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201805 · Beschlussvorlage

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf

Nummer
201805
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.04.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Anhörung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
  4. Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung 21.05.2021 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 201805-04 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
  2. 201805-02 AA Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf Antrag zur Vorlage 201805
  3. 201805-03 AA Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 201805
  4. 201805-01 AA Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 201805

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Beschlussvorlage
öffentlich
201805
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6122-1 "
Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Dransdorf
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
21.04.2021 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 18.05.2021 Entscheidung
Beirat Bürgerbeteiligung 21.05.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße/
Lenaustraße“ ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß
§ 3 Absatz 1 BauGB durchzuführen.
2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus. Ort
und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben.
3. Die Planung wird der Öffentlichkeit zusätzlich in einem
Beteiligungsformat in digitaler Form vorgestellt.
Begründung
Plangebiet
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 45.000m², die sich zwischen
der Grootestraße im Norden, der Lenaustraße im Osten, der Mörikestraße im
Süden und der Kleingartenanlage entlang der Kleingartenstraße im Westen
(siehe anliegender Lageplan) im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
erstreckt. Gegenwärtig wird das Plangebiet im Wesentlichen
landwirtschaftlich genutzt. Im Osten des Plangebietes befindet sich an der
Lenaustraße eine Kindertagesstätte.
PlanungsrechtSeite 1 von 21

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Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des
Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Der nördliche und westliche Randbereich
entlang der Grootestraße und der Kleingartenanlage wird als Grünfläche
(Dauerkleingärten) dargestellt. Der Kindergarten ist mit einer entsprechenden
Kennzeichnung dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist im Hinblick auf die
beabsichtigten Planungsziele im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB an die neuen Planungen anzupassen.
Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet im Wesentlichen in
Form des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 der Stadt Bonn. Der im Jahr 1984
aufgestellte Bebauungsplan verfolgte das städtebauliche Ziel, die
Wohnbebauung entlang der Hölderlinstraße weiter in Richtung Nordwesten
fortzusetzen. Mittels Festsetzung einer offenen, ein- bis dreigeschossigen
Bauweise in einem Reinen Wohngebiet sollte eine aufgelockerte Wohnsiedlung
geschaffen werden. Eine Umsetzung des Plankonzeptes erfolgte seit 1984
nicht. Die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7323-13
bereits an der Lenaustraße befindliche Kindertagesstätte wurde mittels
Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten)
planungsrechtlich gesichert.
Für eine kleine Teilfläche im Süden des Plangebietes bestimmt der
Bebauungsplan Nr. 7323-2 das Planungsrecht. Der aus dem Jahre 1980
stammende Bebauungsplan setzt hier ein reines Wohngebiet in eingeschossiger
Bauweise fest.
Planungsanlass
Ziel des Verfahrens ist, die Fläche einer städtebaulichen Neuordnung
zuzuführen und den Wohnstandort Dransdorf zu stärken. Dabei soll der
Ortsrand arrondiert und die vorhandene Kleingartenanlage integriert werden.
Das vorhandene Planungsrecht soll an aktuelle städtebauliche Anforderungen
hinsichtlich des Wohnungsangebotes angepasst werden sowie Planungsrecht
für eine neue Kindertagesstätte und die Erweiterung der bestehenden
städtischen Kindertageseinrichtung geschaffen werden.
Hierzu hat der Vorhabenträger ein Konzept vorgelegt (siehe Anlage). Es sollen
ca. 243 Wohneinheiten entstehen. Aufgrund der großen Anzahl entstehender
freifinanzierter und öffentlich geförderter Wohneinheiten und vor dem
Hintergrund des angespannten Bonner Wohnungsmarktes hat das Vorhaben
eine hohe gesamtstädtische Bedeutung. Das Konzept sieht eine Mischung aus
viergeschossiger Mehrfamilienhausbebauung, Reihenhäusern und Stadtvillen
vor. Außerdem ist ein Grundstück zur Errichtung besonderer Wohnformen und
für eine neue Kindertagesstätte (mind. dreigruppig) vorgesehen.
Darüber hinaus soll mit der Planung die Option eröffnet werden, die an der
Lenaustraße bestehende Kindertagesstätte zu erweitern bzw. durch einen
Neubau zu ersetzen.
Zur Umsetzung dieser Planungsziele bedarf es der Änderung des bestehenden
Planungsrechtes. Hierzu soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6122-
1 aufgestellt werden.
PlanungsablaufSeite 2 von 21

Seite 3
Im Oktober 2017 erwarb die LANGEN Massivhaus GmbH & Co. KG aus
Mönchengladbach die Flurstücke 1414, 1140, 1139, 983, 1046 und 1045 im
Plangebiet mit der Zielsetzung, hier Wohnbebauung zu realisieren. Im Zuge der
Verkaufsverhandlungen wurden in enger Abstimmung mit dem
Stadtplanungsamt der Stadt Bonn verschiedene Varianten städtebaulicher
Entwürfe vorgelegt und diskutiert, bis eine Vorzugsvariante abgestimmt wurde.
Diese bildete die Grundlage des Kaufvertrages und wurde für die weitere
Planung zugrunde gelegt.
Das nachfolgend weiterentwickelte und nunmehr vorliegende städtebauliche
Konzept wurde von dem Planungsbüro Ulrich Hartung GmbH erarbeitet. Es
wurde in Abstimmung mit der Verwaltung erstellt und als plausibel und
städtebaulich positiv bewertet. Wichtig waren neben den städtebaulichen
Qualitäten auch innovative Ansätze hinsichtlich Mobilität und gerade im Hinblick
auf die Nutzungsmischung im Quartier.
Dies wurde auch mit dem Land als Wohnraumfördergeber abgestimmt. Hierbei
wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage im ehemaligen “Stadtteil
mit besonderem Erneuerungsbedarf” die Durchmischung von Einfamilienhäuser
und Mehrfamilienhäuser begrüßt wird. Es wurde auch die Empfehlung
ausgesprochen, dass für ein attraktives Angebot für Familien auch im Bereich
der Einfamilienhäuser geförderten Wohnungsbau entstehen soll. Dies soll im
Rahmen des noch zu schließenden städtebaulichen Vertrags aufgegriffen
werden. Ebenfalls empfiehlt das Ministerium innovative Wohnformen zu
berücksichtigen. Diese Anregungen werden bereits im städtebaulichen Konzept
aufgegriffen.
Zur Sicherung der architektonischen Qualität des Geschosswohnungsbaus und
der Freiraumgestaltung werden Qualifizierungsverfahren durchgeführt.
Im Zuge des Planverfahrens wurden auch die angrenzenden städtischen
Flächen an der Grootestraße / Lenaustraße mit in die Planungen einbezogen.
Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, die bestehende Kindertagesstätte zu
erweitern oder durch einen Neubau (6-gruppig) zu ersetzen.
Am 12.12.2018 fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
der Stadt Bonn den „Zielbeschluss zur Entwicklung des Bereiches zwischen
Grootestraße, Lenaustraße und der Kleingartenanlage zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Dransdorf“ (DS-Nr. 1811409EB10). Zusätzlich wurde die
Verwaltung beauftragt, als ersten Schritt für das weitere Verfahren die
Durchführung einer Artenschutzprüfung Stufe 2 sicherzustellen, um das Habitat
der geschützten Wechselkröte zu sichern. Die Ergebnisse des Gutachtens
werden im weiteren Planverfahren berücksichtigt (siehe Punkt 6.7).
Das Verfahren soll im beschleunigten Verfahren gem. §13 a BauGB als
vorhabenbezogener Bebauungsplan mit frühzeitiger Bürgerbeteiligung
durchgeführt werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7323-13 von 1984
wird hierzu im östlichen Teilbereich durch den Bebauungsplan Nr. 6122-1
ersetzt. Gleiches gilt für den kleinen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr.
7323-2. Die Festsetzung Dauerkleingartenanlage im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 7323-13 wird nicht verändert.Seite 3 von 21

