202060-12 AA · Änderungsantrag
Realisierung Pilotprojekt Tempo 30 Antrag zur Vorlage 202060-11
Kerndaten
- Nummer
- 202060-12 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 07.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Änderungsantrag öffentlich 202060-12 AA Antragsteller/in: Wolfgang Heedt 07.03.2022 gez. Jansen Realisierung Pilotprojekt Tempo 30 Antrag zur Vorlage 202060-11 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.03.2022 Anregung Inhalt des Änderungsantrags 1. Die Mitteilungsvorlage 202060-11 wird zum ordentlichen Beratungspunkt erhoben. 2. Die Verwaltung erklärt, mit welcher Drucksache bzw. mit welchem Flächennutzungs- oder Bebauungsplan ein „Kurgebiet Bad Godesberg“ rechtsverbindlich begründet wurde. 3. Sollte es zu 2. Keine Grundlagen geben, so werden aus dem Gutachten alle Begründungen gelöscht, die sich auf ein Kurgebiet beziehen. 4. Die Verwaltung erklärt, wie der Gutachter für die Bonner Straße auf Seite 63 zu folgender Falschaussage gelangt, Zitat: „Die Bonner Straße ist als Landesstraße klassifiziert, sie übernimmt aber keine wichtige Verbindungsfunktion, da der (über)regionale Verkehr durch den Tunnel Bad Godesberg geleitet wird.“ 5. Sollte sich die Argumentation des Gutachters wie unter 4. zitiert als sachlich falsch erweisen, wird das Gutachten diesbezüglich korrigiert. 6. Die Verwaltung erklärt, wie der Gutachter zu der Aussage gelangt, die Anwohner der Mittelstraße zwischen Gotenstraße und Wurzerstraße seien aufgrund „möglicher Akzeptanzprobleme“ weniger schützenswürdig, obwohl hier die Wohnbebauung im Vergleich zur Bonner Straße dichter an die Straße heranreicht. So beträgt hier der Abstand zwischen den Häuserzeilen 12 Meter im Vergleich zur Bonner Straße mit einem Abstand zwischen den Häuserzeilen von 16 – 23 Metern. 7. Die Verwaltung erklärt, warum der Kindergarten mit der Anschrift Weißenburgstraße 2, obwohl er eine wesentliche Grundstücksgrenze zur Bonner Straße aufweist, sowie die Bewohner der Häuser, Bonner Straße 127 bis 139 nicht den gleichen Schutz genießen sollen, wie z.B. die Bewohner des Hauses Bonner Str. 115. 8. Die Verwaltung erklärt, nachdem Sie die Gesundheitsgefährdung durch Lärm gutachterlich festgehalten hat, wie sie nun unverzüglich den in Bad Godesberg von der DB-Trasse ausgehenden Lärm zu reduzieren gedenkt. BegründungSeite 1 von 3 Seite 2 Das in der Anlage zu DS 202060-11 vorgelegten Gutachtens des Planungsbüros Richter-Richard mit dem Titel „Identifizierung weiterer T 30- Strecken muss stichhaltig und frei von falschen Annahmen und von Falschaussagen sein. Zu 2.: Auf dem aktuell auf www.bonn.de abrufbaren Flächennutzungsplan sowie dazugehörigen Bebauungsplänen für Bad Godesberg sind weder im Umfeld der Burgstraße, noch des Redoutenparks nebst Kurfürstlicher Zeile, noch des als Kurpark bezeichneten Bad Godesberger Stadtparks eine Nutzung „Kurgebiet“ bzw. eine Sondernutzung SO ausgewiesen. Es stellt sich also die Frage, wie der als Begründung für die Lärmreduzierung angeführte Sachverhalt „Kurgebiet“ rechtssicher begründet ist. Die Bezirksvertretung sollte nicht auf fragwürdiger rechtlicher Basis beschließen. Das Gutachten begründet jedoch auf Seite 11: „Von den drei Straßenabschnitten kommen nach der Vorauswahl wegen der Nähe zum Kurgebiet vor allem die Achse Burgstraße/Ännchenplatz infrage, die mit der Bonner Straße auch zu einer Achse zusammengefasst werden kann.“ Zu 4.: Hier trifft der Gutachter eine sachlich falsche Annahme. Natürlich erfüllen Burgstraße und Bonner Straße eine wichtige überörtliche Funktion, da über sie Verkehre vom und in das Einzugsgebiet der L 158 (A 565, Meckenheim, Wachtberg, Ahr) in den im Gutachten genannten Mengen geführt werden. Zu 6.: Sofern ein Schutzanspruch auf Grund von Lärm begründet wird, ist dieser gleichermaßen allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu gewähren, weil ansonsten ein Ausschluss vom Lärmschutz mit der Begründung „Akzeptanzproblem“ als zynisch anzusehen ist. Zu 7.: Die T30-Zone soll an der Weißenburgstraße beginnen und sich dann ab dort auf die Bonner Straße Richtung Bad Godesberg Innenstadt erstrecken. Die Häuser und der Kindergarten unter Antragspunkt 7 liegen jedoch zwischen Elsässer Straße und Weißenburgstraße und werden folglich nicht von der 30-Zone erfasst.Seite 2 von 3 Seite 3 Zu 8.: Wer A sagt muss auch B sagen. In ihrer Fürsorgeflicht für die Bevölkerung hat die Verwaltung alle Lärmquellen in gleicher Priorität und Dringlichkeit zu behandeln. Insbesondere die Bewohner der Ostseite der Bonner Straße sind nicht nur vom Verkehr auf der Bonner Straße, sondern auch von der auf der rückwärtigen Seite der Häuserzeile verlaufenden Bahntrasse betroffen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de