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210207 · Beschlussvorlage

Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg

Nummer
210207
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.09.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 210207-03 AA Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg Antrag zur Vorlage 210207
  2. 210207-01 AA Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg Antrag zur Vorlage 210207
  3. 210207-02 AA Zielbeschluss über eine Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35, Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg Antrag zur Vorlage 210207

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Beschlussvorlage
öffentlich
210207
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zielbeschluss über eine Bebauung mit
Wohngebäuden im Bereich der Venner Straße 35,
Ortsteil Schweinheim, Stadtbezirk Bad Godesberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.06.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Dem Antrag der Arealis Immobilien KG in Vertretung der Eigentümerin
zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich
der Venner Str. 35 im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 8016-22 wird zugestimmt. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6815-1 wird als Bebauungsplan
der Innenentwicklung gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a
BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB wird durchgeführt.
2. Das Verfahren wird aufgrund der eher geringen Anzahl an neuen
Wohneinheiten als nicht prioritär eingestuft.
Begründung
Anlass
Die Eigentümerin der betreffenden Grundstücke (Flurstücke 345, 346, 347, 385
und 460, Flur 23, Gemarkung Godesberg) an der Venner Straße 35 hat mit
Schreiben vom 08. September 2020 die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens beantragt, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für dieses Vorhaben zu schaffen.
Beschreibung des Plangebiets
Das unbebaute, i.W. grasbewachsene Plangebiet umfasst eine Fläche von
4382 m² und befindet sich in Hanglage im Stadtbezirk Godesberg, Ortsteil
Schweinheim. Das Plangebiet grenzt im Norden an die baumbestandene
Venner Straße und ein gegenüberliegendes dreigeschossiges
Seniorenzentrum, im Osten an ein mit einem eingeschossigen BungalowSeite 1 von 5
Seite 2
bebautes Grundstück Venner Straße 33, im Süden an ein
Einfamilienhausgrundstück Auf dem Rotkopf 4 an. Unmittelbar westlich an das
Plangebiet schließt sich ein Landschaftsschutzgebiet an. Auf der westlichen,
nachbarlichen Grundstücksfläche ist entlang der gemeinsamen
Grundstücksgrenze ein in Reihe angeordneter Fichtenbestand vorhanden. Eine
kleinere Strauchgruppe befindet sich im Zentrum des Plangebietes. Östlich
entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Venner Straße 33 existiert
ebenfalls Baum- und Strauchbestand. Dieser kann satzungsgeschützt und
artenschutzrechtlich relevant sein. Im südöstlichen Teil liegen schützenswerte
Böden vor.
Planungsziel
Die Vorhabenträgerin plant hier eine Bebauung mit Mietwohnungen im
Geschosswohnungsbau zur langfristigen Bestandshaltung. Sie beabsichtigt,
zwei parallel zur Venner Straße orientierte zweigeschossige Baukörper mit
„Staffelgeschoss“ und einen zusätzlich im südlichen Grundstücksbereich
angeordneten ebenfalls zweigeschossigen Baukörper zu errichten. Die
erforderlichen PKW-Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht,
deren Ein- und Ausfahrt unter Berücksichtigung und Schutz des benachbarten
Baumbestandes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze angeordnet werden
soll. Der erforderliche Stellplatznachweis für Fahrrad- und PKW-Stellplätze
sowie eine verkehrliche Untersuchung mit Mobilitätskonzept sind im weiteren
Verfahren zu erarbeiten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt das Ziel der mehrfachen
Innenentwicklung. Neben der Nutzungsintensivierung wird Wert auf die
Schaffung und den Erhalt von hochwertigen Freiflächen bei gleichzeitiger
Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs gelegt. Damit wird ein Beitrag
zu nachhaltiger Stadtentwicklung geleistet.
Bei der Planung wird durch ausreichende Abstände zur geplanten Bebauung
der Erhalt des vorhandenen Baumbestandes angestrebt. Zu berücksichtigen
sind auch die von Bautätigkeit und Abgrabungen zu schützenden
Wurzelbereiche der Bestandsbäume (Außenkante Kronentraufbereich plus 3,00
m). Für etwaig notwendige Fällungen sollen Ersatzpflanzungen im Plangebiet
selbst oder in dessen direktem Umfeld erfolgen. Ersatzstandorte werden mit
der Fachverwaltung abgestimmt.Als Puffer zum angrenzenden
