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202268-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei Kanal- und Straßenbaumaßnahmen

Nummer
202268-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.02.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202268 Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei Kanal- und Straßenbaumaßnahmen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202268-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei Kanal-
und Straßenbaumaßnahmen
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme
Zu 1)
Am 03. April 2020 wurde im Ministerialblatt Nr. 8 die Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in NRW (Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge) veröffentlicht.
Diese Förderrichtlinie ist vollständig neu und entsprechend ergibt sich daraus
an einigen Stellen Klärungsbedarf. Um diese Ausgangslage zu
veranschaulichen, sei hier aus einem Schreiben des Städtetags NRW vom
14.07.2020 zitiert: „sowohl der seit dem 01.01.2020 in Kraft getretene neue §
8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) als auch die am 03.04.2020
veröffentlichte und rückwirkend zum 02.01.2020 in Kraft getretene
Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge enthalten viele offene Rechtsfragen, zu
denen uns bereits diverse Anfragen aus den Mitgliedsstädten erreicht haben.
Die wichtigsten und wiederkehrenden Fragestellungen hat die Geschäftsstelle
des Städtetages NRW gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindebund NRW
an das zuständige Fachreferat des Kommunalministeriums (MHKBG NRW)
gerichtet. Die Auslegungsfragen konnten in einem gemeinsamen Gespräch mit
dem Fachreferat im MHKBG NRW erörtert werden. Auf dieser Basis haben wir
im Anschluss mit Praktikern Anwendungs- und Auslegungshinweise entwickelt,
die sich in der beigefügten FAQ-Liste wiederspiegeln. Jedoch haben sich auch
einige neue Fragestellungen erst nach dem Gespräch mit Vertretern des
MHKBG NRW ergeben. Zu diesen Fragestellungen bilden wir ebenfalls unsere
aktuelle Rechtsansicht ab.“
Gemäß Ziffer 2 der Förderrichtlinie erfolgt durch die Gewährung von
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen die hälftige
Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichtigen für im Land Nordrhein-
Westfalen vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen. Nach
Ziffer 4.4 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge sind förderfähig die
Straßenausbaumaßnahmen, die vom Rat ab dem 1.1.2018 beschlossen
wurden, soweit die Straßenausbaubeiträge nicht bereits bestandskräftig
festgesetzt wurden.
In einer ersten Prüfung gelangte die Verwaltung demnach zu dem Ergebnis,
dass eine Förderfähigkeit der im Abwasserbeseitigungskonzept (Beschluss
2017) für die Jahre 2018 bis 2023 enthaltenen beitragspflichtigenSeite 1 von 3

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Kanalerneuerungsmaßnahmen nicht gegeben sei mit der Folge, dass selbst
Maßnahmen, die erst unter Geltung der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge
begonnen wurden beziehungsweise noch begonnen werden, keiner Förderung
unterliegen. Dies wurde auch nach außen kommuniziert.
Das in der Sache ungerecht erscheinende Ergebnis und die fortlaufend
aktualisierten Hinweise von Landesebene haben die Verwaltung veranlasst, die
Sach- und Rechtslage erneut einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die
letztlich zu dem Ergebnis führte, dass für alle im Abwasserbeseitigungskonzept
für die Jahre 2018 bis 2023 gelisteten Kanalerneuerungsmaßnahmen ein
Antrag auf Gewährung von Zuweisungen zur Entlastung der Beitragspflichtigen
mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann. Dies ergibt sich aus
nachfolgenden Erwägungen:
In den FAQs des Städtetages NRW zum Umgang mit den Regelungen des §
8a KAG NRW und der Förderrichtlinie wurde der Stichtag 01.01.2018
dahingehend konkretisiert, dass es sich um einen Zeitpunkt handeln müsse, in
dem die kommunale Vertretung noch das „Ob“ der Straßenbaumaßnahme
planvoll in den Händen hat (so die Aussage des MHKBG in den
Fachgesprächen mit dem Städtetag NRW).
Ob das ABK einen derart verbindlichen Charakter hat, ist fraglich. Zum einen
zeigt die Vergangenheit, dass seit Beschluss des ersten ABKs für die Jahre
1985 – 1990 darin aufgeführte Maßnahmen innerhalb des vorgegebenen
Zeitraums nicht zur Ausführung gekommen sind und stattdessen in „Folge-
ABKs“ verschoben wurden. Außerdem wurde in der Begründung zur
Beschlussfassung des aktuellen Abwasserbeseitigungskonzeptes vorgegeben,
dass im Planungsverlauf die Einzelprojekte vertieft werden.
Diese Aspekte lassen letztlich nur den Schluss zu, dass das
Abwasserbeseitigungskonzept lediglich festlegt, welche Kanäle im Bonner
Stadtgebiet erneuerungsbedürftig sind. Darüber, ob und wie die
Einzelmaßnahme dann unter Berücksichtigung der prüffähigen Details zur
Durchführung kommt, wird erst später entschieden.
Allerdings fehlt es im Hinblick auf das Abwasserbeseitigungskonzept für die
Jahre 2018 – 2023 auch für bereits durchgeführte Maßnahmen an einem
verbindlichen politischen Beschluss im Sinne der Förderfähigkeit gem.
Richtlinie.
Nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge ist für den
Fall, dass es an einer verbindlichen Beschlussfassung zu einer konkreten
Kanalerneuerungsmaßnahme fehlt, maßgeblich, dass die
Straßenausbaumaßnahme erstmals im Haushalt für das Jahr 2018 steht. Für
die erstmals im Abwasserbeseitigungskonzept 2018 bis 2023 enthaltenen
Maßnahmen, die in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ausgeführt wurden,
wurden erstmals in den entsprechenden Haushaltsjahren Haushaltsmittel zur
Verfügung gestellt. Damit sind die im Abwasserbeseitigungskonzept für die
Jahre 2018 bis 2023 enthaltenen Maßnahmen nach Auffassung der Verwaltung
förderfähig im Sinne der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge. Für diese
Maßnahmen werden entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie die
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt.Seite 2 von 3

