210310 · Antrag
Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 210310
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 18.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
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- Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 210310
- Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn
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Antrag öffentlich 210310 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt Elisabeth Struwe 18.03.2021 Umweltgerechte Begrünung und Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW); Einhaltung dieser Vorschrift in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 21.04.2021 Empfehlung Hauptausschuss 29.04.2021 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, die Einhaltung der in § 8 Abs. (1) BauO NRW festgelegten Vorgaben, nach denen die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke 1.wasseraufnahmefähig zubelassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen sind, angemessen und regelmäßig zu kontrollieren. 2. Gleiches gilt für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Satzung der Stadt Bonn über die Gestaltung und Einfügung von Vorgärten (Vorgartensatzung). 3. Die dazu notwendigen personellen Verstärkungen sind im Interesse des Klima- und Umweltschutzes im erforderlichen Umfang vorzusehen. Begründung Nicht nur das Anlegen, sondern auch die weitere Erhaltung der in § 8 Abs. (1) BauO NRW vorgeschriebenen Grün-und Pflanzflächen müssen in der UN-Stadt Bonn, die den Klimanotstand ausgerufen hat und Sitz des Klimasekretariats der UN ist, aus ökologischen, aber auch schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen gewährleistet werden. Daher darf nicht nur „versucht“ werden, (so aber die Verwaltung in Drucksache 1810463ST2), sondern es muss zum Klima-und Umweltschutz sichergestellt werden, dass nicht nur Vorgärten, sondern alle nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken wasseraufnahmefähigSeite 1 von 2 Seite 2 hergestellt oder belassen, begrünt, bepflanzt und so auch unterhalten werden. Die Umsetzung dieser rechtlichen Vorschrift muss in der Bundesstadt Bonn künftig den gleichen Stellenwert erhalten, wie die Kontrolle des ruhenden Verkehrs oder die Beachtung der Straßensatzung bei Wegwerfen von Zigarettenkippen. Auch vom Stadtrat beschlossene Satzungen müssen darauf kontrolliert werden, ob und dass sie auch eingehalten werden. Die Verwaltung hatte in ihrer Stellungnahme zu einer Großen Anfrage der BBB-Fraktion zur Vorgartensatzung (DS 1812240ST2) dagegen ausgeführt: „Eine prophylaktische Kontrolle von Satzungsbereichen der Stadt Bonn, ob baurechtliche Vorschriften eingehalten werden, gehört nicht zu den Pflichtaufgaben des Bauordnungsamtes und erfolgt darüber hinaus auch aus personellen Gründen nicht...Die aktuell sechs Baukontrolleure sind mit den Pflichtaufgaben nach BauO NRW...mehr als ausgelastet.“ Daher ist eine personelle Verstärkung dringen geboten. Die Verwaltung selbst hatte auf diese Notwendigkeit schon in ihrer Stellungnahme zu einem Bürgerantrag zur Vermeidung und Reduzierung von sog. Schottergärten (1910721ST4) am 25.03.2019 ausgeführt hat: „Es mangelt also nicht an bestehenden Regelungen, sondern entsprechenden Kapazitäten zur Vollzugskontrolle.“ Die Einhaltung der Vorgaben der BauO NRW zur umweltgerechten Gestaltung der Freiflächen, die Gebäude umgeben, wie auch von örtlichem Baurecht wie der Vorgartensatzung für städtebaulich wichtige Teile der Stadtbezirke Bonn und Bad Godesberg darf nicht auf Fälle reduziert werden, wo Anzeigen oder Beschwerden an die Verwaltrung herangetragen werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de