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202299-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
202299-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.03.2021 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.03.2021 Empfehlung
  6. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Entscheidung federführend
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  1. 202299 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202299-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des
Rates der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung rät davon ab, die Geschäftsordnung entsprechend dem
Änderungsantrag zu ändern bzw. die vorgeschlagene Vorgehensweise
einzuführen. Die im Änderungsantrag vorgeschlagene Handhabung kann nicht
mit der geltenden Rechtslage in Einklang gebracht werden. Zur Begründung
wird auf die beigefügten Ausführungen des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 20.04.2020
verwiesen. Ergänzend verweist die Verwaltung auf ihre Stellungnahme 202299-
01ST.
Anlage/n
1 MHKBG_Rechte von Ratsmitgliedern (öffentlich)Seite 1 von 5

Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
des Landes Nordr ein-Westfalen
MHKBG Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
Dezernat 31
50606 Köln
vorab per elektronischer Post
. April 2020
Seite 1 von 4
Aktenzeichen
bei Antwort bitte angeben
Kommunalverfassungsrecht
Rechte von gemäß § 36 Abs. 6 Satz 1 GO NRW mit beratender Stimme
teilnehmenden Ratsmitgliedern in den Bezirksvertretungen
Ihre Berichte vom 15.10.2019 und 22.11.2019
Mit den oben genannten Berichten haben Sie mir die Frage, ob Ratsmit¬
glieder im Rahmen ihres Mitwirkungsrechts aus § 36 Absatz 6 GO NRW
auch Anträge zu Sitzungen der Bezirksvertretung stellen dürfen, mit der
Bitte um grundsätzliche Klärung vorgelegt. Mit Ihrem ergänzendem Be¬
richt vom 22. November 2019 haben Sie mir ein Rechtsgutachten von
vom 9. Oktober 2019 vorgelegt, das in dem zu¬
grundeliegenden Sachverhalt erstellt worden ist und zu dieser Frage Stel¬
lung bezieht.
Die sehr lange Bearbeitungsdauer, die auf die personelle Situation bei
gleichzeitig hoher Aufgabenlast im zuständigen Referat zurückgeführt
werden muss, bitte ich zu entschuldigen. Zu Ihrer Frage möchte ich meine
Rechtsauffassung wie folgt darlegen:
I.
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
(Anfahrt über Hubertusstraße)
Der Bezirksvertretung nicht als ordentliche Mitglieder angehörende Rats¬
mitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert und gemäß
§ 36 Absatz 6 Satz 1 GO NRW das Recht haben, an den Sitzungen der
Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen, sind nicht be¬
rechtigt, zu den Sitzungen der Bezirksvertretungen Anträge zur Ge¬
schäftsordnung, insbesondere auf Erweiterung der Tagesordnung, und
Telefon 0211 8618-50
Telefax 0211 8618-54444
poststelle@mhkbg.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Straßenbahnlinien 706, 708
und 709 bis Haltestelle
Landtag/KniebrückeSeite 2 von 5

Seite 2 von 4
zur Sache sowie Anfragen zu stellen. Eine entsprechende Befugnis ist
der GO NRW nicht zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit der Rat durch
Geschäftsordnung über § 48 Absatz 2 Satz 1 GO NRW hinaus einzelnen
Ratsmitgliedern Vorschlagsrechte für die Tagesordnung einräumt.
Der Wortlaut des § 36 Absatz 6 Satz 1 GO NRW, der als Form der Mit¬
wirkung eine Teilnahme mit beratender Stimme vorsieht, ist zu der Frage
der Antragsberechtigung unergiebig und spricht allenfalls eher dagegen,
dass die Mitwirkung in Form der beratenden Teilnahme die unmittelbare
Steuerung von Beratungsgegenstand und Willensbildung durch Anträge
zur Tagesordnung und Sache einschließt. Aus dem Vergleich mit dem
Wortlaut anderer Regelungen der GO NRW lässt sich hingegen nur ab¬
leiten, dass einerseits mit dem Teilnahmerecht auf der einen Seite kein
Stimmrecht für die Teilnahme an Abstimmungen einhergeht (vgl. demge¬
genüber § 39 Abs. 7 S. 2 GO NRW: „entscheidende Mitwirkung), ande¬
rerseits die damit verbundenen Rechte über die Berechtigung hinausge¬
hen, lediglich als Zuhörer an Sitzungen teilzunehmen, wie es den übrigen
Ratsmitgliedern für die Bezirksvertretungen zukommt (vgl. § 36 Abs. 6 S.
3 GO NRW).
Die von § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NRW angeordnete entsprechende Gel¬
tung der für den Rat geltenden Vorschriften hilft insoweit nicht weiter, da
die GO NRW ausdrücklichen Regelungen weder für beratende Ratsmit¬
glieder, noch über eine beratende Teilnahme an Ratssitzungen enthält.
Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung der den Ratsmit¬
gliedern eingeräumten mitgliedschaftlichen Rechte bzw. der Rechte der
Fraktionen, soweit die auf einzelne Ratsmitglieder erstreckt werden, (hier
insb. Fragerecht und Vorschlagsrecht §§ 47 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 1 S. 2 i.
V. m. der Geschäftsordnung) über die gewählten Mitglieder der Bezirks¬
vertretung hinaus auf die Teilnehmer nach § 36 Absatz 6 GO NRW nicht
in Betracht, da sich eine Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Rechts¬
stellung gerade nicht ergibt (s. u.).
Auch im Wege der Fieranziehung der Bestimmungen in § 58 Absatz 1
Satz 7-9 und Absatz 4 GO NRW über beratende Ausschussmitglieder
können Antragsrechte nicht hergeleitet werden. § 36 GO NRW verweist
gerade nicht auf die für Ausschüsse geltenden Regelungen, sodass al¬
lenfalls eine analoge Anwendung in Betracht käme. Diese scheidet aber
aus, weil die o. g. Regelungen nur solche Personen (hinzubenannte Rats-Seite 3 von 5

