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201948 · Beschlussvorlage

Einrichtung eines 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn

Nummer
201948
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 14.12.2020 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 201948-02 Ausweitung des 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
  2. 201948-01 AA Einrichtung eines 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn Antrag zur Vorlage 201948

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Beschlussvorlage
öffentlich
201948
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Einrichtung eines 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-
Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der
vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur
Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat ermächtigt die Verwaltung zur Einrichtung des Solidaritäts-Fonds II in
Höhe von 115.000,00 € zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der
vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von
Kulturschaffenden aus Bonn.
Antragsberechtigt sind freie Träger von Veranstaltungsstätten für kulturelle
Veranstaltungen mit Sitz in Bonn, die sich verpflichten, im Jahre 2021
mindestens eine Veranstaltung mit Künstler*innen aus Bonn durchzuführen und
dafür ein marktübliches Honorar an die Künstler*innen zu zahlen. Hinsichtlich
der Qualität der Veranstaltungsstätten gibt es keine Einschränkungen, soweit
es sich um Betriebe handelt, die Personal oder Honorarkräfte beschäftigen und
Gewinnabsichten haben bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten. Es
können sich z.B. Theater, Kleinkunstbühnen, Festivals, Musikaufführungs-
stätten, Musikclubs, Ausstellungshäuser, Museen, Kulturzentren oder
Literaturhäuser bewerben.
Der schriftliche und unterschriebene Antrag ist mit Hilfe eines Formulars bis
zum Ablauf des 08.01.2021 bei der Kulturverwaltung einzureichen.
Für den Solidaritäts-Fonds II steht ein Betrag i.H.v. 115.000,00 € aus
eingenommenen Bußgeldern wegen Verstößen gegen Corona-Vorschriften zur
Verfügung, der an die Antragsteller ausgeschüttet werden soll. Der Zuschuss
pro Veranstaltungsstätte beträgt mindestens 5.000,00 €. Die endgültige Höhe
richtet sich nach der Anzahl der eingegangenen Anträge bis zum Ende der
Frist. Eine Erhöhung des Betrages ist daher möglich, wenn weniger als 23
förderungswürdige Anträge eingehen. Für den Fall, dass mehr Anträge
eingehen als bewilligt werden können, entscheidet das Datum des Eingangs
bei der Bundesstadt Bonn über den Erfolg des Antrages. Sollten mehrere
Anträge am gleichen Tag eingehen, die aufgrund des begrenzten Budgets nicht
alle bewilligt werden können, entscheidet das Losverfahren. Das Losverfahren
wird unter Aufsicht von drei städtischen Mitarbeiter*innen durchgeführt.Seite 1 von 7

Seite 2
Sollten in Zukunft weitere entsprechende Bußgeld-Einnahmen zur Verfügung
gestellt werden können, können weitere Antragsteller berücksichtigt werden.
Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung bewilligt, die nicht
zurückgezahlt werden muss. Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist
daher nicht erforderlich. Die Richtigkeit der Angaben zur existenziellen Notlage
wird nicht anhand von Belegen überprüft.
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt überplanmäßig. Als Deckung stehen
Einnahmen zur Verfügung, die im Zuge der Corona- Krise durch die Erhebung
von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Hygieneregeln, entstanden sind.
Da die Auszahlung in diesem Jahr nicht mehr erfolgen kann, werden die
vorhandenen Mittel per Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr
übertragen.
Die Auszahlung der Gelder aus dem Solidaritäts-Fonds II erfolgt zu Beginn des
Jahres 2021 im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, da die Auszahlung
keinen Aufschub duldet.
Begründung
Wie schon bei Einrichtung des 1. Solidaritäts-Fonds verzeichnen Kulturbetriebe
und Kulturschaffende durch die angeordneten Schließungen und
Kontaktverbote weiterhin massive Einnahmeausfälle, die bis zur
Existenzgefährdung führen. Hilfe durch die öffentliche Hand ist daher nach wie
vor notwendig. Der Solidaritäts-Fonds II möchte neben den Hilfsprogrammen
von Bund und Land die Veranstaltungsstätten in ihrem wirtschaftlichen
Überleben unterstützen und indirekt auch die Existenz der Solo-Künstler*innen
sichern. Schnelles Handeln ist geboten, da sich die Situation für die Betroffenen
mehr und mehr zuspitzt. Aus diesem Grund ist die Auszahlung der Hilfe
unaufschiebbar.
Zu Beginn des Jahres 2021 wird es noch keinen genehmigten Haushaltsplan
geben, so dass die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82
GO NRW gelten. Die Auszahlung des Solidaritäts-Fonds II fällt
strenggenommen nicht unter die in § 82 GO NRW aufgeführten Tatbestände.
Jedoch stellt sie eine Ausnahme dar, die sich aus der 7. Auflage der
Handreichung des Innenministeriums NRW zum NKF zu § 82 GO NRW ergibt.
Darin heißt es zum Begriff der Unaufschiebbarkeit:
In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung darf die Gemeinde Aufwendungen
entstehen lassen und Auszahlungen leisten, die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, soweit keine rechtliche
Verpflichtung der Gemeinde besteht. Als unaufschiebbar sind dabei regelmäßig
Aufwendungen und Auszahlungen anzusehen, wenn diese so eilbedürftig sind,
dass eine weitere Verschiebung, z.B. bis zum Inkrafttreten der gemeindlichen
Haushaltssatzung, als nicht vertretbar anzusehen ist. Die Erfüllung dieserSeite 2 von 7

