorgebrachten Bedenken der Leitungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege und des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege, die in der Pressemitteilung des Landschaftsverbandes wie folgt dargelegt worden sind: […] und zu 2. Wie wäre die Stadt Bonn als Untere Denkmalbehörde betroffen? Die im Interview geäußerten Bedenken zum Novellierungsvorschlag werden im Wesentlichen geteilt, sofern sie sich nicht auf kleinere Kommunen in Landkreisen beziehen. Da sich dieser nunmehr 2. Entwurf der Novelle allerdings noch in der Erörterung befindet und sich deutlich von der ersten Fassung im Frühjahr 2020 unterscheidet, ist aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine belastbare Aussage zur Auswirkung auf die Arbeit der Unteren Denkmalbehörde (UDB) der Stadt Bonn möglich. Zu 3. Hat sich zwischenzeitlich auch der Städtetag NRW mit diesem Thema befasst und wie ist dessen Position zur geplanten Novellierung? Der Städtetag NRW hatte seine Mitglieder der AG Denkmalschutz zu einer Stellungnahme bis Anfang April aufgefordert. Die Erörterung der eingegangenen Beiträge fand auf der Sitzung im Mai statt. Eine zusammenfassende Stellungnahme des Städtetags an das zuständige Ministerium der Landesregierung liegt vor. Die Stellungnahme vom 08.07.2020 zur ersten Fassung und die Stellungnahme vom 16.04.2021 zur zweiten Fassung sind als Anlage beigefügt. Zu 4. Liegt zwischenzeitlich eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden und der geplanten Bestimmungen zur Information derSeite 1 von 21 Seite 2 politischen Gremien vor? Eine Synopse wurde im Gegensatz zum ersten Entwurf bisher nicht zur Verfügung gestellt. Anlage/n 1 Städtetag NRW Stellungnahme vom 08.07.2020 (öffentlich) 2 Städtetag NRW Stellungnahme vom 16.04.2021 (öffentlich)Seite 2 von 21 Städtetag Nordrhein-Westfalen Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Herrn Ministerialrat Thomas Schürmann Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Referat 515 Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) Ihr Schreiben vom 27. Mai 2020 Sehr geehrter Herr Schürmann, für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf für die Neufassung des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bedanken wir uns. Wir halten das Denkmalschutzrecht in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für geeignet, Denkmäler dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Die in den vergan- genen Jahren durchgeführte Evaluation des Denkmalschutzgesetzes hat aber auch Handlungsbedarfe insbesondere im Hinblick auf das Zusammenspiel der Behörden sowie in den Verfahrensabläufen aufgezeigt, die mit dem vorliegen- den Gesetzentwurf angegangen werden. Wir begrüßen, dass der gesamte Prozess von der Evaluation des Denkmalschutzgesetzes bis hin zum jetzt vor- liegenden Gesetzentwurf durch das Ministerium transparent und beteili- gungsorientiert durchgeführt wurde. Insgesamt halten wir den Gesetzentwurf für eine in vielen Punkten geeignete Grundlage für eine moderate und abgewogene Weiterentwicklung des Denk- malschutzrechts in Nordrhein-Westfalen. Es werden zahlreiche folgerichtig und konsequent ausformulierte Neuerungen, Änderungen und Angleichungen vorgeschlagen, die die zielgerichtete Arbeit der Denkmalbehörden sowohl im Sinne der Denkmalerhaltung als auch der Denkmaleigentümerinnen und -ei- gentümer unterstützen können. Wir freuen uns, dass Anregungen des Städtetages Nordrhein-Westfalen aus dem Evaluationsverfahren in den Entwurf eingeflossen sind. Insbesondere die Abschaffung des bisherigen Benehmensverfahrens mit den 08.07.2020/ku Kontakt Christina Stausberg christina.stausberg@staedtetag.de Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Telefon 0221 3771-291 Telefax 0221 3771-309 Aktenzeichen 48.05.05 N www.staedtetag-nrw.deSeite 3 von 21 - 2 - Landschaftsverbänden, das besonders für die größeren Städte zu vielen Problemen geführt hat, begrüßen wir. Wir hätten uns noch weiterführende Schritte vorstellen können, sehen aber in der Änderung zuguns- ten eines Anhörungsverfahrens einen ersten Schritt hin zu mehr Eigenständigkeit der Unteren Denkmal- behörden größerer Städte. Weiter begrüßen wir, dass erstmalig eine gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Welterbestätten ge- schaffen werden soll und sich das Land Nordrhein-Westfalen damit zu seiner besonderen Verantwortung für das Welterbe ausdrücklich bekennt. Sehr kritisch bewerten wir die geplanten Ergänzungen in § 9 zur besonderen Berücksichtigung einzelner fachfremder Belange und zur möglichen geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmalwerts aufgrund zeit- gemäßer Bauprodukte. Diese Änderungen stellen keinen Mehrwert dar und führen zu einer Schwächung der Kernaufgaben des Denkmalschutzes. Wir befürchten einen Anstieg von Klageverfahren und Auseinan- dersetzungen. Der Gesetzentwurf sieht an einigen Stellen Verordnungsermächtigungen für das zuständige Ministerium vor. Wir begrüßen dies grundsätzlich, um für die Ausführung des Gesetzes einheitliche Grundlagen zu schaffen, weisen aber darauf hin, dass eine Einbindung der kommunalen Ebene in die Ausgestaltung der Verordnungen dringend erforderlich ist, um die Belange der Praxis zu berücksichtigen. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf unsere Ausführungen zu den jeweiligen Paragrafen des Gesetzent- wurfs. Sollten aus den Neuregelungen für die zuständigen Unteren Denkmalbehörden neue Aufgaben in erhebli- chem Umfang resultieren, behalten wir uns ausdrücklich vor, Konnexitätsansprüche geltend zu machen. Zu den Änderungen im Einzelnen: § 1 (1) DSchG-E: Als Vertretung der praktischen Denkmalpflege sehen die Denkmalpflegerinnen und -pfleger die Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern als essenziellen Bestandteil ihrer Arbeit. Die Zusammenarbeit aller Akteure im Denkmalschutz und der Dialog werden bereits seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert. Wir se- hen die Ergänzung in § 1 Abs. 1 daher in erster Linie als eine Klarstellung, die die Funktion der Unteren Denkmalbehörden als Anlaufstellen für die Bürgerinnen und Bürger stärkt und wertschätzt. § 1 (3) DSchG-E: In Nordrhein-Westfalen haben die Landschaftsverbände die Aufgabe, als Trägerin öffentlicher Belange zu wirken. Es wird daher vorgeschlagen, im letzten Satz dieses Absatzes nicht nur von den zuständigen Denk- malbehörden zu sprechen, sondern auch von den Landschaftsverbänden. § 2 (3) DSchG-E: Die Klarstellung des Umgebungsbegriffs sowie die Definition des Schutzumfangs werden begrüßt. Es er- scheint uns allerdings zweifelhaft, ob durch die Formulierung in Satz 4 das damit verbundene Ziel, in ein- zelnen Fällen auch die bauliche Substanz in den Schutzumfang eines Denkmalbereichs miteinzubeziehen, erreicht werden kann.Seite 4 von 21 - 3 - § 2 (6) DSchG-E: Die Änderungen stellen die sinnvolle Übernahme von ständiger Rechtsprechung dar. Probleme in der Pra- xis können sich im Hinblick auf die Bestimmung der Reichweite und des Schutzumfangs im Einzelfall erge- ben. § 3 (3) DSchG-E: Die Umstellung der Denkmalliste für Bodendenkmäler auf das deklaratorische Verfahren erscheint im Hin- blick auf eine Verfahrensvereinfachung und die Stärkung des Schutzes von Bodendenkmälern nachvoll- ziehbar. Wir schlagen vor, zur Klarstellung § 3 Abs. 3 S. 2 noch zu ergänzen: „Ihr Schutz nach diesem Ge- setz ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes.