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202056-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Melbbad; Aktueller Sachstand

Nummer
202056-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.12.2020 Kenntnisnahme
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  1. 202056 Melbbad; Aktueller Sachstand

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
202056-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Melbbad; Aktueller Sachstand
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1:
Trifft es zu, dass der Oberbürgermeisterin seitens des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW eine Verfügung
vorliegt mit der Anweisung, von der Erteilung eines Bau-Vorbescheides für die
geplante Wohnbebauung auf dem Melbbadgelände vorerst abzusehen, da
unklar ist, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudelänge in die
Umgebungsbebauung einfügt?
Das Land NRW wurde im Rahmen eines Petitionsverfahrens eingeschaltet, das
vor längerer Zeit durch einen Anwohner der Trierer Straße ausgelöst wurde.
Dieser hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bebauung. Im Rahmen dieses
Verfahrens hat sich das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und
Gleichstellung als Höhere Bauaufsicht an das örtliche Bauordnungsamt
gewendet und gebeten, die baurechtliche Einschätzung hinsichtlich der
VEBOWAG-Planung zu überprüfen und einen Bescheid zunächst
zurückzustellen. Das MHKB hat bestätigt, dass hier grundsätzlich ein Baurecht
auf Grundlage von § 34 BauGB besteht. Allerdings sei der Aspekt der
Gebäudelänge zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen. Am 13.11.2020
hat das Bauordnungsamt nach einer Ortsbesichtigung dazu Stellung bezogen
und seine fachliche Beurteilung erneut bekräftigt.
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist durch diesen Vorgang nicht
tangiert. Dieses zielt auf die grundsätzliche Frage ab, ob auf dem Grundstück
gebaut werden soll oder nicht. Die baurechtliche Möglichkeit bleibt bestehen,
selbst wenn man dem Vortrag des Höheren Aufsichtsbehörde folgen würde,
indem der Baukörper in den von der Trierer Straße aus sichtbaren Geschossen
in zwei Baukörper gegliedert und damit unterbrochen werden könnte.
Zu 2:
Trifft es zu, dass eine übergeordnete Landesbehörde gegenüber der Stadt
Bonn und/oder der VEBOWAG Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
Vergabe des Melbbad-Grundstücks an die VEBOWAG im Zusammenhang mit
der geplanten Errichtung der Schwimmbad-Funktionsräume durch die
VEBOWAG geäußert hat und wenn ja, worin genau bestehen die rechtlichen
Bedenken der Landesbehörde?Seite 1 von 3

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Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass eine übergeordnete Landesbehörde
gegenüber der Bundesstadt Bonn oder der VEBOWAG Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit einer Vergabe des Grundstücks an die VEBOWAG geäußert
hat.
Zu 3:
Trifft es zu, dass die Bezirksregierung Köln bereits im Januar 2020 hinsichtlich
des Abbruchs der Gebäude des Melbbades und der Errichtung der neuen
Wohnbebauung um erneute Beteiligung gebeten hat und wenn ja, aus welchen
Gründen ist die Bezirksregierung Köln zu beteiligen? Ist diese Beteiligung mit
Blick auf die bereits von der VEBOWAG eingereichte Abrissanzeige erfolgt und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
In einem Petitionsverfahren beim Landtag NRW erfolgt die Korrespondenz mit
dem Land immer über die Bezirksregierung Köln als Obere
Bauaufsichtsbehörde. Daher ist auch die Bezirksregierung in das Verfahren
eingebunden. Ein darüberhinausgehender Wunsch auf ausdrückliche
Beteiligung der Bezirksregierung wurde nicht geäußert.
Zu 4:
Trifft es zu, dass der Amtsvorgänger der Oberbürgermeisterin bereits Mitte Juli
2020 und damit vor der Einreichung des Bürgerbegehrens Kenntnis von
folgenden Kosten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung durch die
VEBOWAG hatte:
- Ausgangswert für den Grundstückskaufpreis,
- Kosten der Sondergründung
- Kosten für Abbruch der Bestandsgebäude sowie Entsorgung inkl. Altlasten,
- Kosten für die Errichtung der Schwimmbadfunktionsräume durch die
VEBOWAG?
Diese Kosten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung durch die
VEBOWAG waren der Verwaltung zu diesem Zeitraum bekannt.
Zu 5:
Trifft es somit auch zu, dass der Amtsvorgänger der Oberbürgermeisterin
sowohl die Öffentlichkeit als auch den Rat nicht über seine Erkenntnisse zu
Frage 4 informiert hat?
Bei Kaufvertragsverhandlungen wird den Ratsgremien erst nach Erzielung
eines endverhandelten Ergebnisses eine entsprechende Verkaufsvorlage zur
Beschlussfassung vorgelegt. Da die Verhandlungen zwischen der Stadt und
der VEBOWAG bis heute noch nicht endgültig abgeschlossen sind, konnte
diese Beschlussvorlage noch nicht vorgelegt werden.
Zu 6:
Trifft es zu, dass die VEBOWAG nach wie vor die gutachterlich festgestellten
Kosten für die erforderliche Sondergründung vom Kaufpreis abziehen möchte
und wenn ja, teilt die Oberbürgermeisterin diesbezüglich die ablehnende
Position ihres Amtsvorgängers?Seite 2 von 3

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Die Verwaltung verweist auf die nicht-öffentliche Stellungnahme.
Zu 7:
Trifft es zu, dass laut einem Schreiben von Stadtdirektor Wolfgang Fuchs ein
Gespräch zwischen Stadtbaurat Helmut Wiesner und dem Land NRW zur
geplanten Bebauung des Melbbades stattgefunden hat und wenn ja, wann hat
dieses Gespräch mit welchen Vertretern des Landes NRW genau, welchen
Inhalten und Ergebnissen stattgefunden?
Es hat seitens Herrn Stadtbaurat Wiesner kein Gespräch in dieser Sache mit
dem Land NRW stattgefunden. Das Bauordnungsamt hatte im Kontext der
Petition Kontakt mit der beim Landesministerium in Sachen Petitionsausschuss
zuständigen Stelle (siehe Antwort auf Frage 1).
Zu 8:
Wie beurteilt die Oberbürgermeisterin den Umstand, dass auch nach der
Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens und dem Nichtbeitreten
des Rates am 1. September 2020 in nicht unerheblichem Umfang
Personalkapazitäten der Verwaltung darauf verwendet werden, den Verkauf
des Grundstücks und die Bebauung durch die VEBOWAG voranzutreiben?
Die Verwaltung hat sich für den Fall des Scheiterns des Bürgerbegehrens
vorbereitet und insofern Personalkapazitäten darauf verwendet.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de