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Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie innerhalb
eines Beteiligungsformats in digitaler Form hat die Öffentlichkeit die
Möglichkeit, sich über die beabsichtigte Entwicklung im Plangebiet zu
informieren und sich zu den Planungsabsichten zu äußern. Im weiteren
Verfahren besteht für die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage des
Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Gelegenheit, zu
der Planung Stellung zu nehmen.
Die Abgrenzung des Plangebietes sowie der städtebauliche Entwurf sind als
Anlage beigefügt.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Am 12.12.2018 fasste der Rat der Stadt Bonn den „Zielbeschluss zur
Entwicklung des Bereiches zwischen Grootestraße, Lenaustraße und der
Kleingartenanlage zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6122-1
„Grootestraße / Lenaustraße“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf“ (DS-Nr.
1811409EB10). Anlass der Bebauungsplanaufstellung ist es, die
grundsätzlichen städtebaulichen Zielvorstellungen für das Plangebiet zu
konkretisieren und die aktuellen Planungsziele planungsrechtlich zu sichern.
Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandmodells (DS-Nr.
1613742EB5 und 1811574EB5).
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines attraktiven
Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot an zeitgemäßen und
zielgruppengerechten Miet- und Eigentumswohnungen sowie an
Reihenhäusern mit hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum. In den
Mehrfamilienhäusern sind zudem innovative Wohnformen wie zum Beispiel
Seniorenwohnen oder Mehrgenerationenwohnen denkbar.
Aufgrund der Vorprägung des Gebiets als „Stadtteil mit besonderem
Erneuerungsbedarf“ und des vergleichsweise höheren Anteils an öffentlich
geförderten Wohnungen im Ortsteil Dransdorf (17,8 % des
Wohnungsbestandes (31.12.2019)), auch in direkter Nachbarschaft zum
Plangebiet, ist aus städtebaulicher Sicht eine Durchmischung von
Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten an diesem Standort
vertretbar. Somit soll ein Angebot für verschiedenste Zielgruppen geschaffen
werden und eine positive Durchmischung des Quartiers am westlichen
Ortsrand von Dransdorf entstehen.
Mit den ca. 243 Wohneinheiten, die im Plangebiet errichtet werden sollen,
findet insbesondere der drängende Wohnraumbedarf in Bonn
Berücksichtigung. Der Anteil des Geschosswohnungsbaus wird nach der
Vorgabe der Stadt Bonn mind. 50%, bezogen auf die Bruttogrundfläche,
betragen. Weiterhin werden aufgrund des im Juli 2018 vom Rat der Stadt Bonn
beschlossenen Bonner Baulandmodells im Plangebiet 40% der
Bruttogrundfläche als geförderter Mietwohnungsbau sowie eine
Kindertagesstätte errichtet werden. Mittels der Durchführung einer vorläufigen
Angemessenheitsprüfung konnte die Angemessenheit der vom VorhabenträgerSeite 4 von 21

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zu erbringenden Leistungen nachgewiesen werden. Während des
Bebauungsplanverfahrens werden die Inhalte der Planung bis zum Planentwurf
für die förmliche Öffentliche Auslegung gemäß §3 (2) BauGB konkretisiert.
Dieser ist maßgeblich für die durchzuführende verbindliche
Angemessenheitsprüfung. Für die Verbindlichkeit wird ein
Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bonn
geschlossen. Die verbindliche Angemessenheitsprüfung wird dem Vertrag als
Angemessenheitsnachweis beigefügt.
2. Plangebiet
Das rund 45.000 m² umfassende Plangebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Dransdorf, zwischen der Grootestraße im Norden, der Lenaustraße im Osten,
der Mörikestraße im Süden und der Kleingartenanlage entlang der
Kleingartenstraße im Westen (Abgrenzung siehe Lageplan) soll nach seinem
Verkauf einer neuen Nutzung zugeführt werden. Gegenwärtig wird das
Plangebiet hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt, ist jedoch im
Flächennutzungsplan der Stadt Bonn überwiegend als Wohnbaufläche
dargestellt.
Die im Plangebiet gelegene bestehende städtische Kindertageseinrichtung an
der Lenaustraße (Flurstücke 1573, 1574, und 1985 Flur 47) wird in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, da sie baulich verändert
werden soll. Es soll hier voraussichtlich eine sechsgruppige Kindertagesstätte
entstehen.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 7323-13 aus dem Jahr 1984 sowie des im Jahre 1980 rechtskräftig
gewordenen Bebauungsplanes Nr. 7323-2.
Im Oktober 2017 hat die LANGEN Massivhaus GmbH & Co. KG aus
Mönchengladbach die Flurstücke 1414, 1140, 1139, 983, 1046 und 1045 im
Plangebiet mit der Zielsetzung erworben, hier Wohnbebauung zu realisieren.
Im Zuge der Verkaufsverhandlungen wurden in enger Abstimmung mit dem
Stadtplanungsamt der Stadt Bonn verschiedene Varianten städtebaulicher
Entwürfe vorgelegt und diskutiert, bis eine Vorzugsvariante abgestimmt wurde,
welche die Grundlage des Kaufvertrages bildete und für die weitere Planung
zugrunde gelegt wird.
Die geplante Bebauung entspricht der städtebaulichen Charakteristik der
Umgebung. Auf Basis des noch zu erstellenden Mobilitätskonzeptes soll zudem
eine Bebauung mit reduziertem Verkehrsaufkommen gestaltet werden. Für den
im städtebaulichen Zielkonzept vorgesehenen Geschosswohnungsbau sowie
für den öffentlichen Freiraum in den Nachbarschaften werden je ein
Qualifizierungsverfahren durchgeführt.
3. Planungsrechtliche Situation
Flächennutzungsplan (FNP)
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den
überwiegenden Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Der nördliche
und westliche Randbereich entlang der Grootestraße und derSeite 5 von 21

