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201898-01 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH

Nummer
201898-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.01.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Entscheidung federführend
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  1. 201898 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH

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Beschlussvorlage
öffentlich
201898-01
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio
Bonn/Rhein-Sieg GmbH
Beratungsfolge
Rat 22.01.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Bonn GmbH folgende/-n ständige/-n Vertreter/-in in die
Gesellschafterversammlung der Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH & Co. KG zu
entsenden:
________
und als Stellvertreterin:
Begründung
Allgemeines
Gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bonn GmbH
obliegt die Entsendung von Vertretern in Gesellschafterversammlungen von
Beteiligungsunternehmen der Stadtwerke Bonn GmbH der
Alleingesellschafterin.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Gremien juristischer Personen, an denen die Gemeinde
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf
die Anlage "Anforderungen an die Mitglieder einer Gesellschafterversammlung"
hinzuweisen. Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Aktuell ordentliches Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Radio
Bonn/Rhein-Sieg GmbH & Co. KG ist AM Ursula Bach (Grüne).
Stellvertretendes Mitglied ist Stv. Ursula Sautter (CDU).
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der bei ihrer Bestellung laufenden
Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft, mit der Maßgabe, dass
ein entsandtes Mitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine
Neubenennung erfolgt. Bei solchen Mitgliedern, die Mitglieder des Rates der
Bundesstadt Bonn sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen
Beendigung ihres Mandates, gleich aus welchem Grund.
Die Befugnis der entsendenden Stelle, welche das Mitglied entsandt hat, dieses
jederzeit auch vorzeitig abzuberufen und eine Neubenennung vorzunehmen,
bleibt unberührt.
Anlage/nSeite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de