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202118-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Abbau von Verkehrsschikanen in der Löwenburgstraße Drucksachengruppe 202118 (DS202118-03)

Nummer
202118-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 15.09.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 202118 Bürgerantrag: Verkehrsberuhigung Löwenburgstraße im Bereich Neubaugebiet "Niederholtorf-Süd"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202118-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Antrag: Abbau von Verkehrsschikanen in der
Löwenburgstraße
Drucksachengruppe 202118 (DS202118-03)
Beratungsfolge
Hauptausschuss 15.09.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aufgrund eines Bürgerantrags zur Verkehrsberuhigung der Löwenburgstraße
hatte die BV Beuel am 03.11.2021 beschlossen, diesem im Sinne der
Stellungnahme der Verwaltung zuzustimmen und die von der Verwaltung
vorgesehenen Maßnahmen zur Verkehrsverlangsamung umzusetzen. Die von
der Verwaltung vorgeschlagenen Maßnahmen sahen eine
Verkehrsverlangsamung mittels einbetonierter Baken in einer Sperrfläche vor
(DS 202118-01 ST), die zwischenzeitlich verwirklicht wurden. Darüber hinaus
sollte geprüft werden, ob jedenfalls temporär eine Begrenzung auf Tempo 30
möglich ist, was die Verwaltung mit der Mitteilungsvorlage DS 202118-02
verneint hat.
Einer Beanstandung des Beschlusses der BV Beuel vom 03.11.2021 gemäß §
54 Abs. 2 S. 1 GO NRW bedarf es nicht, da der Beschluss im Ergebnis
geltendes Recht nicht verletzt. Zwar oblag die Zuständigkeit für die
Entscheidung über die mit dem Bürgerantrag beantragte Maßnahme nicht der
BV Beuel, da es sich bei der Löwenburgstraße um eine Kreisstraße handelt
und somit keine bezirkliche Angelegenheit i.S. des § 37 Abs. 1 GO NRW
vorlag. Dieser Zuständigkeitsmangel wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus, da
es sich bei der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung im vorliegenden Fall
jedenfalls um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO
NRW handelt, sodass es einer Beschlussfassung der BV Beuel schon nicht
bedurfte. Der Beschluss der BV Beuel ist somit nicht
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Die
straßenverkehrsrechtliche Anordnung entzieht sich damit dem
Beanstandungsrecht des § 54 Abs. 2 S. 1 GO NRW.
Ungeachtet der Zuständigkeit ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der
Baken aber auch nach § 45 StVO materiell rechtmäßig.
Gem. § 45 Abs. 1 und 3 StVO entscheiden die Straßenverkehrsbehörden über
die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und können
diese u.a. aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs anordnen.
Die Verwaltung hat anhand verschiedener GeschwindigkeitsmessungenSeite 1 von 2
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feststellen können, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten auf der
Löwenburgstraße teilweise erheblich über der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit liegen und die generelle Überschreitungsquote
ebenfalls hoch ist.
Diese Gefahrenlage lässt sich aus Sicht der Verwaltung nicht alleine durch
häufigere Geschwindigkeitskontrollen in den Griff bekommen, sondern ihr kann
effektiv nur mit baulichen Maßnahmen begegnet werden (vorliegend in einer
Kombination aus dem Verkehrszeichen 298 und der Verkehrseinrichtung
Zeichen 605). In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger und der Polizei
(ständige Mitglieder der Unfallkommission und anzuhörende Stellen nach VwV
zu § 45 StVO) wurde daher diese Verkehrsberuhigungsmaßnahme aus
Gründen der Sicherheit des Verkehrs ergriffen und angeordnet.
Anlage/n
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