202268-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei Kanal- und Straßenbaumaßnahmen
Kerndaten
- Nummer
- 202268-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202268-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei Kanal- und Straßenbaumaßnahmen Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme Zu 1) Am 03. April 2020 wurde im Ministerialblatt Nr. 8 die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in NRW (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) veröffentlicht. Diese Förderrichtlinie ist vollständig neu und entsprechend ergibt sich daraus an einigen Stellen Klärungsbedarf. Um diese Ausgangslage zu veranschaulichen, sei hier aus einem Schreiben des Städtetags NRW vom 14.07.2020 zitiert: „sowohl der seit dem 01.01.2020 in Kraft getretene neue § 8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) als auch die am 03.04.2020 veröffentlichte und rückwirkend zum 02.01.2020 in Kraft getretene Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge enthalten viele offene Rechtsfragen, zu denen uns bereits diverse Anfragen aus den Mitgliedsstädten erreicht haben. Die wichtigsten und wiederkehrenden Fragestellungen hat die Geschäftsstelle des Städtetages NRW gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindebund NRW an das zuständige Fachreferat des Kommunalministeriums (MHKBG NRW) gerichtet. Die Auslegungsfragen konnten in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Fachreferat im MHKBG NRW erörtert werden. Auf dieser Basis haben wir im Anschluss mit Praktikern Anwendungs- und Auslegungshinweise entwickelt, die sich in der beigefügten FAQ-Liste wiederspiegeln. Jedoch haben sich auch einige neue Fragestellungen erst nach dem Gespräch mit Vertretern des MHKBG NRW ergeben. Zu diesen Fragestellungen bilden wir ebenfalls unsere aktuelle Rechtsansicht ab.“ Gemäß Ziffer 2 der Förderrichtlinie erfolgt durch die Gewährung von Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen die hälftige Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichtigen für im Land Nordrhein- Westfalen vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen. Nach Ziffer 4.4 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge sind förderfähig die Straßenausbaumaßnahmen, die vom Rat ab dem 1.1.2018 beschlossen wurden, soweit die Straßenausbaubeiträge nicht bereits bestandskräftig festgesetzt wurden. In einer ersten Prüfung gelangte die Verwaltung demnach zu dem Ergebnis, dass eine Förderfähigkeit der im Abwasserbeseitigungskonzept (Beschluss 2017) für die Jahre 2018 bis 2023 enthaltenen beitragspflichtigenSeite 1 von 3 Seite 2 Kanalerneuerungsmaßnahmen nicht gegeben sei mit der Folge, dass selbst Maßnahmen, die erst unter Geltung der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge begonnen wurden beziehungsweise noch begonnen werden, keiner Förderung unterliegen. Dies wurde auch nach außen kommuniziert. Das in der Sache ungerecht erscheinende Ergebnis und die fortlaufend aktualisierten Hinweise von Landesebene haben die Verwaltung veranlasst, die Sach- und Rechtslage erneut einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die letztlich zu dem Ergebnis führte, dass für alle im Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 2018 bis 2023 gelisteten Kanalerneuerungsmaßnahmen ein Antrag auf Gewährung von Zuweisungen zur Entlastung der Beitragspflichtigen mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: In den FAQs des Städtetages NRW zum Umgang mit den Regelungen des § 8a KAG NRW und der Förderrichtlinie wurde der Stichtag 01.01.2018 dahingehend konkretisiert, dass es sich um einen Zeitpunkt handeln müsse, in dem die kommunale Vertretung noch das „Ob“ der Straßenbaumaßnahme planvoll in den Händen hat (so die Aussage des MHKBG in den Fachgesprächen mit dem Städtetag NRW). Ob das ABK einen derart verbindlichen Charakter hat, ist fraglich. Zum einen zeigt die Vergangenheit, dass seit Beschluss des ersten ABKs für die Jahre 1985 – 1990 darin aufgeführte Maßnahmen innerhalb des vorgegebenen Zeitraums nicht zur Ausführung gekommen sind und stattdessen in „Folge- ABKs“ verschoben wurden. Außerdem