210310-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 210310-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210310-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III 18.03.2021 Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme: Es wird zunächst auf die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme unter DS 1812240ST2 sowie auf die Stellungnahme unter der DS 1811424ST3, beide aus dem Jahr 2018, verwiesen. Eine generelle Überprüfung von Vorgärten, sei es im Bereich der Vorgartensatzung oder auch in anderen Baugebieten, erfolgt nach wie vor nicht, da dies nicht leistbar ist. Sofern ein Antrag gestellt wird oder Arbeiten gemeldet werden, findet eine anlassbezogene Prüfung statt und werden ggf. ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet. Weiterhin wird im Rahmen der Überwachung von genehmigten Bauvorhaben darauf geachtet, dass die Begrünung hergestellt wird. Nach § 8 der Landesbauordnung – BauO NRW - sind zwar nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Fläche entgegenstehen. § 8 S. 1 BauO NRW bietet allerdings keine selbstständige Grundlage zur Versagung eines ansonsten zulässigen Vorhabens. Weder aus dem Begrünungsgebot für nicht überbaute Flächen noch aus dem Bepflanzungsgebot kann deshalb ein selbstständiges Verbot ansonsten zulässiger baulicher Anlagen gefolgert werden. Die Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt sich aus dem Bauplanungsrecht. Soweit im Vorgartenbereich neben der notwendigen Zuwegung, auch noch notwendige Mülltonnenabstellplätze, Fahrradabstellplätze und ggf. auch PKW-Stellplätze untergebracht werden müssen, verbleibt bei den häufig nicht breiten Grundstücken wenig Fläche, die noch begrünt werden kann.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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