201923-01 AA · Änderungsantrag
Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der A 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord in Bonn einschließlich Brückenneubauten und Stütz- und Lärmschutzwänden sowie Entwässerungseinrichtungen; Stellungnahme der Stadt Bonn im Rahmen des Anhörungsverfahrens Antrag zur Vorlage 201923
Kerndaten
- Nummer
- 201923-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 24.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 201923-01 AA Antragsteller/in: Bert Moll MdL Guido Déus CDU-Stadtratsfraktion Nicole Bonnie CDU Bezirksfraktion Bonn 24.11.2020 gez. Reeh-Schall Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der A 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord in Bonn einschließlich Brückenneubauten und Stütz- und Lärmschutzwänden sowie Entwässerungseinrichtungen; Stellungnahme der Stadt Bonn im Rahmen des Anhörungsverfahrens Antrag zur Vorlage 201923 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.11.2020 Anhörung Rat 10.12.2020 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Verwaltung wird beauftragt, 1. den Entwurf ihrer Stellungnahme zur Anhörung im laufenden Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14. Dezember 2017 (DS 1713165EB8) mit der Maßgabe zu ändern, dass die Stadt Bonn sich für die zügige weitere Planung und Umsetzung des 6-spurigen Ausbaus der BAB 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord einschließlich Brückenneubauten, Stütz-und Lärmschutzwänden sowie Entwässerungseinrichtungen entsprechend der gesetzlichen Bedarfsfeststellung des Deutschen Bundestages im Fernstraßenausbaugesetz 2016 einsetzt, 2. anstelle einer integrierten Radverkehrsführung entlang der Trasse der BAB 56 alternative Lösungen für eine förderfähige Radpendlerroute in Ost-West-Richtung auf der Grundlage der Beschlüsse des Stadtrates (DS 200527-2AA) zeitnah zu entwickeln. 3. entsprechend dem Ratsbeschlusses vom 14. Dezember 2017 (DS 1713165EB8) Ziff. 2) einen landschaftspflegerischen und städtebaulicher Begleitplan zur Planfeststellung des Ausbaus der BAB 565 aufzustellen.Seite 1 von 3 Seite 2 Begründung Der Rat der Stadt Bonn hat am 14. Dezember 2017 auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 22. November 2017 (DS 1713165EB8) mit Mehrheit beschlossen, sich im Rahmen der Vorplanung unter Einbeziehung einer städtebaulichen Prüfung für eine Neubauplanung der innerstädtischen Autobahn BAB 565 zwischen dem AK Bonn-Nord und der AS Bonn-Endenich grundsätzlich in der sog. modifizierten Hybrid-Variante (Hochlage in der bisherigen Trasse mit teilweiser Troglage zur Überbrückung an der Immenburgstraße) auszusprechen. Die Lärmschutzeinrichtungen sollten, wo möglich, transparent gestaltet werden. Dies gelte auch und insbesondere auf den Brückenbauwerken. Bei der Planung sollte ein landschaftspflegerischer und städtebaulicher Begleitplan aufgestellt werden. Dieser Beschluss des Stadtrates muss Bestand haben. Der BAB 565 kommt hinsichtlich der überregionalen Bedeutung sowie der Entlastungs- wie Erschließungsfunktion für den innerstädtischen Verkehr in Bonn eine erhebliche Bedeutung zu. Sollte angesichts der auslaufenden Betriebsgenehmigung und einer zeitlichen Verzögerung oder gar Verhinderung des 6-spurigen Ausbaus die Nutzung der Autobahnbrücke (Tausendfüßler) erheblich eingeschränkt werden, hätte dies sowohl Staus als auch die Umleitung insbesondere des Schwerlastverkehrs durch die Stadt Bonn und die umliegenden Gemeinden zufolge. Der Ausbau der BAB 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord wird deshalb angesichts der Erhebungen zum Bundesverkehrswegeplan und der daraus abgeleiteten Beschlüsse des Deutschen Bundestages sowie der vorliegenden Planfeststellung weiter befürwortet. Die Beseitigung des Engpasses zwischen der Anschlussstelle Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord ist ein Konsens in Bonn und in der Region gewesen und sollte nicht einseitig aufgekündigt werden. Die Stadt Bonn kann sich mit allgemeinen Hinweisen auf Klimaschutzziele nicht einfach über die konkrete bundesgesetzliche Bedarfsfeststellung hinwegsetzen und stattdessen lediglich eine Sanierung des 4-streifigen Ausbaus und eine Umwidmung in eine „Stadtautobahn“ fordern. Dafür fehlt im laufenden Planfeststellungsverfahren die Rechtsgrundlage. Angesichts der ermittelten, zukünftig zu erwartenden Verkehrsmenge auf der BAB 565 wäre eine erhebliche Verzögerung oder sogar die Aufgabe der über viele Jahre vorbereiteten Planfeststellung nicht gerechtfertigt und würde die angespannte Verkehrslage in und um Bonn erheblich verschärfen, auch wenn sich vorübergehend die Verkehrszahlen wegen der Pandemie geringer darstellen sollten. Die langfristigen Bedarfsprognosen und höheren Verkehrszahlen werden dadurch nicht erschüttert. Die Verkehrsmengen und die Pendlerströme sind da und müssen bewältigt werden. Dauerhaft wird Bonn eine wachsende Stadt mit einer zunehmenden Zahl an Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sein und somit auf eine verbesserte Verkehrsinfrastruktur angewiesen bleiben. Es liegt auch keine Änderung derSeite 2 von 3 Seite 3 Verkehrsstruktur vor, die eine Abweichung vom gesetzlichen Bedarfsplan erforderlich machen würde. Die grundsätzliche Befürwortung des Ausbaus der BAB 565 schließt Einwendungen im Rahmen einer Stellungnahme der Stadt unter Berücksichtigung der Maßgaben des Ratsbeschlusses vom 14. Dezember 2017 hinsichtlich der Optimierung der Ausbauplanung aber nicht aus. Dabei sollten nach der Verkehrslärmschutzverordnung alle Planabschnitte und darüber hinaus die Streckenabschnitte der BAB 565, die auch von zunehmenden Lärmimmissionen betroffen sind, hinsichtlich der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen überprüft werden. In der Ausführungsplanung sollte Lärmschutzwänden der Vorzug gegeben werden, die Lärmimmissionen zumindest teilweise absorbieren und nicht lediglich reflektieren. Als weitere Lärmschutzmaßnahmen sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen dem AK Bonn-Nord über die AS Bonn-Hardtberg bis zum Übergang in die BAB 61 durchgehend auf 80/kmh reduziert und lärmmindernder Straßenbelag aufgetragen werden. Vor dem Hintergrund, dass eine alternative Planung für eine Radpendlerroute in Ost-West-Richtung zwischen der Autobahnbrücke Bonn Nord bis in den Bonner Westen anstatt einer autobahnparallelen, aber nicht umsetzbaren Radführung verfolgt werden sollte, ist die für eine Rad-und Fußgängerbrücke vorgesehene Querung der BAB 565 auf der Höhe der Immenburgstraße in die Planung aufzunehmen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de