201805-04 · Mitteilungsvorlage
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
Kerndaten
- Nummer
- 201805-04
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 31.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 201805-04 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 18.08.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Durch die Bezirksvertretung Bonn wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit 13 Änderungspunkten gefasst (DS.Nr. 201805). Entsprechend den beschlossenen Änderungen wurde der städtebauliche Entwurf überarbeitet und bildet die Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße/ Lenaustraße“. Im Folgenden werden die entsprechend dem Beschluss geänderten Ziele und Zwecke vorgestellt (--> s. Passagen im Fettdruck). Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 1. Anlass und Ziel der Planung Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines attraktiven und weitestgehend autofreien Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot an zeitgemäßen und zielgruppengerechten Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern mit einer hohen Aufenthaltsqualität im Freiraum. In den Mehrfamilienhäusern sind zudem innovative Wohnformen wie zum Beispiel Seniorenwohnen oder Mehrgenerationenwohnen denkbar. 2017 hat die LANGEN MassivHaus GmbH & Co. KG die bisher unbebauten Plangebietsflächen (Flurstücke 983, 1045, 1046, 1139, 1140, 1414) mit dem Ziel einer wohnbaulichen Entwicklung nach heutigen Maßstäben erworben. Das bestehende Planungsrecht aus den 1980er Jahren erfüllt jedoch nicht die heutigen Anforderungen einer mehrfachen Entwicklung mit maßvoll urbanSeite 1 von 16 Seite 2 verdichteten Baustrukturen, qualitativ und quantitativ wertigen Grünstrukturen, nachhaltigen Mobilitätsformen und nicht zuletzt auch einer durchmischten Sozialstruktur. Es wurde nach der Beschlussfassung der BV Bonn vom 15.06.2021 (Ds.Nr. 201805) ein geänderter Planentwurf entwickelt, der mit ca. 300 realisierbaren Wohneinheiten in unterschiedlichen Wohnformen einen maßgeblichen Beitrag zur Deckung des hohen Bonner Wohnraumbedarfes leisten soll (Änderungspunkt 1). Darüber hinaus ist die Errichtung einer neuen, 4-gruppigen Kita sowie die Planrechtschaffung für den vergrößerten Ersatzneubau der bestehenden Kita an der Lenaustraße vorgesehen. Der Planentwurf soll im Folgenden die Grundlage für die Erarbeitung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 6122-1 „Grootestraße/Lenaustraße“ gem. § 30 Abs. 1 BauGB darstellen. 2. Plangebiet Das rund 45.000 m² umfassende Plangebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf, zwischen der Grootestraße im Norden, der Lenaustraße im Osten, der Mörikestraße im Süden und der Kleingartenanlage entlang der Kleingartenstraße im Westen (Abgrenzung siehe Lageplan) soll nach seinem Verkauf einer neuen Nutzung zugeführt werden. Gegenwärtig wird das Plangebiet hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt, ist jedoch im Flächennutzungsplan der Stadt Bonn überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Die im Plangebiet gelegene bestehende städtische Kindertageseinrichtung an der Lenaustraße (Flurstücke 1573, 1574, und 1985 Flur 47) wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, da sie baulich verändert werden soll. Es soll hier voraussichtlich eine sechsgruppige Kindertagesstätte entstehen. 3. Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Der nördliche und westliche Randbereich entlang der Grootestraße und der Kleingartenanlage wird als Grünfläche (Dauerkleingärten) dargestellt. Die Fläche der Kindertagesstätte ist mit einer entsprechenden Kennzeichnung dargestellt. Nördlich an das Plangebiet angrenzend an die Grootestraße werden gemischte Bauflächen dargestellt. Durch die im städtebaulichen Entwurf enthaltenen Eingrünungen an der westlichen und nördlichen Plangebietsgrenze, die im Bebauungsplanentwurf gesichert werden und der Realisierung von Wohnnutzungen im Plangebiet, entspricht die Planung weitgehend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Ob dennoch eine Änderung des Flächennutzungsplans für die neue Planung erforderlich wird, ist derzeit mit der Bez.Reg. Köln in der Abstimmung. Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 der Bundesstadt Bonn. Der im Jahr 1984 aufgestellte Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, die Wohnbebauung entlang der Hölderlinstraße weiter in Richtung Nordwesten fortzusetzen. Mittels Festsetzung einer offenen, ein- bis dreigeschossigen Bauweise in einem reinen Wohngebiet sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine aufgelockerte Wohnsiedlung geschaffen werden.Seite 2 von 16 Seite 3 Eine Umsetzung des Plankonzeptes erfolgte seit 1984 nicht. Die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 bereits an der Lenaustraße befindliche Kindertagesstätte wurde mittels Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) planungsrechtlich gesichert. Für eine kleine Teilfläche im Süden des Plangebietes bestimmt der Bebauungsplan Nr. 7323-2 das Planungsrecht. Der aus dem Jahre 1980 stammende Bebauungsplan setzt hier ein reines Wohngebiet in eingeschossiger Bauweise fest. Planverfahren Für die Realisierung der nun geplanten Bebauung ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich, der die bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben der Bebauungspläne Nr. 7323-13 und Nr. 7323-2 im Geltungsbereich des Plangebietes ersetzt. Zur Umsetzung des Vorhabens wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6122-1 erarbeitet. Hierzu hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn am 12.12.2018 einen Zielbeschluss zu den grundsätzlichen Entwicklungszielen im Plangebiet gefasst (DS-Nr. 1811409EB10). Die Bezirksvertretung Bonn hat nachfolgend am 15.06.2021 den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst (DS-Nr. 201805). Der Beschluss wurde unter Maßgabe eines Änderungspaketes mit 13 Einzelpunkten gefasst, die in dieser Planung eingearbeitet sind. Der Bebauungsplan wird im Vollverfahren aufgestellt (gemäß DS.Nr. 201805 Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkt 7). Damit ist die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich, welcher sämtliche umweltbezogene Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB umfasst. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Bonner Baulandmodell Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses (DS- Nr. 1613742EB5 und 1811574EB5). Gemäß dem ergänzenden Beschluss der BV Bonn zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Ds. Nr. 201805, Änderungspunkt 5.) werden insgesamt 50 % der gesamten BGF Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen, davon 30% Förderweg A und 20% Förderweg B. Der geförderte Wohnungsbau wird in Teilen auch in den Reihenhäusern vorgesehen. 4. Planung 4.1.Städtebauliches Konzept Aufgrund der guten Lagequalität am Ortsrand von Dransdorf und des im Bonner Stadtgebiet bestehenden dringenden Wohnraumbedarfs soll im Plangebiet eine wohnbauliche Entwicklung umgesetzt werden. Diese soll sowohl in den Wohntypologien, als auch bei der Mischung aus freifinanziertem und öffentlich gefördertem Wohnungsbau unterschiedlichste Zielgruppen ansprechen. Im Plangebiet wird ein Mix aus Mehrfamilienhäusern unterschiedlicher Größe und Reihenhäusern, jeweils im Miet- und Eigentumswohnungsbau vorgesehen. Insgesamt entstehen im Plangebiet 299 Wohneinheiten, davon 258 im Geschosswohnungsbau (ca. 80% der BGF Wohnen) und 41 Wohneinheiten in Reihenhäusern (ca. 20% der BGF Wohnen). Unterschiedlichste Wohnungsgrößen sowie die Möglichkeit zur Realisierung besonderer Wohnformen zum Beispiel in Form von Gruppenwohnungen für Senioren oder die Ansiedlung eines ambulanten Pflegedienstes sollen das Angebot komplettieren.Seite 3 von 16 Seite 4 Gemäß politischem Beschluss (Änderungspunkt 2) werden mind.70% der wohnbaulichen Bruttogrundfläche im Plangebiet in Form von Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Zur Deckung des zusätzlichen Bedarfes an Kitaplätzen wird am Quartierseingang an der Lenaustraße eine neue 4-zügige Kita mit Außenspielbereich (mind. 816m²) vorgesehen. Die östlich liegende, bereits bestehende Kita erhält die planungsrechtliche Sicherung für einen vergrößerten Ersatzneubau mit 6 Gruppen auf dem bisherigen Grundstück. Eine mehrgeschossige Überbaubarkeit mit Wohnnutzungen wird für eine effiziente Flächennutzung in beiden Fällen geprüft. Zur Schaffung von dringend benötigtem bezahlbarem Wohnraum sollen insgesamt 50 % der gesamten BGF Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau soll hauptsächlich in Mehrfamilienhäusern, untergeordnet aber auch in den Reihenhäusern nachgewiesen werden, um vielfältige Zielgruppen anzusprechen. Dabei sollen die Häuser und Hausgruppen mit öffentlich gefördertem und freifinanziertem Wohnungsbau in jeder der drei Nachbarschaften durchmischt werden. Die geplante Baustruktur in Form von drei Nachbarschaftshöfen mit vielfältigen Wohnungstypologien soll Adressbildung und Identität fördern, Gemeinschaft sichern und zu einer sozialen Mischung beitragen. Alle vorgesehenen Wohngebäude ordnen sich einem der Nachbarschaftshöfe zu, die größtenteils autofrei gestaltet werden und so eine hohe Aufenthaltsqualität, aber auch eine ökologische Wertigkeit erfahren sollen. Der ruhende Verkehr der Bewohnerschaft wird gänzlich in den beiden vorgesehenen Quartiersgaragen an den Eingängen Grootestraße und Lenaustraße abgebildet, sodass das Quartier selbst weitestgehend vom motorisierten Individualverkehr (MIV) freigehalten wird. Auf Tiefgaragen wird gänzlich verzichtet (Erfüllung der Änderungspunkte 3, 5 und 6.) Lediglich an der neuen Quartierszufahrt der Lenaustraße auf Höhe der KiTa werden einzelne Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. Das Wohnumfeld des Plangebietes wird von einer heterogenen Gebäudelandschaft von VI bis VIII geschossigen Großwohnungsbauten an der Lenaustraße, über die II-III geschossigen, südlich angrenzenden Mehrfamilienhäuser, bis zu I-II geschossigen Einfamilienhäusern geprägt. Der vorliegende städtebauliche Entwurf für das Plangebiet vermittelt hier mit einer ebenfalls wechselnden Geschossigkeit von III bis V geschossigen Mehrfamilienhäusern und II-geschossigen Reihenhäusern (jeweils mit Staffelgeschossen) die sich in allen Ausprägungen in jeder Nachbarschaft vorfinden lassen. Zum angrenzenden Landschaftsraum im Westen und Süden bildet die Bebauung jedoch klare Kanten aus, die eine dauerhafte Grenze zwischen freier Landschaft und bebautem Raum definieren sollen. Zur Qualifizierung der gebietsprägenden Hochbauten