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Kleingartenanlage werden als Grünfläche (Dauerkleingärten) dargestellt. Der
Kindergarten ist mit einer entsprechenden Kennzeichnung dargestellt. Der
Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB angepasst.
Bebauungsplan
Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet im Wesentlichen in
Form des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 der Stadt Bonn. Der im Jahr 1984
aufgestellte Bebauungsplan verfolgte das städtebauliche Ziel, die
Wohnbebauung entlang der Hölderlinstraße weiter in Richtung Nordwesten
fortzusetzen. Mittels Festsetzung einer offenen, ein- bis dreigeschossigen
Bauweise in einem Reinen Wohngebiet sollte eine aufgelockerte Wohnsiedlung
geschaffen werden. Eine Umsetzung des Plankonzeptes erfolgte in den
Nachfolgejahren nicht. Die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 7323-13 bereits an der Lenaustraße befindliche Kindertagesstätte wurde
mittels Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten)
planungsrechtlich gesichert.
Für eine kleine Teilfläche im Süden des Plangebietes bestimmt der
Bebauungsplan Nr. 7323-2 das Planungsrecht. Der aus dem Jahre 1980
stammende Bebauungsplan setzt hier ein reines Wohngebiet in eingeschossiger
Bauweise fest.
Die seinerzeit getroffenen Festsetzungen entsprechen nicht mehr einer
zeitgemäßen städtebaulichen Entwicklung und korrespondieren nicht mit der
aktuell vorgesehenen Planung, sodass zur Umsetzung der zukünftigen
Planungsziele eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich ist.
4. Verfahren
Da es sich um ein konkretes Vorhaben der LANGEN Massivhaus GmbH & Co.
KG handelt, wird vorliegend ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12
BauGB aufgestellt.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB geschaffen
werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Von der Abhandlung der Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und
Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie einem naturschutzfachlichen
Ausgleich kann auf dieser Grundlage abgesehen werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) der
Baunutzungsverordnung festgesetzt wird oder die Festsetzung einer
Grundflächengröße von insgesamt weniger als 2 ha erfolgt.
Der Nachweis der Unterschreitung der maximal zulässigen Grundflächengröße
von 20.000 m² wird bis spätestens zur Offenlage nachvollziehbar erbracht.
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll
aber aufgrund der Bedeutung des Vorhabens nicht verzichtet werden und
zudem in Anbetracht der mit der Corona-Pandemie einhergehendenSeite 6 von 21

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Kontaktbeschränkungen ein Beteiligungsformat in digitaler Form durchgeführt
werden. Ebenso werden die Umweltauswirkungen untersucht und in der
Begründung zu dem Bebauungsplan dargestellt. Der neu aufgestellte
Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ ersetzt die
Festsetzungen der aktuell rechtsgültigen Bebauungspläne Nr. 7323-13 und Nr.
7323-2 dort, wo sich die Plangebiete überlagern.
5. Planungskonzept
5.1 Städtebauliches Konzept
Aufgrund der guten Lagequalität im Ortsteil Dransdorf und des im Bonner
Stadtgebiet bestehenden dringenden Wohnraumbedarfs soll das Plangebiet
einer wohnbaulichen Entwicklung vorbehalten sein. Umgesetzt werden soll eine
Mischung aus gefördertem und freifinanziertem Wohnungsbau in Form von
mehrgeschossiger Wohnbebauung und Reihenhäusern sowie eine Mischung
aus Eigentums- und Mietwohnungsbau. Dieses breite Angebot
unterschiedlicher Wohnungs- und Eigentumsformen soll der hohen
Wohnungsnachfrage unterschiedlicher Nachfragetypen Rechnung tragen.
Das Quartier soll ein Angebot für unterschiedliche Haushaltstypen und
Generationen bieten. Vielfältige Wohnungsgrößen, Reihenhäuser, eine
moderne und energieeffiziente Gebäudeausstattung sowie attraktive Grün- und
Freianlagen sind wesentliche Merkmale des Konzeptes. Mehr als 50% der
Bruttogrundfläche soll aus Mehrfamilienhäusern und 40% der Bruttogrundfläche
aus gefördertem Wohnungsbau bestehen. Weiterhin ist vorgesehen, eine mind.
3-zügige Kindertagesstätte, integriert in den Geschosswohnungsbau im
Eingangsbereich zum Wohnquartier (Zufahrt Lenaustraße), zu errichten. Die
Fläche dafür wird im Bebauungsplan festgesetzt.
Die bestehende städtische Kindertageseinrichtung an der Lenaustraße 4 bedarf
einer Erweiterung bzw. Erneuerung. Entsprechend soll die Planung zukünftig
eine 6-gruppige Kindertagesstätte ermöglichen.
Die geplante Baustruktur in Form von Zeilenstrukturen soll Identität stiften,
Nachbarschaften fördern und zu einer sozialen Mischung beitragen. Die
geplante Bebauung soll sich in ihrer Maßstäblichkeit zwischen den östlich
angrenzenden, bis zu siebengeschossigen Wohngebäuden, und der
kleinteiligeren Bebauung südlich des Plangebietes vermitteln und einen
Übergang zu dem angrenzenden Landschaftsraum schaffen. Somit werden die
Mehrfamilienhäuser mit 2-4 Vollgeschossen und die Reihenhäuser mit maximal
2 Vollgeschossen jeweils zzgl. einem Dachgeschoss ausgebildet. Insbesondere
zur angrenzenden Wohnbebauung im Süden des Plangebietes und zu den
Kleingärten im Westen des Plangebietes sind die Gebäude mit max. 2
Vollgeschossen zzgl. einem Dachgeschoss angeordnet. Zur Grootestraße
sowie in Richtung der bis zu siebengeschossigen Bebauung an der
Lenaustraße befinden sich die 3-4-geschossigen Mehrfamilienhäuser.
Über die durchzuführenden Qualifizierungsverfahren für die
Mehrfamilienhäuser sowie für den Freiraum wird eine hohe architektonische
und freiraumplanerische Gestaltungsqualität für das Plangebiet sichergestellt.
Ergänzend durch ein Angebot an verschiedenen Mobilitätsoptionen im Quartier
wird somit der Ansatz der mehrfachen Innenentwicklung verfolgt.Seite 7 von 21

