202299 · Antrag
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 202299
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 14.01.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
Dateien
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Antrag öffentlich 202299 Antragsteller/in: Achim Schröder Fraktion Freie Demokratische Partei 14.01.2021 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Entscheidung Inhalt des Antrags Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: (3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen. Begründung Mit dem Antrag soll eine lange geübte Praxis in der Geschäftsordnung verankert werden. Aufgrund der geringen Größe der Bezirksvertretungen ist dort ein erheblich höherer Stimmenanteil als auf Ratsebene erforderlich, um eine Fraktion bilden zu können. Damit entfällt in den Bezirksvertretungen ein bedeutender Teil der Wählerstimmen auf Einzelbezirksverordnete, die durch den Ausschluss vom Antragsrecht an der politischen Mitwirkung gehindert würden. Durch das Erfordernis der Unterstützung der Anträge durch eine Ratsfraktion wird gleichzeitig sichergestellt, dass die in der Bezirksvertretung behandelten Anträge einen ausreichenden Rückhalt in der sich durch Wahlen äußernden Bevölkerung haben. Damit werden nur Einzelmeinungen repräsentierende Anträge verhindert und es wird die Arbeitsfähigkeit der Bezirksvertretungen gesichert. Ein Abweichen von dem durch § 48 Absatz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen für die Verpflichtung zur Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung des Rates normierten Quorums ist zulässig. DennSeite 1 von 2 Seite 2 die gesetzliche Regelung stellt nur ein Mindesterfordernis dar, von dem durch kommunales Satzungsrecht zugunsten einer großzügigeren Praxis zur Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung abgewichen werden kann. So sieht etwa die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln vor, dass Anträge durch einzelne Stadt- bzw. Bezirksverordnete sogar ohne Unterstützung einer Ratsfraktion gestellt werden können. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de