und der Quartiersgaragen soll ein hochbaulicher Wettbewerb unter Einbeziehung einer Fachjury, bestehend aus Fachgutachter*innen, Politik und Verwaltung den hochbaulichen Standard für das Gesamtquartier vorgeben. Ein weiteres Qualifizierungsverfahren wird für die Gestaltung der Freiräume vorgesehen (S.4.3). Die Durchführung des Qualifizierungsverfahrens wird über den städtebaulichen Vertrag gesichert.Seite 4 von 16 Seite 5 Der geänderte städtebauliche Entwurf wurde dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau- und Gleichstellung NRW vorgestellt. Durch das Ministerium wird die überarbeitete Planung begrüßt. Auch die höhere Dichte wird aufgrund der integrierten Lage und Anschluss an den schienengebundenen Nahverkehr sowie den angespannten Wohnungsmarkt und das begrenzte Flächenangebot begrüßt. Das MHKBG unterstützt die Quote von 50% gef. Wohnungsbau gemessen an der BGF Wohnen unter der Voraussetzung, dass eine Aufteilung der öffentlich geförderten Wohneinheiten in 30 Prozent für Berechtigte der Einkommensgruppe (EKG) A und 20 Prozent für Berechtigte der EKG B erfolgt. Zudem ist gem. Nr. 4.3 WFB 2022 bei Baumaßnahmen mit mehr als 70 geförderten Wohnungen eine ausgewogene Verteilung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus über das gesamte Quartier notwendig. Aus Sicht des Ministeriums ist das Vorhaben für eine Förderung aus Mitteln des Sonderbudgets „Quartiersförderung geeignet. Eine kontinuierliche Begleitung durch das Ministerium wird zugesagt. 2. Verkehrliche Erschließung und ruhender Verkehr 1. Äußere Erschließung Die Anbindung des Plangebiets an das örtliche Straßennetz erfolgt über die Grootestraße und die Lenaustraße. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Bushaltestellen „Bonn, Dransdorf, Grootestraße“ (Linien 630, 631) sowie über die Stadtbahnhaltestelle „Bonn, Dransdorf“ (Stadtbahnlinie 18). Von hier kann die Innenstadt Bonn in ca. 15 Minuten erreicht werden. Die Bushaltestelle liegt in einer Entfernung von ca. 400 m zum Plangebiet, während sich die Stadtbahnhaltestelle in ca. 550 m Entfernung befindet. Fußgänger und Radfahrer Das Plangebiet ist für den Rad- und Fußgängerverkehr über interne Erschließungswege an den Radweg „Vorgebirgsbahnweg“ angeschlossen, über den sowohl das Ortszentrum von Dransdorf wie auch das Bonner Zentrum und die Nachbargemeinde Alfter gut erreichbar sind. Das Plangebiet soll durch ein internes weitgehend autofreies Wegenetz offen gestaltet werden und auch für die Öffentlichkeit durchlässig sein. So soll von der Grootestraße aus eine Durchwegung in südliche und östliche Richtung zum Sportplatz und zum öffentlichen Grünzug mit seinen Freizeiteinrichtungen sowie zur Lenaustraße geschaffen werden. Eine untergeordnete Fußwegeverbindung in westliche Richtung durch die Kleingartenanlage wird ebenfalls geplant. 4.2.2. Innere Erschließung Das Erschließungskonzept sieht ein nahezu autofreies Quartier vor. Die Wohnbauflächen werden über drei Stichstraßen erschlossen, die an die Grootestraße oder die Lenaustraße anbinden. Die Stichstraßen werden entsprechend der geringen Verkehrsbelastung flächensparend mit geringenSeite 5 von 16 Seite 6 Querschnitten ausgebaut. Für Feuerwehr und Abfallentsorgung werden auf den Nachbarschaftsplätzen entsprechende Wendeanlagen vorgesehen, auch eine Umfahrung der Nachbarschaftsplätze ist im Notfall bzw. Entsorgungsfall gewährleistet. Dies gilt ebenso für Handwerksbetriebe oder Lieferfahrzeuge die im Bedarfsfall Aufstellflächen im Bereich der Wendeplätze nutzen können. An den jeweiligen Quartierseingängen Grootestraße und Lenaustraße sind zwei Quartiersgaragen vorgesehen in denen der Stellplatzbedarf für Pkw und teilweise für Fahrräder abgewickelt wird. Hier sind zudem Mobilitätsstationen vorgesehen. Ebenfalls werden in den Quartiersgaragen Besucherstellplätze für die Bewohner vorgesehen. Durch das Sammelparken lassen sich drei weitgehend autofreie Nachbarschaftsplätze mit hoher Aufenthaltsqualität und ökologischem Anspruch realisieren. Radfahrende und zu Fuß Gehende können das Quartier dagegen in alle Richtungen durchqueren und die Wege befahren. 4.2.3. Ruhender Verkehr, Mobilitätskonzept Das Konzept zur Abwicklung des ruhenden Verkehrs sieht zwei Quartiersgaragen an den jeweiligen Quartierseingängen Grootestraße und Lenaustraße vor. Mit Ausnahme von einigen Stellplätzen an der Kita wird dort der komplette ruhende MIV-Verkehr (Pkw) abgewickelt. Weder die vorgesehenen Mehrfamilienhäuser noch die Reihenhäuser erhalten eigene Pkw-Stellplätze auf den Grundstücken. Auch die privaten Pkw- Besucherstellplätze werden in den Parkhäusern vorgesehen. Dementsprechend können die weiteren Erschließungsanlagen sehr flächeneffizient und mit hoher Aufenthaltsqualität geplant werden. Auch sind keine Tiefgaragen vorgesehen und somit keine großflächigen Unterbauungen des Geländes erforderlich. Der Versiegelungsgrad durch Erschließungsanlagen wird minimiert. Stellplätze für den Radverkehr sind auf den jeweiligen Grundstücken in entsprechenden Nebenanlagen oder Untergeschossen vorgesehen. Im Bereich der Hauseingänge der Mehrfamilienhäuser werden ebenerdige Besucherstellplätze untergebracht. Zusätzliche Stellplätze für Fahrräder werden in den Quartiersgaragen vorgehalten. Im Bereich der Nachbarschaftsplätze sind zudem auch öffentliche Fahrradstellplätze vorgesehen. Die Stadt Bonn ist grundsätzlich bestrebt, den Anteil des MIV am Modal-Split, also der Verteilung der verschiedenen Verkehrsarten an der Gesamtverkehrsmenge, zu Gunsten nachhaltiger Mobilitätsformen zu verringern. Zusätzlich ist bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten, um Maßnahmen zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und des Bedarfs an Stellplätzen aufzuzeigen und so einen Beitrag zur Stärkung alternativer Mobilitätsformen zu leisten. Berücksichtigt wird dabei auch eine funktionale Ausdifferenzierung der bereits dargestellten Mobilitätsstationen an den Quartiersparkhäusern. 