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Voraussetzung bedingt eine sorgfältige Analyse und vernünftige Beurteilung
der aktuellen Situation hinsichtlich der Dringlichkeit einer gemeindlichen
Maßnahme. In die Beurteilung ist dabei auch einzubeziehen, dass durch einen
möglichen Verzicht auf die vorgesehene Maßnahme kein Verstoß gegen die
Haushaltsgrundsätze und kein Schaden für die Gemeinde entstehen dürfen.
Die Gemeinde darf z.B. Instandsetzungsmaßnahmen nur dann durchführen,
wenn eine Unaufschiebbarkeit im Zeitpunkt der Auftragsvergabe besteht. Der
Fälligkeitszeitraum der Auszahlung für eine solche Maßnahme ist dabei nicht
ausschlaggebend.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.04.01
Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Kulturelle Projekte 1.41.00.04.01.01. Kulturelle Projekte
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
115.000,00 141000401/
73.1000
115.000,00 133000201/
65.1000
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
115.000,00
Anlage/n
5 Vordruck-Informationspflichten-nach-Art.13-DSGVO (öffentlich)
6 Solidaritäts-Fonds II Antragsformular (öffentlich)
7 Kriterien (öffentlich)Seite 3 von 7

Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Telefon 0228 - 770
www.bonn.de
Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
Verantwortliche Stelle
(Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name,
Funktion, Telefon, E-Mail)
Bundesstadt Bonn, Die Oberbürgermeisterin, Kulturamt
Frau Susanne König, Amtsleiterin
Tel: 0228/77 4516
kulturamt@bonn.de
Vertreterin/Vertreter
(Fachbereich, Bereich, Abteilung, Name,
Funktion, Telefon, E-Mail)
Datenschutzbeauftragte/
Datenschutzbeauftragter
(Telefon, E-Mail, Postanschrift)
Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Datenschutzbeauftragter
Bertha-von-Suttner-Platz 2-4
53111 Bonn
Telefon: 0228 - 77 34 65
E-Mail: datenschutzbeauftragter@bonn.de
Zwecke der Datenverarbeitung
(Nennung der Hauptaufgaben, zum Beispiel
Erteilung und Entzug von Fahrerlaubnissen)
Gewährung finanzieller Zuwendungen aus dem Solidaritäts- Fond II für die
Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus
Bonn
Wesentliche Rechtsgrundlagen
(sowohl materiell-rechtlich wie auch
datenschutzrechtlich)
Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. §3 Abs. 1 DSG NRW sowie die "Kriterien
für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie die Unterstützung von Kulturschaffenden aus
Bonn (Solidaritäts- Fond II)"
Empfänger und Kategorien von
Empfängern der Daten
(im Regelfall)
Stadtkasse
Dauer der Speicherung und
Aufbewahrungsfristen
(aus rechtlichen Bestimmungen, wie zum
Beispiel Kassen-, Handels-, Steuerrecht
oder KGSt-Empfehlungen)
10 Jahre
Rechte der betroffenen Person
(allgemeine Aufzählung)
Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
 Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten
 Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
 Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung
 Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer
Umstände
 Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wegen Datenschutz-
verstößen
Zuständige Aufsichtsbehörde
(Bezeichnung, Postanschrift, Telefon,
E-Mail, Homepage)
Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavallerierstraße 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon 0211 – 384 24-0
Fax 0211 – 384 24-10
E-Mail poststelle@ldi.nrw.de
Internet www.ldi.nrw.deSeite 4 von 7

