210245-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umwandlung der Liestraße in eine Zufahrts-/Anliegerstraße für Geislar zur Entlastung der angrenzenden Stadtteile Vilich-Rheindorf/Vilich von Durchfahrtsverkehr
Kerndaten
- Nummer
- 210245-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.05.2022
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210245-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Umwandlung der Liestraße in eine Zufahrts- /Anliegerstraße für Geislar zur Entlastung der angrenzenden Stadtteile Vilich-Rheindorf/Vilich von Durchfahrtsverkehr Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Eine Umwandlung der Liestraße zwischen der Kreuzung Niederkasseler Straße und Auf der Rötschen in eine Zufahrts- bzw. Anliegerstraße ist aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht möglich. Das Verbot für Kraftfahrzeuge (Verkehrszeichen 260) kann nur dann aufgehoben werden, wenn die sichere Nutzbarkeit der Infrastruktur gewährleistet werden kann. Aktuell weist der Teilabschnitt eine Fahrbahnbreite unter 3,00m auf. Das Verbot für Kraftfahrzeuge dient aufgrund dessen der Gewährleistung der sicheren Befahrbarkeit der Infrastruktur. Da eine bauliche Verbreiterung aufgrund der Eigentumsverhältnisse absehbar nicht möglich ist, kann einer Öffnung der Liestraße aus Sicherheitsgründen nicht zugestimmt werden. Auch der Anordnung einer Einbahnstraßenregelung kann aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Die Liestraße ist Teil des Radwegenetzes der Bundesstadt Bonn – hier muss der (beidseitige) Radverkehr gewährleistet werden. Sollte in diesem Bereich eine Einbahnstraßenregelung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h eingerichtet werden, müsste eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden sein; bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,50 m betragen. In diesem Bereich findet landwirtschaftlicher Verkehr und Lastkraftwagenverkehr statt, so dass hier eine Einbahnstraßenregelung die Sicherheit des Fußgänger- und Radverkehrs gefährden würde und somit unzulässig wäre. Darüber hinaus wäre in diesem Szenario auch dem Fußverkehr noch nicht ausreichend Rechnung getragen. Weiterhin liegt der Abschnitt der Niederkasseler Straße rund um die Einmündung Liestraße außerhalb der Ortsdurchfahrt. Straßenbaulastträger für diesen Bereich ist Landesbetrieb Straßen.NRW, weshalb eine Öffnung der Liestraße von dessen Zustimmung abhängig ist. Zudem würde eine Öffnung der Liestraße für den motorisierten Individualverkehr ebenfalls eine Neuordnung dieser Einmündung nach sich ziehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und aufgrund der vorherrschendenSeite 1 von 3 Seite 2 Verkehrsstärken wäre hier eine einfache Vorfahrtsregelung ggf. nicht ausreichend. In diesem Fall käme nur ein lichtsignalgesteuerter Knotenpunkt infrage. Eine etwaige Anpassung des heutigen Kreuzungsbereichs müsste in jedem Fall entsprechend geprüft und mit dem Baulastträger abgestimmt werden. Zudem liegt die Liestraße im westlichen Teil im planerischen Außenbereich, Geltungsbereich des Landschaftsplans Siegmündung, im Landschaftsschutzgebiet „Magdalenenkreuz“ (LSG 2.2). Gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans sind sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter des Schutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist es insbesondere bauliche Anlagen einschließlich Straßen zu errichten oder zu ändern, sowie die Bodengestalt zu verändern. Der im LSG gelegene Teil der Liestraße liegt im Bereich einer durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW festgesetzten Verbundbiotopfläche „Landwirtschaftliche Flächen in der Siegniederung“ (VB-K-5208-080), mit besonderer Bedeutung als Verbindungs-, Ergänzungs-, und Entwicklungsbereich des Biotopverbundes NRW. Ein Ausbau und Verbreiterung der Liestraße für eine beidseitige Befahrung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Zudem wären Lebensräume betroffen, bei denen artenschutzrechtliche Konflikte gem. § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können. Da eine Verbreiterung der Liestraße und die damit verbundene Flächeninanspruchnahme im Widerspruch zum Schutzzweck und Entwicklungszielen des Schutzgebietes stehen, wird eine landschaftsrechtliche Genehmigung kritisch gesehen. Die Verwaltung empfiehlt daher den vorliegenden Bürgerantrag aus den oben genannten Gründen abzulehnen. Im Hinblick auf die Maßgabe, die die BV Beuel in ihrer Sitzung am 15.06.2021 im Zuge der Vertagung des Antrags ausgesprochen hatte, "dass die Verwaltung eine Stellungnahme zur Entwicklung des möglichen dortigen Neubaugebietes in Geislar-West erstellt und dabei unter anderem die Optionen zur Anbindung der Straße an die L16 aufführt" berichtet die Verwaltung ergänzend zu den o.g. Ausführungen: Der Bereich zwischen dem bereits bestehenden Neubaugebiet Geislar-West und der Niederkasseler Straße ist lt. Ratsbeschluss vom 28.06.21 der Bezirksregierung als Bereich für eine künftige Darstellung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für den künftigen Regionalplan vorgeschlagen worden. Sofern die Bezirksregierung bzw. der Regionalrat diese Darstellung bei der Regionalplanfortschreibung aufnimmt, würde eine entsprechende kommunale Bauleitplanung in diesem Bereich unter Beachtung der o.g. naturschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen Restriktionen möglich. Dies wäre allerdings eine eher mittel- bis langfristige Entwicklungsperspektive. Im aktuell vorgelegten Entwurf der Bezirksregierung ist der Bereich nicht als ASB enthalten, da sie im Bereich einer HQextrem-Darstellung (bei extremen Hochwasser betroffener Bereich) liegt. Diese Einordnung ist jedoch noch nicht abschließend. Die Stadt Bonn wird in 2022 hierzu im Rahmen der Offenlage des Regionalplanes Stellung nehmen. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich keine andere Beschlussempfehlung als die Ablehnung des Bürgerantrags.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de