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Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die abschließende
Entscheidung, ob für eine beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahme eine
Landeszuweisung gewährt wird, nicht der Stadt, sondern der zuständigen
Bewilligungsbehörde (NRW. Bank) obliegt.
Zu 2
Hierzu können derzeit noch keine Aussagen getroffen werden. Bis Ende dieses
Jahres werden ausschließlich Kanalerneuerungsmaßnahmen abgerechnet, die
die oben dargelegten Kriterien für eine Förderfähigkeit im Sinne der
Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge nicht erfüllen. Diese Maßnahmen sind
zur Vermeidung von Verjährungen und damit verbundenen Vermögensschäden
für die Bundesstadt Bonn vorrangig abzurechnen.
Die beitragsfähigen Kosten für in den Jahren 2018 bis 2020 durchgeführte,
förderfähige Kanalerneuerungsmaßnahmen wurden bisher noch nicht
berechnet, weil deren Abrechnung erst in den Jahren 2022 bis 2024
vorgesehen ist.
Zu 3
Der Beitrag gemäß § 8 KAG wird erhoben für die Möglichkeit der
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Benutzungsgebühren im Sinne
von § 4 KAG sind dagegen Geldleistungen für die tatsächliche
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. § 8 Absatz 1 Satz 1 KAG stellt es
grundsätzlich in das Ermessen der Gemeinde, Beiträge zu erheben. Dieses
Ermessen ist dahingehend zu verstehen, dass es den Gemeinden freigestellt
ist zu wählen, ob sie einen entstandenen Investitionsaufwand durch Beiträge
oder durch kostendeckende Benutzungsgebühren finanzieren wollen. Diese
Wahlfreiheit entfällt allerdings für alle im Gemeingebrauch stehenden
öffentlichen Anlagen wie beispielsweise öffentliche Straßen und deren
Einrichtungen, denn für die Benutzung von im Gemeingebrauch stehenden
öffentlichen Anlagen können nach der derzeitigen Rechtslage Gebühren mit der
Folge nicht erhoben werden, dass für beitragsfähige straßenbauliche
Maßnahmen grundsätzlich Ausbaubeiträge erhoben werden müssen (Urteil
OVG Münster vom 23.07.1991 - 15 A 1100/90)! Diesem Aspekt hat der
Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen, als er in § 8 Absatz 1
Satz 2 KAG festgelegt hat, dass bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden sollen. Soweit in
anderen Städten und Gemeinden in NRW die nachmalige Herstellung von
Erschließungsanlagen der Finanzierung durch Gebühren unterliegt, vermag
sich die Verwaltung Bonn aufgrund der beschriebenen Rechtslage dieser
Vorgehensweise nicht anzuschließen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de