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201805-04 · Mitteilungsvorlage

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf

Nummer
201805-04
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
31.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 18.08.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
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  1. 201805 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
201805-04
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6122-1 "
Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Dransdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
18.08.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Durch die Bezirksvertretung Bonn wurde der Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit mit 13 Änderungspunkten gefasst (DS.Nr.
201805). Entsprechend den beschlossenen Änderungen wurde der
städtebauliche Entwurf überarbeitet und bildet die Grundlage für das weitere
Bebauungsplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1
„Grootestraße/ Lenaustraße“.
Im Folgenden werden die entsprechend dem Beschluss geänderten Ziele und
Zwecke vorgestellt (--> s. Passagen im Fettdruck).
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines attraktiven und
weitestgehend autofreien Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot an
zeitgemäßen und zielgruppengerechten Mehrfamilienhäusern und
Reihenhäusern mit einer hohen Aufenthaltsqualität im Freiraum. In den
Mehrfamilienhäusern sind zudem innovative Wohnformen wie zum Beispiel
Seniorenwohnen oder Mehrgenerationenwohnen denkbar.
2017 hat die LANGEN MassivHaus GmbH & Co. KG die bisher unbebauten
Plangebietsflächen (Flurstücke 983, 1045, 1046, 1139, 1140, 1414) mit dem
Ziel einer wohnbaulichen Entwicklung nach heutigen Maßstäben erworben.
Das bestehende Planungsrecht aus den 1980er Jahren erfüllt jedoch nicht die
heutigen Anforderungen einer mehrfachen Entwicklung mit maßvoll urbanSeite 1 von 16
Seite 2
verdichteten Baustrukturen, qualitativ und quantitativ wertigen Grünstrukturen,
nachhaltigen Mobilitätsformen und nicht zuletzt auch einer durchmischten
Sozialstruktur. Es wurde nach der Beschlussfassung der BV Bonn vom
15.06.2021 (Ds.Nr. 201805) ein geänderter Planentwurf entwickelt, der mit
ca. 300 realisierbaren Wohneinheiten in unterschiedlichen Wohnformen
einen maßgeblichen Beitrag zur Deckung des hohen Bonner
Wohnraumbedarfes leisten soll (Änderungspunkt 1). Darüber hinaus ist die
Errichtung einer neuen, 4-gruppigen Kita sowie die Planrechtschaffung für den
vergrößerten Ersatzneubau der bestehenden Kita an der Lenaustraße
vorgesehen.
Der Planentwurf soll im Folgenden die Grundlage für die Erarbeitung des
qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 6122-1 „Grootestraße/Lenaustraße“ gem. §
30 Abs. 1 BauGB darstellen.
2. Plangebiet
Das rund 45.000 m² umfassende Plangebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Dransdorf, zwischen der Grootestraße im Norden, der Lenaustraße im Osten,
der Mörikestraße im Süden und der Kleingartenanlage entlang der
Kleingartenstraße im Westen (Abgrenzung siehe Lageplan) soll nach seinem
Verkauf einer neuen Nutzung zugeführt werden. Gegenwärtig wird das
Plangebiet hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt, ist jedoch im
Flächennutzungsplan der Stadt Bonn überwiegend als Wohnbaufläche
dargestellt.
Die im Plangebiet gelegene bestehende städtische Kindertageseinrichtung an
der Lenaustraße (Flurstücke 1573, 1574, und 1985 Flur 47) wird in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, da sie baulich verändert
werden soll. Es soll hier voraussichtlich eine sechsgruppige Kindertagesstätte
entstehen.
3. Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des
Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Der nördliche und westliche Randbereich
entlang der Grootestraße und der Kleingartenanlage wird als Grünfläche
(Dauerkleingärten) dargestellt. Die Fläche der Kindertagesstätte ist mit einer
entsprechenden Kennzeichnung dargestellt. Nördlich an das Plangebiet
angrenzend an die Grootestraße werden gemischte Bauflächen dargestellt.
Durch die im städtebaulichen Entwurf enthaltenen Eingrünungen an der
westlichen und nördlichen Plangebietsgrenze, die im Bebauungsplanentwurf
gesichert werden und der Realisierung von Wohnnutzungen im Plangebiet,
entspricht die Planung weitgehend den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes. Ob dennoch eine Änderung des
Flächennutzungsplans für die neue Planung erforderlich wird, ist derzeit mit der
Bez.Reg. Köln in der Abstimmung.
Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form des
Bebauungsplanes Nr. 7323-13 der Bundesstadt Bonn. Der im Jahr 1984
aufgestellte Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, die
Wohnbebauung entlang der Hölderlinstraße weiter in Richtung Nordwesten
fortzusetzen. Mittels Festsetzung einer offenen, ein- bis dreigeschossigen
Bauweise in einem reinen Wohngebiet sollten die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine aufgelockerte Wohnsiedlung geschaffen werden.Seite 2 von 16
Seite 3
Eine Umsetzung des Plankonzeptes erfolgte seit 1984 nicht. Die zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 bereits an der Lenaustraße
befindliche Kindertagesstätte wurde mittels Festsetzung einer Fläche für den
Gemeinbedarf (Kindergarten) planungsrechtlich gesichert. Für eine kleine
Teilfläche im Süden des Plangebietes bestimmt der Bebauungsplan Nr. 7323-2
das Planungsrecht. Der aus dem Jahre 1980 stammende Bebauungsplan setzt
hier ein reines Wohngebiet in eingeschossiger Bauweise fest.
