210207-02 AA · Änderungsantrag
Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg Antrag zur Vorlage 210207
Kerndaten
- Nummer
- 210207-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 01.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 210207-02 AA Antragsteller/in: MdL Guido Déus Bert Moll CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Ulrich Gödeke Jens Röskens CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg 31.08.2021 gez. Jansen Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg Antrag zur Vorlage 210207 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Es wird beantragt, die Beschlussvorlage wie folgt zu ändern: 1. Dem Antrag der Arealis Immobilien KG in Vertretung der Eigentümerin zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich der Venner Str. 35 im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8016-22 wird zugestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6815-1 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung Außenentwicklung gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a b BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird durchgeführt. 2. Das Verfahren wird aufgrund der befristeten Geltung des § 13b BauGB bis zum 31.12.2024 eher geringen Anzahl an neuen Wohneinheiten als nicht prioritär eingestuft. Begründung BegründungSeite 1 von 3 Seite 2 Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die von der Verwaltung vorgeschlagene Verfahrensart rechtssicher ist. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um eine Fläche, die aufgrund ihrer Größe und Lage relativ eindeutig nicht dem Innen-, sondern dem Außenbereich zuzuordnen ist. Damit ist Sie einer Überplanung im Wege der Innentwicklung nicht zugänglich. Dass für die Fläche bereits ein Bebauungsplan existiert, ist für die Beurteilung unerheblich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes v. 25.06.2020 BVerwG – 4 CN 5/18, 1). Das von der Verwaltung vorgeschlagene, beschleunigte Verfahren sollte jedoch wegen der überschaubaren Größe des Plangebietes von 4.400 qm beibehalten werden. Mit dem § 13b BauGB besteht die Möglichkeit, Außenbereichsflächen mit einer Grundflächen im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 qm für Wohnnutzung in das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung mit einzubeziehen. Dies wird zur Beschleunigung des Planungsrechts ausdrücklich befürwortet. Das vorliegende Planverfahren kann auf dieser Rechtsgrundlage rechtssicher durchgeführt werden. Das Beispiel zeigt auch, dass der § 13b BauGB gerade im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Berechtigung hat und aus gutem Grund wegen des anhaltend hohen Wohnbedarfs im Baulandmobilisierungsgesetz weiterhin berücksichtigt wurde. Im beschleunigten Verfahren nach § 13 a und b BauGB wird lediglich auf eine formelle Umweltprüfung, die in einem aufwändigen Umweltbericht gem. Anlage 1 zum BauGB abzufassen ist, verzichtet, die bei kleinräumigen Planungen entbehrlich ist. Denn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit allen planungsrelevanten Umweltbelangen muss immer sichergestellt sein, damit jeder Plan abwägungsfehlerfrei aufgestellt wird. Die Inhalte der planimmanenten Umweltprüfung werden in der städtebaulichen Begründung dargelegt. Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz und Wasserrecht ist bindend und gar nicht Gegenstand der Abwägung. Daher sollten die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zurSeite 2 von 3 Seite 3 Vereinfachung und Beschleunigung der Baurechtsschaffung genutzt werden, um einer preistreibenden weiteren Verknappung von Bauland entgegenzuwirken und dem Bau von zusätzlichen Wohnungen eine Chance zu geben. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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