202230-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bauvorhaben Erlenweg 18 Bonn Küdinghoven, Az.: 457485
Kerndaten
- Nummer
- 202230-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202230-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bauvorhaben Erlenweg 18 Bonn Küdinghoven, Az.: 457485 Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 03.02.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1.: Auf Basis des vorgestellten Bauvorbescheides von 2015 (Az. 454905) wurde mit Datum vom 13.12.2018 eine Baugenehmigung (Az. 457485) für zwei Mehrfamilienwohnhäuser erteilt, welche nach Auffassung der Verwaltung keine wesentliche Änderung zu der Planung des Bauvorbescheides aufweisen. Lediglich die Gestaltung der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu dem im rückwärtigen Bereich geplanten Baukörper weicht von der Planung der Bauvoranfrage ab. Die abweichend von dem Bauvorbescheid genehmigte Tiefgaragenrampe verletzt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln den Nachbarn jedoch in seinen nachbarlichen Abwehrrechten, so dass der Klage stattgegeben wurde und die Baugenehmigung in erster Instanz aufgehoben wurde. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Da die Verwaltung die Ausführungen des Gerichts nicht in Gänze teilt, hat sie sich dem Antrag auf Zulassung einer Berufung des Beigeladenen angeschlossen. Zu 2 bis 4: Zunächst wird mitgeteilt, dass es bislang keinen Baustopp gibt. Ein solcher ist weder durch die Verwaltung verfügt noch durch das Gericht angeordnet worden. Nach Gesprächen mit dem Bauherrn hat dieser neue Bauvorlagen eingereicht, um für den seitens des Gerichts beanstandeten Bereich der Tiefgaragenzufahrt eine (alternative) Lösung zu finden. Die eingereichten Vorlagen erscheinen aus Sicht der Verwaltung genehmigungsfähig. Angesichts dessen geht die Verwaltung nicht von Schadenersatzansprüchen aus. Vor diesem Hintergrund stellt sich derzeit auch nicht die Frage nach einem etwaigen Rückbau. Zu den Ausführungen in der Begründung der Fragestellungen wird darüber hinaus auf Folgendes hingewiesen: Dort heißt es im letzten Satz, dass das Verwaltungsgericht Köln im Dezember 2020 die bis dato gültige Baugenehmigung und Bauvoranfrage aufgehoben und einer Klage gegen die Stadt Bonn stattgegeben habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Bauvoranfrage (der Bauvorbescheid) nicht aufgehoben wurde. Das vorliegendeSeite 1 von 2 Seite 2 verwaltungsgerichtliche Verfahren richtete sich gegen die Baugenehmigung, der Bauvorbescheid hingegen war seinerzeit nicht angefochten worden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de