Planverfahren
Für die Realisierung der nun geplanten Bebauung ist die Aufstellung eines
neuen Bebauungsplanes erforderlich, der die bestehenden planungsrechtlichen
Vorgaben der Bebauungspläne Nr. 7323-13 und Nr. 7323-2 im Geltungsbereich
des Plangebietes ersetzt. Zur Umsetzung des Vorhabens wird der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6122-1 erarbeitet. Hierzu hat der
Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn am
12.12.2018 einen Zielbeschluss zu den grundsätzlichen Entwicklungszielen im
Plangebiet gefasst (DS-Nr. 1811409EB10). Die Bezirksvertretung Bonn hat
nachfolgend am 15.06.2021 den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. §
3 Abs. 1 BauGB gefasst (DS-Nr. 201805). Der Beschluss wurde unter
Maßgabe eines Änderungspaketes mit 13 Einzelpunkten gefasst, die in dieser
Planung eingearbeitet sind.
Der Bebauungsplan wird im Vollverfahren aufgestellt (gemäß DS.Nr.
201805 Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkt 7). Damit ist die
Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich, welcher sämtliche
umweltbezogene Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB umfasst. Der
Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Bonner Baulandmodell
Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses (DS-
Nr. 1613742EB5 und 1811574EB5). Gemäß dem ergänzenden Beschluss
der BV Bonn zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Ds. Nr.
201805, Änderungspunkt 5.) werden insgesamt 50 % der gesamten BGF
Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen, davon 30%
Förderweg A und 20% Förderweg B. Der geförderte Wohnungsbau wird in
Teilen auch in den Reihenhäusern vorgesehen.
4. Planung
4.1.Städtebauliches Konzept
Aufgrund der guten Lagequalität am Ortsrand von Dransdorf und des im
Bonner Stadtgebiet bestehenden dringenden Wohnraumbedarfs soll im
Plangebiet eine wohnbauliche Entwicklung umgesetzt werden. Diese soll
sowohl in den Wohntypologien, als auch bei der Mischung aus freifinanziertem
und öffentlich gefördertem Wohnungsbau unterschiedlichste Zielgruppen
ansprechen. Im Plangebiet wird ein Mix aus Mehrfamilienhäusern
unterschiedlicher Größe und Reihenhäusern, jeweils im Miet- und
Eigentumswohnungsbau vorgesehen. Insgesamt entstehen im Plangebiet 299
Wohneinheiten, davon 258 im Geschosswohnungsbau (ca. 80% der BGF
Wohnen) und 41 Wohneinheiten in Reihenhäusern (ca. 20% der BGF
Wohnen). Unterschiedlichste Wohnungsgrößen sowie die Möglichkeit zur
Realisierung besonderer Wohnformen zum Beispiel in Form von
Gruppenwohnungen für Senioren oder die Ansiedlung eines ambulanten
Pflegedienstes sollen das Angebot komplettieren.Seite 3 von 16
Seite 4
Gemäß politischem Beschluss (Änderungspunkt 2) werden mind.70% der
wohnbaulichen Bruttogrundfläche im Plangebiet in Form von
Mehrfamilienhäusern vorgesehen.
Zur Deckung des zusätzlichen Bedarfes an Kitaplätzen wird am
Quartierseingang an der Lenaustraße eine neue 4-zügige Kita mit
Außenspielbereich (mind. 816m²) vorgesehen. Die östlich liegende, bereits
bestehende Kita erhält die planungsrechtliche Sicherung für einen vergrößerten
Ersatzneubau mit 6 Gruppen auf dem bisherigen Grundstück. Eine
mehrgeschossige Überbaubarkeit mit Wohnnutzungen wird für eine effiziente
Flächennutzung in beiden Fällen geprüft.
Zur Schaffung von dringend benötigtem bezahlbarem Wohnraum sollen
insgesamt 50 % der gesamten BGF Wohnen im öffentlich geförderten
Wohnungsbau entstehen. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau soll
hauptsächlich in Mehrfamilienhäusern, untergeordnet aber auch in den
Reihenhäusern nachgewiesen werden, um vielfältige Zielgruppen
anzusprechen. Dabei sollen die Häuser und Hausgruppen mit öffentlich
gefördertem und freifinanziertem Wohnungsbau in jeder der drei
Nachbarschaften durchmischt werden.
Die geplante Baustruktur in Form von drei Nachbarschaftshöfen mit vielfältigen
Wohnungstypologien soll Adressbildung und Identität fördern, Gemeinschaft
sichern und zu einer sozialen Mischung beitragen. Alle vorgesehenen
Wohngebäude ordnen sich einem der Nachbarschaftshöfe zu, die größtenteils
autofrei gestaltet werden und so eine hohe Aufenthaltsqualität, aber auch eine
ökologische Wertigkeit erfahren sollen. Der ruhende Verkehr der
Bewohnerschaft wird gänzlich in den beiden vorgesehenen Quartiersgaragen
an den Eingängen Grootestraße und Lenaustraße abgebildet, sodass das
Quartier selbst weitestgehend vom motorisierten Individualverkehr (MIV)
freigehalten wird. Auf Tiefgaragen wird gänzlich verzichtet (Erfüllung der
Änderungspunkte 3, 5 und 6.) Lediglich an der neuen Quartierszufahrt der
Lenaustraße auf Höhe der KiTa werden einzelne Stellplätze im
öffentlichen Raum vorgesehen.
Das Wohnumfeld des Plangebietes wird von einer heterogenen
Gebäudelandschaft von VI bis VIII geschossigen Großwohnungsbauten an der
Lenaustraße, über die II-III geschossigen, südlich angrenzenden
Mehrfamilienhäuser, bis zu I-II geschossigen Einfamilienhäusern geprägt.
Der vorliegende städtebauliche Entwurf für das Plangebiet vermittelt hier mit
einer ebenfalls wechselnden Geschossigkeit von III bis V geschossigen
Mehrfamilienhäusern und II-geschossigen Reihenhäusern (jeweils mit
Staffelgeschossen) die sich in allen Ausprägungen in jeder Nachbarschaft
vorfinden lassen. Zum angrenzenden Landschaftsraum im Westen und Süden
bildet die Bebauung jedoch klare Kanten aus, die eine dauerhafte Grenze
zwischen freier Landschaft und bebautem Raum definieren sollen.