Stand: 12.11.2020
Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Kulturamt
53103 Bonn
Antrag auf Mittel aus dem Solidaritäts-Fonds II zur Unterstützung der Sicherung des
Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von
Kulturschaffenden aus Bonn
antragstellende Veranstaltungsstätte
Veranstaltungsstätte Name, Vorname
Straße, Hausnr. Telefon
PLZ, Ort E-Mail-Adresse
Kontoinhaber IBAN/ BIC
Beantragter Pauschalbetrag: 5.000,00 €
Hiermit erkläre ich als Träger einer Veranstaltungsstätte rechtsverbindlich
 dass für meinen Betrieb eine existenzbedrohende Wirtschaftslage beziehungsweise ein
Liquiditätsengpass in Folge der Coronakrise des Jahres 2020 vorliegt, die bzw. der nicht
allein mit Hilfe anderer Unterstützungen sowie durch den vollständigen Abruf der bereits
bewilligten städt. Fördermittel behebbar ist
 dass das eingetretene Defizit (durch Einnahmeausfälle oder Kostensteigerung) nicht von
meiner Veranstaltungsstätte bzw. von mir zu vertreten ist, d.h. die Ursache nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (z.B. Kosten nicht vermieden
werden konnten)
 dass aus eigener Kraft eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nicht zu
erwarten istSeite 5 von 7

 dass ich beabsichtige, den Betrieb nach der Coronakrise weiterzuführen
 dass ich im Jahre 2021 mindestens eine Veranstaltung mit Bonner Künstler*innen
durchführen und ein marktübliches Honorar an die engagierten Künstler*innen zahlen
werde
 dass ich den Veranstaltungstermin dem Kulturamt vorab bekannt geben werde
 dass ich dem Kulturamt auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und
Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Auskünfte und Informationen unverzüglich
zur Verfügung stelle
 dass mir bekannt ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Notfallhilfe
besteht
 dass mir bekannt ist, dass vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige
Angaben sowie das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen einer Mitteilung über
Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264
StGB) zur Folge haben könnte.
Ich versichere an Eides Statt, dass ich alle Angaben und Erklärungen wahrheitsgetreu und
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht bzw. abgegeben habe.
Ort, Datum UnterschriftSeite 6 von 7

Stand: 12.11.2020
Kriterien für die Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
(Solidaritäts-Fonds II)
Antragsberechtigte:
Freie Träger von Veranstaltungsstätten für kulturelle Veranstaltungen mit Sitz in Bonn, die
sich verpflichten, im Jahre 2021 mindestens eine Veranstaltung mit Künstler*innen aus Bonn
durchzuführen und dafür ein marktübliches Honorar an die Künstler*innen zu zahlen.
Hinsichtlich der Qualität der Veranstaltungsstätten gibt es keine Einschränkungen, soweit es
sich um Betriebe handelt, die Personal oder Honorarkräfte beschäftigen und
Gewinnabsichten haben bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten. Es können sich z.B.
Theater, Kleinkunstbühnen, Festivals, Musikaufführungsstätten, Musikclubs,
Ausstellungshäuser, Museen, Kulturzentren oder Literaturhäuser bewerben.
Voraussetzungen:
- Veranstaltungsstätte in freier Trägerschaft
- Sitz in Bonn
- Bestätigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Notlage
- Der Fortbestand des Betriebs ist für die Zeit nach der Corona- Krise beabsichtigt.
- Bestätigung zur Selbstverpflichtung mindestens eine Veranstaltung mit Bonner
Künstler*innen im Jahre 2021 durchzuführen, ein marktübliches Honorar zu zahlen und
den Termin der Veranstaltung dem Kulturamt vorab bekanntzugeben.
Antragsverfahren:
Der Antrag wird schriftlich und unterschrieben mit Hilfe des vorgegebenen Formulars bis zum
Ablauf des 08.01.2021 bei der Kulturverwaltung eingereicht.
Zuschussgewährung:
Für den Solidaritäts-Fond II steht ein Betrag i.H.v. 115.000,00 € zur Verfügung, der an die
Antragsteller ausgeschüttet werden soll. Der Zuschuss pro Veranstaltungsstätte beträgt
mindestens 5.000,00 €. Die endgültige Höhe richtet sich nach der Anzahl der eingegangenen
Anträge bis zum Ende der Frist. Eine Erhöhung des Betrages ist daher möglich, wenn
weniger als 23 förderungswürdige Anträge eingehen. Für den Fall, dass mehr Anträge
eingehen, als bewilligt werden können, so entscheidet das Datum des Eingangs bei der
Bundesstadt Bonn über den Erfolg des Antrages. Sollten mehrere Anträge am gleichen Tag
eingehen, die aufgrund des begrenzten Budgets nicht alle bewilligt werden können,
entscheidet das Losverfahren. Das Losverfahren wird unter Aufsicht von drei städtischen
Mitarbeiter*innen durchgeführt.
Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung bewilligt, die nicht zurückgezahlt werden
muss. Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist daher nicht erforderlich. Die Richtigkeit
der Angaben zur existenziellen Notlage wird nicht anhand von Belegen überprüft.
Sofern die zugesagte Veranstaltung mit Bonner Künstler*innen aus Gründen, die der
Zuschussempfänger zu vertreten hat, nicht stattfindet, ist der Zuschuss zurückzuzahlen!Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 20:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de