“ Aus den Reihen unserer Mitglieder wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass sich das konstitutive Ver- fahren auch im Bereich der Bodendenkmalpflege bewährt hat und bereits die Einführung des Begriffs der „vermuteten Bodendenkmäler“ für eine ausreichend sichere rechtliche Grundlage gesorgt hat. Alternativ könnte daher auch eine Präzisierung des Begriffs bzw. der Anwendung der vermuteten Bodendenkmäler ausreichend sein. Auf jeden Fall erscheint zur Klärung der mit der Änderung verbundenen inhaltlichen und formalen Fragen eine baldige Hilfestellung für die Praxis geboten. Der Begriff „Pufferzone“ erscheint hier zum ersten Mal und ist nicht definiert. Zur Klarstellung sollte daher entweder ein Verweis „Pufferzone nach § 7 dieses Gesetzes“ oder eine Definition des Begriffes in § 2 er- folgen. § 3 (4) DSchG-E: Der Eintrag von Baudenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste erfolgt nach vorheriger Anhörung des Landschaftsverbandes. Unklar ist, wie das Zusammenspiel der Behörden bei der nachrichtli- chen Eintragung von Bodendenkmälern erfolgt. Auch hier sollte die Entscheidung durch die Untere Denk- malbehörde (UDB) getroffen werden. § 4 (1) DSchG-E: Die Anordnung des Sofortvollzugs bereits im Gesetz wird ausdrücklich begrüßt. In der Praxis ist die Anord- nung des sofortigen Vollzugs bei vorläufigen Unterschutzstellungen schon bisher die Regel, musste bisher jedoch auf den Einzelfall bezogen aufwändig begründet werden. Die Aufnahme in den Gesetzestext er- leichtert und stärkt das Handeln der Unteren Denkmalbehörden. § 5 (5) DSchG-E: Die Anlehnung an § 14 BauGB wird begrüßt. Die geplante Frist von 2 Jahren für das Außerkrafttreten einer vorläufigen Unterschutzstellung wird jedoch als zu kurz angesehen. Jede Denkmalbereichssatzung bedarf einer sehr komplexen Bestandserfassung und individuellen Erarbeitung der Satzungsziele. Zudem ist das Verfahren zur Satzungsaufstellung unter Einbeziehung von Landschaftsverband, Oberer Denkmalbehörde, politischen Gremien sowie der betroffenen Bürgerschaft sehr aufwändig und zeitintensiv. Die Frist sollte daher auf drei Jahre verlängert werden.Seite 5 von 21 - 4 - § 7 DSchG-E: Die Einführung von Regelungen zum Umgang mit Welterbestätten begrüßen wir ausdrücklich. § 8 (1) DSchG-E: Eine Definition des Begriffs der Unzumutbarkeit ist zwar grundsätzlich begrüßenswert, erscheint hier je- doch auf die rein wirtschaftliche Dimension reduziert und spiegelt damit die Rechtsprechung nur unzu- reichend wider. Unter Berücksichtigung der bisherigen Urteile zu Denkmälern sind immer auch die Beson- derheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, z. B. Aspekte der Erhaltensfähigkeit, der Lage und der Veräu- ßerbarkeit. Bei Bodendenkmälern ist außerdem zu berücksichtigen, dass insbesondere hier keine Erträge zu erwirtschaften sind. § 8 (2) DSchG-E: Der (dokumentarische) Wert eines Denkmals definiert sich nicht ausschließlich über die Substanz. Auch das Erscheinungsbild oder seine städtebauliche Wirkung können zu seinem Denkmalwert beitragen oder diesen sogar ausmachen. Insofern ist der Absatz zu schärfen und z. B. so zu ergänzen: „Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind denkmalgerecht so zu nutzen, dass die Erhaltung ihrer Substanz und des Erscheinungsbildes auf Dauer gewährleistet ist. § 8 (3) DSchG-E: Die ausdrückliche Einräumung eines Anhörungsrechts vor der Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Substanzgefährdungen ist nicht erforderlich, da sich die Anhörungspflicht bereits aus dem Verwal- tungsverfahrensrecht (§ 28 VwVfG) ergibt. Dort ist auch geregelt, dass bei Gefahr im Verzug auf eine An- hörung verzichtet werden kann. Eine davon abweichende Regelung im DSchG ist nicht sinnvoll. § 9 (1) DSchG-E: Wir regen an, die Formulierungen sprachlich zu präzisieren und die Aufzählungen jeweils um das Begriffs- paar „instandhalten und renovieren“ zu ergänzen. Dies könnte dem Missverständnis entgegenwirken, dass unter „verändern“ nur Veränderungen des Erscheinungsbildes, nicht aber z. B. Instandhaltungsmaß- nahmen oder technische Veränderungen verstanden werden. § 9 (2) DSchG-E: In § 9 Abs. 2 ist bereits jetzt festgelegt, dass eine Erlaubnis für eine Maßnahme an einem Denkmal zu er- teilen ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. In den Beratungen vor Ort werden daher die Belange des Denkmalschutzes bereits jetzt mit weiteren Zielsetzungen wie z. B. Bar- rierefreiheit und Klimaschutz sorgfältig abgewogen und in den allermeisten Fällen gute und nachhaltige Lösungen gefunden. Für diese Aspekte gibt es eigene Rechtsvorschriften, die mit dem DSchG im Unter- schutzstellungs- bzw. Erlaubnisverfahren stets zu berücksichtigen waren und sind. Eine Ergänzung des Denkmalschutzgesetzes um anderweitige Vorgaben ist daher nicht erforderlich. Die laut Gesetzesbegründung eigentlich nicht gewollte Privilegierung anderweitiger Belange gegenüber dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege würde doch gerade durch die Aufnahme einzelner Belange, die besonders berücksichtigt werden sollen (Wohnungsbau, Klima, Barrierefreiheit) in das Gesetz erfol- gen, während andere Bereiche (z. B. Brandschutz, Arbeitsschutz) keine gesonderte Erwähnung finden. Darüber hinaus könnte z. B. der Wohnungsbau nur temporär oder auch regional unterschiedlich von Be- deutung sein. Insbesondere für Bodendenkmäler könnte ein erhöhtes Risiko bestehen, dem öffentlichenSeite 6 von 21 - 5 - Belang Wohnungsbau „auf der grünen Wiese“ weichen zu müssen. Die Auswahl einzelner, bevorzugter Bereiche erscheint willkürlich und zudem womöglich ständigen Änderungen unterworfen. Falls eine er- gänzende Regelung vorgenommen werden soll, sollte eine allgemeine Formulierung gefunden werden, die nicht einzelne öffentliche Belange gegenüber anderen öffentlichen Belangen bevorzugt (z.B. gesell- schaftlich relevante Belange). Denkmäler sind identitätsstiftend für die Einwohnerschaft, und sie unterstützen die Verbundenheit von Menschen mit ihren Städten und Gemeinden. Sie bilden einen bedeutenden Wirtschafts-, Standort- und Beschäftigungsfaktor und sind ein Anziehungspunkt für Touristen. Allerdings machen sie nur etwa 2 Pro- zent der Bausubstanz in NRW aus. Daher spielen sie für das Gelingen der Energiewende oder für das Lö- sen der Wohnungsnot nur eine sehr geringe Rolle. Denkmalschutz und Denkmalpflege sind außerdem per se auf Nachhaltigkeit angelegt. Die Weiternutzung von Altbauten ist ein Beitrag zur Ressourcenschonung. Das Gesetz sollte auf eine wie auch immer geartete Eingrenzung oder Festlegung verzichten. Der Vorrang des überwiegenden öffentlichen Interesses ist bereits als Regelung umfassend angelegt. Wir befürchten, dass eine willkürlich erscheinende Festlegung zu unnötigen Auseinandersetzungen vor Ort führen wird. § 9 (3) DSchG-E: Wir können einen Mehrwert der vorgesehenen Neuregelung nicht erkennen, im Gegenteil. Bereits jetzt gilt, dass ein Denkmal einer sinnvollen Nutzung zuzuführen ist. Eine Verbesserung der Wohnqualität und ein zeitgemäßer Standard werden seit jeher von der Denkmalpflege verfolgt. Es ist gängige denkmalpfle- gerische Praxis, dass z. B. Balkone angebracht werden, moderne Bäder eingebaut werden, Fußbodenhei- zungen eingebracht werden usw. Eingriffe, die eine geringfügige Beeinträchtigung eines Denkmals beinhalten, waren schon bisher zu ge- nehmigen, wenn sie der dauerhaften Erhaltung und der Nutzung des Denkmals dienten. Mit welchen Ma- terialien diese Eingriffe in das Denkmal unter Berücksichtigung des Denkmalwertes