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210242-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Zeitliche Einschränkung von Lärmbelästigung durch mit Verbrennungsmotor betriebenen Gartengeräten

Nummer
210242-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210242 Bürgerantrag: Zeitliche Einschränkung von Lärmbelästigung durch mit Verbrennungsmotor betriebenen Gartengeräten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210242-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Zeitliche Einschränkung von
Lärmbelästigung durch mit Verbrennungsmotor
betriebenen Gartengeräten
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
14.04.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Rechtslage wurde von dem Antragsteller korrekt wiedergegeben.
Eine Änderung des Ortsrechts im Sinne des Antragstellers kann nur über eine
ordnungsbehördliche Verordnung gem. § 5 Landesimmissionenschutzgesetz
NRW (LImSchG) erfolgen, die vom Rat zu beschließen wäre.
Die derzeit greifende Rechtsgrundlage ist die Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV). Demnach ist der Gebrauch
von Laubbläsern grundsätzlich in der Zeit von 7.00-20.00 Uhr erlaubt.
In reinen und allgemeinen Wohngebieten (sowie weiteren Sondergebieten wie
Kur- und Klinikgebieten) wird der Gebrauch jedoch eingeschränkt, indem eine
Nutzung nur in der Zeit von 9.00-13.00 Uhr und von 15.00-17.00 Uhr zulässig
ist.
Hier erfolgt somit bereits ein Schutz der allgemeinen und reinen Wohngebiete.
Mischgebiete sind bereits aufgrund ihres Gebietscharakters und den dort
zulässigen Gewerben ohnehin höherem Lärm ausgesetzt.
Die Untere Immissionsschutzbehörde der Bundesstadt Bonn erhält pro Jahr
durchschnittlich sechs Beschwerden über den Einsatz von Laubbläsern und
ähnlichen Geräten zur Gartenpflege. Eine vergleichbare Anzahl an
Beschwerden über den Einsatz dieser Geräte erhält auch die
Ordnungsbehörde. Die Beschwerden beziehen sich meist auf den Einsatz der
Geräte in Wohngebieten, während der in § 7 der 32. BImSchV
(Maschinenlärmschutzverordnung) geregelten Pausenzeiten.
Der Großteil der Beschwerden lässt sich über diese Vorschrift abschließen. Ein
Bedarf nach einer Erweiterung der Vorschrift auf Mischgebiete wird durch die
Stadtverwaltung nicht gesehen.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung imSeite 1 von 2

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Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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