wurde in der Begründung zur Beschlussfassung des aktuellen Abwasserbeseitigungskonzeptes vorgegeben, dass im Planungsverlauf die Einzelprojekte vertieft werden. Diese Aspekte lassen letztlich nur den Schluss zu, dass das Abwasserbeseitigungskonzept lediglich festlegt, welche Kanäle im Bonner Stadtgebiet erneuerungsbedürftig sind. Darüber, ob und wie die Einzelmaßnahme dann unter Berücksichtigung der prüffähigen Details zur Durchführung kommt, wird erst später entschieden. Allerdings fehlt es im Hinblick auf das Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 2018 – 2023 auch für bereits durchgeführte Maßnahmen an einem verbindlichen politischen Beschluss im Sinne der Förderfähigkeit gem. Richtlinie. Nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge ist für den Fall, dass es an einer verbindlichen Beschlussfassung zu einer konkreten Kanalerneuerungsmaßnahme fehlt, maßgeblich, dass die Straßenausbaumaßnahme erstmals im Haushalt für das Jahr 2018 steht. Für die erstmals im Abwasserbeseitigungskonzept 2018 bis 2023 enthaltenen Maßnahmen, die in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ausgeführt wurden, wurden erstmals in den entsprechenden Haushaltsjahren Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Damit sind die im Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 2018 bis 2023 enthaltenen Maßnahmen nach Auffassung der Verwaltung förderfähig im Sinne der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge. Für diese Maßnahmen werden entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie die Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt.Seite 2 von 3 Seite 3 Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die abschließende Entscheidung, ob für eine beitragspflichtige straßenbauliche Maßnahme eine Landeszuweisung gewährt wird, nicht der Stadt, sondern der zuständigen Bewilligungsbehörde (NRW. Bank) obliegt. Zu 2 Hierzu können derzeit noch keine Aussagen getroffen werden. Bis Ende dieses Jahres werden ausschließlich Kanalerneuerungsmaßnahmen abgerechnet, die die oben dargelegten Kriterien für eine Förderfähigkeit im Sinne der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge nicht erfüllen. Diese Maßnahmen sind zur Vermeidung von Verjährungen und damit verbundenen Vermögensschäden für die Bundesstadt Bonn vorrangig abzurechnen. Die beitragsfähigen Kosten für in den Jahren 2018 bis 2020 durchgeführte, förderfähige Kanalerneuerungsmaßnahmen wurden bisher noch nicht berechnet, weil deren Abrechnung erst in den Jahren 2022 bis 2024 vorgesehen ist. Zu 3 Der Beitrag gemäß § 8 KAG wird erhoben für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Benutzungsgebühren im Sinne von § 4 KAG sind dagegen Geldleistungen für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. § 8 Absatz 1 Satz 1 KAG stellt es grundsätzlich in das Ermessen der Gemeinde, Beiträge zu erheben. Dieses Ermessen ist dahingehend zu verstehen, dass es den Gemeinden freigestellt ist zu wählen, ob sie einen entstandenen Investitionsaufwand durch Beiträge oder durch kostendeckende Benutzungsgebühren finanzieren wollen. Diese Wahlfreiheit entfällt allerdings für alle im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Anlagen wie beispielsweise öffentliche Straßen und deren Einrichtungen, denn für die Benutzung von im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Anlagen können nach der derzeitigen Rechtslage Gebühren mit der Folge nicht erhoben werden, dass für beitragsfähige straßenbauliche Maßnahmen grundsätzlich Ausbaubeiträge erhoben werden müssen (Urteil OVG Münster vom 23.07.1991 - 15 A 1100/90)! Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen, als er in § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG festgelegt hat, dass bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden sollen. Soweit in anderen Städten und Gemeinden in NRW die nachmalige Herstellung von Erschließungsanlagen der Finanzierung durch Gebühren unterliegt, vermag sich die Verwaltung Bonn aufgrund der beschriebenen Rechtslage dieser Vorgehensweise nicht anzuschließen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de