201898 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH
Kerndaten
- Nummer
- 201898
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201898 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH folgende/-n ständige/-n Vertreter/-in in die Gesellschafterversammlung der Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH & Co. KG zu entsenden: AM Ursula Bach (Grün) und als Stellvertreter/Stellvertreterin: Stv. Ursula Sautter (CDU) Begründung Allgemeines Gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bonn GmbH obliegt die Entsendung von Vertretern in Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsunternehmen der Stadtwerke Bonn GmbH der Alleingesellschafterin. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Gremien juristischer Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.Seite 1 von 4 Seite 2 Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage "Anforderungen an die Mitglieder einer Gesellschafterversammlung" hinzuweisen. Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Aktuell ordentliches Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH & Co. KG ist Reinhard Limbach. Stellvertretendes Mitglied ist Angelica Maria Kappel. Dauer der Bestellung Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der bei ihrer Bestellung laufenden Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft, mit der Maßgabe, dass ein entsandtes Mitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine Neubenennung erfolgt. Bei solchen Mitgliedern, die Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen Beendigung ihres Mandates, gleich aus welchem Grund. Die Befugnis der entsendenden Stelle, welche das Mitglied entsandt hat, dieses jederzeit auch vorzeitig abzuberufen und eine Neubenennung vorzunehmen, bleibt unberührt. Anlage/nSeite 2 von 4 Seite 3 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de