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210310-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn

Nummer
210310-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 17.06.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210310 Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210310-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
18.03.2021
Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der
nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO
NRW); Einhaltung dieser
Vorschrift in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.06.2021 Stellungnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird zunächst auf die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme unter
DS 1812240ST2 sowie auf die Stellungnahme unter der DS 1811424ST3,
beide aus dem Jahr 2018, verwiesen.
Eine generelle Überprüfung von Vorgärten, sei es im Bereich der
Vorgartensatzung oder auch in anderen Baugebieten, erfolgt nach wie vor
nicht, da dies nicht leistbar ist. Sofern ein Antrag gestellt wird oder Arbeiten
gemeldet werden, findet eine anlassbezogene Prüfung statt und werden ggf.
ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet. Weiterhin wird im Rahmen der
Überwachung von genehmigten Bauvorhaben darauf geachtet, dass die
Begrünung hergestellt wird.
Nach § 8 der Landesbauordnung – BauO NRW - sind zwar nicht überbaute
Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die
Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Fläche
entgegenstehen. § 8 S. 1 BauO NRW bietet allerdings keine selbstständige
Grundlage zur Versagung eines ansonsten zulässigen Vorhabens. Weder aus
dem Begrünungsgebot für nicht überbaute Flächen noch aus dem
Bepflanzungsgebot kann deshalb ein selbstständiges Verbot ansonsten
zulässiger baulicher Anlagen gefolgert werden. Die Zulässigkeit eines
Vorhabens ergibt sich aus dem Bauplanungsrecht. Soweit im Vorgartenbereich
neben der notwendigen Zuwegung, auch noch notwendige
Mülltonnenabstellplätze, Fahrradabstellplätze und ggf. auch PKW-Stellplätze
untergebracht werden müssen, verbleibt bei den häufig nicht breiten
Grundstücken wenig Fläche, die noch begrünt werden kann.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de