201881-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Landwirtschaftskammer Roleber; Kosten der Infrastruktur
Kerndaten
- Nummer
- 201881-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201881-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Landwirtschaftskammer Roleber; Kosten der Infrastruktur Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Welche zusätzlichen einmaligen und laufenden Kosten werden der Stadt Bonn dadurch entstehen, dass durch die geplante Bebauung des Geländes der ehem. Landwirtschaftskammer durch die Sahle Wohnbau a. eine weitere Kindertagesstätte zu errichten und betreiben ist, Bei der zu errichtenden Kindertagesstätte handelt es sich um eine 6-gruppige Einrichtung. Da dieses Bauvorhaben nicht unter das Baulandmodell fällt, wird die Kita von der Bundesstadt Bonn angemietet und an einen zukünftigen Träger weitervermietet. Die genaue qm-Zahl des Gebäudes ist noch nicht klar, aber man kann von ca. 1.300-1.400 m² ausgehen. Refinanziert werden 40 % des Mietpreises vom Land und 7,8 % bei Vergabe der Trägerschaft an einen anderen freien Träger durch diesen. Allerdings nur in der vom KiBiz anerkannten Höhe von aktuell 11,00 €/m² und auch nur bezogen auf die vom LVR anerkannte Fläche, ca. 1.100 m². Dies würde einem Anteil von rund 5.800 € entsprechen, zuzüglich des Betrages, um den die verhandelte Miethöhe den Betrag der KiBiz-Miete übersteigt. Hinzu kommen die laufenden Betriebskosten, die im gleichen Verhältnis von der Stadt getragen werden. Dem gegenüber stehen die Einnahmen durch die Elternbeiträge. Hier rechnet das Land mit Einnahmen von 16,4 % der Betriebskosten. b. laut Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung 2018/2019 (DS 1910644ED2, Seite 179) die Grundschule Om Berg einen weiteren Zug einrichten muss? Wie in der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans für die GGS Om Berg dargestellt ist, steht der Schule bereits schon jetzt das Raumprogramm für eine grundsätzlich dreizügige Schule zur Verfügung. Im Schuljahr 2019/2020 wurden 8 Klassen beschult. Somit bieten die zur Verfügung stehenden Räume genug Kapazitäten zur Beschulung einesSeite 1 von 4 Seite 2 zusätzlichen dritten Zuges. Bereits vor Baubeginn des Ersatzneubaus wurde darauf hingewiesen, dass Überlegungen zu einer Reduzierung des Raumprogramms wegen der seinerzeit rückgängigen Anmeldezahlen aufgrund der Planungen zur Nutzung des Geländes der ehemaligen Landwirtschaftskammer zu Wohnzwecken, die für die Zukunft einen erhöhten Bedarf erwarten lassen, zurückgestellt werden (s. DS.Nr. 1612706). Zusätzliche Kosten im schulischen Zusammenhang sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. 2. Hält die Oberbürgermeisterin die Taktung der Linie 636 (30 bzw. 60 Minuten) bei Verwirklichung des Bauvorhabens zur Anbindung insbesondere des künftigen „Hubs“ Ramersdorf einerseits und der Stadtbahnlinie 66 andererseits für ausreichend und wenn nein, welche Zusatzkosten werden für welche angemessene Taktung entstehen? Das zukünftige Wohngebiet Landwirtschaftskammer Roleber wird durch den ÖPNV über die an der Siebengebirgsstraße geplante Endhaltestelle erschlossen, welche durch die Linien 608 und 609 in einem überlagerten 10- Minuten-Takt sowie zusätzlich durch die im 30-Minuten-Takt verkehrenden Linien 516 und 636 bedient wird. Die Verwaltung erachtet dieses Angebot als sehr gut mit regelmäßigen Verbindungen zur Stadtbahnlinie 66 sowie in die Ortszentren Beuel und Bonn. Wegen des grundsätzlich sehr guten ÖPNV-Angebots wird vorerst keine Notwendigkeit zu einer Taktverdichtung auf der Linie 636 gesehen. Ab dem Fahrplanwechsel 2020/21 werden an Werktagen morgens zwischen ca. 8 und 10 Uhr bzw. nachmittags zwischen ca. 15:30 und 17:30 Uhr je vier Verstärkerfahrten in beiden Richtungen zwischen Hangelar Ost und Schloss Birlinghoven angeboten, wodurch der bisherige 30-Minuten-Takt zu diesen Zeiten nahezu auf einen 15-Minuten-Takt verdichtet wird. Beim Bau einer neuen Haltestelle am nördlichen Rand des Gebiets Landwirtschaftskammer Roleber ist eine Erweiterung dieser Verstärkerfahrten bis zur neuen Haltestelle ohne nennenswerte zusätzliche Kosten möglich, um die Anbindung an die Linie 66 weiter zu optimieren. Das ÖPNV-Angebot in Richtung Ramersdorf wird zunächst als ausreichend angesehen. Grundsätzlich ist im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren eine Verkehrsuntersuchung vom Vorhabenträger vorzulegen, welche die verkehrlichen Auswirkungen der neu generierten Verkehre auf das städtische Straßennetz untersucht und bewertet. Diese werden seitens der Verkehrsplanung standardmäßig geprüft und bewertet, sodass zu einem späteren Zeitpunkt das ÖPNV-Angebot nochmals umfassend