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5.2. Verkehrliche Erschließung und ruhender Verkehr
Die Anbindung des Plangebiets an das örtliche Straßennetz erfolgt über die
Grootestraße und die Lenaustraße.
Die Unterbringung des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs an PKW-
Stellplätzen soll für die Mehrfamilienhäuser in Tiefgaragen erfolgen. Die
privaten Stellplätze für die Einfamilienhäuser sind bei einem Stellplatzschlüssel
von 1 Stpl. / WE überwiegend auf Sammelstellplätzen vorgesehen. Dies
ermöglicht u.a. ein Begrünung der Erschließungsstraßen und Vorgärten da
Zufahrten auf den Grundstücken entfallen. Nur die Stellplätze der
Reihenhäuser auf der Westseite der Zufahrtsstraße, die von der Grootestraße
in südliche Richtung verläuft, liegen auf den jeweiligen Grundstücken. Um eine
attraktive Unterbringung von Fahrrädern zu ermöglichen ist für die
Reihenhäuser ein Zugang über sogenannte „Mistwege“ vorgesehen. So kann
im Gartenbereich eine sichere Unterbringung vorgehalten werden. Über
verschiedene Mobilitätsmaßnahmen sollen im Verfahren zudem Anreize
geschaffen werden, die eine Reduktion von Stellplätzen ermöglichen. Die
vorgesehenen Straßenbreiten bieten die Kapazitäten, alternative
Mobilitätsformen - wie zum Beispiel Car- oder Bike-Sharing - im Plangebiet zu
integrieren. Zudem ist für den Besucherverkehr eine Reihe von oberirdischen
Stellplätzen vorgesehen.
Auf den Mehrfamilienhausgrundstücken werden überdachte
Fahrradabstellmöglichkeiten für die Bewohnerschaft eingeplant, zusätzlich
werden weitere Abstellmöglichkeiten in den Tiefgaragen vorgesehen. Für die
weitere Planung gilt, die Richtzahl 1 Fahrradstellplatz je 30m² Wohnfläche
vorzusehen. Öffentliche Fahrradabstellplätze werden im Straßenraum sowie
auf den Nachbarschaftsplätzen vorgehalten.
Zusätzlich ist bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten, um Maßnahmen
zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und des Bedarfs an
Stellplätzen aufzuzeigen und so einen Beitrag zur Stärkung alternativer
Mobilitätsformen zu leisten.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen.
Die Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Bushaltestellen „Bonn,
Dransdorf, Grootestraße“ (Linien 630, 631) sowie über die Stadtbahnhaltestelle
„Bonn, Dransdorf“ (Stadtbahnlinie 18). Von hier kann die Innenstadt Bonn in ca.
15 Minuten erreicht werden. Die Bushaltestelle liegt in einer Entfernung von ca.
400 m zum Plangebiet, während sich die Stadtbahnhaltestelle in ca. 550 m
Entfernung befindet.
Fußgänger und Radfahrer
Das Plangebiet ist für den Rad- und Fußgängerverkehr über interne
Erschließungswege an den Radweg „Vorgebirgsbahnweg“ angeschlossen,
über den sowohl das Ortszentrum von Dransdorf wie auch das Bonner Zentrum
und die Nachbargemeinde Alfter gut erreichbar sind.Seite 8 von 21

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Das Plangebiet soll durch ein internes Wegenetz offen gestaltet werden und
auch für die Öffentlichkeit durchlässig sein. So soll von der Grootestraße aus
eine Durchwegung in südliche und östliche Richtung zum Sportplatz und zum
öffentlichen Grünzug mit seinen Freizeiteinrichtungen sowie zur Lenaustraße
geschaffen werden. Eine Fußwegeverbindung in westliche Richtung durch die
Kleingartenanlage ist zwar wünschenswert und mit dem vorgesehenen Konzept
möglich, wird jedoch aufgrund der vorgeschlagenen dauerhaften Abzäunung
zwischen Neubaugebiet und Kleingartenanlage (ASP II, S. 14, 10/2019), u.a.
zum Schutz des Winterlebensraumes der Wechselkröte, nicht verfolgt.
5.3 Freiraumkonzept
Die Grün- und Freiflächen sollen als wohnungsnaher Freiraum in die Planung
eingebunden werden und zur Verzahnung mit der benachbarten
Wohnbebauung auch für die Öffentlichkeit von der Lenaustraße aus zugänglich
sein. Eine Verbindung über die Grünflächen mit der angrenzenden
Kleingartenanlage sowie dem westlich davon gelegenen Dransdorfer Grünzug
mit seinen Freizeitqualitäten wäre zwar möglich und wünschenswert, kann aber
aufgrund der Vorgaben des Artenschutzkonzeptes zum Schutz der
Wechselkröte nicht hergestellt werden.
Die im Plangebiet vorgesehenen Plätze sollen gemeinschaftlich genutzt werden
und zur Bildung von Nachbarschaften beitragen. Mehrere im Plangebiet
angeordnete trapezförmige Grünflächen dienen der Unterbringung von Spiel-
und Sportangeboten für alle Altersgruppen. Die bauordnungsrechtlich zu
schaffenden Kinderspielplätze sollen an verschiedenen Standorten möglichst
flächenmäßig zusammengefasst werden, sodass attraktive Spielangebote im
Wohnumfeld zur Verfügung stehen.
Die Wohnungen der Mehrfamilienhäuser sollen durch gemeinschaftliche
halböffentliche Freiflächen im Innenbereich der einzelnen Baufelder Bezug zum
Grünraum erhalten. Zudem sind kleine Gärten für die Erdgeschosswohnungen
und Vorgartenzonen an den Eingangsbereichen vorgesehen. Die Reihenhäuser
erhalten private Gärten in den rückwärtigen Bereichen.
Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen
Flachdächer oder flach geneigten Dächer der Neubauten sollen extensiv
begrünt werden. Eine Kombination mit PV-Anlagen ist möglich.
Tiefgaragendächer werden ebenfalls begrünt. Nicht bebaute Flächen sollen
begrünt und durch Bäume und Sträucher gestalterisch aufgewertet werden.
Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen
Materialien ausgeführt.
5.4 Technische Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist über die umliegenden
vorhandenen Versorgungswege herzustellen. Ein möglicher Anschluss an das
Fernwärmenetz der Stadt Bonn soll bei den Versorgungsvarianten im
Energiekonzept geprüft werden. Die Gas- und Wasserversorgung wird über die
bestehenden Versorgungsleitungen in der Lenau- sowie in der Grootestraße
hergestellt werden.Seite 9 von 21

