210396-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Genehmigung des Kurdischen Neujahrsfest
Kerndaten
- Nummer
- 210396-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210396-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Genehmigung des Kurdischen Neujahrsfest Beratungsfolge Rat Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1.) Die Verwaltung hat keinerlei Genehmigung für eine Veranstaltung, Ansammlung oder ein kulturelles Fest erteilt. Solch eine Genehmigung wäre für den 20.03.2021 auch ermessensfrei rechtswidrig, weil die Coronaschutzverordnung NRW solche Veranstaltungsformate für diesen Zeitraum untersagt hatte. Bei der angesprochenen Personenansammlung handelte es sich vielmehr um eine bei der Versammlungsbehörde rechtzeitig angemeldete Versammlung nach dem Versammlungsgesetz unter freiem Himmel, deren Durchführung gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 der Coronaschutzverordnung NRW zulässig war. Selbstverständlich hat die Bundesstadt Bonn als Ordnungsbehörde, wie bei allen Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz zurzeit, infektionsschutzrechtliche Auflagen auf Grund der §§ 16, 28 und 28a Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Ziffer 1 und der §§ 2 – 4a Coronaschutzverordnung NRW erlassen. Die Versammlungsbehörde der Polizei Bonn hat daraufhin die Versammlung unter Einbeziehung der städtischen Auflagen bestätigt. Einer Genehmigung bedarf es bei einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz nicht. Zu 2.) Eine generelle ordnungsbehördliche Zuständigkeit der Stadt Bonn für die Bereiche des Grünzugs Bonn-Nord, die im Alfterer Stadtgebiet liegen, besteht nicht. Mit den Städten Alfter und Bornheim ist vereinbart, dass der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn dort bei unaufschiebbaren Einsatzerfordernissen kontrolliert, wenn z.B. nächtliche Ruhestörungen vorliegen und die Ordnungsbehörden aus Alfter und Bornheim nicht erreichbarSeite 1 von 2 Seite 2 oder nicht mehr verfügbar sind. Eine generelle Übernahme der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit für Bereiche außerhalb des Bonner Stadtgebietes sieht die Verwaltung kritisch, da hiermit zusätzlicher Personalbedarf und zusätzliche Personalkosten für Aufgaben verbunden wären, die gesetzlich von den Städten Alfter und Bornheim zu erfüllen sind. Auch gilt die vom Rat verabschiedete Bonner Straßenordnung nicht für Bereiche außerhalb des Bonner Stadtgebietes. Gerade diese enthält aber wesentliche ordnungsbehördliche Regelungen über das Verhalten in Grünanlagen, wie z. B. das unerlaubte Befahren oder in Bezug auf das Grillen. Hier wäre zu klären, welche ordnungsbehördlichen Verordnungen die Städte Alfter und Bornheim erlassen haben oder erlassen werden, um konkrete, möglichst einheitliche, Verhaltensregeln für den Grünzug Bonn-Nord festzulegen, die die allgemein anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, wie das Landes- Immissionsschutzgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz, sinnvoll ergänzen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de