Zur Qualifizierung der gebietsprägenden Hochbauten und der Quartiersgaragen
soll ein hochbaulicher Wettbewerb unter Einbeziehung einer Fachjury,
bestehend aus Fachgutachter*innen, Politik und Verwaltung den hochbaulichen
Standard für das Gesamtquartier vorgeben. Ein weiteres
Qualifizierungsverfahren wird für die Gestaltung der Freiräume vorgesehen
(S.4.3). Die Durchführung des Qualifizierungsverfahrens wird über den
städtebaulichen Vertrag gesichert.Seite 4 von 16
Seite 5
Der geänderte städtebauliche Entwurf wurde dem Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau- und Gleichstellung NRW vorgestellt. Durch das Ministerium
wird die überarbeitete Planung begrüßt. Auch die höhere Dichte wird aufgrund
der integrierten Lage und Anschluss an den schienengebundenen Nahverkehr
sowie den angespannten Wohnungsmarkt und das begrenzte Flächenangebot
begrüßt.
Das MHKBG unterstützt die Quote von 50% gef. Wohnungsbau gemessen an
der BGF Wohnen unter der Voraussetzung, dass eine Aufteilung der öffentlich
geförderten Wohneinheiten in 30 Prozent für Berechtigte der
Einkommensgruppe (EKG) A und 20 Prozent für Berechtigte der EKG B erfolgt.
Zudem ist gem. Nr. 4.3 WFB 2022 bei Baumaßnahmen mit mehr als 70
geförderten Wohnungen eine ausgewogene Verteilung des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus über das gesamte Quartier notwendig. Aus Sicht
des Ministeriums ist das Vorhaben für eine Förderung aus Mitteln des
Sonderbudgets „Quartiersförderung geeignet. Eine kontinuierliche Begleitung
durch das Ministerium wird zugesagt.
2. Verkehrliche Erschließung und ruhender Verkehr
1. Äußere Erschließung
Die Anbindung des Plangebiets an das örtliche Straßennetz erfolgt über die
Grootestraße und die Lenaustraße.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen.
Die Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Bushaltestellen „Bonn,
Dransdorf, Grootestraße“ (Linien 630, 631) sowie über die Stadtbahnhaltestelle
„Bonn, Dransdorf“ (Stadtbahnlinie 18). Von hier kann die Innenstadt Bonn in ca.
15 Minuten erreicht werden. Die Bushaltestelle liegt in einer Entfernung von ca.
400 m zum Plangebiet, während sich die Stadtbahnhaltestelle in ca. 550 m
Entfernung befindet.
Fußgänger und Radfahrer
Das Plangebiet ist für den Rad- und Fußgängerverkehr über interne
Erschließungswege an den Radweg „Vorgebirgsbahnweg“ angeschlossen,
über den sowohl das Ortszentrum von Dransdorf wie auch das Bonner Zentrum
und die Nachbargemeinde Alfter gut erreichbar sind.
Das Plangebiet soll durch ein internes weitgehend autofreies Wegenetz offen
gestaltet werden und auch für die Öffentlichkeit durchlässig sein. So soll von
der Grootestraße aus eine Durchwegung in südliche und östliche Richtung zum
Sportplatz und zum öffentlichen Grünzug mit seinen Freizeiteinrichtungen
sowie zur Lenaustraße geschaffen werden. Eine untergeordnete
Fußwegeverbindung in westliche Richtung durch die Kleingartenanlage wird
ebenfalls geplant.
4.2.2. Innere Erschließung
Das Erschließungskonzept sieht ein nahezu autofreies Quartier vor. Die
Wohnbauflächen werden über drei Stichstraßen erschlossen, die an die
Grootestraße oder die Lenaustraße anbinden. Die Stichstraßen werden
entsprechend der geringen Verkehrsbelastung flächensparend mit geringenSeite 5 von 16
Seite 6
Querschnitten ausgebaut. Für Feuerwehr und Abfallentsorgung werden auf den
Nachbarschaftsplätzen entsprechende Wendeanlagen vorgesehen, auch eine
Umfahrung der Nachbarschaftsplätze ist im Notfall bzw. Entsorgungsfall
gewährleistet. Dies gilt ebenso für Handwerksbetriebe oder Lieferfahrzeuge die
im Bedarfsfall Aufstellflächen im Bereich der Wendeplätze nutzen können.
An den jeweiligen Quartierseingängen Grootestraße und Lenaustraße sind zwei
Quartiersgaragen vorgesehen in denen der Stellplatzbedarf für Pkw und
teilweise für Fahrräder abgewickelt wird. Hier sind zudem Mobilitätsstationen
vorgesehen. Ebenfalls werden in den Quartiersgaragen Besucherstellplätze für
die Bewohner vorgesehen. Durch das Sammelparken lassen sich drei
weitgehend autofreie Nachbarschaftsplätze mit hoher Aufenthaltsqualität und
ökologischem Anspruch realisieren.
Radfahrende und zu Fuß Gehende können das Quartier dagegen in alle
Richtungen durchqueren und die Wege befahren.
4.2.3. Ruhender Verkehr, Mobilitätskonzept
Das Konzept zur Abwicklung des ruhenden Verkehrs sieht zwei
Quartiersgaragen an den jeweiligen Quartierseingängen Grootestraße und
Lenaustraße vor. Mit Ausnahme von einigen Stellplätzen an der Kita wird dort
der komplette ruhende MIV-Verkehr (Pkw) abgewickelt. Weder die
vorgesehenen Mehrfamilienhäuser noch die Reihenhäuser erhalten eigene
Pkw-Stellplätze auf den Grundstücken. Auch die privaten Pkw-
Besucherstellplätze werden in den Parkhäusern vorgesehen.
Dementsprechend können die weiteren Erschließungsanlagen sehr
flächeneffizient und mit hoher Aufenthaltsqualität geplant werden. Auch sind
keine Tiefgaragen vorgesehen und somit keine großflächigen Unterbauungen
des Geländes erforderlich. Der Versiegelungsgrad durch Erschließungsanlagen
wird minimiert.
