202237-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Klärungsbedarf Standort/Hinweisbeschilderung Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme Rheinaue
Kerndaten
- Nummer
- 202237-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202237-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Klärungsbedarf Standort/Hinweisbeschilderung Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme Rheinaue Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.02.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Bürgerantrag bittet darum Maßnahmen zu beschließen, um die Verkehrsgefährdung von ruckartig bremsenden Fahrzeugen zu minimieren. Zudem soll dargelegt werden, dass die Radarmaßnahme eine Verkehrssicherungsmaßnahme darstellt. Die Verwaltung sieht ebenfalls Handlungsbedarf in Bezug auf die Verkehrssicherheit und hat aus diesem Grunde die Geschwindigkeitsmessanlage errichtet. Die Verwaltung ist als kommunale Ordnungsbehörde befugt, an Gefahrenstellen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen. Der Begriff einer solchen Gefahrenstelle ist im Ordnungsbehördengesetz NRW in §48 Abs. 2 i. V. m. den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften definiert. Die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage in der Ludwig-Erhard-Allee wurde im Einvernehmen mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde errichtet. Der dort überwachte Streckenabschnitt wurde bereits 2015 durch die Unfallkommission als Unfallhäufungsstelle (UHS BN 1/15) eingestuft mit der sich die städtische Unfallkommission im Hinblick darauf befasst, wie die dort die Unfallgefahr gesenkt und die Verkehrssicherheit erhöht werden kann. Ein Baustein der Maßnahmen ist die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage, deren Errichtung für die Verwaltung bindend durch die Unfallkommission beschlossen wurde. Die Geschwindigkeitsmessanlage dient ausschließlich dazu, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Unfallgefahr zu verringern. Fiskalische Gesichtspunkte sind nicht ausschlaggebend. Dies dürfen Sie gemäß § 48 Abs. 2 OBG NRW und den dazu erlassenenSeite 1 von 3 Seite 2 Verwaltungsvorschriften allein schon aus rechtlichen Gründen auch nicht sein. Diese rechtlichen Bestimmungen regeln zudem, dass Hinweisschilder mit der Aufschrift „Radar“ nur auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen anzubringen sind. Um eine solche Straße handelt es sich bei der Ludwig-Erhard-Allee nicht. In einer ausreichenden Entfernung von etwa 150 m vor der Geschwindigkeitsmessanlage wird durch beidseitig angebrachte Verkehrszeichen „50“ auf die innerörtliche zulässige Höchstgeschwindigkeit hingewiesen. Die Standardfarben der Radaranlagen in Deutschland sind grau und grün. Die blau lackierten Säulen sind Mautsäulen die bewusst in dieser Farbe aufgestellt werden, damit sie sich von Geschwindigkeitsmessanlagen unterscheiden. Da es sich nicht um punktuelle Geschwindigkeitsmessungen handelt, sondern um Streckenmessungen über einen definierten Messbereich, der bereits 50 m vor der Messanlage beginnt, ist die Farbe der Messanlage zu vernachlässigen. Die Stadtverwaltung betreibt keine Geschwindigkeitsmessanlagen, bei denen eine bestimmte Quote an Blitzaufnahmen zugesagt wurde. Eine durch die Geschwindigkeitsmessanlage hervorgerufene erhöhte Unfallgefahr besteht nicht. Eine solche ist auch für andere Standorte, an denen vergleichbare Messanlagen stehen nicht bekannt und nicht belegt. Auffahrunfälle im Umfeld der Anlage sind der Verwaltung nicht bekannt. Zudem muss ohnehin jeder Fahrzeugführer ausreichenden Sicherheitsabstand halten, um sein Fahrzeug im Falle eines unvorhersehbaren Abbremsens eines Vorausfahrenden rechtzeitig selbst zum Stehen bringen zu können. Diese Aspekte haben schließlich ebenso der Gesetzgeber und die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt berücksichtigt, die derartige Geschwindigkeitsmessanlagen rechtlich wie bauarttechnisch für den Betrieb im Bundesgebiet zugelassen haben. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de