210088-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Fällung einer Platane in der Clemens-August-Straße in Bonn-Poppelsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 210088-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210088-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällung einer Platane in der Clemens-August- Straße in Bonn-Poppelsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 02.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Am 07.10.2021 fand ein Ortstermin mit der Eigentümerin des betreffenden privaten Parkplatzes in der Clemens-August-Straße statt. Der private Parkplatz mit vier Einstellplätzen ist vom Erscheinungsbild her Teil eines größeren, öffentlichen Parkplatzes und von diesem mit einer abschließbaren Schranke abgetrennt. Diese Schranke schützt die privaten Parkplätze vor unbefugter öffentlicher Nutzung. Nach Aussage der Eigentümerin wurde diese Schranke von ihr bereits wiederholt verstärkt, da sie immer wieder beschädigt wurde. Mit dem Vorschlag, einen der öffentlichen Parkplätze gegen den nicht mehr nutzbaren privaten Parkplatz zu tauschen ist die Eigentümerin nicht einverstanden. Sie erwartet, dass dieser Parkplatz regelmäßig einer unbefugten öffentlichen Nutzung unterzogen wird. Evtl. eingebaute Sperrpfosten sind aus ihrer Sicht nicht geeignet, den Parkplatz davor zu schützen, da diese Sperrpfosten durch Beschädigung immer wieder unbrauchbar gemacht würden. Diese Einschätzung der Eigentümerin wird vom Fachamt der Bundesstadt Bonn geteilt. Die Eigentümerin äußert Unverständnis darüber, dass die Stadt hier nicht schneller den ihr entstandenen Schaden beseitigt und fordert, ihren Parkplatz jetzt umgehend wieder nutzbar herzustellen. In materiell-rechtlicher Hinsicht handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch aus der Störung des Eigentums gem. § 1004 BGB. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Schadensersatzanspruch bzw. deliktischen Anspruch (§§ 823 ff. BGB), welcher ein Verschulden des Schädigers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraussetzt. Wenn fremdes Eigentum gestört wird (ohne dass ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 ff. BGB besteht), so hat der verantwortliche Störer (Verhaltens- bzw. Zustandsstörer) die vorliegende Störung zu beseitigen. Der Anspruch geht also nicht auf Schadensersatz, sondern auf Beseitigung der Störung. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen städtischen Baum handelt, dann stellt dessen Wurzelwachstum eine Störung von Eigentum im Sinne des § 1004 BGB dar, welche sich hier in der Beschädigung des Stellplatzes zeigt, die den Stellplatz unbenutzbar macht. Auch wenn ein Baum unter einem besonderen Schutz untersteht (§ 1a Abs. 2 Baumschutzsatzung oder § 32 Abs. 2 StrWG NRW), so müssen Eigentümer*innen nicht hinnehmen, dass an ihrem Eigentum Substanzschäden entstehen. Zustandsverantwortlich für diesen Baum ist die Bundesstadt Bonn,Seite 1 von 2 Seite 2 da sie diesen gepflanzt hat und unterhält. Der Eigentümerin steht infolgedessen ein Anspruch gem. § 1004 BGB jedenfalls dem Grunde nach zu. Dieser ist darauf gerichtet, die schadensverursachende Wurzel zu entfernen sowie den beschädigten Parkplatz zu sanieren. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de