Stellplätze für den Radverkehr sind auf den jeweiligen Grundstücken in
entsprechenden Nebenanlagen oder Untergeschossen vorgesehen. Im Bereich
der Hauseingänge der Mehrfamilienhäuser werden ebenerdige
Besucherstellplätze untergebracht. Zusätzliche Stellplätze für Fahrräder werden
in den Quartiersgaragen vorgehalten.
Im Bereich der Nachbarschaftsplätze sind zudem auch öffentliche
Fahrradstellplätze vorgesehen.
Die Stadt Bonn ist grundsätzlich bestrebt, den Anteil des MIV am Modal-Split,
also der Verteilung der verschiedenen Verkehrsarten an der
Gesamtverkehrsmenge, zu Gunsten nachhaltiger Mobilitätsformen zu
verringern.
Zusätzlich ist bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten, um Maßnahmen
zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und des Bedarfs an
Stellplätzen aufzuzeigen und so einen Beitrag zur Stärkung alternativer
Mobilitätsformen zu leisten. Berücksichtigt wird dabei auch eine funktionale
Ausdifferenzierung der bereits dargestellten Mobilitätsstationen an den
Quartiersparkhäusern.
4.3. Freiraumkonzept
Die Grün- und Freiflächen der Nachbarschaftshöfe sollen als wohnungsnaher
Freiraum in die Planung eingebunden werden und zur Verzahnung mit der
benachbarten Wohnbebauung auch für die Öffentlichkeit von der LenaustraßeSeite 6 von 16
Seite 7
aus Richtung Osten und von der Mörikestraße aus Richtung Süden zugänglich
sein. Eine untergeordnete Wegeverbindung in Richtung der Kleingartenanlage
ist im Plankonzept ebenfalls vorgesehen.
Die im Plangebiet vorgesehenen Freiflächen sollen gemeinschaftlich genutzt
werden und zur Bildung von Nachbarschaften beitragen. Die
Nachbarschaftshöfe dienen der Unterbringung von wohnungsnahen
Spiel- und Treffangeboten für alle Altersgruppen und sollen mit hoher
Aufenthalts- und ökologischer Qualität biodiversitätssteigernd
ausgebildet werden (gemäß Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkt 8).
Auch sollen hier hochstämmige Bäume gepflanzt werden. Im weiteren
Verfahren ist zudem eine teilweise Nutzung als Retentionsräume im
Starkregenfall zu prüfen. Die bauordnungsrechtlich zu schaffenden
Kinderspielplätze sollen an verschiedenen Standorten möglichst flächenmäßig
zusammengefasst werden, so dass attraktive Spielangebote im Wohnumfeld
zur Verfügung stehen.
Zur Sicherung einer hohen Gestaltungsqualität wird in der weiteren Planung ein
Qualifizierungsverfahren für die Freiräume durchgeführt und ebenso
Gestaltungsideen für die Quartiersgaragen einzubringen sein.
Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen
Flachdächer oder flach geneigten Dächer der Neubauten ab einer Größe von
200 m² sind gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn (DS-Nr. 0912064) extensiv
zu begrünen. Eine Kombination mit PV-Anlagen wird ebenfalls verpflichtend
festgesetzt. Auch die Quartiersgaragen werden mit einer Dachbegrünung
versehen. Die Verfügbarkeit der Dächer der Quartiersgaragen für
solarenergetische Nutzungen ist im weiteren Verfahren – insbesondere in
Abhängigkeit des erforderlichen Brandschutzes – zu untersuchen.
Nicht bebaute Flächen sollen begrünt und durch Bäume und Sträucher
ökologisch wertvoll gestaltet werden. Aufgrund der effizienten Planung von
Erschließungsanlagen und der Verhinderung von großflächigen Unterbauungen
mit Tiefgaragen durch die Quartiersgaragen können im Plangebiet eine Vielzahl
tiefwurzelnder Bäume gepflanzt werden.
4.4.Technische Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist über die umliegenden
Versorgungswege herzustellen. Die Gas- und Wasserversorgung wird über die
bestehenden Versorgungsleitungen in der Lenau- sowie in der Grootestraße
hergestellt werden. Die Löschwasserversorgung kann über das neu zu
dimensionierende und erstellende Trinkwassernetz hergestellt werden. Für die
Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 48 m³ /h für das
Grundstück sichergestellt. Die Grundschutzmenge wird über Hydranten im
öffentlichen Versorgungsnetzwerk zur Verfügung stehen.
Die Abfallabholung erfolgt über jeweils grundstücksbezogene Aufstellflächen für
Müllbehältnisse. Eine Anfahrbarkeit aller Grundstücke für Müllfahrzeuge wird
entsprechend der Anforderungen der Entsorgungsbetriebe gesichert. Die
Möglichkeiten einer Abfallentsorgung mit Unterflurcontainern werden im
weiteren Verfahren geprüft.
4.5. Entwässerung
Da es sich für das Plangebiet um eine Erstbebauung nach dem Stichtag
1.1.1996 handelt, wurde entsprechend § 44 des Landeswassergesetzes NRW
bei der Planung die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung untersucht
und ein „Wasserwirtschaftliches Gutachten“ (Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand
06/2020) erstellt.Seite 7 von 16
Seite 8
Entsprechend den Ergebnissen aus dem Gutachten wird das im Plangebiet
anfallende Niederschlagswasser aus dem Mischwassernetz herausgehalten
und im Trennsystem mit vorheriger Behandlung in den Bonner Randkanal
(Vorzugsvariante) eingeleitet. Das Regenwassernetz im Plangebiet ist im
Rahmen des Gutachtens für die Wiederkehrzeit Tn=5a vorbemessen worden.