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Das Bestandsnetz im Einflussbereich des B-Plangebietes 6122-1 weist bereits
ohne diese Erschließung für die Wiederkehrzeit Tn=5a Wasserspiegellagen bis
zur Geländeoberkante auf. Angesichts dieser Ausgangslage bestehen aus
Sicht der Netzhydraulik Bedenken gegen einen Vollanschluss des B-
Plangebietes im Mischsystem.
Da es sich für die Änderungsfläche um eine Erstbebauung nach dem Stichtag
1.1.1996 handelt, wurde entsprechend § 44 des Landeswassergesetzes NRW
bei der Planung die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung untersucht
und ein „Wasserwirtschaftliches Gutachten“ (Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand
06/2020) erstellt.
Entsprechend den Ergebnissen aus dem Gutachten wird das im Plangebiet
anfallende Niederschlagswasser aus dem Mischwassernetz herausgehalten
und im Trennsystem mit vorheriger Behandlung in den Bonner Randkanal
(Vorzugsvariante) eingeleitet. Das Regenwassernetz im Plangebiet ist im
Rahmen des Gutachtens für die Wiederkehrzeit Tn=5a vorbemessen
worden. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Netzberechnungen mit
Einbeziehung des Bonner Randkanals ist derzeit keine Begrenzung der
Abflüsse aus der Regenwasserkanalisation vorgesehen.
Wie dem wasserwirtschaftlichen Gutachten von Dr. Pecher AG (Stand
26.06.2020) zu entnehmen ist, ist eine Versickerung aufgrund der zum Teil
stark undurchlässigen Deckschicht voraussichtlich nur im nördlichen und
nördöstlichen Teilgebiet möglich. Voraussetzung für eine Einleitung in den
Bonner Randkanal ist die Verlegung eines Kanals durch das Grundstück der
Dauerkleingärten. Dieses befindet sich zwar im städtischen Eigentum, ist
allerdings verpachtet. Es wird im Laufe des Verfahrens geprüft, ob eine
Verlegung durch das Grundstück grundsätzlich wirtschaftlich und vertraglich
möglich ist.
Alternativ gibt es dazu die Möglichkeit, die Regenwasserkanalisation des B-
Plan-Gebietes an den Entlastungskanal des SK031/SK032 in der Grootestraße
anzuschließen. Ob diese Lösung hinsichtlich der hydraulischen
Leistungsfähigkeit des Entlastungskanals praktikabel ist, muss dann mittels
hydrodynamischer Netzberechnungen mit Einbeziehung des Bonner
Randkanals geklärt werden.
Aus den noch ausstehenden hydrodynamischen Berechnungen mit
Einbeziehung des Bonner Randkanals kann sich sowohl bei der favorisieren
Variante (Anschluss des RW-Kanals direkt an den Bonner Randkanal) als auch
bei der Alternativlösung (Anschluss des RW-Kanals an den Entlastungskanal
des SK031/SK032) noch das Erfordernis einer Regenwasserrückhaltung im
Erschließungsgebiet ergeben. Daraus resultiert ggf. die Notwendigkeit zur
Anpassung des städtebaulichen Entwurfes.
Hierbei gilt es u. a. noch zu klären, ob die Regenwasserkanalisation des
Plangebietes, wie nach dem aktuellen Stand der Planung vorgesehen,
tatsächlich oberhalb der Schmutzwasserkanalisation gebaut werden kann (ist
die Regel) oder ob sie tiefer als die Schmutzwasserkanalisation verlegt werden
muss (möglich aufgrund der Tiefenlage des Bonner Randkanals), weil sonst die
Überdeckung für die Kreuzung der Versorgungsleitungen zu gering ist (aktuell
minimal 0,90 m)Seite 10 von 21

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Zudem ist in der weiteren Planung noch eine Überflutungsbetrachtung für das
Entwässerungsnetz im Plangebiet mit einem gekoppelten Kanalnetzmodell
(Kopplung Kanal und Gelände) unter Einbeziehung der weiterführenden
Mischwassernetzes (für die Schmutzwasserkanalisation) und des Bonner
Randkanals (für die Regenwasserkanalisation) durchzuführen.
Angesichts der hohen rechnerischen Wasserspiegellagen bereits bei einem 5-
jährlichen Ereignis im bestehenden Mischwassernetz am vorgesehenen
Anschlusspunkt der Schmutzwasserkanalisation im Bereich der Lenaustraße,
kann sich aus dieser Betrachtung die Notwendigkeit einer Rückstausicherung
für die Schmutzwasserkanalisation ergeben.
Grundsätzlich sind die „Leitlinien für die hydraulische Bemessung und den
hydraulischen Nachweis öffentlicher Abwasseranlagen“ zu berücksichtigen.
Unter Punkt 11 findet sich die „Betrachtung der Überflutungsgefährdung für
extreme Starkregen“. Die Planung und Herstellung öffentlicher Kanäle und
Verkehrsflächen im Plangebiet werden in enger Abstimmung mit dem
Tiefbauamt der Stadt Bonn durchgeführt.
Im städtebaulichen Entwurf werden auf Basis der gutachterlichen Aussagen
des wasserwirtschaftlichen Gutachtens (Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand
06/2020) Flächen für die Rückhaltung, Behandlung und Ableitung von
Niederschlagswasser berücksichtigt und im späteren Bebauungsplanentwurf
durch Festsetzungen gesichert.
Die Löschwasserversorgung kann über das neu zu dimensionierende und
erstellende Trinkwassernetz hergestellt werden. Für die
Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 48 m³ /h für das
Grundstück sichergestellt. Die Grundschutzmenge wird über Hydranten im
öffentlichen Versorgungsnetzwerk zur Verfügung stehen.
5.4.1 Vorhandene Kanalleitung
Das Plangebiet durchquerend verläuft ein städtischer Kanal. Alle
Kanalschächte müssen dauerhaft durch die städtischen
Kanalunterhaltungsfahrzeuge anfahrbar sein. Die verkehrliche Erschließung
dieses Gebietes sollte daher oberhalb dieser bestehenden Kanaltrasse
verlaufen und ins Eigentum und die Zuständigkeit der Stadt übergehen. Dies ist
im weiteren Verfahren bis zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfes zu
prüfen. Sofern der vorhandene Kanal in einem zukünftig privaten Grundstück
verläuft, ist das bestehende Leitungsrecht im Grundbuch in Abstimmung mit
dem Tiefbauamt zu erhalten.
5.5 Klimaschutz und Energie
Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele
zur Minderung der CO2 – Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der
Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders
energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermieden und somit ein
Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Gemäß Ratsbeschluss
„Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeitSeite 11 von 21

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mindestens der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014
(zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18.
November 2013) einzuhalten. Im Zuge der Planaufstellung ist bis zur
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ein Energiekonzept auf
der Grundlage des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 zu erstellen,
aus dem die Art der Versorgung und die Energieeffizienz der Gebäude
hervorgeht. Dabei wird auch der Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere
das solarenergetische Potenzial geprüft.
Im später nachfolgenden Rechtsplanentwurf soll festgesetzt werden, dass die
potenziell geeigneten Dachflächen für eine solarenergetische Nutzung
vorgerichtet werden müssen. In dem Durchführungsvertrag, der vor
Satzungsbschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan abzuschließen ist,
sollen Vereinbarungen zur Installation von Photovoltaikanlagen bzw. alternativ
von solarthermischen Anlagen gemäß dem Ratsbeschluss zur
Solarverpflichtung im Neubau vom 1.9.2020 (DS-Nr. 201344) aufgenommen
werden. Dieser Ratsbeschluss stellt die Solarverpflichtung unter den Vorbehalt
einer abschließenden rechtlichen Klärung der Zulässigkeit solcher
Verpflichtungen und unterwirft erst danach durch einen Zielbeschluss neu
eingeleitete Verfahren der Verpflichtung.
Hier hat der Vorhabenträger mit der Verwaltung bereits 2019 eine
Planungsvereinbarung abgeschlossen, in der von einer Solarverpflichtung noch
keine Rede ist. Auch der Zielbeschluss zu dieser Planung vom 12.12.2018
(DS-Nr. 1811409EB10) trifft keine Aussagen zur Solarverpflichtung. Vor diesem
Hintergrund genießt der Vorhabenträger einen Vertrauensschutz auf ein
Verfahren ohne Solarverpflichtung. Gleichzeitig ist aber in der
Planungsvereinbarung geregelt, dass aus diesem Vertrag der Stadt keine
Verpflichtung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
entsteht und eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des
Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes tätigt, ausgeschlossen ist. Da der
Vorhabenträger also entschädigungslos hinzunehmen hätte, dass die
politischen Gremien der Stadt das Bebauungsplanverfahren nicht zu Ende
führen, müsste er folgerichtig vorausssichtlich auch hinnehmen, dass die
politischen Gremien die Rahmenbedingungen und Inhalte der Planung ändern.
Da der Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung (201344) ausdrücklich vorsieht,
dass die Verpflichtung entfällt, wenn die Unwirtschaftlichkeit ihrer Umsetzung
nachgewiesen wird, dürfte eine nachträglich hier geforderte Solarvepflichtung
voraussichtlich auch nicht unangemessen sein.
Die Verwaltung beabsichtigt, unabhängig von dieser hier vorliegenden
Beschlussvorlage noch vor der Sommerpause die abschließende rechtliche
Prüfung zur Zulässigkeit der Solarverpflichtung vorzulegen. In diesem
Zusammenhang soll dann auch die Frage geklärt werden, ob die Verpflichtung
auch auf bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren ausgedehnt werden
kann. Die Durchfühung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem jetzt
vorgelegten Bebauungsplan kann unabhängig davon bereits jetzt beschlossen
werden. Bis zum Satzungsbeschluss ist dann auch für dieses Verfahren die
Frage der Solarverpflichtung zu klären.Seite 12 von 21

