201948 · Beschlussvorlage
Einrichtung eines 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201948
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
Dateien
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Untergeordnet
- Ausweitung des 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
- Einrichtung eines 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Antrag zur Vorlage 201948
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Beschlussvorlage öffentlich 201948 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Einrichtung eines 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts- Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat ermächtigt die Verwaltung zur Einrichtung des Solidaritäts-Fonds II in Höhe von 115.000,00 € zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn. Antragsberechtigt sind freie Träger von Veranstaltungsstätten für kulturelle Veranstaltungen mit Sitz in Bonn, die sich verpflichten, im Jahre 2021 mindestens eine Veranstaltung mit Künstler*innen aus Bonn durchzuführen und dafür ein marktübliches Honorar an die Künstler*innen zu zahlen. Hinsichtlich der Qualität der Veranstaltungsstätten gibt es keine Einschränkungen, soweit es sich um Betriebe handelt, die Personal oder Honorarkräfte beschäftigen und Gewinnabsichten haben bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten. Es können sich z.B. Theater, Kleinkunstbühnen, Festivals, Musikaufführungs- stätten, Musikclubs, Ausstellungshäuser, Museen, Kulturzentren oder Literaturhäuser bewerben. Der schriftliche und unterschriebene Antrag ist mit Hilfe eines Formulars bis zum Ablauf des 08.01.2021 bei der Kulturverwaltung einzureichen. Für den Solidaritäts-Fonds II steht ein Betrag i.H.v. 115.000,00 € aus eingenommenen Bußgeldern wegen Verstößen gegen Corona-Vorschriften zur Verfügung, der an die Antragsteller ausgeschüttet werden soll. Der Zuschuss pro Veranstaltungsstätte beträgt mindestens 5.000,00 €. Die endgültige Höhe richtet sich nach der Anzahl der eingegangenen Anträge bis zum Ende der Frist. Eine Erhöhung des Betrages ist daher möglich, wenn weniger als 23 förderungswürdige Anträge eingehen. Für den Fall, dass mehr Anträge eingehen als bewilligt werden können, entscheidet das Datum des Eingangs bei der Bundesstadt Bonn über den Erfolg des Antrages. Sollten mehrere Anträge am gleichen Tag eingehen, die aufgrund des begrenzten Budgets nicht alle bewilligt werden können, entscheidet das Losverfahren. Das Losverfahren wird unter Aufsicht von drei städtischen Mitarbeiter*innen durchgeführt.Seite 1 von 7 Seite 2 Sollten in Zukunft weitere entsprechende Bußgeld-Einnahmen zur Verfügung gestellt werden können, können weitere Antragsteller berücksichtigt werden. Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung bewilligt, die nicht zurückgezahlt werden muss. Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist daher nicht erforderlich. Die Richtigkeit der Angaben zur existenziellen Notlage wird nicht anhand von Belegen überprüft. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt überplanmäßig. Als Deckung stehen Einnahmen zur Verfügung, die im Zuge der Corona- Krise durch die Erhebung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Hygieneregeln, entstanden sind. Da die Auszahlung in diesem Jahr nicht mehr erfolgen kann, werden die vorhandenen Mittel per Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen. Die Auszahlung der Gelder aus dem Solidaritäts-Fonds II erfolgt zu Beginn des Jahres 2021 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, da die Auszahlung keinen Aufschub duldet. Begründung Wie schon bei Einrichtung des 1. Solidaritäts-Fonds verzeichnen Kulturbetriebe und Kulturschaffende durch die angeordneten Schließungen und Kontaktverbote weiterhin massive Einnahmeausfälle, die bis zur Existenzgefährdung führen. Hilfe durch die öffentliche Hand ist daher nach wie vor notwendig. Der Solidaritäts-Fonds II möchte neben den Hilfsprogrammen von Bund und Land die Veranstaltungsstätten in ihrem wirtschaftlichen Überleben unterstützen und indirekt auch die Existenz der Solo-Künstler*innen sichern. Schnelles Handeln ist geboten, da sich die Situation für die Betroffenen mehr und mehr zuspitzt. Aus diesem Grund ist die Auszahlung der Hilfe unaufschiebbar. Zu Beginn des Jahres 2021 wird es noch keinen genehmigten Haushaltsplan geben, so dass die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW gelten. Die Auszahlung des Solidaritäts-Fonds II fällt strenggenommen nicht unter die in § 82 GO NRW aufgeführten Tatbestände. Jedoch stellt sie eine Ausnahme dar, die sich aus der 7. Auflage der Handreichung des Innenministeriums NRW zum NKF zu § 82 GO NRW ergibt. Darin heißt es zum Begriff der Unaufschiebbarkeit: In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung darf die Gemeinde Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, soweit keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde besteht. Als unaufschiebbar sind dabei regelmäßig Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen, wenn diese so eilbedürftig sind, dass eine weitere Verschiebung, z.B. bis zum Inkrafttreten der gemeindlichen Haushaltssatzung, als nicht vertretbar anzusehen ist. Die Erfüllung dieserSeite 2 von 7 Seite 3 Voraussetzung bedingt eine sorgfältige Analyse und vernünftige Beurteilung der aktuellen Situation hinsichtlich der Dringlichkeit einer gemeindlichen Maßnahme. In die Beurteilung ist dabei auch einzubeziehen, dass durch einen möglichen Verzicht auf die vorgesehene Maßnahme kein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze und kein Schaden für die Gemeinde entstehen dürfen. Die Gemeinde darf z.B. Instandsetzungsmaßnahmen nur dann durchführen, wenn eine Unaufschiebbarkeit im Zeitpunkt der Auftragsvergabe besteht. Der Fälligkeitszeitraum der Auszahlung für eine solche Maßnahme ist dabei nicht ausschlaggebend. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.04.01 Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Kulturelle Projekte 1.41.00.04.01.01. Kulturelle Projekte Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 115.000,00 141000401/ 73.1000 115.000,00 133000201/ 65.1000 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 115.000,00 Anlage/n 5 Vordruck-Informationspflichten-nach-Art.13-DSGVO (öffentlich) 6 Solidaritäts-Fonds II Antragsformular (öffentlich) 7 Kriterien (öffentlich)Seite 3 von 7 Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Berliner Platz 2 53111 Bonn Telefon 0228 - 770 www.bonn.de Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person Verantwortliche Stelle (Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name, Funktion, Telefon, E-Mail) Bundesstadt Bonn, Die Oberbürgermeisterin, Kulturamt Frau Susanne König, Amtsleiterin Tel: 0228/77 4516 kulturamt@bonn.de Vertreterin/Vertreter (Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name, Funktion, Telefon, E-Mail) Datenschutzbeauftragte/ Datenschutzbeauftragter (Telefon, E-Mail, Postanschrift) Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Datenschutzbeauftragter Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Telefon: 0228 - 77 34 65 E-Mail: datenschutzbeauftragter@bonn.de Zwecke der Datenverarbeitung (Nennung der Hauptaufgaben, zum Beispiel Erteilung und Entzug von Fahrerlaubnissen) Gewährung finanzieller Zuwendungen aus dem Solidaritäts- Fond II für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Wesentliche Rechtsgrundlagen (sowohl materiell-rechtlich wie auch datenschutzrechtlich) Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. §3 Abs. 1 DSG NRW sowie die "Kriterien für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn (Solidaritäts- Fond II)" Empfänger und Kategorien von Empfängern der Daten (im Regelfall) Stadtkasse Dauer der Speicherung und Aufbewahrungsfristen (aus rechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel Kassen-, Handels-, Steuerrecht oder KGSt-Empfehlungen) 10 Jahre Rechte der betroffenen Person (allgemeine Aufzählung) Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer Umstände Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wegen Datenschutz- verstößen Zuständige Aufsichtsbehörde (Bezeichnung, Postanschrift, Telefon, E-Mail, Homepage) Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavallerierstraße 2-4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 – 384 24-0 Fax 0211 – 384 24-10 E-Mail poststelle@ldi.nrw.de Internet www.ldi.nrw.deSeite 4 von 7 Stand: 12.11.2020 Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Kulturamt 53103 Bonn Antrag auf Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds II zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn antragstellende Veranstaltungsstätte Veranstaltungsstätte Name, Vorname Straße, Hausnr. Telefon PLZ, Ort E-Mail-Adresse Kontoinhaber IBAN/ BIC Beantragter Pauschalbetrag: 5.000,00 € Hiermit erkläre ich als Träger einer Veranstaltungsstätte rechtsverbindlich dass für meinen Betrieb eine existenzbedrohende Wirtschaftslage beziehungsweise ein Liquiditätsengpass in Folge der Coronakrise des Jahres 2020 vorliegt, die bzw. der nicht allein mit Hilfe anderer Unterstützungen sowie durch den vollständigen Abruf der bereits bewilligten städt. Fördermittel behebbar ist dass das eingetretene Defizit (durch Einnahmeausfälle oder Kostensteigerung) nicht von meiner Veranstaltungsstätte bzw. von mir zu vertreten ist, d.h. die Ursache nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (z.B. Kosten nicht vermieden werden konnten) dass aus eigener Kraft eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten istSeite 5 von 7 dass ich beabsichtige, den Betrieb nach der Coronakrise weiterzuführen dass ich im Jahre 2021 mindestens eine Veranstaltung mit Bonner Künstler*innen durchführen und ein marktübliches Honorar an die engagierten Künstler*innen zahlen werde dass ich den Veranstaltungstermin dem Kulturamt vorab bekannt geben werde dass ich dem Kulturamt auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Auskünfte und Informationen unverzüglich zur Verfügung stelle dass mir bekannt ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Notfallhilfe besteht dass mir bekannt ist, dass vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben könnte. Ich versichere an Eides Statt, dass ich alle Angaben und Erklärungen wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht bzw. abgegeben habe. Ort, Datum UnterschriftSeite 6 von 7 Stand: 12.11.2020 Kriterien für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn (Solidaritäts-Fonds II) Antragsberechtigte: Freie Träger von Veranstaltungsstätten für kulturelle Veranstaltungen mit Sitz in Bonn, die sich verpflichten, im Jahre 2021 mindestens eine Veranstaltung mit Künstler*innen aus Bonn durchzuführen und dafür ein marktübliches Honorar an die Künstler*innen zu zahlen. Hinsichtlich der Qualität der Veranstaltungsstätten gibt es keine Einschränkungen, soweit es sich um Betriebe handelt, die Personal oder Honorarkräfte beschäftigen und Gewinnabsichten haben bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten. Es können sich z.B. Theater, Kleinkunstbühnen, Festivals, Musikaufführungsstätten, Musikclubs, Ausstellungshäuser, Museen, Kulturzentren oder Literaturhäuser bewerben. Voraussetzungen: - Veranstaltungsstätte in freier Trägerschaft - Sitz in Bonn - Bestätigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Notlage - Der Fortbestand des Betriebs ist für die Zeit nach der Corona- Krise beabsichtigt. - Bestätigung zur Selbstverpflichtung mindestens eine Veranstaltung mit Bonner Künstler*innen im Jahre 2021 durchzuführen, ein marktübliches Honorar zu zahlen und den Termin der Veranstaltung dem Kulturamt vorab bekanntzugeben. Antragsverfahren: Der Antrag wird schriftlich und unterschrieben mit Hilfe des vorgegebenen Formulars bis zum Ablauf des 08.01.2021 bei der Kulturverwaltung eingereicht. Zuschussgewährung: Für den Solidaritäts-Fond II steht ein Betrag i.H.v. 115.000,00 € zur Verfügung, der an die Antragsteller ausgeschüttet werden soll. Der Zuschuss pro Veranstaltungsstätte beträgt mindestens 5.000,00 €. Die endgültige Höhe richtet sich nach der Anzahl der eingegangenen Anträge bis zum Ende der Frist. Eine Erhöhung des Betrages ist daher möglich, wenn weniger als 23 förderungswürdige Anträge eingehen. Für den Fall, dass mehr Anträge eingehen, als bewilligt werden können, so entscheidet das Datum des Eingangs bei der Bundesstadt Bonn über den Erfolg des Antrages. Sollten mehrere Anträge am gleichen Tag eingehen, die aufgrund des begrenzten Budgets nicht alle bewilligt werden können, entscheidet das Losverfahren. Das Losverfahren wird unter Aufsicht von drei städtischen Mitarbeiter*innen durchgeführt. Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung bewilligt, die nicht zurückgezahlt werden muss. Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist daher nicht erforderlich. Die Richtigkeit der Angaben zur existenziellen Notlage wird nicht anhand von Belegen überprüft. Sofern die zugesagte Veranstaltung mit Bonner Künstler*innen aus Gründen, die der Zuschussempfänger zu vertreten hat, nicht stattfindet, ist der Zuschuss zurückzuzahlen!Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de