202056-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Melbbad; Aktueller Sachstand
Kerndaten
- Nummer
- 202056-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 202056-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Melbbad; Aktueller Sachstand Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1: Trifft es zu, dass der Oberbürgermeisterin seitens des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW eine Verfügung vorliegt mit der Anweisung, von der Erteilung eines Bau-Vorbescheides für die geplante Wohnbebauung auf dem Melbbadgelände vorerst abzusehen, da unklar ist, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudelänge in die Umgebungsbebauung einfügt? Das Land NRW wurde im Rahmen eines Petitionsverfahrens eingeschaltet, das vor längerer Zeit durch einen Anwohner der Trierer Straße ausgelöst wurde. Dieser hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bebauung. Im Rahmen dieses Verfahrens hat sich das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung als Höhere Bauaufsicht an das örtliche Bauordnungsamt gewendet und gebeten, die baurechtliche Einschätzung hinsichtlich der VEBOWAG-Planung zu überprüfen und einen Bescheid zunächst zurückzustellen. Das MHKB hat bestätigt, dass hier grundsätzlich ein Baurecht auf Grundlage von § 34 BauGB besteht. Allerdings sei der Aspekt der Gebäudelänge zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen. Am 13.11.2020 hat das Bauordnungsamt nach einer Ortsbesichtigung dazu Stellung bezogen und seine fachliche Beurteilung erneut bekräftigt. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist durch diesen Vorgang nicht tangiert. Dieses zielt auf die grundsätzliche Frage ab, ob auf dem Grundstück gebaut werden soll oder nicht. Die baurechtliche Möglichkeit bleibt bestehen, selbst wenn man dem Vortrag des Höheren Aufsichtsbehörde folgen würde, indem der Baukörper in den von der Trierer Straße aus sichtbaren Geschossen in zwei Baukörper gegliedert und damit unterbrochen werden könnte. Zu 2: Trifft es zu, dass eine übergeordnete Landesbehörde gegenüber der Stadt Bonn und/oder der VEBOWAG Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vergabe des Melbbad-Grundstücks an die VEBOWAG im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung der Schwimmbad-Funktionsräume durch die VEBOWAG geäußert hat und wenn ja, worin genau bestehen die rechtlichen Bedenken der Landesbehörde?Seite 1 von 3 Seite 2 Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass eine übergeordnete Landesbehörde gegenüber der Bundesstadt Bonn oder der VEBOWAG Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Vergabe des Grundstücks an die VEBOWAG geäußert hat. Zu 3: Trifft es zu, dass die Bezirksregierung Köln bereits im Januar 2020 hinsichtlich des Abbruchs der Gebäude des Melbbades und der Errichtung der neuen Wohnbebauung um erneute Beteiligung gebeten hat und wenn ja, aus welchen Gründen ist die Bezirksregierung Köln zu beteiligen? Ist diese Beteiligung mit Blick auf die bereits von der VEBOWAG eingereichte Abrissanzeige erfolgt und wenn ja, mit welchem Ergebnis? In einem Petitionsverfahren beim Landtag NRW erfolgt die Korrespondenz mit dem Land immer über die Bezirksregierung Köln als Obere Bauaufsichtsbehörde. Daher ist auch die Bezirksregierung in das Verfahren eingebunden. Ein darüberhinausgehender Wunsch auf ausdrückliche Beteiligung der Bezirksregierung wurde nicht geäußert. Zu 4: Trifft es zu, dass der Amtsvorgänger der Oberbürgermeisterin bereits Mitte Juli 2020 und damit vor der Einreichung des Bürgerbegehrens Kenntnis von folgenden Kosten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung durch die VEBOWAG hatte: - Ausgangswert für den Grundstückskaufpreis, - Kosten der Sondergründung - Kosten für Abbruch der Bestandsgebäude sowie Entsorgung inkl. Altlasten, - Kosten für die Errichtung der Schwimmbadfunktionsräume durch die VEBOWAG? Diese Kosten im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung durch die VEBOWAG waren der Verwaltung zu diesem Zeitraum bekannt. Zu 5: Trifft es somit auch zu, dass der Amtsvorgänger der Oberbürgermeisterin sowohl die Öffentlichkeit als auch den Rat nicht über seine Erkenntnisse zu Frage 4 informiert hat? Bei Kaufvertragsverhandlungen wird den Ratsgremien erst nach Erzielung eines endverhandelten Ergebnisses eine entsprechende Verkaufsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. Da die Verhandlungen zwischen der Stadt und der VEBOWAG bis heute noch nicht endgültig abgeschlossen sind, konnte diese Beschlussvorlage noch nicht vorgelegt werden. Zu 6: Trifft es zu, dass die VEBOWAG nach wie vor die gutachterlich festgestellten Kosten für die erforderliche Sondergründung vom Kaufpreis abziehen möchte und wenn ja, teilt die Oberbürgermeisterin diesbezüglich die ablehnende Position ihres Amtsvorgängers?Seite 2 von 3 Seite 3 Die Verwaltung verweist auf die nicht-öffentliche Stellungnahme. Zu 7: Trifft es zu, dass laut einem Schreiben von Stadtdirektor Wolfgang Fuchs ein Gespräch zwischen Stadtbaurat Helmut Wiesner und dem Land NRW zur geplanten Bebauung des Melbbades stattgefunden hat und wenn ja, wann hat dieses Gespräch mit welchen Vertretern des Landes NRW genau, welchen Inhalten und Ergebnissen stattgefunden? Es hat seitens Herrn Stadtbaurat Wiesner kein Gespräch in dieser Sache mit dem Land NRW stattgefunden. Das Bauordnungsamt hatte im Kontext der Petition Kontakt mit der beim Landesministerium in Sachen Petitionsausschuss zuständigen Stelle (siehe Antwort auf Frage 1). Zu 8: Wie beurteilt die Oberbürgermeisterin den Umstand, dass auch nach der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens und dem Nichtbeitreten des Rates am 1. September 2020 in nicht unerheblichem Umfang Personalkapazitäten der Verwaltung darauf verwendet werden, den Verkauf des Grundstücks und die Bebauung durch die VEBOWAG voranzutreiben? Die Verwaltung hat sich für den Fall des Scheiterns des Bürgerbegehrens vorbereitet und insofern Personalkapazitäten darauf verwendet. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de