202108-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Keine Tempo 30-Regelung auf der Bernkasteler Straße und der Servatiusstraße
Kerndaten
- Nummer
- 202108-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202108-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Keine Tempo 30-Regelung auf der Bernkasteler Straße und der Servatiusstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.12.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Die Verwaltung prüft im Rahmen der Lärmaktionsplanung, ob und auf welchen Hauptverkehrsstraßen in Bonn eine Temporeduzierung aus Lärmschutzgründen eingeführt werden kann. In einem Gutachten wurden 2013 auf Basis unterschiedlicher Kriterien vier Abschnitte an Hauptverkehrsstraßen für ein Tempo 30-Pilotprojekt vorgeschlagen. Dazu gehörte auch der Abschnitt auf der Bernkasteler Straße und der Servatiusstraße. Die Verwaltung verweist hier auch auf ihre Stellungnahme DS-Nr. 202060-01 ST. Zu 2. Die Ergebnisse der von der Stadt Bonn 2017 ergänzend zur Umgebungslärmkartierung der 3. Runde durchgeführten Schallimmissionsberechnung nach RLS 90 (nationales Regelwerk) ergeben für die Straßen Bernkasteler Straße und Servatiusstraße Überschreitungen des Wertes von 70/60 dB(A) tags/nachts. Aktuell sind weitere Überprüfungen daher nicht erforderlich. Bei Erreichen bzw. Überschreiten der vom Bundesverwaltungsgericht bisher mit 70/60 dB(A) tags/nachts angenommenen Gesundheitsgefährdungsschwelle wird eine Pflicht zum Einschreiten angenommen. Nach jetziger Erkenntnislage haben die bestehenden Tempo-30-Regelungen an Hauptverkehrsstraßen überwiegend positive Wirkungen. Den vorliegenden Begleituntersuchungen zufolge gibt es in den meisten Fällen Gewinne bei Verkehrssicherheit, Lärm- und Luftschadstoffminderung und bei den Aufenthaltsqualitäten – gleichzeitig wird die Auto-Mobilität nicht übermäßig eingeschränkt. (Untersuchung des UBA „Wirkung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen“, Jan. 2017). Hinweis: Die Umgebungslärmkartierung (Lärmberechnung) erfolgt alle 5 Jahre im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Turnusmäßig erfolgt diese wieder im Jahr 2022. Messungen sind für Straßenverkehrslärm laut Gesetzgeber nicht vorgesehen, alleine die Berechnungen sind verbindlich. Unabhängig davon würden Verkehrszählungen zurzeit wegen der Corona-Pandemie keine repräsentativen Aussagen zum Verkehrsaufkommen erlauben.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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