201948-02 · Mitteilungsvorlage
Ausweitung des 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201948-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 201948-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Ausweitung des 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts- Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung wurde vom Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW durch Beschluss vom 14.12.2020 beauftragt, die Bedarfe der Kultureinrichtungen freier Träger zu ermitteln, um passgenau die finanzielle Unterstützung leisten zu können, die notwendig ist, damit Insolvenzen der Kultureinrichtungen zunächst bis Ende des Jahres 2021 abgewendet werden können. Corona- Hilfen von Bund und Land sollen hierbei durch die Kultureinrichtungen vorrangig in Anspruch genommen werden. Um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu unterstützen, die in der Corona-Pandemie von Schließungen und massiven Umsatzrückgängen betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium im Dezember 2020 die Palette der zur Verfügung stehenden Wirtschaftshilfen ausgeweitet. Folgende Hilfen stehen zur Verfügung: Im Rahmen der „November- bzw. Dezemberhilfe“ wird für diejenigen Unternehmen, die bereits seit dem 2. November 2020 bundesweit geschlossen sind, ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt, der bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonates beträgt. Diese Hilfe gilt insbesondere für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser. Neu hinzugekommen ist die sogenannte Überbrückungshilfe III. Überbrückungshilfe III für neu geschlossene Unternehmen seit dem 16. Dezember 2020 Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler aller Branchen, die direkt von den Schließungen seit dem 16. Dezember 2020 betroffen sind. Ebenso antragsberechtigt sind die indirekt betroffenen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen. Für die direkt und indirekt betroffenen Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von bis zu 500.000 Euro pro Monat,Seite 1 von 3 Seite 2 der als Zuschuss gewährt wird. Die Bemessung der Zuschüsse orientiert sich an den Fixkosten, gestaffelt nach den Umsatzrückgängen. Es sollen Abschlagszahlungen bis maximal 50.000 Euro ermöglicht werden. Der Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglichgemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Der Handel kann damit die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd absetzen. Überbrückungshilfe III für geschlossene Unternehmen in 2021 Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben müssen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler aller Branchen. Der Förderhöchstbetrag beträgt 500.000 Euro pro Monat, Abschlagszahlungen sollen vorgesehen werden. Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit Umsatzrückgängen Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler aller Branchen, die zwar nicht geschlossen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben. Die bisherige Überbrückungshilfe III sieht für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung liegt bei 200.000 Euro pro Monat. Weiteres Vorgehen der Verwaltung im Hinblick auf die Ausweitung des Solidaritätsfonds II Da die genannten Hilfen allen Branchen zugänglich sind, haben auch Kultureinrichtungen die Möglichkeit, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der gewünschten Subsidiarität ist es daher für die Verwaltung nicht möglich, die von Insolvenz bedrohten Einrichtungen und deren finanzielle Bedarfe zum jetzigen Zeitpunkt zu ermitteln. Bevor dies geschehen kann, müssen alle vorrangig zur Verfügung stehenden Hilfen ausgeschöpft werden. Erst dann wird deutlich, welche Einrichtungen wirklich von Insolvenz bedroht sind. Eine Ermittlung der Bedarfe ist daher erst sinnvoll, wenn der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III abgeschlossen ist. Sollte keine Verlängerung erfolgen, wird dies Ende Juni 2021 sein. Eine generelle Überprüfung durch das Kulturamt kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Sollten sich jedoch Kultureinrichtungen melden und angeben, trotz der Hilfen des Bundes, von Insolvenz bedroht zu sein, wird das Kulturamt diese Fälle prüfen und Kulturausschuss und Rat entsprechende Entscheidungsvorschläge unterbreiten. Anlage/n KeineSeite 2 von 3 Seite 3Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de