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210396-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Genehmigung des Kurdischen Neujahrsfest

Nummer
210396-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
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  1. 210396 Genehmigung des Kurdischen Neujahrsfest

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210396-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Genehmigung des Kurdischen Neujahrsfest
Beratungsfolge
Rat Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.)
Die Verwaltung hat keinerlei Genehmigung für eine
Veranstaltung, Ansammlung oder ein kulturelles Fest erteilt.
Solch eine Genehmigung wäre für den 20.03.2021 auch
ermessensfrei rechtswidrig, weil die Coronaschutzverordnung
NRW solche Veranstaltungsformate für diesen Zeitraum
untersagt hatte.
Bei der angesprochenen Personenansammlung handelte es sich
vielmehr um eine bei der Versammlungsbehörde rechtzeitig
angemeldete Versammlung nach dem Versammlungsgesetz
unter freiem Himmel, deren Durchführung gemäß § 13 Abs. 2
Ziffer 1 der Coronaschutzverordnung NRW zulässig war.
Selbstverständlich hat die Bundesstadt Bonn als
Ordnungsbehörde, wie bei allen Versammlungen nach dem
Versammlungsgesetz zurzeit, infektionsschutzrechtliche
Auflagen auf Grund der §§ 16, 28 und 28a
Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Ziffer 1
und der §§ 2 – 4a Coronaschutzverordnung NRW erlassen.
Die Versammlungsbehörde der Polizei Bonn hat daraufhin die
Versammlung unter Einbeziehung der städtischen Auflagen bestätigt.
Einer Genehmigung bedarf es bei einer Versammlung nach dem
Versammlungsgesetz nicht.
Zu 2.)
Eine generelle ordnungsbehördliche Zuständigkeit der Stadt
Bonn für die Bereiche des Grünzugs Bonn-Nord, die im Alfterer
Stadtgebiet liegen, besteht nicht. Mit den Städten Alfter und
Bornheim ist vereinbart, dass der Stadtordnungsdienst der Stadt
Bonn dort bei unaufschiebbaren Einsatzerfordernissen
kontrolliert, wenn z.B. nächtliche Ruhestörungen vorliegen und
die Ordnungsbehörden aus Alfter und Bornheim nicht erreichbarSeite 1 von 2
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oder nicht mehr verfügbar sind. Eine generelle Übernahme der
ordnungsbehördlichen Zuständigkeit für Bereiche außerhalb des
Bonner Stadtgebietes sieht die Verwaltung kritisch, da hiermit
zusätzlicher Personalbedarf und zusätzliche Personalkosten für
Aufgaben verbunden wären, die gesetzlich von den Städten
Alfter und Bornheim zu erfüllen sind.
Auch gilt die vom Rat verabschiedete Bonner Straßenordnung
nicht für Bereiche außerhalb des Bonner Stadtgebietes. Gerade
diese enthält aber wesentliche ordnungsbehördliche Regelungen
über das Verhalten in Grünanlagen, wie z. B. das unerlaubte
Befahren oder in Bezug auf das Grillen. Hier wäre zu klären,
welche ordnungsbehördlichen Verordnungen die Städte Alfter
und Bornheim erlassen haben oder erlassen werden, um
konkrete, möglichst einheitliche, Verhaltensregeln für den
Grünzug Bonn-Nord festzulegen, die die allgemein anwendbaren
gesetzlichen Vorschriften, wie das Landes-
Immissionsschutzgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz,
sinnvoll ergänzen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de