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Die Begrünung nicht bebauter Flächen durch Bäume und Sträucher trägt auch
zum Klimaschutz sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels bei.
6. Auswirkungen der Planung
6.1 Verkehr
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines
Verkehrsgutachtens im weiteren Verfahren bis zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes geprüft. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen
auf das bestehende Verkehrsnetz sowie die Leistungsfähigkeit der Straßen-
und Kreuzungspunkte und die Anzahl der notwendigen Stellplätze inkl. der zu
erwartenden Besucherverkehre zu prüfen.
6.2 Schutzgut Mensch
Immissionen durch den Straßenverkehr treten im Planungsraum im
unmittelbaren Nahbereich der Grootestraße auf. Die Immissionswerte liegen
zwischen 65 dB(A) und 70 dB(A) tags, 55 dB(A) – 60 dB(A) nachts
(Lärmkartierung der Stadt Bonn aus dem Jahr 2017). Weiterhin wird im
gesamten Plangebiet ein „Lärmteppich“ erwartet, der auf die Stadtbahntrasse
zurückzuführen ist.
Im Bebauungsplanverfahren wird zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bis zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in
der neben den verkehrlichen Immissionen auch die Auswirkungen des nördlich
der Grootestraße gelegenen Gewerbegebietes, des nahegelegenen
Sportplatzes sowie der Trasse der Stadtbahnlinie 18 auf das Plangebiet geprüft
werden. Ebenfalls untersucht werden die Auswirkungen der
Tiefgaragenzufahrten auf die angrenzende Wohnbebauung. Ggf. erforderlich
werdende Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan entsprechend
festgesetzt.
Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine
Grenzwertüberschreitungen bei Luftschadstoffen zu erwarten sind.
6.3 Schutzgut Boden
Das Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich als Spargel- oder Erdbeeracker
genutzt und ist somit unversiegelt.
Die naturnahen Böden im Plangebiet, deren natürlicher Bodenaufbau i.W.
ungestört ist, weisen eine hohe natürlichen Bodenfruchtbarkeit auf. Der
südliche Teil des Plangebietes weist Böden auf, die gemäß den Kartenwerken
des Geologischen Dienstes aufgrund ihres hohen Wasserrückhaltevermögens
als besonders schützenswert eingestuft sind. Aussagen zu den sich aus dieser
Schutzwürdigkeit ergebenden Anforderungen bei Umsetzung der Planung
werden im weiteren Planverfahren getroffen und finden im Bedarfsfall Eingang
in die Festsetzungen des Bebauungsplanes.Seite 13 von 21

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Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Baugrunduntersuchung erstellt
(Jansen Nysten-Marek Ingenieurgesellschaft, Stand 05/2020). Dabei wurde die
Tragfähigkeit, die Hydrogeologie sowie das geothermische Potenzial ermittelt.
Eine bodenkundliche Bestandsaufnahme wird noch vorgenommen werden.
Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen von Starkregen (siehe Pkt. 5.4).
Die sich daraus ergebenden Vorgaben werden im Bebauungsplan
berücksichtigt.
Nach Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Düsseldorf, gibt es im
Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine
Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel ist insofern nicht erforderlich.
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen
und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich
zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird
eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Der Randbereich des Grundstückes Lenaustraße 4 ist teilweise von einer
Altstandort-Verdachtsfläche betroffen. Bei dieser Verdachtsfläche handelt es
sich um den Standort einer ehemaligen Ziegelei.
6.4. Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes, Schutzzone III B,
der Wassergewinnungsanlage Urfeld und mit seinem südlichen Randbereich im
festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Hardtbach-Systems. Eine
Bebauung der Flächen im Überschwemmungsgebiet ist nicht vorgesehen.
Weiterhin liegt der südliche Teilbereich des Plangebiets im
Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem und HQ 100). Die gemäß § 78b WHG
erforderlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen sind im weiteren
Planverfahren zu berücksichtigen. Auf das Wasserschutzgebiet wird im
Bebauungsplan nachrichtlich hingewiesen; das Hochwasserrisikogebiet wird im
Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt und es erfolgen ergänzende Hinweise.
Grundsätzlich ist das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah direkt und ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche
noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen.
Vorliegend ist die Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse jedoch nur im
nördlichen und nordöstlichen Teilgebiet eine Option, denn der Untergrund im
Plangebiet ist gemäß dem Wasserwirtschaftlichen Gutachten Dr. Pecher in den
übrigen Bereichen zu undurchlässig (siehe Pkt. 5.4, Technische Ver- und
Entsorgung), so dass für das Plangebiet der Trennkanal mit
Gewässereinleitung über den Randkanal gewählt wurde.
6.5 Schutzgut Klima / Luft
Laut Klimaanalyse Bonn (Stand 05/2018) weist der Planungsraum für
sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starkeSeite 14 von 21

