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201898 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH

Nummer
201898
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 201898-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH

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Beschlussvorlage
öffentlich
201898
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Radio
Bonn/Rhein-Sieg GmbH
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Bonn GmbH folgende/-n ständige/-n Vertreter/-in in die
Gesellschafterversammlung der Radio Bonn/Rhein-Sieg GmbH & Co. KG zu
entsenden:
AM Ursula Bach (Grün)
und als Stellvertreter/Stellvertreterin:
Stv. Ursula Sautter (CDU)
Begründung
Allgemeines
Gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bonn GmbH
obliegt die Entsendung von Vertretern in Gesellschafterversammlungen von
Beteiligungsunternehmen der Stadtwerke Bonn GmbH der
Alleingesellschafterin.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Gremien juristischer Personen, an denen die Gemeinde
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.Seite 1 von 4

Seite 2
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf
die Anlage "Anforderungen an die Mitglieder einer Gesellschafterversammlung"
hinzuweisen. Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Aktuell ordentliches Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Radio
Bonn/Rhein-Sieg GmbH & Co. KG ist Reinhard Limbach. Stellvertretendes
Mitglied ist Angelica Maria Kappel.
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der bei ihrer Bestellung laufenden
Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft, mit der Maßgabe, dass
ein entsandtes Mitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine
Neubenennung erfolgt. Bei solchen Mitgliedern, die Mitglieder des Rates der
Bundesstadt Bonn sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen
Beendigung ihres Mandates, gleich aus welchem Grund.
Die Befugnis der entsendenden Stelle, welche das Mitglied entsandt hat, dieses
jederzeit auch vorzeitig abzuberufen und eine Neubenennung vorzunehmen,
bleibt unberührt.
Anlage/nSeite 2 von 4

Seite 3
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung
(öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer
Gesellschafterversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind
daher von kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die
persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung diejenigen
Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich
anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und
sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche
und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung mit den
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der
Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der
finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die fachlichen
Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die
genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden,
wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de