4.3. Freiraumkonzept Die Grün- und Freiflächen der Nachbarschaftshöfe sollen als wohnungsnaher Freiraum in die Planung eingebunden werden und zur Verzahnung mit der benachbarten Wohnbebauung auch für die Öffentlichkeit von der LenaustraßeSeite 6 von 16 Seite 7 aus Richtung Osten und von der Mörikestraße aus Richtung Süden zugänglich sein. Eine untergeordnete Wegeverbindung in Richtung der Kleingartenanlage ist im Plankonzept ebenfalls vorgesehen. Die im Plangebiet vorgesehenen Freiflächen sollen gemeinschaftlich genutzt werden und zur Bildung von Nachbarschaften beitragen. Die Nachbarschaftshöfe dienen der Unterbringung von wohnungsnahen Spiel- und Treffangeboten für alle Altersgruppen und sollen mit hoher Aufenthalts- und ökologischer Qualität biodiversitätssteigernd ausgebildet werden (gemäß Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkt 8). Auch sollen hier hochstämmige Bäume gepflanzt werden. Im weiteren Verfahren ist zudem eine teilweise Nutzung als Retentionsräume im Starkregenfall zu prüfen. Die bauordnungsrechtlich zu schaffenden Kinderspielplätze sollen an verschiedenen Standorten möglichst flächenmäßig zusammengefasst werden, so dass attraktive Spielangebote im Wohnumfeld zur Verfügung stehen. Zur Sicherung einer hohen Gestaltungsqualität wird in der weiteren Planung ein Qualifizierungsverfahren für die Freiräume durchgeführt und ebenso Gestaltungsideen für die Quartiersgaragen einzubringen sein. Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Flachdächer oder flach geneigten Dächer der Neubauten ab einer Größe von 200 m² sind gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn (DS-Nr. 0912064) extensiv zu begrünen. Eine Kombination mit PV-Anlagen wird ebenfalls verpflichtend festgesetzt. Auch die Quartiersgaragen werden mit einer Dachbegrünung versehen. Die Verfügbarkeit der Dächer der Quartiersgaragen für solarenergetische Nutzungen ist im weiteren Verfahren – insbesondere in Abhängigkeit des erforderlichen Brandschutzes – zu untersuchen. Nicht bebaute Flächen sollen begrünt und durch Bäume und Sträucher ökologisch wertvoll gestaltet werden. Aufgrund der effizienten Planung von Erschließungsanlagen und der Verhinderung von großflächigen Unterbauungen mit Tiefgaragen durch die Quartiersgaragen können im Plangebiet eine Vielzahl tiefwurzelnder Bäume gepflanzt werden. 4.4.Technische Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist über die umliegenden Versorgungswege herzustellen. Die Gas- und Wasserversorgung wird über die bestehenden Versorgungsleitungen in der Lenau- sowie in der Grootestraße hergestellt werden. Die Löschwasserversorgung kann über das neu zu dimensionierende und erstellende Trinkwassernetz hergestellt werden. Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 48 m³ /h für das Grundstück sichergestellt. Die Grundschutzmenge wird über Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetzwerk zur Verfügung stehen. Die Abfallabholung erfolgt über jeweils grundstücksbezogene Aufstellflächen für Müllbehältnisse. Eine Anfahrbarkeit aller Grundstücke für Müllfahrzeuge wird entsprechend der Anforderungen der Entsorgungsbetriebe gesichert. Die Möglichkeiten einer Abfallentsorgung mit Unterflurcontainern werden im weiteren Verfahren geprüft. 4.5. Entwässerung Da es sich für das Plangebiet um eine Erstbebauung nach dem Stichtag 1.1.1996 handelt, wurde entsprechend § 44 des Landeswassergesetzes NRW bei der Planung die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung untersucht und ein „Wasserwirtschaftliches Gutachten“ (Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand 06/2020) erstellt.Seite 7 von 16 Seite 8 Entsprechend den Ergebnissen aus dem Gutachten wird das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser aus dem Mischwassernetz herausgehalten und im Trennsystem mit vorheriger Behandlung in den Bonner Randkanal (Vorzugsvariante) eingeleitet. Das Regenwassernetz im Plangebiet ist im Rahmen des Gutachtens für die Wiederkehrzeit Tn=5a vorbemessen worden. