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210310 · Antrag

Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn

Nummer
210310
Art
Antrag
Veröffentlicht
18.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 18.03.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 17.06.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 17.06.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 210310-01 AA Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 210310
  2. 210310-02 ST Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn

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Antrag
öffentlich
210310
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
Elisabeth Struwe
18.03.2021
Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der
nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO
NRW); Einhaltung dieser
Vorschrift in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
21.04.2021 Empfehlung
Hauptausschuss 29.04.2021 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die Einhaltung der in § 8 Abs. (1)
BauO NRW festgelegten Vorgaben, nach denen die nicht mit Gebäuden oder
vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke 1.wasseraufnahmefähig zubelassen oder herzustellen und 2. zu
begrünen oder zu bepflanzen sind, angemessen und regelmäßig zu
kontrollieren.
2. Gleiches gilt für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
Satzung der Stadt Bonn über die Gestaltung und Einfügung von Vorgärten
(Vorgartensatzung).
3. Die dazu notwendigen personellen Verstärkungen sind im Interesse des
Klima- und Umweltschutzes im erforderlichen Umfang vorzusehen.
Begründung
Nicht nur das Anlegen, sondern auch die weitere Erhaltung der in § 8 Abs. (1)
BauO NRW vorgeschriebenen Grün-und Pflanzflächen müssen in der UN-Stadt
Bonn, die den Klimanotstand ausgerufen hat und Sitz des Klimasekretariats der
UN ist, aus ökologischen, aber auch schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen
gewährleistet werden. Daher darf nicht nur „versucht“ werden, (so aber die
Verwaltung in Drucksache 1810463ST2), sondern es muss zum Klima-und
Umweltschutz sichergestellt werden, dass nicht nur Vorgärten, sondern alle
nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken wasseraufnahmefähigSeite 1 von 2

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hergestellt oder belassen, begrünt, bepflanzt und so auch unterhalten werden.
Die Umsetzung dieser rechtlichen Vorschrift muss in der Bundesstadt Bonn
künftig den gleichen Stellenwert erhalten, wie die Kontrolle des ruhenden
Verkehrs oder die Beachtung der Straßensatzung bei Wegwerfen von
Zigarettenkippen.
Auch vom Stadtrat beschlossene Satzungen müssen darauf kontrolliert werden,
ob und dass sie auch eingehalten werden. Die Verwaltung hatte in
ihrer Stellungnahme zu einer Großen Anfrage der BBB-Fraktion zur
Vorgartensatzung (DS 1812240ST2) dagegen ausgeführt: „Eine
prophylaktische Kontrolle von Satzungsbereichen der Stadt Bonn, ob
baurechtliche Vorschriften eingehalten werden, gehört nicht zu den
Pflichtaufgaben des Bauordnungsamtes und erfolgt darüber hinaus auch aus
personellen Gründen nicht...Die aktuell sechs Baukontrolleure sind mit den
Pflichtaufgaben nach BauO NRW...mehr als ausgelastet.“ Daher ist eine
personelle Verstärkung dringen geboten. Die Verwaltung selbst hatte auf diese
Notwendigkeit schon in ihrer Stellungnahme zu einem Bürgerantrag zur
Vermeidung und Reduzierung von sog. Schottergärten (1910721ST4) am
25.03.2019 ausgeführt hat: „Es mangelt also nicht an bestehenden
Regelungen, sondern entsprechenden Kapazitäten zur Vollzugskontrolle.“
Die Einhaltung der Vorgaben der BauO NRW zur umweltgerechten Gestaltung
der Freiflächen, die Gebäude umgeben, wie auch von örtlichem Baurecht wie
der Vorgartensatzung für städtebaulich wichtige Teile der Stadtbezirke Bonn
und Bad Godesberg darf nicht auf Fälle reduziert werden, wo Anzeigen oder
Beschwerden an die Verwaltrung herangetragen werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de