Vorbehaltlich der noch ausstehenden Netzberechnungen mit Einbeziehung des
Bonner Randkanals ist derzeit keine Begrenzung der Abflüsse aus der
Regenwasserkanalisation vorgesehen.
Wie dem wasserwirtschaftlichen Gutachten von Dr. Pecher AG (Stand
26.06.2020) zu entnehmen ist, ist eine Versickerung aufgrund der zum Teil
stark undurchlässigen Deckschicht voraussichtlich nur im nördlichen und
nordöstlichen Teilgebiet möglich. Voraussetzung für eine Einleitung in den
Bonner Randkanal ist die Verlegung eines Kanals durch das Grundstück der
Dauerkleingärten. Dieses befindet sich zwar im städtischen Eigentum, ist
allerdings verpachtet. Es wird im Laufe des Verfahrens geprüft, ob eine
Verlegung durch das Grundstück grundsätzlich wirtschaftlich und vertraglich
möglich ist.
Alternativ gibt es die Möglichkeit, die Regenwasserkanalisation des B-Plan-
Gebietes an den Entlastungskanal in der Grootestraße anzuschließen. Ob
diese Lösung hinsichtlich der hydraulischen Leistungsfähigkeit des
Entlastungskanals praktikabel ist, muss dann mittels hydrodynamischer
Netzberechnungen mit Einbeziehung des Bonner Randkanals geklärt werden.
Aus den noch ausstehenden hydrodynamischen Berechnungen mit
Einbeziehung des Bonner Randkanals kann sich sowohl bei der favorisieren
Variante (Anschluss des RW-Kanals direkt an den Bonner Randkanal) als auch
bei der Alternativlösung (Anschluss des RW-Kanals an den Entlastungskanal
des SK031/SK032) noch das Erfordernis einer Regenwasserrückhaltung im
Erschließungsgebiet ergeben. Dies wird im weiteren Verfahren geprüft und ggf.
entsprechende Flächen zur Regenwasserrückhaltung eingeplant.
Hierbei gilt es u. a. noch zu klären, ob die Regenwasserkanalisation des
Plangebietes, wie nach dem aktuellen Stand der Planung vorgesehen,
tatsächlich oberhalb der Schmutzwasserkanalisation gebaut werden kann (ist
die Regel) oder ob sie tiefer als die Schmutzwasserkanalisation verlegt werden
muss (möglich aufgrund der Tiefenlage des Bonner Randkanals), weil sonst die
Überdeckung für die Kreuzung der Versorgungsleitungen zu gering ist (aktuell
minimal 0,90 m).
Zudem ist in der weiteren Planung noch eine Überflutungsbetrachtung für das
Entwässerungsnetz im Plangebiet mit einem gekoppelten Kanalnetzmodell
(Kopplung Kanal und Gelände) unter Einbeziehung des weiterführenden
Mischwassernetzes (für die Schmutzwasserkanalisation) und des Bonner
Randkanals (für die Regenwasserkanalisation) durchzuführen. Angesichts der
hohen rechnerischen Wasserspiegellagen bereits bei einem 5- jährlichen
Ereignis im bestehenden Mischwassernetz am vorgesehenen Anschlusspunkt
der Schmutzwasserkanalisation (Bereich der Lenaustraße) kann sich aus
dieser Betrachtung die Notwendigkeit einer Rückstausicherung für die
Schmutzwasserkanalisation ergeben. Grundsätzlich sind die „Leitlinien für die
hydraulische Bemessung und den hydraulischen Nachweis öffentlicher
Abwasseranlagen“ zu berücksichtigen. Die Planung und Herstellung öffentlicher
Kanäle und Verkehrsflächen im Plangebiet werden in enger Abstimmung mit
dem Tiefbauamt der Stadt Bonn durchgeführt.Seite 8 von 16
Seite 9
Das wasserwirtschaftliche Gutachten wird vor der öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplanes auf Basis des zu erstellenden
Bebauungsplanentwurfes aktualisiert. Dabei werden die begrünten
Dachflächen berücksichtigt. Auch die Nutzbarkeit von Teilen der
geplanten Grünflächen als Retentionsräume für eine
Regenwasserversickerung wird – ebenso wie die Möglichkeiten von
Teilversickerungen und der Anlage von Zisternen zur
Regenwassernutzung – vertiefend untersucht (gemäß Beschluss der BV
Bonn, Änderungspunkte 10). Abschließend wird das Gutachten um eine
Überflutungsbetrachtung für das Entwässerungsnetz im Plangebiet mit einem
gekoppelten Kanalnetzmodell (Kopplung Kanal und Gelände) unter
Einbeziehung des weiterführenden Mischwassernetzes (für die
Schmutzwasserkanalisation) und des Bonner Randkanals (für die
Regenwasserkanalisation) ergänzt.
4.6. Energiekonzept
Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes hohe Ziele zur
Minderung der CO2 Emissionen formuliert. Die Stadt selbst beabsichtigt in
diesem Zusammenhang bis 2035 klimaneutral zu werden und die
Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umzustellen.
Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen
durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermieden
und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Im Zuge der
Planaufstellung ist gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995
ein Energiekonzept zu erstellen, in dem verschiedene
Energieversorgungsvarianten -darunter auch die Fernwärme- vergleichend
untersucht und das Potential zum Einsatz erneuerbarer Energien geprüft
werden. Gemäß Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
(DS.Nr. 201805) zum Vorhaben sind die geplanten Gebäude dabei mindestens
im Effizienzhaus/-Gebäudestandard 40 auszuführen.
Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16.09.2021 „Solarverpflichtung
im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) ist bei allen
Neubauten grundsätzlich die Installation von Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie vorzusehen. Die Kombination mit Dachbegrünung wird bei
entsprechenden Dachformen erwartet. Die Gebäude werden mindestens
im KfW-Effizienzhaus-Standard 40 ausgeführt (gemäß Beschluss der BV
Bonn, Änderungspunkte 8 und 13). Ein den Vorgaben entsprechendes
Energiekonzept wird zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
erarbeitet und mit der Leitstelle Klimaschutz abgestimmt. Neben Maßnahmen
zur Minimierung des Energiebedarfs sollten auch Maßnahmen zum Schutz vor
sommerlicher Überhitzung getroffen werden. Dabei sind passive bauliche
Maßnahmen, wie außenliegender Sonnenschutz, Vordächer, der Einsatz
entsprechender Materialien, Begrünung oder die solaroptimierte
Grundrissgestaltung gegenüber einer aktiven Kühlung zu bevorzugen.
5. Auswirkungen der Planung
5.1. Verkehrliche Auswirkungen
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines
Verkehrsgutachtens im weiteren Verfahren bis zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes geprüft. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen
auf das bestehende Verkehrsnetz sowie die Leistungsfähigkeit der Straßen-Seite 9 von 16
Seite 10
und Kreuzungspunkte und die Anzahl der notwendigen Stellplätze inkl. der zu
erwartenden Besucherverkehre zu prüfen.
Zusätzlich ist ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten, in welchem mögliche
Maßnahmen zur Stärkung alternativer Mobilitätsformen und deren potentiellen
Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf im Plangebiet untersucht werden.
Berücksichtigt wird dabei auch eine funktionale Ausdifferenzierung der bereits
dargestellten Mobilitätsstationen an den Quartiersparkhäusern.
5.2.Schutzgut Mensch
Immissionen durch den Straßenverkehr treten im Planungsraum im
unmittelbaren Nahbereich der Grootestraße auf. Die Immissionswerte liegen
zwischen 65 dB(A) und 70 dB(A) tags, 55 dB(A) – 60 dB(A) nachts
(Lärmkartierung der Stadt Bonn aus dem Jahr 2017). Weiterhin wird im
gesamten Plangebiet ein „Lärmteppich“ erwartet, der auf die Stadtbahntrasse
zurückzuführen ist.
Im Bebauungsplanverfahren wird zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bis zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in
der neben den verkehrlichen Immissionen auch die Auswirkungen des nördlich
der Grootestraße gelegenen Gewerbegebietes, des nahegelegenen
Sportplatzes sowie der Trasse der Stadtbahnlinie 18 auf das Plangebiet geprüft
werden. Ebenfalls untersucht werden die Auswirkungen der
Quartiersgaragenzufahrten auf die angrenzende Wohnbebauung. Ggf.
erforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan
entsprechend festgesetzt.
Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine
Grenzwertüberschreitungen bei Luftschadstoffen zu erwarten sind.
Vorbelastungen z.B. durch industrielle oder landwirtschaftliche Betriebe sind
nicht bekannt.
5.3. Schutzgut Boden
Der Großteil des Plangebiets wird bisher landwirtschaftlich genutzt und ist somit
unversiegelt.
Die naturnahen Böden im Plangebiet, deren natürlicher Bodenaufbau im
Wesentlichen ungestört ist, weisen eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit auf.
Der südliche Teil des Plangebietes weist Böden auf, die gemäß den
Kartenwerken des Geologischen Dienstes aufgrund ihres hohen
Wasserrückhaltevermögens als besonders schützenswert eingestuft sind.
Aussagen zu den sich aus dieser Schutzwürdigkeit ergebenden
Anforderungen bei Umsetzung der Planung werden im weiteren
Planverfahren getroffen und finden im Bedarfsfall Eingang in die
Festsetzungen des Bebauungsplanes (gemäß Beschluss der BV Bonn,
Änderungspunkt 11).
Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Baugrunduntersuchung erstellt
(Jansen Nysten-Marek Ingenieurgesellschaft, Stand 05/2020). Dabei wurde die
Tragfähigkeit, die Hydrogeologie sowie das geothermische Potenzial ermittelt.
Eine bodenkundliche Bestandsaufnahme wird noch vorgenommen werden.
Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen von Starkregen (siehe Pkt. 5.4).
Die sich daraus ergebenden Vorgaben werden im Bebauungsplan
berücksichtigt.
Der Randbereich des Grundstückes Lenaustraße 4 ist teilweise von einerSeite 10 von 16
Seite 11
Altstandort-Verdachtsfläche (Ziffer 7222-350) betroffen. Bei dieser
Verdachtsfläche handelt es sich um den Standort einer ehemaligen Ziegelei.
Nach Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Düsseldorf, gibt es im
Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine
Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel ist insofern nicht erforderlich.
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen
und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich
zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird
eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
5.4. Schutzgut Wasser/Starkregen
Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes, Schutzzone III B,
der Wassergewinnungsanlage Urfeld und mit seinem südlichen Randbereich im
festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Hardtbach-Systems. Eine
Bebauung der Flächen im Überschwemmungsgebiet ist nicht vorgesehen.
Weiterhin liegt der südliche Teilbereich des Plangebiets im
Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem und HQ 100) des Dransdorfer Baches. Die
gemäß § 78b WHG erforderlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen
sind im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen.
Da das Plangebiet erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden soll, ist das Niederschlagswasser gemäß §
44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah
zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem
weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Bei der Planung ist unbedingt auszuschließen, dass Gefährdungen durch
Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper
benachbarter Grundstücke entstehen.
Vorliegend ist die Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse jedoch nur im
nördlichen und nordöstlichen Teilgebiet eine Option, denn der Untergrund im
Plangebiet ist gemäß dem Wasserwirtschaftlichen Gutachten Dr. Pecher in den
übrigen Bereichen zu undurchlässig (siehe Pkt. 4.4 Technische Ver- und
Entsorgung), so dass für das Plangebiet der Trennkanal mit
Gewässereinleitung über den Randkanal gewählt wurde.
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten
Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse
aus den hierdurch entstandenen Schäden sind in der Bauleitplanung und bei
der Objektplanung für neue Bauvorhaben, aber auch in der Betrachtung des
Bestandes zu berücksichtigen.
