202118-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Abbau von Verkehrsschikanen in der Löwenburgstraße Drucksachengruppe 202118 (DS202118-03)
Kerndaten
- Nummer
- 202118-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202118-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I BBB-Antrag: Abbau von Verkehrsschikanen in der Löwenburgstraße Drucksachengruppe 202118 (DS202118-03) Beratungsfolge Hauptausschuss 15.09.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aufgrund eines Bürgerantrags zur Verkehrsberuhigung der Löwenburgstraße hatte die BV Beuel am 03.11.2021 beschlossen, diesem im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung zuzustimmen und die von der Verwaltung vorgesehenen Maßnahmen zur Verkehrsverlangsamung umzusetzen. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Maßnahmen sahen eine Verkehrsverlangsamung mittels einbetonierter Baken in einer Sperrfläche vor (DS 202118-01 ST), die zwischenzeitlich verwirklicht wurden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob jedenfalls temporär eine Begrenzung auf Tempo 30 möglich ist, was die Verwaltung mit der Mitteilungsvorlage DS 202118-02 verneint hat. Einer Beanstandung des Beschlusses der BV Beuel vom 03.11.2021 gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 GO NRW bedarf es nicht, da der Beschluss im Ergebnis geltendes Recht nicht verletzt. Zwar oblag die Zuständigkeit für die Entscheidung über die mit dem Bürgerantrag beantragte Maßnahme nicht der BV Beuel, da es sich bei der Löwenburgstraße um eine Kreisstraße handelt und somit keine bezirkliche Angelegenheit i.S. des § 37 Abs. 1 GO NRW vorlag. Dieser Zuständigkeitsmangel wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus, da es sich bei der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung im vorliegenden Fall jedenfalls um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt, sodass es einer Beschlussfassung der BV Beuel schon nicht bedurfte. Der Beschluss der BV Beuel ist somit nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung entzieht sich damit dem Beanstandungsrecht des § 54 Abs. 2 S. 1 GO NRW. Ungeachtet der Zuständigkeit ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Baken aber auch nach § 45 StVO materiell rechtmäßig. Gem. § 45 Abs. 1 und 3 StVO entscheiden die Straßenverkehrsbehörden über die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und können diese u.a. aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs anordnen. Die Verwaltung hat anhand verschiedener GeschwindigkeitsmessungenSeite 1 von 2 Seite 2 feststellen können, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Löwenburgstraße teilweise erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen und die generelle Überschreitungsquote ebenfalls hoch ist. Diese Gefahrenlage lässt sich aus Sicht der Verwaltung nicht alleine durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen in den Griff bekommen, sondern ihr kann effektiv nur mit baulichen Maßnahmen begegnet werden (vorliegend in einer Kombination aus dem Verkehrszeichen 298 und der Verkehrseinrichtung Zeichen 605). In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger und der Polizei (ständige Mitglieder der Unfallkommission und anzuhörende Stellen nach VwV zu § 45 StVO) wurde daher diese Verkehrsberuhigungsmaßnahme aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ergriffen und angeordnet. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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