erfolgen können, sollte immer auf die jeweilige Denkmalsubstanz und den Denkmalwert abgestimmt sein. Der neu eingefügte Ab- satz suggeriert, dass eine Nutzung neuer Materialien problemlos möglich ist. Wir befürchten, dass es dadurch zu verstärkten Auseinandersetzungen zwischen Denkmaleigentümerinnen und -eigentümern und Denkmalbehörde kommt. Der Begriff „geringfügig“ ist darüber hinaus sehr auslegungsbedürftig. Es sollte immer gewährleistet sein, dass der Denkmalwert, der durch die Substanz und das Erscheinungsbild be- stimmt wird (vgl. Ausführungen zu § 8 Abs. 2), erhalten bleibt. Ziel des Denkmals ist es, den kommenden Generationen auch die verwendeten Materialien der jeweiligen Zeitstufe oder Epoche und deren handwerkliche Verarbeitung sinnfällig vor Augen zu führen. Daher erfor- dert die Veränderung oder „Modernisierung“ von Denkmälern eine besondere Sensibilität. Begriffe wie „zeitgemäße Bauprodukte und neue Bauarten“ berühren den Nerv der Denkmalpflege. Solche Maßnah- men haben sich bei Denkmälern nicht bewährt. Denkmäler sind in aller Regel unter Verwendung regiona- ler, häufig sogar lokaler Baustoffe entstanden. Die Zerstörung von Denkmälern durch die Hintertür, eine schrittweise Überformung bzw. Entfernung vom ursprünglichen Zustand des Denkmals werden befürch- tet. Zeitgemäße Materialien von heute sind vielleicht die Schadstoffe von morgen und, im Fall von billigen Dämmstoffen und Kunststofffenstern, das Gegenteil von klimafreundlich. In der Erläuterung zu § 2 Abs. 3 wird auf die Grundsätze und Ziele der Charta von Washington verwiesen, wonach auch die innere Erscheinungsform von Bauwerken bestimmt wird durch Struktur und Stil, Maß- stab und Volumen, Konstruktion und Materialien, Farbe und Dekor. Anstatt „zeitgemäßer Produkte“ soll- ten unter Einhaltung anerkannter Regeln der Denkmalpflege ausschließlich material- und werkgerechte Produkte verwendet werden. Die Denkmalpflege sieht es als ihre Aufgabe, der Modernisierung Grenzen zu setzen.Seite 7 von 21 - 6 - § 10 (2) DSchG-E: In Anpassung an § 75 Abs. 1 BauO NRW sollte auch die Unterbrechung der Durchführung einer Maß- nahme auf ein Jahr begrenzt werden, um Widersprüchlichkeiten mit der BauO NRW zu vermeiden. § 12 (1) DSchG-E: Es wird begrüßt, dass die Erlaubnispflicht um das „Suchen“ mittels technischer Hilfsmittel ergänzt werden soll. Für die kommunale Praxis ist es jedoch unerlässlich, dass die Gemeinden von der Oberen Denkmalbe- hörde bzw. dem Landschaftsverband verbindlich über genehmigte Tätigkeiten der Sondengänger infor- miert werden. Dies ist nicht durchweg üblich. Die Gemeinde muss wissen, welche Sondengänger im Stadt- gebiet unterwegs sind. Es wäre wünschenswert, dass eine entsprechende rechtliche Vorgabe für die Obe- ren Denkmalbehörden ergänzt wird. Denkbar wäre, die Unteren Denkmalbehörden mit einer Stadtarchäologie mit der Zuständigkeit für die Grabungserlaubnisse zu betrauen. § 14 (2) DSchG-E: Wenn ein Bodendenkmal im Zuge einer Baumaßnahme entdeckt wird, so soll nach altem wie neuem Ge- setz die Frist von drei Werktagen zur Bergung des Bodendenkmals nur dann überschritten werden dürfen, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Tatsächlich kann so ein Fall nur auf Flächen auftreten, von denen die Denkmaleigenschaft vorher nicht be- kannt war. Eine Entdeckung eines Bodendenkmals führt aber zwangsläufig dazu, dass es – nach der neuen Rechtsvorstellung dann nachrichtlich – in die Denkmalliste als Bodendenkmal eingetragen werden muss. Da im vorausgehenden Baugenehmigungsverfahren der Belang noch nicht berücksichtigt werden konnte, liegt folgerichtig keine denkmalrechtliche Genehmigung nach § 9 vor. Um aber nach einer – auch nach dem neuen deklaratorischen Verfahren – zunächst vorzunehmenden Eintragung in die Denkmalliste ein denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren nach § 9 durchführen zu können, ist eine in der Regel einzuhal- tende Frist von 3 Werktagen nicht ausreichend. Es sollte also bereits im Gesetz zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden: Fallgruppe 1: Die Entdeckung eines punktuellen bzw. kleinflächigen Fundes/Befundes, z. B. eines einzel- nen Urnengrabes oder Pfostenlochs. Diese Befunde lassen sich auch in kurzer Zeit archäologisch bergen. Fallgruppe 2: Flächige Befunde und Funde, die den gesamten Baugrund betreffen, z. B. ein Gräberfeld mit Beigaben führenden Körpergräbern, eine Siedlungsstätte mit Hausgrundrissen, eine römische Therme o. ä. Hier ist ein „Wegforschen“ auch nach einem regulären denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht möglich, und dies sollte auch entsprechend im Gesetz verankert sein. Andernfalls entsteht durch § 14 ein Recht der Bauherren darauf, Bodendenkmäler zerstören zu dürfen, die in einem regulären denkmalrechtlichen Verfahren immer geschützt blieben.Seite 8 von 21 - 7 - § 14 (4) DSchG-E: Die Vorgabe suggeriert, dass Bodendenkmäler grundsätzlich dem Land und dem zuständigen Landschafts- verband vorübergehend zu überlassen sind. Hier bedarf es einer Klarstellung hinsichtlich des üblichen Zu- sammenspiels mit den Stadtarchäologien bei den Unteren Denkmalbehörden und den federführenden Grabungsfirmen. § 15 (1) DSchG-E: Nach dem Wortlaut wird der Eigentumsübergang beweglicher Denkmäler und beweglicher Bodendenk- mäler gegenüber der bisherigen Regelung eingeschränkt. Diese wurden bisher grundsätzlich Eigentum des Landes. Die neue Regelung beschränkt den Eigentumsübergang auf Funde im Rahmen archäologischer Untersuchungen und auf Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung. Funde außerhalb archäo- logischer Untersuchungen, die nicht von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, werden nicht mehr erfasst. Die Erläuterung ließe sich aber auch so auslegen, dass jeder Fund von besonderer wissen- schaftlicher Bedeutung ist, was fragwürdig erscheint. Die textlichen Ergänzungen erscheinen daher unklar. § 15 (2) DSchG-E: Aus Abs. 1 lässt sich ableiten, dass alle Funde, die bei archäologischen Ausgrabungen geborgen werden, von wissenschaftlicher Bedeutung sind. Lässt diese Annahme den Umkehrschluss zu, dass auch in allen Fällen ein „Finderlohn“ zu zahlen wäre? Müssen die Landschaftsverbände dann fortan alle Funde magazi- nieren, die bisher zum Teil von den Gemeinden archiviert und z. B. gemeinsam mit den Hochschulen aus- gewertet wurden? § 16 (2) DSchG-E: Nur in § 16 Abs. 2 wird als einziger Textstelle explizit von vermuteten Bodendenkmälern gesprochen. Soll weiterhin zwischen vermuteten und eingetragenen Bodendenkmälern unterschieden werden? Dies sollte klargestellt werden, und eine Definition der Begrifflichkeiten sollte umfassend in § 2 bzw. § 3 erfolgen. § 17 DSchG-E: Wir begrüßen die geplante Anlehnung der Struktur der Aufgabenwahrnehmung an diejenige der Bauauf- sichtsbehörden, weisen allerdings gleichzeitig darauf hin, dass dies kein Präjudiz für die Ansiedlung der Unteren Denkmalbehörden in den Verwaltungen darstellen darf. Die bisherige kleinteilige Struktur der Denkmalbehörden und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der UDB führen mittelbar zu Nachteilen für die größeren Städte, da diese zwangsläufig in die deshalb notwendigen Prozedere einbezogen sind und bei den Landschaftsverbänden Kapazitäten für anderweitige Aufgaben fehlen. Wir bewerten positiv, dass die mittleren und großen kreisangehörigen Städte qua Gesetz Untere Denk- malbehörden bleiben sollen. Kritisch sehen wir, dass nach wie vor die Kreise die Funktion von Oberen Denkmalbehörden auch für diese Städte behalten, obwohl ihnen dazu in vielen Fällen die fachliche Kom- petenz fehlt. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hatte sich im Zuge des Evaluationsprozesses dafür aus- gesprochen, dass die Funktion der Oberen Denkmalbehörde komplett auf die Bezirksregierungen über- geht. Insgesamt werden die Kreise künftig stärker als bisher eine umfassende Fachlichkeit im Denkmal- schutz aufbauen müssen.Seite 9 von 21 - 8 - § 18 (3) DSchG-E: Durch die Übertragung der Zuständigkeit für Denkmäler des Landes oder des Bundes auf die Untere Denk- malbehörde entstünden neue Belastungen für die UDB. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Vo- raussetzungen eine solche Übertragung erfolgt. § 19 (1) DSchG-E: Mit der Abschaffung der Benehmensherstellung mit den Landschaftsverbänden zugunsten eines Anhö- rungsverfahrens in der Baudenkmalpflege wird der Forderung des Städtetages Nordrhein-Westfalen nach einer Abschaffung des Benehmensverfahrens zumindest teilweise Rechnung getragen. Wir hätten uns ge- rade für die großen kreisfreien Städte eine noch weitergehende Eigenständigkeit gewünscht, nach der die Beteiligung des Fachamtes als Serviceangebot auf Wunsch der Stadt erfolgt. Das Verfahren hätte für fach- lich gut aufgestellte große Untere Denkmalbehörden noch weiter vereinfacht und der administrative Auf- wand minimiert werden können. Insofern sehen wir in der geplanten Neuregelung zunächst einen ersten Schritt für eine Stärkung der Rolle der Unteren Denkmalbehörden der großen Städte. Mit diesem ersten Schritt verbinden wir die klare Erwartung, dass die Unteren Denkmalbehörden in der Aufgabenwahrnehmung gestärkt und die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Materiell unnö- tige, aber bislang formell vorgeschriebene Verwaltungsverfahren zwischen den Behörden müssen einge- spart werden. Dies ermöglicht den Unteren Denkmalbehörden, sich mehr auf die Facharbeit zu konzent- rieren. Durch die Anhörungspflicht bleibt der Fachverstand der Landschaftsverbände weiterhin für die Verfahren erhalten. Wir halten es für erforderlich, dass Form und Umfang des Anhörungsverfahrens durch eine Rechtsverord- nung festgelegt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht erneut aufwändige Prozesse etabliert werden, sondern tatsächlich ein schlankes Verfahren eingeführt wird. Wir halten es für dringend erforderlich, dass auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens für Standardvorgänge eine pauschale Vorge- hensweise ermöglicht wird. Diese Möglichkeit sollte auch unmittelbar im Gesetz verankert werden. Die Verkürzung der Stellungnahmefrist des Landschaftsverbandes auf zwei Monate ist zwar begrüßens- wert, wird aber durch unsere Mitglieder nach wie vor als zu lang eingeschätzt. Hinzu kommt außerdem noch die vierwöchige Frist zur Prüfung der Ministeranrufung, so dass keine substanzielle Verbesserung erreicht wird. Gleichwohl ist positiv, dass der Zeitraum für die Ministeranrufung präzisiert wird. § 19 (3) DSchG-E: Es sollten Kriterien für die Prüfung der Ministeranrufung festgelegt werden, um den Anschein von Willkür zu vermeiden. § 20 (1) DSchG-E: Die Verdeutlichung der Aufgaben der Denkmalpflege wird sehr begrüßt. Insbesondere die Unterstützung und Beratung von Denkmaleigentümerinnen und -eigentümern wird oftmals nicht hinreichend wahrge- nommen. Es sollte allerdings geprüft werden, ob durch die vorgesehene Definition das Aufgabengebiet der Denkmalpflege tatsächlich umfassend erfasst wird. § 20 (3) DSchG: Die Magazinierung von Denkmälern, die durch das Schatzregal in das Eigentum des Landes übergegangen sind, ausschließlich bei den Landschaftsverbänden anzusiedeln, ist nicht zielführend. Bereits jetzt gibt esSeite 10 von 21 - 9 - Institutionen, die ebenfalls Fundmagazine unterhalten, wie z. B. die Stadtarchäologien. Bei Grabungen ge- borgene Funde gehören genauso wie die dort erstellte Grabungsdokumentation als Entscheidungsgrund- lage für denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren dorthin, wo diese angesiedelt sind, nämlich in die Hände der Unteren Denkmalbehörden. Die Funde sind immer Teil der Ortsakte, denn nur durch sie lässt sich die Bedeutung, das Alter etc. eines Fundplatzes überhaupt bestimmen. Da nicht jede Untere Denkmalbehörde über ein eigenes Fundarchiv verfügt, sollte daher im Gesetz diffe- renziert werden. Funde, die im Zuständigkeitsbereich einer Unteren Denkmalbehörde mit eigenem Fundarchiv geborgen werden, sollten prinzipiell dorthin zur dauerhaften Magazinierung verbracht wer- den. In der Mehrzahl der Fälle, bei denen kein Fundarchiv vorhanden ist, sollten die Landschaftsverbände die Magazinierung übernehmen. § 23 (2) DSchG-E: Hier wird erstmals der Begriff der erhaltenswerten Bausubstanz eingeführt. Wir hielten eine Definition des Begriffs und eine Klärung der damit verbundenen Folgen für hilfreich. Ggf. könnte dafür ein Rückgriff auf das Städtebaurecht hilfreich sein, das nach dem BauGB darunter Gebäude, Gebäudeensembles und Sied- lungsteile fasst, deren gestalterische Überformung oder Abbruch zu einem Verlust des charakteristischen Erscheinungsbildes von Dorf, Stadt und Region beitragen und die Erlebbarkeit von gebauter Orts- und Stadtgeschichte beeinträchtigen würde. § 26 (1) DSchG-E: Die Neufassung suggeriert, dass alle bislang vermuteten Bodendenkmäler nunmehr Bodendenkmäler sind, die nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen werden. Wir regen eine Klarstellung an. § 26 (3) DSchG-E: Wir regen an, für schriftliche, rechtsverbindliche Auskünfte aus der Denkmalliste eine Gebührenpflicht einzuführen. Es handelt sich dabei um kommerzielle Zwecke (Makler, Notare), und die Abfragen lösen ei- nen erheblichen Aufwand für die Unteren Denkmalbehörden aus. § 33 DSchG-E: Wir begrüßen, dass die Beteiligung des Landschaftsverbandes bei der Ausstellung von Steuerbescheini- gungen gestrichen werden soll. Die Regelung ist überflüssig. Wir regen nochmals an, dass die Zuständigkeit für Steuerbescheinigungen für Maßnahmen, die von der Oberen Denkmalbehörde genehmigt und abgestimmt wurden, auch dorthin verlagert wird. Die Untere Denkmalbehörde ist an den betreffenden Verfahren nicht beteiligt und kann daher die erhöhte Abstim- mungsverpflichtung nicht effizient nachhalten. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Klaus HebbornSeite 11 von 21 Städtetag Nordrhein-Westfalen Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf denkmalpflege@mhkbg.nrw.de Stellungnahme zum Gesetzentwurf für eine Neufassung des Denkmalschutz- gesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG-E) Ihr Schreiben vom 3. März 2021 – Az 515-52.21.10 Sehr geehrter Herr Lennertz, vielen Dank für die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Neufassung des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, die wir gerne wahrnehmen. Durch die Überarbeitung des Gesetzentwurfs sind umfassende Änderungen im Vergleich zum Ursprungsentwurf vorgenommen worden. Im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte halten wir an den Anmerkungen unse- rer Stellungnahme vom 08.07.2020 fest. Allgemeine Vorbemerkungen Die geplante Neugliederung und -strukturierung der gesetzlichen Regelungen dient der Systematisierung und dem Überblick über die gesetzlichen Vor- schriften und ist daher grundsätzlich positiv zu bewerten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass durch die Verwendung neuer Begriffe, Paragrafen und For- mulierungen