Zum Schutz vor Überflutungen wird grundsätzlich empfohlen, die Oberkante
des Erdgeschossfertigfußbodens mind. 0,3 m über der Oberkante der
benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei
Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor
Überflutungen getroffen werden.Seite 11 von 16
Seite 12
5.5. Schutzgut Klima / Luft
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen
austauscharmen Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung
auf, da keine schattenspendenden Elemente vorhanden sind und die Fläche
der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. In der Nacht wirkt die Fläche
als Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher
Kaltluftproduktionsrate. In sommerlichen Strahlungsnächten bilden sich
Flurwinde aus südwestlicher Richtung aus. Diese tragen dazu bei, dass Kaltluft
insbesondere in nordöstlich angrenzende Siedlungsbereiche einwirken kann. In
westlicher Richtung grenzt zudem ein Bereich an den Planungsraum, der in der
Klimaanalyse der Stadt Bonn als Kaltluftleitbahn ausgewiesen wird. Die
Kaltluftleitbahn setzt sich im Planungsraum nicht mehr fort.
Die Umsetzung der Planung führt zu Versiegelung und Bebauung von
bestehenden Freiflächen. Zur Bewertung der lokalklimatischen Auswirkungen,
die eine hohe bioklimatische Bedeutung besitzen, wird daher ein
klimatologisches Fachgutachten erstellt, welches im Falle einer
Verschlechterung der Durchlüftungssituation bzw. der Intensivierung der
Wärmebelastung durch das geplante Vorhaben konkrete
Planungsempfehlungen zur Minimierung dieser negativen Auswirkungen
benennen soll. Die Ergebnisse werden in der Begründung zu dem
Bebauungsplan dargestellt bzw. finden bei Erforderlichkeit eine
Berücksichtigung in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Darüber hinaus
empfiehlt es sich, weitere Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung im
Planungsraum umzusetzen.
Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen
Flachdächer oder flach geneigten Dächer der Neubauten ab einer Größe von
200 m² sind gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn (DS-Nr. 0912064) extensiv
zu begrünen. Fassaden werden hinsichtlich der Eignung für eine
Fassadenbegrünung (z.B. größere fensterlose Flächen) geprüft. Dies gilt
insbesondere für die Quartiersparkhäuser.
Grundsätzlich wirken sich neben Dach- und Fassadenbegrünungen eine helle
Gestaltung von Oberflächen und Fassaden positiv auf das Kleinklima aus. Die
Versiegelung soll auf das notwendige Maß beschränkt werden. Oberirdische
Stellplätze und Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen
Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege,
Zu- und Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sind zu
begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bei der
gärtnerischen Gestaltung der Freianlagen sollte Wert auf die Aufenthaltsqualität
und die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche gelegt werden.
5.6. Schutzgut Pflanzen
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem
Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder
schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit herausragender Bedeutung für den
Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht direkt
betroffen. Südlich grenzt das Plangebiet an das schutzwürdige Biotop BK-5208-
504 an.
Der Bebauungsplan soll im sog. „Vollverfahren“ aufgestellt werden, das heißt
mit Umweltprüfung und Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch
(BauGB), sowie Anwendung der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB.
Hierzu wird im weiteren Verfahren ein landschaftspflegerischer FachbeitragSeite 12 von 16
Seite 13
erarbeitet.
Im Übergang zu den angrenzenden bebauten und unbebauten Bereichen
befinden sich Gehölzbestände, die erhalten bleiben sollen (gemäß
Beschluss der BV Bonn, Änderungspunkte 12). Bäume sind im Plangebiet
nur im Bereich des bestehenden Kindergartens an der Grootestraße /
Lenaustraße sowie im südlichen Teil des Plangebiets, welches nicht zur
Bebauung vorgesehen ist, vorhanden. Da somit im Zuge der Baumaßnahmen
nicht mit einem Eingriff in den Baumbestand zu rechnen ist, wird eine
Baumerfassung und –bewertung für das gesamte Plangebiet nicht für
notwendig erachtet. Für den Bereich des bestehenden Kindergartens sind die
hier vorhandenen Bäume bis zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes zu erfassen und zu bewerten.
5.7 Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt/ Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes
gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen und zu
bewerten. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten ist (Stufe I: Vorprüfung)
und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II:
Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften
des §44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote
dar, die nicht der Abwägung des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind.
Es ist bekannt, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet der Wechselkröte
liegt, die u.a. im Artenschutzkonzept Bonn-Nordwest aus dem Jahr 2017
dokumentiert sind.
Die durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) (Ginster
Landschaftsarchitekten, Juni 2019) kommt zu folgendem Ergebnis: Mit der
Änderung des Bebauungsplanes können Konflikte mit den
artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), für die im Plangebiet vorkommende Wechselkröte nicht
ausgeschlossen werden. Eine Erfassung von im Plangebiet reproduzierenden
Wechselkröten ist notwendig. Die Ersterhebung der Art ist gemäß MKULNV
(2017) im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II
durchzuführen. Für weitere planungsrelevante Arten, für die
artenschutzrechtliche Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können,
ist eine vertiefende Artenschutzprüfung (Art-für Art-Prüfung / ASP Stufe II)
erforderlich.