Landschaftsschutzgebiet, soll ein 10 m breiter Grünstreifen von jeglicher
Bebauung freigehalten und grünordnerisch gestaltet werden.
Eine Artenschutzprüfung I (Stufe I / artenschutzrechtliche Vorprüfung) wird im
Laufe des Verfahrens erarbeitet. Weitere fachgutachterliche Prüfungen erfolgen
nach Erfordernis im Laufe des weiteren Verfahrens.
Die Vorhabenträgerin hat zugestimmt, die Vorgaben des Bonner
Baulandmodells zu befolgen. Im weiteren Verfahren wird anhand der geplanten
Wohnungsanzahl bzw. BGF Wohnen geprüft, ob und in welchem Umfang das
Baulandmodell hier Anwendung findet.
Planungsrecht
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 8016-22 vom 29.05.1967. Die planungsrechtlichen FestsetzungenSeite 2 von 5
Seite 3
ermöglichen eine eingeschossige Bebauung (WR – reines Wohngebiet) bei
einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,2 und einer Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,2. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan
eine drei Meter breite Fläche die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten eines beschränkten Personenkreises zu belasten ist, fest.
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 8016-22 stehen
dem beantragten Vorhaben bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche,
der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl entgegen.
Verfahrensvorschlag
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, am Standort
Wohnungen in drei Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die Gebäude
sollen zweigeschossig mit einer größeren Grundfläche, als im bisherigen
Planungsrecht vorgesehen, errichtet werden.
Da das Vorhaben im gut erschlossenen, bebauten Innenbereich eines
zusammenhängenden Ortsteiles geplant ist und lediglich eine Fläche von rd.
4400 m² hat, soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan
der Innenentwicklung gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB
aufgestellt werden. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB wird durchgeführt.
Einschätzung des Vorhabens
 Quantität: Durch das Vorhaben können Wohneinheiten im niedrigen
zweistelligen Bereich geschaffen werden.
 Fördermittel und Befristungen: Keine
 Bedeutung für das Quartier/ den Stadtbezirk / die Gesamtstadt: Das
Vorhaben hat eine Bedeutung auf Quartiersebene.
 Infrastruktur: Ob sich das Vorhaben auf die technische und sonstige
Infrastruktur auswirkt, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
 Städtisches Interesse: Aufgrund des hohen Wohnungsbedarfes in der
Stadt Bonn besteht ein städtisches Interesse an der Planung.
 Kosten für die Stadt: Kosten entstehen über den Personalaufwand
hinaus keine.
 Natur-, Landschafts- und Artenschutz: Das Plangebiet liegt im
Innenbereich, außerhalb von naturschutzfachlichen Schutzgebieten
oder gesetzlich geschützten Biotopen, grenzt jedoch unmittelbar im
Westen das Landschaftsschutzgebiet “Hangbereiche Venusberg,
Kahlenberg und Klufterberg” (LSG 2.9, Landschaftsplan Kottenforst) an.
Insbesondere die Randbereiche des Plangebiets auch auf der Grenze
zu den Nachbargrundstücken, sind durch Baumbestand
gekennzeichnet, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich
relevant sein kann.
 Klimaschutz: Vor dem Hintergrund des Ratsbeschlusses zu
"Energieeffizienzstandards im Neubau" vom 22.10.2015 ist derzeit
mindestens der KfW-Effizienzgebäudestandard55 auszuführen. Auf derSeite 3 von 5
Seite 4
Grundlage des Ratsbeschlusses "Solarverpflichtung im Neubau" vom
1.9.2020 sind auf den Gebäudedächern Photovoltaikanlagen zu
errichten - vorbehaltlich eines abschließenden Ratsbeschlusses zu der
Verpflichtung auf der Grundlage der juristischen Prüfung.
 Stadtklima/Klimaanpassung: Die Fläche ist nicht Teil einer
Kaltluftleitbahn wirkt jedoch als Kaltluftentstehungsgebiet. Die
Planungshinweiskarte weist für die Freifläche aufgrund seiner
Klimafunktion derzeit eine hohe bioklimatische Bedeutung aus, weshalb
ein klimatisches Detailgutachten erforderlich ist. In den
Planungsempfehlungen des Detailgutachtens formulierte Maßnahmen
sind im Sinne einer klimaresilienten Planung nach Möglichkeit zu
realisieren.
 Priorität: Das Verfahren wird aufgrund der eher geringen Anzahl an
neuen Wohneineheiten als nicht prioritär eingestuft.
Anlage/n
1 6815-1_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5
Bebauungsplan Nr.. 66881155--11
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Schweinheim
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0055..0022..22002211
110000 mSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de