210242-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Zeitliche Einschränkung von Lärmbelästigung durch mit Verbrennungsmotor betriebenen Gartengeräten
Kerndaten
- Nummer
- 210242-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210242-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Zeitliche Einschränkung von Lärmbelästigung durch mit Verbrennungsmotor betriebenen Gartengeräten Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Rechtslage wurde von dem Antragsteller korrekt wiedergegeben. Eine Änderung des Ortsrechts im Sinne des Antragstellers kann nur über eine ordnungsbehördliche Verordnung gem. § 5 Landesimmissionenschutzgesetz NRW (LImSchG) erfolgen, die vom Rat zu beschließen wäre. Die derzeit greifende Rechtsgrundlage ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV). Demnach ist der Gebrauch von Laubbläsern grundsätzlich in der Zeit von 7.00-20.00 Uhr erlaubt. In reinen und allgemeinen Wohngebieten (sowie weiteren Sondergebieten wie Kur- und Klinikgebieten) wird der Gebrauch jedoch eingeschränkt, indem eine Nutzung nur in der Zeit von 9.00-13.00 Uhr und von 15.00-17.00 Uhr zulässig ist. Hier erfolgt somit bereits ein Schutz der allgemeinen und reinen Wohngebiete. Mischgebiete sind bereits aufgrund ihres Gebietscharakters und den dort zulässigen Gewerben ohnehin höherem Lärm ausgesetzt. Die Untere Immissionsschutzbehörde der Bundesstadt Bonn erhält pro Jahr durchschnittlich sechs Beschwerden über den Einsatz von Laubbläsern und ähnlichen Geräten zur Gartenpflege. Eine vergleichbare Anzahl an Beschwerden über den Einsatz dieser Geräte erhält auch die Ordnungsbehörde. Die Beschwerden beziehen sich meist auf den Einsatz der Geräte in Wohngebieten, während der in § 7 der 32. BImSchV (Maschinenlärmschutzverordnung) geregelten Pausenzeiten. Der Großteil der Beschwerden lässt sich über diese Vorschrift abschließen. Ein Bedarf nach einer Erweiterung der Vorschrift auf Mischgebiete wird durch die Stadtverwaltung nicht gesehen. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung imSeite 1 von 2 Seite 2 Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de