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202299 · Antrag

Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
202299
Art
Antrag
Veröffentlicht
14.01.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 14.01.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 18.03.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 17.03.2021 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.03.2021 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.03.2021 Empfehlung
  6. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 18.03.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 71,1 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 202299-01 ST Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
  2. 202299-03 ST Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
  3. 202299-04 AA Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202299
  4. 202299-02 AA Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 202299

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Antrag
öffentlich
202299
Antragsteller/in:
Achim Schröder
Fraktion Freie Demokratische Partei
14.01.2021
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des
Rates der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Nach § 23 Absatz 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt:
(3a) In den Bezirksvertretungen können Anträge von Bezirksfraktionen
sowie von einem oder einer Bezirksverordneten gemeinsam mit einer
Ratsfraktion gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen,
wenn sie der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister
spätestens 21 Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen.
Begründung
Mit dem Antrag soll eine lange geübte Praxis in der Geschäftsordnung
verankert werden. Aufgrund der geringen Größe der Bezirksvertretungen
ist dort ein erheblich höherer Stimmenanteil als auf Ratsebene
erforderlich, um eine Fraktion bilden zu können. Damit entfällt in den
Bezirksvertretungen ein bedeutender Teil der Wählerstimmen auf
Einzelbezirksverordnete, die durch den Ausschluss vom Antragsrecht an
der politischen Mitwirkung gehindert würden. Durch das Erfordernis der
Unterstützung der Anträge durch eine Ratsfraktion wird gleichzeitig
sichergestellt, dass die in der Bezirksvertretung behandelten Anträge
einen ausreichenden Rückhalt in der sich durch Wahlen äußernden
Bevölkerung haben. Damit werden nur Einzelmeinungen
repräsentierende Anträge verhindert und es wird die Arbeitsfähigkeit der
Bezirksvertretungen gesichert.
Ein Abweichen von dem durch § 48 Absatz 1 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen für die Verpflichtung zur Aufnahme von Anträgen
auf die Tagesordnung des Rates normierten Quorums ist zulässig. DennSeite 1 von 2

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die gesetzliche Regelung stellt nur ein Mindesterfordernis dar, von dem
durch kommunales Satzungsrecht zugunsten einer großzügigeren Praxis
zur Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung abgewichen werden
kann. So sieht etwa die Geschäftsordnung des Rates und der
Bezirksvertretungen der Stadt Köln vor, dass Anträge durch einzelne
Stadt- bzw. Bezirksverordnete sogar ohne Unterstützung einer
Ratsfraktion gestellt werden können.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de