in einem zum Teil neuen Kontext Spielraum für neue, auch juris- tische Interpretationen entsteht. An verschiedenen Stellen sehen wir darüber hinaus die Notwendigkeit einer sprachlichen Überarbeitung und Präzisierung, da einige Neuregelungen nicht klar verständlich bzw. nachvollziehbar sind. Wir verweisen dazu auf unsere Erläuterungen zu den Details des Gesetzent- wurfs. Wir haben Zweifel daran, ob es sinnvoll ist, anstelle der bislang gebündelten Vorschriften die Regelungen zu Erhaltung, Nutzung und Erlaubnispflichten für jede Denkmalart zu separieren, insbesondere die derzeit in einem Paragrafen gebündelten Vorschrift zu erlaubnispflichtigen Maßnahmen (§ 9 DSchG NRW) in mehrere Paragrafen (§§ 9, 13, 15, 20 DSchG-E) aufzuspalten. Durch die Überschneidungen der einzelnen Kategorien könnte die Neuregelung dazu 16.04.2021 Kontakt Christina Stausberg christina.stausberg@ staedtetag.de Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln Telefon 0221 3771-291 Telefax 0221 3771-309 Aktenzeichen 48.05.05 N www.staedtetag-nrw.deSeite 12 von 21 - 2 - führen, dass im Einzelfall mehrere Erlaubnisse von ggf. sogar unterschiedlichen Behörden für ein Vorha- ben erforderlich werden. Die klare sachliche Gliederung geht außerdem nicht mit einer gleichermaßen klaren und übersichtlichen Strukturierung der Aufgabenwahrnehmung im Denkmalschutz einher. Die Zuständigkeiten und Aufgaben- bereiche der verschiedenen Denkmalbehörden und -ämter werden horizontal und vertikal vermischt und dadurch unübersichtlich. Durch die vorgesehenen Verfahrensregelungen und die verschiedenen beteilig- ten Behörden ist von einem deutlichen Mehraufwand für die Städte auszugehen. Hinzu kommt der Weg- fall von Einnahmen durch die Streichung der Gebührenpflicht für die Steuerbescheinigungen. Eine Prüfung der Konnexität ist bisher nicht ausreichend erfolgt, muss aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor- gesehen werden. Aufgabenübertragung der Bodendenkmalpflege auf die Oberen Denkmalbehörden nicht sinnvoll Die Übertragung der Zuständigkeit für Bodendenkmäler einschließlich des Führens der Denkmalliste auf die Oberen Denkmalbehörden und damit der Entzug der Zuständigkeit für die kommunalen Denkmalbe- hörden lehnen wir ab. Dies würde zu einer unnötigen Trennung zwischen Bau- und Bodendenkmalpflege führen, die zum einen fachlich nicht sinnvoll erscheint und zum anderen in der Außenwahrnehmung nicht zielführend ist. Die Fäden für denkmalrechtliche Erlaubnisse würden künftig nicht mehr in der Hand der städtischen Denkmalbehörden zusammenlaufen. Es entstünden neue Schnittstellen, die zu Verwaltungs- mehraufwand, Verzögerungen und inhaltlichen Informationsverlusten führen. Bislang übernehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörden eine „Filterfunktion“, indem sie Bauan- träge usw. auf ihren Bezug zu Bodendenkmälern untersuchen, fachlich bewerten und schließlich im Be- nehmen mit den Landschaftsverbänden bescheiden. Diese Filterfunktion wird durch die Oberen Denkmal- behörden nicht zu leisten sein. Es ist zu erwarten, dass der Verfahrensablauf für Erlaubnisse ganz erheb- lich erschwert und verzögert wird. Auch mit Blick auf die Bürgerfreundlichkeit ist es angezeigt, eine einheitliche Anlaufstelle vor Ort für denk- malrechtliche Fragestellungen vorzuhalten, und zwar unabhängig von der Art der Denkmalgattung. Für Antragstellerinnen und Antragsteller sind die diffizilen Zuständigkeitsregelungen ohnehin schon schwer verständlich. Die Praxis zeigt, dass nur die Behörden vor Ort unmittelbare Anlaufstellen sein können. Insbesondere in Kommunen, in denen eine Stadtarchäologie vorhanden ist bzw. in denen seit Jahren er- folgreich professionelle Bodendenkmalpflege betrieben wird, könnte die geplante Aufgabenverschiebung zu einer Schwächung der Bodendenkmalpflege vor Ort und ihrer Berücksichtigung bei Fragen der Stadt- planung und Stadtentwicklung führen. Die in § 40 DSchG-E geregelte Möglichkeit der Rückübertragung der Aufgaben auf die Unteren Denkmalbehörden löst das Problem nicht. Im Gegenteil, die danach erfor- derliche gesonderte Antragstellung könnte dazu führen, dass einige Kommunen künftig darüber nachden- ken, auf eine eigene Stadtarchäologie (wieder) zu verzichten, und dies, obwohl das bisherige Modell äu- ßerst erfolgreich ist und zu einem erheblichen Kompetenzaufbau in der Bodendenkmalpflege vor Ort ge- führt hat. Zumindest sollte die vorgesehene Aufgabenübertragung auf die Oberen Denkmalbehörden nur für klei- nere Untere Denkmalbehörden greifen, und für größere Städte (z. B. mittlere und große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte) sollte es bei der bisherigen, einheitlichen Aufgabenzuweisung bleiben. Explizite Aufnahme von ausgewählten öffentlichen Belangen in den Gesetzentwurf problematisch Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Erfordernisse des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneu- erbarer Energien sowie der Barrierefreiheit bei der Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse insbesondere zu berücksichtigen sind. Bei den genannten Themen handelt es sich zweifellos um Themen von hoherSeite 13 von 21 - 3 - gesellschaftlicher Relevanz. Dennoch stellen wir die Notwendigkeit der Aufnahme ausgewählter einzelner öffentlicher Belange, die insbesondere in den denkmalfachlichen Entscheidungsprozess einzubeziehen sind, in den Gesetzentwurf in Frage. Zwar wird in der Begründung klargestellt, dass es nicht zu einer Privi- legierung von Belangen des Wohnungsbaus, des Klimas, der erneuerbaren Energien und der Barrierefrei- heit gegenüber der Denkmalpflege kommen soll, die Hervorhebung einzelner öffentlicher Belange ließe sich aber im Sinne einer Hierarchie interpretieren. Es steht zu erwarten, dass sich auf die Entscheidungs- träger vor Ort ein starker politischer Druck entfalten wird, diesen Belangen grundsätzlich entsprechen und sie ggf. auch dem Denkmalschutz ohne eigentliche Abwägung vorziehen zu müssen. Wir weisen darauf hin, dass öffentliche Belange grundsätzlich im denkmalschutzrechtlichen Abwägungs- prozess bedacht werden. Angesichts der Tatsache, dass die Schaffung bezahlbaren Wohnraums derzeit in vielen Städten zu den elementaren sozialen Belangen zählt, wird diesem Aspekt dann auch bei der Prü- fung des besonderen öffentlichen Interesses ein entsprechendes Gewicht beigemessen werden. Die For- mulierung „Belange des Klimas“ ist außerdem völlig unklar. Gerade der Denkmalschutz und der Erhalt der bestehenden Bausubstanz stehen für Nachhaltigkeit und Ausgewogenheit. Angesichts der geringen quan- titativen Bedeutung von Denkmälern besteht bei denkmalgeschützten Bauten auch kein Hebel für Ener- gieeinsparungen. Wir regen daher an, die ausdrückliche Nennung einzelner öffentlicher Belange im Denkmalschutzgesetz zu streichen, da sie entbehrlich erscheint. Als beispielhafte Aufzählung kann sie aber in die Begründung auf- genommen werden. Weitere Anmerkungen zum Gesetzentwurf im Einzelnen § 1 DSchG-E Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Durch die geplante Neufassung von § 1 wird das bisherige sehr klare und allgemein adressierte Gebot „Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen“ abge- schwächt zu einer Aufzählung verschiedener Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Durch die geänderte Reihenfolge treten außerdem das Schützen und Pflegen hinter die Erforschung und Verbreitung zurück. Die bisherige Formulierung sollte beibehalten werden. Wir begrüßen dagegen