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Wärmebelastung auf, da keine schattenspendenden Elemente vorhanden sind
und die Fläche der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. In der Nacht
wirkt die Fläche als Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher
Kaltluftproduktionsrate. In sommerlichen Strahlungsnächten bilden sich
Flurwinde aus südwestlicher Richtung aus. Diese tragen dazu bei, dass Kaltluft
insbesondere in nordöstlich angrenzende Sieglungsbereiche einwirken kann. In
westlicher Richtung grenzt zudem ein Bereich an den Planungsraum, der in der
Klimaanalyse der Stadt Bonn als Kaltluftleitbahn ausgewiesen wird. Die
Kaltluftleitbahn setzt sich im Planungsraum nicht mehr fort.
Die Umsetzung der Planung führt zu Versiegelung und Bebauung von
bestehenden Freiflächen. Zur Bewertung der lokalklimatischen Auswirkungen,
die eine hohe bioklimatische Bedeutung besitzen, wird daher bis zur
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ein klimatologisches
Fachgutachten erstellt, welches im Falle einer Verschlechterung der
Durchlüftungssituation bzw. der Intensivierung der Wärmebelastung durch das
geplante Vorhaben konkrete Planungsempfehlungen zur Minimierung dieser
negativen Auswirkungen benennen soll.
Die Ergebnisse werden in der Begründung zu dem Bebauungsplan dargestellt
bzw. finden bei Bedarf Berücksichtigung in den Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen
Flachdächer oder flach geneigte Dächer (> 25° Dachneigung) werden extensiv
begrünt. Tiefgaragendächer werden ebenfalls begrünt. Nicht bebaute Flächen
sollen begrünt und durch Bäume und Sträucher gestalterisch aufgewertet
werden. Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten werden mit
wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt. Fassaden werden hinsichtlich
ihrer Eignung für eine Fassadenbegrünung (z.B. größere fensterlose Flächen)
geprüft. Sollten sich Fassaden als geeignet erweisen, sind diese zu begrünen.
6.6 Schutzgut Pflanzen
Das im Innenbereich gelegene Plangebiet, liegt nicht im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet.
Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit
besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplans nicht betroffen. Es ist im Bestand durch landwirtschaftliche
Nutzung gekennzeichnet.
Im Übergang zu den angrenzenden bebauten und unbebauten Bereichen
befinden sich Gehölzbestände. Bäume sind im Plangebiet nur im Bereich des
bestehenden Kindergartens an der Grootestraße / Lenaustraße sowie im
südlichen Teil des Plangebiets, welches nicht zur Bebauung vorgesehen ist,
vorhanden. Da somit im Zuge der Baumaßnahmen nicht mit einem Eingriff in
den Baumbestand zu rechnen ist, wird eine Baumerfassung und –bewertung
für das gesamte Plangebiet nicht für notwendig erachtet. Für den Bereich des
bestehenden Kindergartens sind die hier vorhandenen Bäume bis zur
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes zu erfassen und zu
bewerten.Seite 15 von 21

Seite 16
6.7 Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt / Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes
gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen und zu
bewerten. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten ist (Stufe I: Vorprüfung)
und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II:
Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften
des §44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote
dar, die nicht der Abwägung des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind.
Es ist bekannt, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet der Wechselkröte
liegt, die u.a. im Artenschutzkonzept Bonn-Nordwest aus dem Jahr 2017
dokumentiert sind.
Die durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) (Ginster
Landschaftsarchitekten, Juni 2019) kommt zu folgendem Ergebnis:
Mit der Änderung des Bebauungsplanes können Konflikte mit den
artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), für die im Plangebiet vorkommende Wechselkröte nicht
ausgeschlossen werden. Eine Erfassung von im Plangebiet reproduzierenden
Wechselkröten ist notwendig. Die Ersterhebung der Art ist gemäß MKULNV
(2017) im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II
durchzuführen. Für weitere planungsrelevante Arten, für die
artenschutzrechtliche Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können,
ist eine vertiefende Artenschutzprüfung (Art-für Art-Prüfung / ASP Stufe II)
erforderlich.
Aus diesem Grund wurde 2019 eine Artenschutzprüfung Stufe II (Gesellschaft
für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung GbR, Oktober 2019)
erstellt, in der nicht nur die potenziell betroffene Wechselkröte, sondern
vorsorglich auch die im Untersuchungsraum gelegentlich vorkommende
Feldlerche, Nachtigall und das Rebhuhn untersucht wurden. Ebenfalls
berücksichtigt wurde die möglicherweise in randseitigen Heckenbereichen
vorkommende Haselmaus.
Die artenschutzrechtliche Untersuchung der Stufe II erarbeitete auf Grundlage
dieser Erkenntnisse verschiedene Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen
sowie Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für die Wechselkröte.
Die erforderlichen CEF-Maßnahmenflächen liegen im Umfeld zum Plangebiet
im Lebensraum der Wechselkröte. Eine Maßnahmenfläche grenzt unmittelbar
an bereits bestehende Kompensationsflächen der Stadt Bonn an, auf denen
ebenfalls Maßnahmen für die Wechselkröte umgesetzt wurden. Die genaue
Lage der Maßnahmenflächen kann dem Gutachten zur ASP II entnommen
werden.
Im Gutachten werden für das Plangebiet konkrete Vermeidungsmaßnahmen
zum Schutz von Haselmäusen und Amphibien beschrieben. Neben der
Einhaltung der Bauzeitenregelung ist eine ökologische Baubegleitung
notwendig.Seite 16 von 21

Seite 17
Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie
der Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, werden durch das Vorhaben in
Bezug auf die Wechselkröte sowie Haselmaus, Feldlerche, Rebhuhn und
Nachtigall keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst.
Bei entsprechender Einhaltung ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher
Sicht nach derzeitigem Kenntnisstand zulässig.
Die in dem Gutachten benannten Maßnahmen werden im weiteren
Planverfahren im Bebauungsplan mittels Festsetzungen und Hinweisen
entsprechend berücksichtigt bzw. im Durchführungsvertrag fixiert.
6.8 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Das Plangebiet wird aktuell landwirtschaftlich (Erdbeer- und Spargelanbau)
genutzt und weist aufgrund der Flächennutzung überwiegend keine
Vegetationsentwicklung auf. Der südliche Abschluss der Fläche wird durch
einen rd. 2-3 Meter breiten, unbewirtschafteten Saum und einen daran
anschließenden Gehölzbestand markiert. Auch der westliche Randbereich ist
auf der Seite der Kleingartenanlage randseitig eingegrünt.
Östlich und südlich grenzen wohnbauliche Nutzungen an, deren
Gebäudehöhen zwischen vier und sieben Vollgeschossen liegen. Nördlich des
Plangebietes befindet sich ein Gewerbegebiet mit einer heterogenen
Bebauungsstruktur. Im Westen grenzt die Kleingartenanlage mit einer sehr
kleinteiligen Bebauung und einem hohen Grünanteil an. Westlich angrenzend
daran befindet sich der Dransdorfer Grünzug mit öffentlich zugänglichen
Freizeiteinrichtungen.
Prinzipiell wird die beabsichtigte Bebauung zu einer Veränderung des
Landschafts- und Stadtbildes führen. Die Empfindlichkeit der Landschaft / des
Stadtbildes gegenüber visuellen Störungen ist im Untersuchungsraum aufgrund
der Lage unmittelbar angrenzend an den dicht bebauten städtischen Raum auf
der einen Seite und an den südlichen Rand des Vorgebirges auf der anderen
Seite jedoch nur bedingt gegeben. Aufgrund der vorgesehenen Planung mit
einer randseitigen Eingrünung, der Schaffung von Freiräumen für die
wohnungsnahe Erholung mit hoher Aufenthaltsqualität und der Verzahnung
über Grünflächen mit der unbebauten Landschaft sind Beeinträchtigungen des
Stadt- und Landschaftsbildes durch bauliche Maßnahmen nicht zu erwarten.
Durch die Reduzierung der Gebäudehöhen auf maximal zwei Vollgeschosse
zzgl. Dachgeschoss im westlichen und südlichen Bereich des Plangebietes
wird ein Übergang in die unbebaute Landschaft erreicht.
6.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigen Erkenntnissen weder Bau- noch
Bodendenkmäler.
Auch werden im Plangebiet keine vorgeschichtlichen oder römischen
Siedlungsreste oder Gräber vermutet. Ein entsprechender Hinweis im
Bebauungsplan ist insofern nicht erforderlich. Grundsätzlich sind nach §§ 15,16
DSchG NW (Denkmalschutzgesetz NW) aufgefundene, bisher nicht bekannte
archäologische Substanzen unverzüglich der Stadt Bonn als UntereSeite 17 von 21

