210413-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Neuausrichtung der Angebote des oneworld-Projektes in Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 210413-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.099 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210413-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Neuausrichtung der Angebote des oneworld- Projektes in Bad Godesberg Beratungsfolge Rat 06.05.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu dem im Rahmen der Anhörung durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossenen Änderungsantrag (DS-Nr. 210413-03 AA) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu 1.) Die Aufteilung der Fachkraftstellen wie von der Verwaltung vorgeschlagen – 2,0 Fachkraftstellen im oneworld café und 1,0 Fachkraftstellen für den Einsatz im Rahmen hinausreichender Arbeit – ist bedarfsgerecht. Der Verwaltungsvorschlag bedeutet bereits eine Verdopplung der Fachkraftstellen für die hinausreichende Arbeit von 0,5 auf 1,0 Fachkraftstellen. In der Erhöhung der Fachkraftstellenanteile von 1,5 auf 2,0 für die Arbeit im oneworld café sieht die Verwaltung die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten und Angebote in der Einrichtung in zentraler Lage im Zentrum Bad Godesbergs. Bei dem bisherigen Angebot von oneworld mobil handelte es sich nicht um ein Angebot der hinausreichenden Arbeit. Somit führt die ursprünglich vorgeschlagene Fachkräfteaufteilung nicht zu einer Reduzierung der hinausreichenden Arbeit in Bad Godesberg. Die pädagogischen Fachkräfte von oneworld mobil führten ihre Angebote im Mobil sowie im unmittelbaren Umfeld des Mobils durch. Damit entspricht dieses Angebot trotz der Bezeichnung „mobil“ mehr einem Angebot wie es in den stationären Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit geleistet wird und nicht dem Ansatz der hinausreichenden Arbeit. Im Rahmen der Angebotsverantwortung und Trägerautonomie wird es den Trägern des oneworld-Projektes überlassen, eine bedarfsgerechte und flexible Aufteilung der Fachkrafteinsätze zu organisieren, die im Jahresmittel der beschlossenen Aufteilung entspricht. Hierdurch ist es den Trägern möglich, in Zeiten, in denen größere Bedarfe an hinausreichender Arbeit bestehen (z.B. bei heißem Wetter), diese verstärkt durchzuführen und die Zeiten, in denen sich junge Menschen weniger im öffentlichen Raum aufhalten (z.B. bei kaltem/nassen Wetter), für Angebote und Projektarbeit im oneworld café zu nutzen. Zu 2.)Seite 1 von 3 Seite 2 Mit Umsetzung des Punktes 1 stehen keine Fachkräfte im Mobil mehr zur Verfügung bzw. fehlen Fachkräfte in der Umsetzung der oben beschlossenen Fachkräfteaufteilung. Die Einrichtung von zusätzlichen Stellen ist im geänderten Beschluss nicht vorgesehen. Eine solche unbegründete Erhöhung der Fachkraftstellen würde das Gefüge des Freizeitstättenbedarfsplans mit der dort festgelegten Fachkräfteverteilung in der gesamten Stadt Bonn in Schieflage bringen. Die Befreiung von den Auflagen des Freizeitstättenbedarfsplans für die Angebote eines Trägers ist nicht zulässig. Dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie und das Amt für Kinder, Jugend und Familie) obliegt im Rahmen der Gesamtverantwortung für alle Angebote der Jugendhilfe die Planungs- und Steuerungsverantwortung (§§ 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 80 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 3. AG-KJHG – KFöG). Die Verantwortung sowie die rechtlichen Vorgaben zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 79a SGB VIII werden durch die Umsetzung der Beschlüsse zum Freizeitstättenbedarfsplan wahrgenommen und gewährleistet. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat mit seiner Empfehlung den Beschlussvorschlag der Verwaltung in seiner Sitzung am 15.4.2021 bestätigt. Zu 3.) a.) Die vollständige Übernahme von Betriebskosten widerspricht sowohl den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 3. AG-KJHG -KFöG („Die Förderung soll 85% der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.“) wie auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller anderen freien Träger und Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, für die vertraglich ein Eigenanteil von mindestens 15 Prozent vorgesehen ist. b.) Die Gewährung eines Zuschusses nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen - ist an einen Antrag und die Erfüllung der Richtlinienvorgaben gebunden. Ein solcher Antrag wurde bislang seitens der Träger noch nicht gestellt. Die Notwendigkeit der Beschaffung muss mit der Antragsstellung durch den Antragssteller begründet werden. Bei Bewilligung eines Antrages könnten bis zu 50 % der anerkannten Kosten bewilligt und gefördert werden. Weiterhin ist in Ziffer 8. „Jugendpflegematerial“ der oben genannten Richtlinien festgelegt: „Die Gewährung der Zuschüsse für die Beschaffung von Jugendpflegematerial erfolgt jährlich zum 30. September. Es können nur die bis zu diesem Stichtag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vorliegenden Anträge/ Verwendungsnachweise berücksichtigt werden.“. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Zu 4.) Nach den §§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 79a SGB VIII ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“ zu entwickeln und anzuwenden. Die Umsetzung erfolgt in allen geförderten Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit unter anderem durch den standardisierten jährlichen Wirksamkeitsdialog. Das Verfahren ist im Rahmenkonzept für die OffeneSeite 2 von 3 Seite 3 Jugendarbeit und in den Förderverträgen verbindlich festgelegt. Die Erkenntnisse der Wirksamkeitsdialoge fließen in die Planungsempfehlungen des Fachamtes - in der Regel ist das der Freizeitstättenbedarfsplan – mit ein. Bei abweichenden Entwicklungen gegenüber den Planungsempfehlungen schlägt die Verwaltung - wie im Falle des oneworld-Projektes - Veränderungen auch vor der Fortschreibung des mehrjährigen Planungsinstrumentes vor. Die Überprüfung dieser Empfehlung erfolgt gemeinsam mit der allgemeinen Bedarfsüberprüfung im Rahmen der Fortschreibung des Freizeitstättenbedarfsplans. Diesen Weg der abgestimmten Evaluation und Bedarfsfortschreibung hat die Verwaltung in ihrem Beschlussvorschlag vorgesehen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de