ausdrücklich, dass die Verbreitung des Wissens über Denkmäler nach § 1 Abs.1 DSchG-E nunmehr explizit in den Aufgabenkanon von Denkmalpflege und Denkmalschutz aufge- nommen werden soll. Die Denkmalvermittlung ist von großer Bedeutung, um die Akzeptanz für die Denk- malpflege zu erhöhen. § 2 DSchG-E Begriffsbestimmungen Abs. 3: Wir begrüßen, dass der Schutzumfang für die Denkmalbereiche mit dem neuen Gesetz präzisiert werden soll. Allerdings ist unklar, was mit „Baustruktur und innerer Erscheinungsform“ in Satz 4 konkret gemeint ist. Das kann zu Konflikten führen. Das Gesetz sollte klarstellen – wie in der Gesetzesbegründung ange- führt –, dass auch die historische Bausubstanz geschützt ist. Abs. 4: Die Einführung von Gartendenkmälern als neue Denkmalkategorie sehen wir grundsätzlich positiv. Aller- dings ist zu bedenken, dass dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslöst, da die Struktur der Denk- malliste überarbeitet werden muss, die in jedem Listenteil eine fortlaufende Nummerierung vorsieht. Auch wird sich in einigen Fällen die Frage stellen, unter welche Kategorie ein Denkmal zu erfassen ist, da Gärten regelmäßig mit einem Bauwerk eine Einheit von Denkmalwert bilden. Neben dem Zubehör undSeite 14 von 21 - 4 - der Ausstattung eines Gartendenkmals sollten daher zumindest auch die architektonischen Aufbauten wie z. B. Trauerhallen, Pavillons dem Gartendenkmal zugeordnet werden, damit diese nicht separat als Einzel- denkmal eingetragen werden müssen. Abs. 5: Die Definition von Bodendenkmälern sollte für den Fall ergänzt werden, dass an einigen Stellen obertägig Bausubstanz erhalten ist (Fundamentzug mit obertägiger Bausubstanz, Pflasterungen). § 3 DSchG-E Rücksichtnahmegebot Dieser neu gefasste § 3 DSchG-E entspricht weitgehend dem ursprünglichen § 1 Abs. 3 DSchG, ist aller- dings inhaltlich gekürzt. Insbesondere ist der Hinweis entfallen, dass die Denkmalbehörden frühzeitig bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen einzuschalten sind. Dieser Regelung kommt jedoch in der Praxis eine große Bedeutung zu und sollte beibehalten werden. Da die ursprüngliche Fassung insgesamt inhalt- lich präziser und fachlich eindeutiger war, regen wir an, die Ursprungsfassung zu verwenden. § 4 DSchG-E Vorläufiger Schutz Die Erleichterung des vorläufigen Schutzes von Denkmälern wird grundsätzlich positiv zu bewerten. Aller- dings bleibt unklar, ob die vorläufige Eintragung auch weiterhin durch einen Bescheid bekannt gegeben wird, gegen den Klage erhoben werden kann. Darüber hinaus wird durch die Neuformulierung in Abs. 2 die Frist von sechs Monaten, die sich bislang auf die Einleitung des Eintragungsverfahrens bezog, nunmehr auf die erfolgte Eintragung bezogen, was zu zeitlichen Schwierigkeiten führen kann. Für das Aufstellen ei- ner Denkmalbereichssatzung ist die Frist auf jeden Fall zu kurz bemessen. § 5 DSchG-E Unterschutzstellung In der Einführung des deklaratorischen Verfahrens für die Bodendenkmalpflege sehen wir nach wie vor die Chance, (vermutete) Bodendenkmäler noch besser als bisher zu schützen und das Eintragungsverfah- ren zu vereinfachen. Die Denkmalliste für Bodendenkmäler soll allerdings gemäß § 23 künftig durch die Denkmalfachämter geführt werden. Wir weisen gerade mit Blick auf das deklaratorische Verfahren darauf hin, dass eine transparente und zeitnahe Information von Eigentümerinnen und Eigentümern unerlässlich ist, damit es nicht zu Konflikten im Umgang mit nachrichtlich eingetragenen Denkmälern kommt. Nach Erfahrungen aus anderen Bundesländern werden Eigentümerinnen und Eigentümer nicht immer unmittel- bar über das Vorhandensein eines Denkmals informiert, so dass sie womöglich eine Ordnungswidrigkeit begehen, ohne davon zu wissen. Wir haben Zweifel, dass die Information der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz ausreichend sichergestellt werden kann, wenn die Führung der Denkmalliste bei den Fachämtern liegt, die keine Eigentümerdaten erheben können. Die Formulierung in Abs. 2 erweckt den Eindruck, dass auch Denkmalbereiche dem deklaratorischen Ver- fahren unterliegen. Dies steht jedoch in Widerspruch zur Regelung in § 10. Wir regen daher an, die Formu- lierung zu präzisieren. Wir können außerdem keinen Grund erkennen, wieso Gartendenkmäler anders als Baudenkmäler behan- delt werden und nur nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen werden sollen. Dies würde Eigentüme- rinnen und Eigentümer von Gartendenkmälern benachteiligen und unnötig das Denkmalrecht verkompli- zieren.Seite 15 von 21 - 5 - § 6 DSchG-E Veräußerungsanzeige Es wird angeregt, auch die Teilung von Grundstücken zwecks Veräußerung von Teilen des Grundstücks in die Anzeigepflicht aufzunehmen. § 7 DSchG-E Erhaltung von Baudenkmälern In Abs. 1 muss sichergestellt werden, dass eine sach- und materialgerechte Ausführung der Maßnahmen erfolgt. Darüber hinaus werfen die geplanten Regelungen zur Zumutbarkeit eine Reihe von Fragen auf. Mit „sozi- ale Bindung des Eigentums“ und „Privatnützigkeit“ werden unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt, die schwer nachvollziehbar sind und der Klarstellung bedürfen. Weiter findet der Begriff der „Beeinträchti- gung“ Eingang in die Regelung. Dieser Begriff ist jedoch ebenfalls unklar und unbestimmt. Was ist damit gemeint? Geht es z. B. um Wohnverhältnisse? Die Bemessung der Zumutbarkeit in Relation zum Ge- brauchs- oder Verkehrswert eines Denkmals erscheint ebenfalls problematisch, da durch die immobilien- wirtschaftlichen Parameter der kulturelle oder ideelle Wert eines Denkmals nicht erfasst werden kann. Der Hintergrund für die Regelung in Abs. 5 bleibt unklar. § 8 DSchG-E Nutzung von Baudenkmälern Der Hinweis auf die Barrierefreiheit ist überflüssig. Erst die letzte Novelle der Bauordnung NRW hat den Vorrang des barrierefreien Bauens, der auch auf den Bestand anzuwenden ist, insbesondere für öffentli- che Vorhaben formuliert und zwingend vorgeschrieben. Damit sind das barrierefreie Bauen und Sanieren im Denkmal bereits verankert und als Aufgaben der öffentlichen und privaten Bauträger bereits vorge- schrieben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunen Eigentümer zahlreicher Denkmalobjekte wie z. B. Burgen, Schlösser, Wassertürme, Wehranlagen, unterirdischen Anlagen, Industrieanlagen sind, deren barrierefreie Gestaltung technisch und finanziell kaum leistbar ist. In einigen Fällen erschiene dies auch nicht sinnvoll und wünschenswert. Insofern halten wir die bereits bestehenden rechtlichen Grundlagen zur Barrierefreiheit für ausreichend, um die (gleichrangige) Abwägung im Rahmen der öffentlichen Be- lange sicherzustellen. § 9 DSchG-E Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern Zu Abs. 3 verweisen wir auf unsere Hinweise im allgemeinen Teil der Stellungnahme. Abs. 4: Die Neuregelung greift in einen Großteil der Baugenehmigungs- und denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- verfahren ein. Darüber hinaus können Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger bei einem Vorhaben nicht immer erkennen bzw. entscheiden, ob eine Baugenehmigung oder eine bauordnungsrechtliche Zu- stimmung erforderlich ist. Es sind daher mit Blick auf die zukünftige Umsetzung dieser Vorschrift ggf. er- gänzende regelnde Maßnahmen bzw. Anwendungshinweise erforderlich.Seite 16 von 21 - 6 - § 10 DSchG-E Unterschutzstellung von Denkmalbereichen Anders als bei den übrigen Denkmalarten wird für die Denkmalbereiche keine Regelung zu