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210207-02 AA · Änderungsantrag

Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg Antrag zur Vorlage 210207

Nummer
210207-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
01.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 16.09.2021 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Anhörung
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Übergeordnet

  1. 210207 Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg

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Änderungsantrag
öffentlich
210207-02 AA
Antragsteller/in:
MdL Guido Déus
Bert Moll
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Ulrich Gödeke
Jens Röskens
CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg
31.08.2021 gez. Jansen
Zielbeschluss über eine Bebauung mit
Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35,
Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg
Antrag zur Vorlage 210207
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Es wird beantragt, die Beschlussvorlage wie folgt zu ändern:
1. Dem Antrag der Arealis Immobilien KG in Vertretung der Eigentümerin
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich
der Venner Str. 35 im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 8016-22 wird zugestimmt. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 6815-1 wird als Bebauungsplan der
Innenentwicklung Außenentwicklung gemäß § 12 BauGB in
Verbindung mit § 13a b BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird durchgeführt.
2. Das Verfahren wird aufgrund der befristeten Geltung des § 13b
BauGB bis zum 31.12.2024 eher geringen Anzahl an neuen
Wohneinheiten als nicht prioritär eingestuft.
Begründung
BegründungSeite 1 von 3
Seite 2
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die von der Verwaltung
vorgeschlagene Verfahrensart rechtssicher ist.
Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um eine Fläche, die
aufgrund ihrer Größe und Lage relativ eindeutig nicht dem Innen-,
sondern dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Damit ist Sie einer Überplanung im Wege der Innentwicklung nicht
zugänglich. Dass für die Fläche bereits ein Bebauungsplan existiert, ist
für die Beurteilung unerheblich (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes v. 25.06.2020 BVerwG – 4 CN 5/18, 1).
Das von der Verwaltung vorgeschlagene, beschleunigte Verfahren sollte
jedoch wegen der überschaubaren Größe des Plangebietes von 4.400
qm beibehalten werden. Mit dem § 13b BauGB besteht die Möglichkeit,
Außenbereichsflächen mit einer Grundflächen im Sinne von § 13a Abs. 1
Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 qm für Wohnnutzung in das
beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung mit einzubeziehen.
Dies wird zur Beschleunigung des Planungsrechts ausdrücklich
befürwortet. Das vorliegende Planverfahren kann auf dieser
Rechtsgrundlage rechtssicher durchgeführt werden. Das Beispiel zeigt
auch, dass der § 13b BauGB gerade im Lichte der höchstrichterlichen
Rechtsprechung seine Berechtigung hat und aus gutem Grund wegen
des anhaltend hohen Wohnbedarfs im Baulandmobilisierungsgesetz
weiterhin berücksichtigt wurde.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13 a und b BauGB wird lediglich auf
eine formelle Umweltprüfung, die in einem aufwändigen Umweltbericht
gem. Anlage 1 zum BauGB abzufassen ist, verzichtet, die bei
kleinräumigen Planungen entbehrlich ist. Denn eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit allen planungsrelevanten Umweltbelangen
muss immer sichergestellt sein, damit jeder Plan abwägungsfehlerfrei
aufgestellt wird. Die Inhalte der planimmanenten Umweltprüfung werden
in der städtebaulichen Begründung dargelegt. Die Anwendung der
gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz und Wasserrecht ist bindend
und gar nicht Gegenstand der Abwägung.
Daher sollten die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zurSeite 2 von 3
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Vereinfachung und Beschleunigung der Baurechtsschaffung genutzt
werden, um einer preistreibenden weiteren Verknappung von Bauland
entgegenzuwirken und dem Bau von zusätzlichen Wohnungen eine
Chance zu geben.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 06:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de