Aus diesem Grund wurde 2019 eine Artenschutzprüfung Stufe II (Gesellschaft
für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung GbR, Oktober 2019)
erstellt, in der nicht nur die potenziell betroffene Wechselkröte, sondern
vorsorglich auch die im Untersuchungsraum gelegentlich vorkommende
Feldlerche, Nachtigall und das Rebhuhn untersucht wurden. Ebenfalls
berücksichtigt wurde die möglicherweise in randseitigen Heckenbereichen
vorkommende Haselmaus. Die artenschutzrechtliche Untersuchung der Stufe II
erarbeitete auf Grundlage dieser Erkenntnisse verschiedene Vermeidungs-
/Minimierungsmaßnahmen sowie Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)
für die Wechselkröte. Die erforderlichen CEF-Maßnahmenflächen liegen im
Umfeld zum Plangebiet im Lebensraum der Wechselkröte. Eine
Maßnahmenfläche grenzt unmittelbar an bereits bestehende
Kompensationsflächen der Stadt Bonn an, auf denen ebenfalls Maßnahmen für
die Wechselkröte umgesetzt wurden. Die genaue Lage der MaßnahmenflächenSeite 13 von 16
Seite 14
kann dem Gutachten zur ASP II entnommen werden. Im Gutachten werden für
das Plangebiet konkrete Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von
Haselmäusen und Amphibien beschrieben. Neben der Einhaltung der
Bauzeitenregelung ist eine ökologische Baubegleitung notwendig.
Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie
der Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, werden durch das Vorhaben in
Bezug auf die Wechselkröte sowie Haselmaus, Feldlerche, Rebhuhn und
Nachtigall keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst.
Bei entsprechender Einhaltung ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher
Sicht nach derzeitigem Kenntnisstand zulässig.
Die in dem Gutachten benannten Maßnahmen werden im weiteren
Planverfahren im Bebauungsplan mittels Festsetzungen und Hinweisen
entsprechend berücksichtigt bzw. im Durchführungsvertrag fixiert.
Die Ausgleichsmaßnahme für die Wechselkröte wurde im Nahumfeld des
Plangebietes bereits umgesetzt. Eine Akzeptanz der Maßnahme durch die
Kröten konnte durch ein Monitoring der biologischen Station bereits bestätigt
werden. Bei Umsetzung aller in der ASP II genannten Vermeidungs-,
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen können artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatschG im Plangebiet ausgeschlossen
werden.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S.
des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt ist eine Beteiligung des
Naturschutzbeirates im weiteren Verfahren notwendig.
5.8 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Das Plangebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und weist aufgrund der
Flächennutzung überwiegend keine Vegetationsentwicklung auf. Die südliche
und westliche Grenze des Plangebiets wird durch einen Gehölzsaum –
teilweise mit Baumbestand – definiert.
Östlich und südlich grenzen Wohngebäude an, deren Gebäudehöhen zwischen
zwei und sieben Vollgeschossen liegen – teilweise sind großflächige
eingeschossige Nebenzonen vorhanden. Nördlich des Plangebietes befindet
sich ein Gewerbegebiet mit einer, gewerbegebietstypischen Bebauungsstruktur
aus bis zu III-geschossigen Bürobauten und Hallengebäuden. Direkt nördlich
an die Grootestraße grenzt zudem eine Gärtnerei mit großflächigen
Gewächshausflächen an. Im Westen grenzt die Kleingartenanlage mit einer
sehr kleinteiligen Bebauung und einem hohen Grünanteil an. Westlich
angrenzend daran befindet sich der Dransdorfer Grünzug mit öffentlich
zugänglichen Freizeit- und Erholungseinrichtungen.
Prinzipiell wird die beabsichtigte Bebauung zu einer Veränderung des
Landschafts- und Stadtbildes führen. Die Empfindlichkeit der Landschaft / des
Stadtbildes gegenüber visuellen Störungen ist im Untersuchungsraum aufgrund
der Lage unmittelbar angrenzend an den dicht bebauten städtischen Raum auf
der einen Seite und an den südlichen Rand des Vorgebirges auf der anderen
Seite jedoch nur bedingt gegeben. Aufgrund der vorgesehenen Planung mit
einer randseitigen Eingrünung und der Schaffung von großzügigen Freiräumen
für die wohnungsnahe Erholung mit hoher Aufenthaltsqualität sind erhebliche
Beeinträchtigungen des Stadt- und Landschaftsbildes durch bauliche
Maßnahmen nicht zu erwarten.Seite 14 von 16
Seite 15
5.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigen Erkenntnissen weder Bau- noch
Bodendenkmäler.
Auch werden im Plangebiet keine vorgeschichtlichen oder römischen
Siedlungsreste oder Gräber vermutet. Ein entsprechender Hinweis im
Bebauungsplan ist insofern nicht erforderlich. Grundsätzlich sind nach §§ 15,16
DSchG NW (Denkmalschutzgesetz NW) aufgefundene, bisher nicht bekannte
archäologische Substanzen unverzüglich der Stadt Bonn als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu
melden. Nach Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die
Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten. Falls es zu einer Zerstörung von Bodendenkmälern / Bodenfunden
kommen sollte, können sich mögliche Kostenfolgen für Grabungen,
Dokumentationen und wissenschaftliche Beratung solcher Funde ergeben.
Anlage/n
1 Grootestraße städtebaulicher Entwurf (öffentlich)Seite 15 von 16
Lageplan zum Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße/Lenaustraße,
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
Maßstab: 1:500
Grootestraße
Kleine Straße
Lenaustraße
II+
II+
II+
II+
I+
I+
VI
VI
II
I
VIII
I
II+II+II+II+III+
VII
IV
V+
V
IV+
II+D II+D
IV
KITA
IV+
KITA
III+III+
IV+
II+D
II+D
II+D
III+ III+IV+
IV+
II+D
IV
Quartiers-
garage mit
Dachnutzung
PKW+Fahrrad
Quartiers-
garage mit
Dachnutzung
PKW+Fahrrad
MOB
MOB
Müll+FST
Müll+FST
Müll+
FST
Müll+
FST
Müll+FST
Müll+FST
Müll+FST
Müll+
FST
Müll+FST
Müll+
FST
Müll+
FST
Kleingartenanlage
Kleingartenanlage
Müll+FST
Altglaß+
Altkleider
Freiräume für die Nach-
barschaft mit Spielflächen
Freiräume für die Nach-
barschaft mit Spielflächen
Freiräu-
me für die
Nachbar-
schaft
Freifläche
KITA
Freifläche
KITA
Rückbau
BestandskitaSeite 16 von 16

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Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de