Erlaubnispflich- ten getroffen. Der Verweis auf die §§ 9, 13 und 15 hilft nicht weiter bzw. ist missverständlich. Es ist unklar, wie mit Eingriffen an nicht unmittelbar denkmalgeschützten Bauwerken umzugehen ist (z. B. Fassadensa- nierung von nicht als Einzeldenkmal geschützten Bauten). § 11 DschG-E Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen Die Frist von drei Monaten zur Vorlage einer Denkmalbereichssatzung muss deutlich verlängert werden. Die Bestandserhebung eines Denkmalbereichs und die Erarbeitung einer entsprechenden Satzung ist eine arbeitsintensive Aufgabe mit großer Tragweite, die innerhalb von drei Monaten nicht bewältigt werden kann. § 13 DSchG-E Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern Die Hervorhebung des Belangs Klima erschließt sich nicht. Wir gehen davon aus, dass die Erhaltung eines Gartendenkmals generell einen positiven Klimaeffekt nach sich zieht. Soweit durch den Bezug auf das Klima auf technische Anlagen wie z. B. Windräder oder Photovoltaikanlagen in der Nähe von Gartendenk- mälern abgestellt wird, weisen wir die geplante Neuregelung zurück. Abs. 3, S. 2 sollte gestrichen werden. § 14 DSchG-E Erhaltung und Nutzung von Bodendenkmälern Der Bezug auf die Zumutbarkeit wirft bei Bodendenkmälern Fragen auf, da sie überwiegend keine Erträge erwirtschaften. Bei Verfahren wird die Zumutbarkeit voraussichtlich jedoch rein auf den wirtschaftlichen Aspekt reduziert. Die Vorschrift sollte daher überprüft und präzisiert werden. § 15 DSchG-E Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern Wir verweisen auf unsere Hinweise im allgemeinen Teil dieser Stellungnahme. Wir interpretieren Abs. 6 so, dass bei einer gleichzeitigen Betroffenheit eines Bau- oder Gartendenkmals bzw. bei gleichzeitig erfolgenden baurechtlichen Verfahren die Untere Denkmalbehörde die Zustimmung der Oberen Denkmalbehörde einholen muss, damit die Erlaubnis als erteilt gilt. Daraus ergeben sich neue Abstimmungserfordernisse, die jetzt noch nicht überblickt werden können. Planungs- und Bauprozesse im städtischen Verwaltungsablauf könnten vermutlich zeitlich zusätzlich belastet werden. Darüber hinaus wäre zu klären, welche Folgen sich für die Aktenführung der Bodendenkmäler ergibt, die seit 40 Jahren bei den Städten gepflegt wird. Die Einführung des Tatbestandes der Zuverlässigkeit von Personen in Abs. 3 erscheint zwar sachlich nach- vollziehbar, könnte aber zu rechtlichen Folgefragen führen mit Blick auf die Definition des Begriffs sowie die ggf. erforderliche Überprüfung und Kontrolle. § 16 DSchG-E Entdeckung von Bodendenkmälern Die Städte sind bisher als zentrale Anlaufstellen für Fundmeldungen etabliert. Regelmäßig gehen solche Meldungen bei den Städten ein, die sich dann mit den Landschaftsverbänden verständigen. Manchmal sind mit der Entdeckung von Bodendenkmälern auch Medienanfragen o. ä. verbunden. Häufig stehen sie im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, deren Genehmigungslage die Stadt nachvollziehen kann. Falls nötig, kann die Untere Denkmalbehörde auch Eigentümerdaten von Grundstücken etc. ermitteln. Fund- meldungen mit dem daraus folgenden Erkenntnisgewinn sind für die Städte wichtig, für die BürgerinnenSeite 17 von 21 - 7 - und Bürger vor Ort am einfachsten und für die Verfahrensabläufe sinnvoll. Nach dem Gesetzentwurf sol- len Bodendenkmäler künftig der Oberen Denkmalbehörde oder dem Denkmalfachamt angezeigt werden. Abgesehen davon, dass es prinzipiell nicht sinnvoll ist, Doppelzuständigkeiten zu etablieren (Obere Denk- malbehörde und Denkmalfachamt), ist es auch aus den beschriebenen sachlichen und praktischen Erwä- gungen nicht zielführend, die Zuständigkeit für Fundmeldungen von den Städten auf die Oberen Denkmal- behörden respektive die Denkmalfachämter zu verlagern. Die Verlängerung der Frist, in der Bodendenkmäler nach ihrer Entdeckung in einem unveränderten Zu- stand belassen werden müssen, von drei Tagen auf eine Woche ist zu begrüßen. Eine Verlängerung dieser Frist durch die Oberen Denkmalbehörden ist allerdings nur möglich, soweit dies zumutbar ist. Die Zumut- barkeit ist jedoch gerade bei Bodendenkmälern schwer zu bestimmen. Es stellt sich auch die Frage, wie mit archäologischen Funden von bedeutendem Wert umzugehen ist (römische Therme, Tempel, mittelter- liche Synagoge oder Kirche usw.) Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist daher eine Nachschärfung die- ser Vorschrift erforderlich. § 18 DSchG-E Schatzregal Bewegliche Bodendenkmäler sollen künftig ebenfalls nicht mehr den Unteren Denkmalbehörden überge- ben werden, sondern der Oberen Denkmalbehörde und dem zuständigen Fachamt. Die bisherige Rege- lung, nach der Funde an die Unteren Denkmalbehörden gemeldet und übergeben werden müssen, hat sich jedoch bewährt. Eine regelhafte Übergabe an die Obere Denkmalbehörde bzw. das Denkmalfachamt und ggf. Rückübertragung des Eigentums auf die Kommune erscheint verfahrenstechnisch unnötig auf- wendig und angesichts der seit Jahrzehnten bei den Städten gepflegten und betrieben Fundarchive auch nicht sinnvoll. Es wäre eine komplett geänderte Logistik erforderlich. Museen befürchten, dass ihnen durch die Vorschrift Funde entzogen werden. Zumindest sollte eine Bagatellgrenze geprüft werden. § 21 DSchG-E Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Denkmalbehörden Wir regen an, bei der Bezeichnung der Denkmalbehörden die bisherige Form der Eigennamen beizubehal- ten, anstatt den Rang im Behördenaufbau widerzuspiegeln. Es sollte also die Großschreibung verwendet werden. Im Vergleich zu den §§ 20 und 21 DSchG NRW ist der neue Paragraf wesentlich komplizierter und unklarer formuliert. Dies widerspricht dem Ziel einer modernen, zeitgemäßen Gesetzessprache und führt dazu, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nicht transparent vermittelt werden. War bislang auf einen Blick zu erkennen, dass die Unteren Denkmalbehörden – bis auf die festgelegten Aus- nahmen – für die Durchführung des Gesetzes zuständig waren, findet sich eine solche klare Aussage in der Neufassung nicht mehr. Stattdessen muss in den einzelnen Paragrafen nach der jeweils zuständigen Be- hörde gesucht werden. Wir bedauern, dass der Gesetzentwurf von einer klaren und transparenten Aufga- benbeschreibung und -zuordnung abweicht. § 23 DSchG-E Denkmallisten Abs. 4: Mit dieser Vorschrift wird dem Eigentümer eines Denkmals das Recht eingeräumt, einen Antrag auf Lö- schung des Denkmals aus der Denkmalliste zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass künftig in erhebli- chem Maße solche Anträge zu bearbeiten und zu bescheiden sind und damit ein erheblicher administrati- ver Aufwand ausgelöst wird bis hin zu gegebenenfalls folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen. Da in der Regel das erforderliche Fachwissen für eine solche Entscheidung auf Eigentümerseite nicht vorliegt, sollte das Antragsrecht auf Löschung durch den Eigentümer gestrichen werden. Die Denkmalbehörden knüpfen die Ein- bzw. Austragung von Denkmälern bereits jetzt an hohe Bewertungsmaßstäbe.Seite 18 von 21 - 8 - Abs. 5: Das Widerspruchsverfahren ist im Denkmalschutzrecht bereits seit Längerem abgeschafft worden. Wir bitten darum, das Wort zu streichen. Abs. 6: Für die Bodendenkmäler soll die Denkmalliste künftig durch die Fachämter für Bodendenkmalpflege ge- führt werden. Wir lehnen diese Aufgabenverschiebung von den Unteren Denkmalbehörden auf die Fachämter ab. Eine Notwendigkeit für die Änderung können wir nicht