analysiert werden wird. 3. Wie errechnet sich im Detail die aus Sicht der Oberbürgermeisterin als angemessen anzusehende Beteiligung des Investors an welchen der Stadt entstehenden Infrastrukturkosten? Im Planungsausschuss am 20.03.2019 wurde durch die Politik beschlossen, dass das Verfahren im Sinne des Baulandmodells als Altfall zu bewerten ist (DS 1910716AA5). Somit kann das Bonner Baulandmodel im Bebauungsplanverfahren Roleber keine Anwendung finden. Vorgaben für denSeite 2 von 4 Seite 3 Vorhabenträger zur Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden mit Ratsbeschluss vom 04.07.2019 (DS-Nr.: 1911147) festgelegt. Der Beschluss bildet die Grundlage für die Weiterführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 7222-101 für die ca. 8,6 ha große sogenannte Teilfläche 1. Da das Baulandmodell nicht zur Anwendung kommt, steht auch der Bau einer Kita durch den Vorhabenträger mit anschließendem Verkauf an die Stadt nicht mehr zu Debatte. Für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, deren Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst wird, wird entgegen der Vorgaben des Baulandmodells das Mietmodell angewendet. Im Zuge der Schaffung neuer Infrastruktur für das Wohnquartier, wird die Entwicklung eines Nahversorgers vorgesehen, der auf Kosten des Vorhabenträgers umzusetzen ist. 4. Wie viele der insgesamt 512 geplanten Wohneinheiten werden a. im Wege des öfftl. geförderten Wohnungsbaus (30 % der Fläche) tatsächlich entstehen und entspricht der Wohnungsmix dem in Bonn benötigten Wohnungsraum, b. im Wege des zweiten Förderweges (20 % der Fläche) tatsächlich entstehen (DS 1911147), und wie verträgt sich dies mit dem Ergebnis des Architektenwettbewerbs, dass von insgesamt 60.346 m² Wohnbaufläche nur 20.645 m² auf geförderten Wohnungsbau entfallen sollen? Der Vorhabenträger hat sich bereiterklärt, auf der gesamten Teilfläche 1 die Maßgaben des Ratsbeschlusses vom 04.07.2019 im Hinblick auf den Anteil des geförderten Wohnungsbaus zu erfüllen. Dies umfasst die Errichtung von ca. 30 % der Wohnungen nach Förderweg A und 20 % nach Förderweg B der Wohnraumförderbestimmungen NRW. Die obengenannten Regelungen werden mit der Planungsvereinbarung verbindlich zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bonn festgeschrieben. Mit der Schaffung eines Wohnungsmixes aus Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und altengerechtem Wohnen wird ein breites Angebot für die Bonner Wohnbevölkerung geschaffen. Zum jetzigen Entwurfsstand können noch keine konkreten Aussagen zur tatsächlich entstehenden Anzahl der Wohneinheiten im zweiten Förderweg getroffen werden. Die Annahme, dass 20.645m² auf geförderten Wohnungsbau entfallen sollen, ist ein Vorschlag des Entwurfsverfassers, der im Rahmen des Wettbewerbs vorgelegt wurde. Dieser Vorschlag bemisst sich an der Vorgabe des Beschlusses (DS-Nr. 1911147), dass etwa 50% der Wohnungen für den geförderten Wohnungsbau vorzusehen sind, davon 30% im ersten und 20% im zweiten Förderweg. Der Entwurf sieht eine Förderung für insgesamt 272 Wohneinheiten vor, wodurch eine 50%ige Förderung der Wohneinheiten erreicht wird. Die detaillierte Anzahl der Wohneinheiten wird die Verwaltung im weiteren Verfahren mit dem Vorhabenträger entsprechend den getroffenen Vorgaben der Planungsvereinbarung festlegen. 5. Wie genau verteilen sich die 472 geplanten Stellplätze jeweils auf den freifinanzierten und den öfftl. geförderten Wohnungsbau? Im Wettbewerbsverfahren wurde als Stellplatzschlüssel für die freifinanzierten Wohneinheiten 1 Stpl. pro Wohneinheit angesetzt und für die gefördertenSeite 3 von 4 Seite 4 Wohneinheiten 0,5 Stpl. pro Wohneinheit. Die konkrete Bezifferung ist im weiteren Bebauungsplanverfahren vorzunehmen. 6. In welcher Größenordnung sieht der Architektenentwurf für das Plangebiet a. zentren- und nahversorgungsrelevante Verkaufsfläche im Einzelhandel vor, b. wie verträgt sich dies mit den Maßgaben des Acocella-Gutachtens außerhalb der dort aufgeführten Zentren und c. welche Auswirkungen sind hinsichtlich des nahversorgungsrelevanten Sortiments bei Realisierung auf das D- Zentrum Hoholz zu erwarten? Im Rahmen der Auslobung des Architektenwettbewerbs wurde ein Supermarkt mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche (ca. 2.200 m² BGF) vorgegeben. Die genaue Größenordnung der Einzelhandelsnutzung muss entsprechend der landesplanerischen Vorgaben noch geprüft werden. Daher sind diese Fragestellungen zur Zeit Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung. Über die Ergebnisse wird im Zusammenhang mit der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens berichtet. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de