Seite 18
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu
melden. Nach Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die
Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten. Falls es zu einer Zerstörung von Bodendenkmälern / Bodenfunden
kommen sollte, können sich mögliche Kostenfolgen für Grabungen,
Dokumentationen und wissenschaftliche Beratung solcher Funde ergeben.
6.10. Starkregenereignisse (Klimawandel)
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten
Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse
aus den hierdurch entstandenen Schäden sind in der Bauleitplanung und bei
der Objektplanung für neue Bauvorhaben, aber auch in der Betrachtung des
Bestandes zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des § 1
a Absatz 5 Baugesetzbuch (Beachtung und Anpassung an den Klimawandel).
Überflutungen infolge von Starkregenereignisse können folgende Ursachen
haben:
 Hochwasser in einem Gewässer,
 Überlastung der Kanalisation,
 Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der
Geländeoberfläche bilden.
Bei der Planung ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen
entstehen. Gefährdungen bestimmter Baukörper durch das Bauvorhaben sind
unbedingt zu verhindern. Das städtische Kanalnetz ist für die Ableitung der
Abflüsse bei Starkregenereignissen nicht dimensioniert. Kritische
Infrastrukturelemente wie beispielsweise Mischverkehrsflächen ohne
Bordsteine sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine topographische
Gefährdungsanalyse durchgeführt und ein entsprechendes Gutachten erstellt
(Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand 06/2020).
Aufgrund der Simulationsergebnisse für einen 100-jährlichen Starkregen sind
im Plangebiet mehrere begrünte Rückhaltemulden vorgesehen. Aus
Sicherheitsgründen muss die Einstauhöhe der Mulden auf maximal 40 cm
begrenzt werden. Zur Gewährleistung dieser Vorgabe darf der Abstand
zwischen Straßenoberkante und Muldensohle maximal 40 cm betragen.
Bei vollständigem Einstau der Mulden und weiterem Zufluss laufen die Mulden
in den Straßenraum über und das Niederschlagswasser wird durch die
Straßenentwässerung gefasst und über die geplante Regenwasserkanalisation
abgeleitet. Einzig bei der geplanten Mulde am nordwestlichen Rand des
Plangebietes muss zur Begrenzung der Einstauhöhe (max. 40 cm) ein
technischer Notüberlauf mit Anschluss an die Regenwasserkanalisation
vorgesehen werden. Das Gelände des südlich dieser Mulde angrenzenden
Grundstücks soll zum Schutz vor Überflutung um rd. 20 cm erhöht werden.
Über die vorgesehenen Rückhaltemulden wird bei Starkregenereignissen
bereits ein Teil des Niederschlagswassers zurückgehalten, das dann
zeitverzögert versickert und verdunstet.Seite 18 von 21

Seite 19
Um bei Starkregen Überflutungen der geplanten Tiefgaragen vorzubeugen,
sind die Einfahrten erhöht herzustellen (Anrampung). Zum weitergehenden
Schutz können technische Einrichtungen (z.B. Absperrschott) sinnvoll sein.
Mit den Maßnahmen, die im Rahmen des „Wasserwirtschaftlichen Gutachtens“
(Dr. Pecher AG, 06/2020) ausgearbeitet wurden (Rückhaltemulden, Lenkung
der Oberflächenabflüsse durch die Erschließungsstraßen zu den Mulden,
vereinzelte Geländeerhöhungen, Erhöhungen der Tiefgaragenzufahrten) wird
der Schutz vor Überflutungen der Bebauung im Plangebiet erheblich
verbessert.
Damit die Maßnahmen auch entsprechend wirksam werden, müssen in den
weiteren Planungsphasen, insbesondere bei der Planung der Straßen und
Rückhaltemulden sowie Geländeanpassungen, die Vorgaben des
„Wasserwirtschaftlichen Gutachtens“ genau beachtet werden. Das gilt im
Besonderen auch für die Bauausführung.
Um Überflutungen der Bebauung vorzubeugen, sollten
 ebenerdige Eingänge und Terrassen,
 befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus,
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus,
 Souterrainwohnungen,
 tiefliegende Einfahrten
vermieden oder mit geeigneten Mitteln gesichert werden.
Anlage/n
2 Übersichtsplan_BP6122-1 Grootestraße (öffentlich)
3 BP6122-1_Grootestraße_Lenaustraße_Städtebaulicher_Entwurf (öffentlich)Seite 19 von 21

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L e n a u s t r a ß e
TG 6 (rd. 10 Stpl.)
Geltungsbereich Bebauungsplan
Multifunktionsstreifen
Bundesstadt Bonn
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
2
IV+
1
IV+
3
IV+
4
III+
II+
5
III+
II+
II+
Gehweg
Ein- und Ausfahrt TG
Ein- und Ausfahrt TG
TG 1 (rd. 15 Stpl.)
TG 2 (rd. 65 Stpl.)
Geh- / Radweg
KiTa
Planung
II
Mistweg
II+
12
II+
II+
II+
II+
6
III+
7
III+ 8
III+
Nachbarschaftsplatz / Rückhaltemulde
Gehweg (Müll, Rettung)
Spielplatz / Rückhaltemulde
Ein- und Ausfahrt TG
Ein- und Ausfahrt TG
TG 3 (rd.45 Stpl.)
Multifunktionsstreifen
Multifunktionsstreifen
Multifunktionsstreifen
KiTa
Bestand
I
Mistweg
11
III+
10
III+
II+
13
II+
II+
II+
II+
9
EG + 1.OG: KiTa III+
Ein- und Ausfahrt TG
Nachbarschaftsplatz / Rückhaltemulde
Gehweg (Müll, Rettung)
Ein- und Ausfahrt TG Hol- und Bringzone Kita
TG 4 (rd. 40 Stpl)
TG 5 (rd. 10 Stpl.)
Car-Sharing E- Ladesäule E- Bike- Station
Rückhaltemulde
Multifunktionsstreifen
II+ II+
II+
Gehweg
Nachbarschaftsplatz / Rückhaltemulde
Fitness / Rückhaltemulde
Gehweg
Multifunktionsstreifen
Mistweg
K l e i n g ä r t e n
G r o o t e s t r a ß e
Multifunktionsstreifen
Sammelstellplätze
Sammelstellplätze
SammelstellplätzeKENNZAHLEN:
BGF Einfamilienhäuser
81 Häuser (5,50 m * 10,5 m)
ca. 12.900 m² BGF (44%)
BGF Mehrfamilienhäuser
13 Häuser, 2 - Spänner, Tiefe: 12m -
14 m
ca. 17.600 m² BGF 56%)
KiTa:
ca. 480 m² Grundfläche
ca. 960 m² BGF
ca. 1.000 m ² Außengelände
1:500Seite 21 von 21

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 17:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de