erkennen. Wie bereits oben ausge- führt, sind die Städte als Anlaufstellen für alle Fragen von Denkmalschutz und Denkmalpflege etabliert. Eine Änderung der Aufgabenzuständigkeit für eine einzelne Denkmalart wird zu erheblicher Verunsiche- rung, zu Schwierigkeiten und zu Verzögerungen führen. Es sind Nachteile für die Bürgerinnen und Bürger und ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu erwarten, zumal § 7 vorsieht, dass die Denkmalliste von jeder Person eingesehen werden können muss. § 24 DSchG-E Verfahren Wir begrüßen die für die Baudenkmalpflege vorgesehene Einführung des Anhörungsverfahren anstelle des bisherigen Benehmensverfahrens mit den Denkmalfachämtern als einen ersten Schritt für mehr Selbstständigkeit der Unteren Denkmalbehörden. Für die größeren Städte mit fachlich gut aufgestellten Unteren Denkmalbehörden können wir uns noch weitergehende Erleichterungen vorstellen. Auch im Rah- men des Anhörungsverfahrens sollten allerdings pauschalierte Verfahrenswege für ständig wiederkeh- rende Bauunterhaltungsmaßnahmen möglich sein. Künftig soll bei Entscheidungen im Bereich der Bodendenkmalpflege neben dem Benehmensverfahren mit dem Fachamt auch der betroffenen Gemeinde durch die zuständige Denkmalbehörde (Obere Denkmalbe- hörde oder ggf. nach § 40 zugelassene Untere Denkmalbehörde – Kreis) eine Möglichkeit zur Stellung- nahme eingeräumt werden. Das ist zwar grundsätzlich wichtig, allerdings wird das Verfahren unnötig kompliziert und es schließen sich Fragen zur Ausgestaltung des Verfahrens an. Insbesondere bleibt offen, welchen Rechtscharakter die Stellungnahme hat und inwieweit sie in die abschließende Beurteilung des Sachverhalts einfließen wird. § 27 DSchG-E Kostentragung und Gebührenfreiheit Gegenüber dem bisherigen Recht soll die Bescheinigung für steuerliche Zwecke künftig gebührenfrei wer- den. Mit Blick auf die Unterstützung von Eigentümerinnen und Eigentümern mag dieses Anliegen zwar nachvollziehbar sein, allerdings werden der kommunalen Ebene damit Einnahmen entzogen. Dies gilt umso mehr, da die Erstellung der Bescheinigungen zum Teil besonders personalintensiv ist. Wir sehen den Wegfall der Gebührenpflicht für die Steuerbescheinigungen daher kritisch. § 28 DSchG-E Landesdenkmalrat Die Möglichkeit zur Einrichtung eines Landesdenkmalrats ist auch bislang schon im Denkmalschutzgesetz vorgesehen. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Änderung erschließt sich daher nicht. Dies gilt umso mehr, da der Teilnehmerkreis – auch durch die mehrfache Berücksichtigung von namensgleichen Verei- nen in den beiden Landesteilen – sehr groß und unübersichtlich ausgestaltet werden soll. Die Fach- und Sachkunde für Denkmalthemen ist dabei teilweise nicht ersichtlich. Die kommunale Beteiligung erscheint dagegen stark unterrepräsentiert. Mit Blick auf die Beteiligung der Religionsgemeinschaften ist darüber hinaus zu fragen, ob nicht zumindest auch muslimische Religionsgemeinschaften berücksichtigt werden sollten.Seite 19 von 21 - 9 - Zwingend sollten Vertreterinnen und Vertreter aus der praktischen Denkmalpflege der Unteren Denkmal- behörden und aus dem Bereich der Stadtarchäologie bei der Zusammensetzung des Rats einbezogen wer- den. § 29 DSchG-E Landesdenkmalpreis Die Schaffung eines Landesdenkmalpreises begrüßen und unterstützen wir. Allerdings erhalten wir eine gesetzliche Regelung nicht für erforderlich. § 37 DSchG-E UNESCO Welterbe Die Einführung von Vorschriften zum UNESCO-Welterbe bewerten wir positiv. § 38 DSchG-E Denkmäler, die der Religionsausübung dienen Durch die Neufassung von § 38 sollen zusätzliche konkrete Vorschriften im Hinblick auf Entscheidungen über Denkmäler von Kirchen und Religionsgemeinschaften eingeführt werden, die die Handlungsspiel- räume der Unteren Denkmalbehörden einschränken und die Abstimmungsprozesse formalisieren. Die Kir- chen sollen die Möglichkeit für die Anrufung der Obersten Denkmalbehörde erhalten, außerdem soll ein sogenannter Sakralausschuss bei der Obersten Denkmalbehörde eingerichtet werden. Die katholische und die evangelische Kirche werden im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften durch ihre prominente Adressierung hervorgehoben. Wir halten es nicht für sinnvoll, die Abstimmungsprozesse zwischen den Denkmalbehörden und den Kir- chen und Religionsgemeinschaften weiter zu formalisieren und damit – zusätzlich zu den bereits jetzt zahl- reichen beteiligten Instanzen in der Denkmalpflege – weitere Institutionen formalrechtlich einzubeziehen. Damit werden unnötige zusätzliche gesetzliche Regelungen geschaffen, denen womöglich weitere, auch rechtliche Auseinandersetzungen folgen könnten. Die bisherige schlanke Regelung setzte auf die Zusam- menarbeit der Akteurinnen und Akteure und beschränkte sich auf die Vorgabe, dass die Belange der Reli- gionsausübung zu berücksichtigen sind. Dies ist absolut ausreichend. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften würden durch die Neufassung in erheblichem Maße gegenüber anderen Eigentümerinnen und Eigentümern bevorzugt. Dies kann sich schädlich auf die Akzeptanz des Denkmalschutzes in der Öffentlichkeit auswirken. Kirchen stellen eine wichtige Säule des kunsthistorisch bedeutenden Denkmalbestandes dar. Die denkmal- fachlich und wissenschaftlich qualifizierte Behandlung dieser Denkmäler muss daher sichergestellt wer- den. Durch die Neuregelung besteht die Gefahr, dass bedeutende Kirchendenkmäler ohne wesentliche Verfahren legal zerstört oder beeinträchtigt werden. Wir regen daher an, bei der bisherigen Formulierung des § 38 DSchG NRW zu bleiben. § 40 DSchG-E Übertragung von Aufgaben im Bereich der Bodendenkmalpflege Wir verweisen zunächst auf unsere grundsätzlichen Ausführungen unter den allgemeinen Vorbemerkun- gen dieser Stellungnahme. Mit der vorgesehenen Aufgabenverschiebung im Bereich der Bodendenkmalpflege und einer optionalen (Rück-)Übertragung der Aufgaben der Bodendenkmalpflege auf die Kommunen wären über unsere grund- sätzlichen Bedenken hinaus auch zahlreiche Umsetzungsfragen verbunden. Durch die Neufassung des Ge- setzes wären die beschäftigen Archäologinnen und Archäologen bei den Städten zunächst ohneSeite 20 von 21 - 10 - rechtlichen Auftrag, da sie für entsprechende denkmalrechtliche Verfahren nicht mehr zuständig wären. Im Falle einer Rückübertragung würden der Stadt unmittelbar mehr Aufgaben übertragen als bisher. Dies würde in beiden Fällen den Personal- und Organisationsplanungsprozess der Stadt erheblich betreffen und ggf. personelle Anpassungsmaßnahmen erfordern. Die Bindung der Aufgabenübertragung an die Aus- stattung der Unteren Denkmalbehörde mit „geeigneten Fachkräften“ wirft außerdem Definitionsfragen auf. Wir gehen davon aus, dass solche Veränderungen – zumal ohne ersichtliche Notwendigkeit und in ei- ner für die Verwaltung sowieso sehr schwierigen Zeit – zu einer erheblichen Unruhe und zu Unverständnis auf kommunaler Ebene führen würden. Zumindest bedürfte es dringend einer Präzisierung der Regelun- gen oder auch einer gewissen Übergangszeit, um Konflikten und Verfahrensverzögerungen vorzubeugen. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Aufgaben nach §§ 23, 24 und 41 für den Fall der Rücküber- tragung nicht einbezogen werden, die Oberen Denkmalbehörden also z. B. zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten blieben. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Klaus HebbornSeite 21 von 21
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