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Netzberechnungen mit Einbeziehung des Bonner Randkanals ist derzeit keine Begrenzung der Abflüsse aus der Regenwasserkanalisation vorgesehen. Wie dem wasserwirtschaftlichen Gutachten von Dr. Pecher AG (Stand 26.06.2020) zu entnehmen ist, ist eine Versickerung aufgrund der zum Teil stark undurchlässigen Deckschicht voraussichtlich nur im nördlichen und nordöstlichen Teilgebiet möglich. Voraussetzung für eine Einleitung in den Bonner Randkanal ist die Verlegung eines Kanals durch das Grundstück der Dauerkleingärten. Dieses befindet sich zwar im städtischen Eigentum, ist allerdings verpachtet. Es wird im Laufe des Verfahrens geprüft, ob eine Verlegung durch das Grundstück grundsätzlich wirtschaftlich und vertraglich möglich ist. Alternativ gibt es die Möglichkeit, die Regenwasserkanalisation des B-Plan- Gebietes an den Entlastungskanal in der Grootestraße anzuschließen. Ob diese Lösung hinsichtlich der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Entlastungskanals praktikabel ist, muss dann mittels hydrodynamischer Netzberechnungen mit Einbeziehung des Bonner Randkanals geklärt werden. Aus den noch ausstehenden hydrodynamischen Berechnungen mit Einbeziehung des Bonner Randkanals kann sich sowohl bei der favorisieren Variante (Anschluss des RW-Kanals direkt an den Bonner Randkanal) als auch bei der Alternativlösung (Anschluss des RW-Kanals an den Entlastungskanal des SK031/SK032) noch das Erfordernis einer Regenwasserrückhaltung im Erschließungsgebiet ergeben. Dies wird im weiteren Verfahren geprüft und ggf. entsprechende Flächen zur Regenwasserrückhaltung eingeplant. Hierbei gilt es u. a. noch zu klären, ob die Regenwasserkanalisation des Plangebietes, wie nach dem aktuellen Stand der Planung vorgesehen, tatsächlich oberhalb der Schmutzwasserkanalisation gebaut werden kann (ist die Regel) oder ob sie tiefer als die Schmutzwasserkanalisation verlegt werden muss (möglich aufgrund der Tiefenlage des Bonner Randkanals), weil sonst die Überdeckung für die Kreuzung der Versorgungsleitungen zu gering ist (aktuell minimal 0,90 m). Zudem ist in der weiteren Planung noch eine Überflutungsbetrachtung für das Entwässerungsnetz im Plangebiet mit einem gekoppelten Kanalnetzmodell (Kopplung Kanal und Gelände) unter Einbeziehung des weiterführenden Mischwassernetzes (für die Schmutzwasserkanalisation) und des Bonner Randkanals (für die Regenwasserkanalisation) durchzuführen. Angesichts der hohen rechnerischen Wasserspiegellagen bereits bei einem 5- jährlichen Ereignis im bestehenden Mischwassernetz am vorgesehenen Anschlusspunkt der Schmutzwasserkanalisation (Bereich der Lenaustraße) kann sich aus dieser Betrachtung die Notwendigkeit einer Rückstausicherung für die Schmutzwasserkanalisation ergeben. Grundsätzlich sind die „Leitlinien für die hydraulische Bemessung und den hydraulischen Nachweis öffentlicher Abwasseranlagen“ zu berücksichtigen. Die Planung und Herstellung öffentlicher Kanäle und Verkehrsflächen im Plangebiet werden in enger Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Bonn durchgeführt.Seite 8 von 16 Seite 9 Das wasserwirtschaftliche Gutachten wird vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes auf Basis des zu erstellenden Bebauungsplanentwurfes aktualisiert. Dabei werden die begrünten Dachflächen berücksichtigt. Auch die Nutzbarkeit von Teilen der geplanten Grünflächen als Retentionsräume für eine Regenwasserversickerung wird – ebenso wie die Möglichkeiten von Teilversickerungen und der Anlage von Zisternen zur Regenwassernutzung – vertiefend untersucht (gemäß Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkte 10). Abschließend wird das Gutachten um eine Überflutungsbetrachtung für das Entwässerungsnetz im Plangebiet mit einem gekoppelten Kanalnetzmodell (Kopplung Kanal und Gelände) unter Einbeziehung des weiterführenden Mischwassernetzes (für die Schmutzwasserkanalisation) und des Bonner Randkanals (für die Regenwasserkanalisation) ergänzt. 4.6. Energiekonzept Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes hohe Ziele zur Minderung der CO2 Emissionen formuliert. Die Stadt selbst beabsichtigt in diesem Zusammenhang bis 2035 klimaneutral zu werden und die Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umzustellen. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Im Zuge der Planaufstellung ist gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ein Energiekonzept zu erstellen, in dem verschiedene Energieversorgungsvarianten -darunter auch die Fernwärme- vergleichend untersucht und das Potential zum Einsatz erneuerbarer Energien geprüft werden. Gemäß Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (DS.Nr. 201805) zum Vorhaben sind die geplanten Gebäude dabei mindestens im Effizienzhaus/-Gebäudestandard 40 auszuführen. Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16.09.2021 „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) ist bei allen Neubauten grundsätzlich die Installation von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie vorzusehen. Die Kombination mit Dachbegrünung wird bei entsprechenden Dachformen erwartet. Die Gebäude werden mindestens im KfW-Effizienzhaus-Standard 40 ausgeführt (gemäß Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkte 8 und 13). Ein den Vorgaben entsprechendes Energiekonzept wird zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes erarbeitet und mit der Leitstelle Klimaschutz abgestimmt. Neben Maßnahmen zur Minimierung des Energiebedarfs sollten auch Maßnahmen zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung getroffen werden. Dabei sind passive bauliche Maßnahmen, wie außenliegender Sonnenschutz, Vordächer, der Einsatz entsprechender Materialien, Begrünung oder die solaroptimierte Grundrissgestaltung gegenüber einer aktiven Kühlung zu bevorzugen. 5. Auswirkungen der Planung 5.1. Verkehrliche Auswirkungen Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens im weiteren Verfahren bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes geprüft. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz sowie die Leistungsfähigkeit der Straßen-Seite 9 von 16 Seite 10 und Kreuzungspunkte und die Anzahl der notwendigen Stellplätze inkl. der zu erwartenden Besucherverkehre zu prüfen. Zusätzlich ist ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten, in welchem mögliche Maßnahmen zur Stärkung alternativer Mobilitätsformen und deren potentiellen Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf im Plangebiet untersucht werden. Berücksichtigt wird dabei auch eine funktionale Ausdifferenzierung der bereits dargestellten Mobilitätsstationen an den Quartiersparkhäusern. 5.2.Schutzgut Mensch Immissionen durch den Straßenverkehr treten im Planungsraum im unmittelbaren Nahbereich der Grootestraße auf. Die Immissionswerte liegen zwischen 65 dB(A) und 70 dB(A) tags, 55 dB(A) – 60 dB(A) nachts (Lärmkartierung der Stadt Bonn aus dem Jahr 2017). Weiterhin wird im gesamten Plangebiet ein „Lärmteppich“ erwartet, der auf die Stadtbahntrasse zurückzuführen ist. Im Bebauungsplanverfahren wird zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in der neben den verkehrlichen Immissionen auch die Auswirkungen des nördlich der Grootestraße gelegenen Gewerbegebietes, des nahegelegenen Sportplatzes sowie der Trasse der Stadtbahnlinie 18 auf das Plangebiet geprüft werden. Ebenfalls untersucht werden die Auswirkungen der Quartiersgaragenzufahrten auf die angrenzende Wohnbebauung. Ggf. erforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine Grenzwertüberschreitungen bei Luftschadstoffen zu erwarten sind. Vorbelastungen z.B. durch industrielle oder landwirtschaftliche Betriebe sind nicht bekannt. 5.3. Schutzgut Boden Der Großteil des Plangebiets wird bisher landwirtschaftlich genutzt und ist somit unversiegelt. Die naturnahen Böden im Plangebiet, deren natürlicher Bodenaufbau im Wesentlichen ungestört ist, weisen eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit auf. Der südliche Teil des Plangebietes weist Böden auf, die gemäß den Kartenwerken des Geologischen Dienstes aufgrund ihres hohen Wasserrückhaltevermögens als besonders schützenswert eingestuft sind. Aussagen zu den sich aus dieser Schutzwürdigkeit ergebenden Anforderungen bei Umsetzung der Planung werden im weiteren Planverfahren getroffen und finden im Bedarfsfall Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplanes (gemäß Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkt 11). Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Baugrunduntersuchung erstellt (Jansen Nysten-Marek Ingenieurgesellschaft, Stand 05/2020). Dabei wurde die Tragfähigkeit, die Hydrogeologie sowie das geothermische Potenzial ermittelt. Eine bodenkundliche Bestandsaufnahme wird noch vorgenommen werden. Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen von Starkregen (siehe Pkt. 5.4). Die sich daraus ergebenden Vorgaben werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Randbereich des Grundstückes Lenaustraße 4 ist teilweise von einerSeite 10 von 16 Seite 11 Altstandort-Verdachtsfläche (Ziffer 7222-350) betroffen. Bei dieser Verdachtsfläche handelt es sich um den Standort einer ehemaligen Ziegelei. Nach Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Düsseldorf, gibt es im Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel ist insofern nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 5.4. Schutzgut Wasser/Starkregen Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes, Schutzzone III B, der Wassergewinnungsanlage Urfeld und mit seinem südlichen Randbereich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Hardtbach-Systems. Eine Bebauung der Flächen im Überschwemmungsgebiet ist nicht vorgesehen. Weiterhin liegt der südliche Teilbereich des Plangebiets im Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem und HQ 100) des Dransdorfer Baches. Die gemäß § 78b WHG erforderlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen sind im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Da das Plangebiet erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden soll, ist das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Bei der Planung ist unbedingt auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Vorliegend ist die Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse jedoch nur im nördlichen und nordöstlichen Teilgebiet eine Option, denn der Untergrund im Plangebiet ist gemäß dem Wasserwirtschaftlichen Gutachten Dr. Pecher in den übrigen Bereichen zu undurchlässig (siehe Pkt. 4.4 Technische Ver- und Entsorgung), so dass für das Plangebiet der Trennkanal mit Gewässereinleitung über den Randkanal gewählt wurde. Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind in der Bauleitplanung und bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben, aber auch in der Betrachtung des Bestandes zu berücksichtigen. Zum Schutz vor Überflutungen wird grundsätzlich empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens mind. 0,3 m über der Oberkante der benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutungen getroffen werden.Seite 11 von 16 Seite 12 5.5. Schutzgut Klima / Luft Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen austauscharmen Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf, da keine schattenspendenden Elemente vorhanden sind und die Fläche der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. In der Nacht wirkt die Fläche als Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate. In sommerlichen Strahlungsnächten bilden sich Flurwinde aus südwestlicher Richtung aus. Diese tragen dazu bei, dass Kaltluft insbesondere in nordöstlich angrenzende Siedlungsbereiche einwirken kann. In westlicher Richtung grenzt zudem ein Bereich an den Planungsraum, der in der Klimaanalyse der Stadt Bonn als Kaltluftleitbahn ausgewiesen wird. Die Kaltluftleitbahn setzt sich im Planungsraum nicht mehr fort. Die Umsetzung der Planung führt zu Versiegelung und Bebauung von bestehenden Freiflächen. Zur Bewertung der lokalklimatischen Auswirkungen, die eine hohe bioklimatische Bedeutung besitzen, wird daher ein klimatologisches Fachgutachten erstellt, welches im Falle einer Verschlechterung der Durchlüftungssituation bzw. der Intensivierung der Wärmebelastung durch das geplante Vorhaben konkrete Planungsempfehlungen zur Minimierung dieser negativen Auswirkungen benennen soll. Die Ergebnisse werden in der Begründung zu dem Bebauungsplan dargestellt bzw. finden bei Erforderlichkeit eine Berücksichtigung in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung im Planungsraum umzusetzen. Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Flachdächer oder flach geneigten Dächer der Neubauten ab einer Größe von 200 m² sind gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn (DS-Nr. 0912064) extensiv zu begrünen. Fassaden werden hinsichtlich der Eignung für eine Fassadenbegrünung (z.B. größere fensterlose Flächen) geprüft. Dies gilt insbesondere für die Quartiersparkhäuser. Grundsätzlich wirken sich neben Dach- und Fassadenbegrünungen eine helle Gestaltung von Oberflächen und Fassaden positiv auf das Kleinklima aus. Die Versiegelung soll auf das notwendige Maß beschränkt werden. Oberirdische Stellplätze und Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sind zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bei der gärtnerischen Gestaltung der Freianlagen sollte Wert auf die Aufenthaltsqualität und die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche gelegt werden. 5.6. Schutzgut Pflanzen Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht direkt betroffen. Südlich grenzt das Plangebiet an das schutzwürdige Biotop BK-5208- 504 an. Der Bebauungsplan soll im sog. „Vollverfahren“ aufgestellt werden, das heißt mit Umweltprüfung und Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), sowie Anwendung der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB. Hierzu wird im weiteren Verfahren ein landschaftspflegerischer FachbeitragSeite 12 von 16 Seite 13 erarbeitet. Im Übergang zu den angrenzenden bebauten und unbebauten Bereichen befinden sich Gehölzbestände, die erhalten bleiben sollen (gemäß Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkte 12). Bäume sind im Plangebiet nur im Bereich des bestehenden Kindergartens an der Grootestraße / Lenaustraße sowie im südlichen Teil des Plangebiets, welches nicht zur Bebauung vorgesehen ist, vorhanden. Da somit im Zuge der Baumaßnahmen nicht mit einem Eingriff in den Baumbestand zu rechnen ist, wird eine Baumerfassung und –bewertung für das gesamte Plangebiet nicht für notwendig erachtet. Für den Bereich des bestehenden Kindergartens sind die hier vorhandenen Bäume bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes zu erfassen und zu bewerten. 5.7 Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt/ Artenschutz Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen und zu bewerten. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten ist (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des §44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote dar, die nicht der Abwägung des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind. Es ist bekannt, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet der Wechselkröte liegt, die u.a. im Artenschutzkonzept Bonn-Nordwest aus dem Jahr 2017 dokumentiert sind. Die durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) (Ginster Landschaftsarchitekten, Juni 2019) kommt zu folgendem Ergebnis: Mit der Änderung des Bebauungsplanes können Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), für die im Plangebiet vorkommende Wechselkröte nicht ausgeschlossen werden. Eine Erfassung von im Plangebiet reproduzierenden Wechselkröten ist notwendig. Die Ersterhebung der Art ist gemäß MKULNV (2017) im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II durchzuführen. Für weitere planungsrelevante Arten, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Artenschutzprüfung (Art-für Art-Prüfung / ASP Stufe II) erforderlich. Aus diesem Grund wurde 2019 eine Artenschutzprüfung Stufe II (Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung GbR, Oktober 2019) erstellt, in der nicht nur die potenziell betroffene Wechselkröte, sondern vorsorglich auch die im Untersuchungsraum gelegentlich vorkommende Feldlerche, Nachtigall und das Rebhuhn untersucht wurden. Ebenfalls berücksichtigt wurde die möglicherweise in randseitigen Heckenbereichen vorkommende Haselmaus. Die artenschutzrechtliche Untersuchung der Stufe II erarbeitete auf Grundlage dieser Erkenntnisse verschiedene Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für die Wechselkröte. Die erforderlichen CEF-Maßnahmenflächen liegen im Umfeld zum Plangebiet im Lebensraum der Wechselkröte. Eine Maßnahmenfläche grenzt unmittelbar an bereits bestehende Kompensationsflächen der Stadt Bonn an, auf denen ebenfalls Maßnahmen für die Wechselkröte umgesetzt wurden. Die genaue Lage der MaßnahmenflächenSeite 13 von 16 Seite 14 kann dem Gutachten zur ASP II entnommen werden. Im Gutachten werden für das Plangebiet konkrete Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Haselmäusen und Amphibien beschrieben. Neben der Einhaltung der Bauzeitenregelung ist eine ökologische Baubegleitung notwendig. Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie der Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, werden durch das Vorhaben in Bezug auf die Wechselkröte sowie Haselmaus, Feldlerche, Rebhuhn und Nachtigall keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst. Bei entsprechender Einhaltung ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach derzeitigem Kenntnisstand zulässig. Die in dem Gutachten benannten Maßnahmen werden im weiteren Planverfahren im Bebauungsplan mittels Festsetzungen und Hinweisen entsprechend berücksichtigt bzw. im Durchführungsvertrag fixiert. Die Ausgleichsmaßnahme für die Wechselkröte wurde im Nahumfeld des Plangebietes bereits umgesetzt. Eine Akzeptanz der Maßnahme durch die Kröten konnte durch ein Monitoring der biologischen Station bereits bestätigt werden. Bei Umsetzung aller in der ASP II genannten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatschG im Plangebiet ausgeschlossen werden. Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt ist eine Beteiligung des Naturschutzbeirates im weiteren Verfahren notwendig. 5.8 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Das Plangebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und weist aufgrund der Flächennutzung überwiegend keine Vegetationsentwicklung auf. Die südliche und westliche Grenze des Plangebiets wird durch einen Gehölzsaum – teilweise mit Baumbestand – definiert. Östlich und südlich grenzen Wohngebäude an, deren Gebäudehöhen zwischen zwei und sieben Vollgeschossen liegen – teilweise sind großflächige eingeschossige Nebenzonen vorhanden. Nördlich des Plangebietes befindet sich ein Gewerbegebiet mit einer, gewerbegebietstypischen Bebauungsstruktur aus bis zu III-geschossigen Bürobauten und Hallengebäuden. Direkt nördlich an die Grootestraße grenzt zudem eine Gärtnerei mit großflächigen Gewächshausflächen an. Im Westen grenzt die Kleingartenanlage mit einer sehr kleinteiligen Bebauung und einem hohen Grünanteil an. Westlich angrenzend daran befindet sich der Dransdorfer Grünzug mit öffentlich zugänglichen Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Prinzipiell wird die beabsichtigte Bebauung zu einer Veränderung des Landschafts- und Stadtbildes führen. Die Empfindlichkeit der Landschaft / des Stadtbildes gegenüber visuellen Störungen ist im Untersuchungsraum aufgrund der Lage unmittelbar angrenzend an den dicht bebauten städtischen Raum auf der einen Seite und an den südlichen Rand des Vorgebirges auf der anderen Seite jedoch nur bedingt gegeben. Aufgrund der vorgesehenen Planung mit einer randseitigen Eingrünung und der Schaffung von großzügigen Freiräumen für die wohnungsnahe Erholung mit hoher Aufenthaltsqualität sind erhebliche Beeinträchtigungen des Stadt- und Landschaftsbildes durch bauliche Maßnahmen nicht zu erwarten.Seite 14 von 16 Seite 15 5.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigen Erkenntnissen weder Bau- noch Bodendenkmäler. Auch werden im Plangebiet keine vorgeschichtlichen oder römischen Siedlungsreste oder Gräber vermutet. Ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan ist insofern nicht erforderlich. Grundsätzlich sind nach §§ 15,16 DSchG NW (Denkmalschutzgesetz NW) aufgefundene, bisher nicht bekannte archäologische Substanzen unverzüglich der Stadt Bonn als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu melden. Nach Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Falls es zu einer Zerstörung von Bodendenkmälern / Bodenfunden kommen sollte, können sich mögliche Kostenfolgen für Grabungen, Dokumentationen und wissenschaftliche Beratung solcher Funde ergeben. Anlage/n 1 Grootestraße städtebaulicher Entwurf (öffentlich)Seite 15 von 16 Lageplan zum Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße/Lenaustraße, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf Maßstab: 1:500 Grootestraße Kleine Straße Lenaustraße II+ II+ II+ II+ I+ I+ VI VI II I VIII I II+II+II+II+III+ VII IV V+ V IV+ II+D II+D IV KITA IV+ KITA III+III+ IV+ II+D II+D II+D III+ III+IV+ IV+ II+D IV Quartiers- garage mit Dachnutzung PKW+Fahrrad Quartiers- garage mit Dachnutzung PKW+Fahrrad MOB MOB Müll+FST Müll+FST Müll+ FST Müll+ FST Müll+FST Müll+FST Müll+FST Müll+ FST Müll+FST Müll+ FST Müll+ FST Kleingartenanlage Kleingartenanlage Müll+FST Altglaß+ Altkleider Freiräume für die Nach- barschaft mit Spielflächen Freiräume für die Nach- barschaft mit Spielflächen Freiräu- me für die Nachbar- schaft Freifläche KITA Freifläche KITA Rückbau BestandskitaSeite 16 von 16
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