mitglieder, sachkundige Einwohner) betreffen, die vom Rat zu Aus- Se|te3von4
schussmitoliedem bestellt werden. Diese beratenden Ausschussmitglie¬
der sind mit allen Rechten stimmberechtigter Ausschussmitglieder mit
Ausnahme des Rechts, sich an Entscheidungen zu beteiligen, versehen;
sie sind also auch befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge zu stel¬
len (He\d/Wmke\/\Nans\eben-Plückhahn/Faber, Kommunalverfassungs¬
recht NRW, § 58 GO NRW, Nr. 6.6.2).
Demgegenüber gehören die Ratsmitglieder nach § 36 Absatz 6 Satz 1
GO NRW den Bezirksvertretungen gerade nicht als gewählte bzw. be¬
stellte (ordentliche) Mitglieder an, sondern nehmen an den einzelnen Sit¬
zungen nur qua Sachnähe aufgrund ihres Wohn- bzw. Kandidaturorts teil.
Den Status einer „außerordentlichen Gremienmitgliedschaft kennt die
GO NRW nicht. Im Unterschied zu den beratenden Ausschussmitglie¬
dern, haben sie gerade keine mitgliedschaftliche Rechtsstellung und mit¬
hin auch nicht das Recht, Sach- oder Geschäftsordnungsanträge zu stel¬
len. Dieses Ergebnis wird unterstützt durch die Erwägung, dass den direkt
gewählten und damit unmittelbar demokratisch legitimierten Mitgliedern
der Bezirksvertretung, ebenso wie denen des Rats, keine weiteren mit
mitgliedschaftlichen Rechten ausgestatteten Dritten hinzutreten sollen,
während den mit abgeleiteten Kompetenzen ausgestatteten Ausschüs¬
sen im Wege der Bestellung durch den Rat weitere Mitglieder an die Seite
gestellt werden können.
Raum für weitergehende Geschäftsordnungsregelungen sehe ich nach
dem Vorstehenden daher nicht.
Damit knüpfe ich an die Rechtauffassung an, die ich bereits mit meinem
Erlass vom 14. Januar 1985 - IIA1 -10.10.10 - 793/84 - vertreten habe.
Mit ihm wurde zu der insoweit wortlautgleichen Vorgängerbestimmung
des § 13a Abs. 6 S. 2 GO NRW in der Fassung von 1985 vertreten, dass
mit dem Recht zur Teilnahme mit beratender Stimme keine Antragsrechte
verbunden sind, und dies mit der fehlenden Mitgliedseigenschaft begrün¬
det. Anlass, an dieser Auffassung nicht weiter festzuhalten, gibt es nicht.
II.Seite 4 von 5

Losgelöst von dieser rechtlichen Einschätzung zu beurteilen ist die Frage,
ob einer Erweiterung der Tagesordnung durch Beschluss der Bezirksver¬
tretung in der Sitzung nach § 36 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 48 Absatz 1
Satz 5 GO NRW vorzunehmen war, die nach dem Vorstehenden m. E.
aber keiner Klärung mehr bedarf.
Im AuftragSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 10:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de