201805 · Beschlussvorlage
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
Kerndaten
- Nummer
- 201805
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.04.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung Anhörung
Dateien
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- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 201805
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Beschlussvorlage öffentlich 201805 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6122-1 " Grootestraße/Lenaustraße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 21.04.2021 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 18.05.2021 Entscheidung Beirat Bürgerbeteiligung 21.05.2021 Anhörung Beschlussvorschlag 1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße/ Lenaustraße“ ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durchzuführen. 2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus. Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben. 3. Die Planung wird der Öffentlichkeit zusätzlich in einem Beteiligungsformat in digitaler Form vorgestellt. Begründung Plangebiet Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 45.000m², die sich zwischen der Grootestraße im Norden, der Lenaustraße im Osten, der Mörikestraße im Süden und der Kleingartenanlage entlang der Kleingartenstraße im Westen (siehe anliegender Lageplan) im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf erstreckt. Gegenwärtig wird das Plangebiet im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Im Osten des Plangebietes befindet sich an der Lenaustraße eine Kindertagesstätte. PlanungsrechtSeite 1 von 21 Seite 2 Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Der nördliche und westliche Randbereich entlang der Grootestraße und der Kleingartenanlage wird als Grünfläche (Dauerkleingärten) dargestellt. Der Kindergarten ist mit einer entsprechenden Kennzeichnung dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist im Hinblick auf die beabsichtigten Planungsziele im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die neuen Planungen anzupassen. Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet im Wesentlichen in Form des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 der Stadt Bonn. Der im Jahr 1984 aufgestellte Bebauungsplan verfolgte das städtebauliche Ziel, die Wohnbebauung entlang der Hölderlinstraße weiter in Richtung Nordwesten fortzusetzen. Mittels Festsetzung einer offenen, ein- bis dreigeschossigen Bauweise in einem Reinen Wohngebiet sollte eine aufgelockerte Wohnsiedlung geschaffen werden. Eine Umsetzung des Plankonzeptes erfolgte seit 1984 nicht. Die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 bereits an der Lenaustraße befindliche Kindertagesstätte wurde mittels Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) planungsrechtlich gesichert. Für eine kleine Teilfläche im Süden des Plangebietes bestimmt der Bebauungsplan Nr. 7323-2 das Planungsrecht. Der aus dem Jahre 1980 stammende Bebauungsplan setzt hier ein reines Wohngebiet in eingeschossiger Bauweise fest. Planungsanlass Ziel des Verfahrens ist, die Fläche einer städtebaulichen Neuordnung zuzuführen und den Wohnstandort Dransdorf zu stärken. Dabei soll der Ortsrand arrondiert und die vorhandene Kleingartenanlage integriert werden. Das vorhandene Planungsrecht soll an aktuelle städtebauliche Anforderungen hinsichtlich des Wohnungsangebotes angepasst werden sowie Planungsrecht für eine neue Kindertagesstätte und die Erweiterung der bestehenden städtischen Kindertageseinrichtung geschaffen werden. Hierzu hat der Vorhabenträger ein Konzept vorgelegt (siehe Anlage). Es sollen ca. 243 Wohneinheiten entstehen. Aufgrund der großen Anzahl entstehender freifinanzierter und öffentlich geförderter Wohneinheiten und vor dem Hintergrund des angespannten Bonner Wohnungsmarktes hat das Vorhaben eine hohe gesamtstädtische Bedeutung. Das Konzept sieht eine Mischung aus viergeschossiger Mehrfamilienhausbebauung, Reihenhäusern und Stadtvillen vor. Außerdem ist ein Grundstück zur Errichtung besonderer Wohnformen und für eine neue Kindertagesstätte (mind. dreigruppig) vorgesehen. Darüber hinaus soll mit der Planung die Option eröffnet werden, die an der Lenaustraße bestehende Kindertagesstätte zu erweitern bzw. durch einen Neubau zu ersetzen. Zur Umsetzung dieser Planungsziele bedarf es der Änderung des bestehenden Planungsrechtes. Hierzu soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6122- 1 aufgestellt werden. PlanungsablaufSeite 2 von 21 Seite 3 Im Oktober 2017 erwarb die LANGEN Massivhaus GmbH & Co. KG aus Mönchengladbach die Flurstücke 1414, 1140, 1139, 983, 1046 und 1045 im Plangebiet mit der Zielsetzung, hier Wohnbebauung zu realisieren. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen wurden in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Bonn verschiedene Varianten städtebaulicher Entwürfe vorgelegt und diskutiert, bis eine Vorzugsvariante abgestimmt wurde. Diese bildete die Grundlage des Kaufvertrages und wurde für die weitere Planung zugrunde gelegt. Das nachfolgend weiterentwickelte und nunmehr vorliegende städtebauliche Konzept wurde von dem Planungsbüro Ulrich Hartung GmbH erarbeitet. Es wurde in Abstimmung mit der Verwaltung erstellt und als plausibel und städtebaulich positiv bewertet. Wichtig waren neben den städtebaulichen Qualitäten auch innovative Ansätze hinsichtlich Mobilität und gerade im Hinblick auf die Nutzungsmischung im Quartier. Dies wurde auch mit dem Land als Wohnraumfördergeber abgestimmt. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage im ehemaligen “Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf” die Durchmischung von Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser begrüßt wird. Es wurde auch die Empfehlung ausgesprochen, dass für ein attraktives Angebot für Familien auch im Bereich der Einfamilienhäuser geförderten Wohnungsbau entstehen soll. Dies soll im Rahmen des noch zu schließenden städtebaulichen Vertrags aufgegriffen werden. Ebenfalls empfiehlt das Ministerium innovative Wohnformen zu berücksichtigen. Diese Anregungen werden bereits im städtebaulichen Konzept aufgegriffen. Zur Sicherung der architektonischen Qualität des Geschosswohnungsbaus und der Freiraumgestaltung werden Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Im Zuge des Planverfahrens wurden auch die angrenzenden städtischen Flächen an der Grootestraße / Lenaustraße mit in die Planungen einbezogen. Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, die bestehende Kindertagesstätte zu erweitern oder durch einen Neubau (6-gruppig) zu ersetzen. Am 12.12.2018 fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn den „Zielbeschluss zur Entwicklung des Bereiches zwischen Grootestraße, Lenaustraße und der Kleingartenanlage zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf“ (DS-Nr. 1811409EB10). Zusätzlich wurde die Verwaltung beauftragt, als ersten Schritt für das weitere Verfahren die Durchführung einer Artenschutzprüfung Stufe 2 sicherzustellen, um das Habitat der geschützten Wechselkröte zu sichern. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im weiteren Planverfahren berücksichtigt (siehe Punkt 6.7). Das Verfahren soll im beschleunigten Verfahren gem. §13 a BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit frühzeitiger Bürgerbeteiligung durchgeführt werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7323-13 von 1984 wird hierzu im östlichen Teilbereich durch den Bebauungsplan Nr. 6122-1 ersetzt. Gleiches gilt für den kleinen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 7323-2. Die Festsetzung Dauerkleingartenanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans 7323-13 wird nicht verändert.Seite 3 von 21 Seite 4 Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie innerhalb eines Beteiligungsformats in digitaler Form hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die beabsichtigte Entwicklung im Plangebiet zu informieren und sich zu den Planungsabsichten zu äußern. Im weiteren Verfahren besteht für die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen. Die Abgrenzung des Plangebietes sowie der städtebauliche Entwurf sind als Anlage beigefügt. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 1. Anlass und Ziel der Planung Am 12.12.2018 fasste der Rat der Stadt Bonn den „Zielbeschluss zur Entwicklung des Bereiches zwischen Grootestraße, Lenaustraße und der Kleingartenanlage zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf“ (DS-Nr. 1811409EB10). Anlass der Bebauungsplanaufstellung ist es, die grundsätzlichen städtebaulichen Zielvorstellungen für das Plangebiet zu konkretisieren und die aktuellen Planungsziele planungsrechtlich zu sichern. Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandmodells (DS-Nr. 1613742EB5 und 1811574EB5). Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines attraktiven Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot an zeitgemäßen und zielgruppengerechten Miet- und Eigentumswohnungen sowie an Reihenhäusern mit hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum. In den Mehrfamilienhäusern sind zudem innovative Wohnformen wie zum Beispiel Seniorenwohnen oder Mehrgenerationenwohnen denkbar. Aufgrund der Vorprägung des Gebiets als „Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf“ und des vergleichsweise höheren Anteils an öffentlich geförderten Wohnungen im Ortsteil Dransdorf (17,8 % des Wohnungsbestandes (31.12.2019)), auch in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet, ist aus städtebaulicher Sicht eine Durchmischung von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten an diesem Standort vertretbar. Somit soll ein Angebot für verschiedenste Zielgruppen geschaffen werden und eine positive Durchmischung des Quartiers am westlichen Ortsrand von Dransdorf entstehen. Mit den ca. 243 Wohneinheiten, die im Plangebiet errichtet werden sollen, findet insbesondere der drängende Wohnraumbedarf in Bonn Berücksichtigung. Der Anteil des Geschosswohnungsbaus wird nach der Vorgabe der Stadt Bonn mind. 50%, bezogen auf die Bruttogrundfläche, betragen. Weiterhin werden aufgrund des im Juli 2018 vom Rat der Stadt Bonn beschlossenen Bonner Baulandmodells im Plangebiet 40% der Bruttogrundfläche als geförderter Mietwohnungsbau sowie eine Kindertagesstätte errichtet werden. Mittels der Durchführung einer vorläufigen Angemessenheitsprüfung konnte die Angemessenheit der vom VorhabenträgerSeite 4 von 21 Seite 5 zu erbringenden Leistungen nachgewiesen werden. Während des Bebauungsplanverfahrens werden die Inhalte der Planung bis zum Planentwurf für die förmliche Öffentliche Auslegung gemäß §3 (2) BauGB konkretisiert. Dieser ist maßgeblich für die durchzuführende verbindliche Angemessenheitsprüfung. Für die Verbindlichkeit wird ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bonn geschlossen. Die verbindliche Angemessenheitsprüfung wird dem Vertrag als Angemessenheitsnachweis beigefügt. 2. Plangebiet Das rund 45.000 m² umfassende Plangebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf, zwischen der Grootestraße im Norden, der Lenaustraße im Osten, der Mörikestraße im Süden und der Kleingartenanlage entlang der Kleingartenstraße im Westen (Abgrenzung siehe Lageplan) soll nach seinem Verkauf einer neuen Nutzung zugeführt werden. Gegenwärtig wird das Plangebiet hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt, ist jedoch im Flächennutzungsplan der Stadt Bonn überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Die im Plangebiet gelegene bestehende städtische Kindertageseinrichtung an der Lenaustraße (Flurstücke 1573, 1574, und 1985 Flur 47) wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, da sie baulich verändert werden soll. Es soll hier voraussichtlich eine sechsgruppige Kindertagesstätte entstehen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7323-13 aus dem Jahr 1984 sowie des im Jahre 1980 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes Nr. 7323-2. Im Oktober 2017 hat die LANGEN Massivhaus GmbH & Co. KG aus Mönchengladbach die Flurstücke 1414, 1140, 1139, 983, 1046 und 1045 im Plangebiet mit der Zielsetzung erworben, hier Wohnbebauung zu realisieren. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen wurden in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Bonn verschiedene Varianten städtebaulicher Entwürfe vorgelegt und diskutiert, bis eine Vorzugsvariante abgestimmt wurde, welche die Grundlage des Kaufvertrages bildete und für die weitere Planung zugrunde gelegt wird. Die geplante Bebauung entspricht der städtebaulichen Charakteristik der Umgebung. Auf Basis des noch zu erstellenden Mobilitätskonzeptes soll zudem eine Bebauung mit reduziertem Verkehrsaufkommen gestaltet werden. Für den im städtebaulichen Zielkonzept vorgesehenen Geschosswohnungsbau sowie für den öffentlichen Freiraum in den Nachbarschaften werden je ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt. 3. Planungsrechtliche Situation Flächennutzungsplan (FNP) Der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Der nördliche und westliche Randbereich entlang der Grootestraße und derSeite 5 von 21 Seite 6 Kleingartenanlage werden als Grünfläche (Dauerkleingärten) dargestellt. Der Kindergarten ist mit einer entsprechenden Kennzeichnung dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Bebauungsplan Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet im Wesentlichen in Form des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 der Stadt Bonn. Der im Jahr 1984 aufgestellte Bebauungsplan verfolgte das städtebauliche Ziel, die Wohnbebauung entlang der Hölderlinstraße weiter in Richtung Nordwesten fortzusetzen. Mittels Festsetzung einer offenen, ein- bis dreigeschossigen Bauweise in einem Reinen Wohngebiet sollte eine aufgelockerte Wohnsiedlung geschaffen werden. Eine Umsetzung des Plankonzeptes erfolgte in den Nachfolgejahren nicht. Die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7323-13 bereits an der Lenaustraße befindliche Kindertagesstätte wurde mittels Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) planungsrechtlich gesichert. Für eine kleine Teilfläche im Süden des Plangebietes bestimmt der Bebauungsplan Nr. 7323-2 das Planungsrecht. Der aus dem Jahre 1980 stammende Bebauungsplan setzt hier ein reines Wohngebiet in eingeschossiger Bauweise fest. Die seinerzeit getroffenen Festsetzungen entsprechen nicht mehr einer zeitgemäßen städtebaulichen Entwicklung und korrespondieren nicht mit der aktuell vorgesehenen Planung, sodass zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich ist. 4. Verfahren Da es sich um ein konkretes Vorhaben der LANGEN Massivhaus GmbH & Co. KG handelt, wird vorliegend ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB geschaffen werden. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von der Abhandlung der Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie einem naturschutzfachlichen Ausgleich kann auf dieser Grundlage abgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) der Baunutzungsverordnung festgesetzt wird oder die Festsetzung einer Grundflächengröße von insgesamt weniger als 2 ha erfolgt. Der Nachweis der Unterschreitung der maximal zulässigen Grundflächengröße von 20.000 m² wird bis spätestens zur Offenlage nachvollziehbar erbracht. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll aber aufgrund der Bedeutung des Vorhabens nicht verzichtet werden und zudem in Anbetracht der mit der Corona-Pandemie einhergehendenSeite 6 von 21 Seite 7 Kontaktbeschränkungen ein Beteiligungsformat in digitaler Form durchgeführt werden. Ebenso werden die Umweltauswirkungen untersucht und in der Begründung zu dem Bebauungsplan dargestellt. Der neu aufgestellte Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ ersetzt die Festsetzungen der aktuell rechtsgültigen Bebauungspläne Nr. 7323-13 und Nr. 7323-2 dort, wo sich die Plangebiete überlagern. 5. Planungskonzept 5.1 Städtebauliches Konzept Aufgrund der guten Lagequalität im Ortsteil Dransdorf und des im Bonner Stadtgebiet bestehenden dringenden Wohnraumbedarfs soll das Plangebiet einer wohnbaulichen Entwicklung vorbehalten sein. Umgesetzt werden soll eine Mischung aus gefördertem und freifinanziertem Wohnungsbau in Form von mehrgeschossiger Wohnbebauung und Reihenhäusern sowie eine Mischung aus Eigentums- und Mietwohnungsbau. Dieses breite Angebot unterschiedlicher Wohnungs- und Eigentumsformen soll der hohen Wohnungsnachfrage unterschiedlicher Nachfragetypen Rechnung tragen. Das Quartier soll ein Angebot für unterschiedliche Haushaltstypen und Generationen bieten. Vielfältige Wohnungsgrößen, Reihenhäuser, eine moderne und energieeffiziente Gebäudeausstattung sowie attraktive Grün- und Freianlagen sind wesentliche Merkmale des Konzeptes. Mehr als 50% der Bruttogrundfläche soll aus Mehrfamilienhäusern und 40% der Bruttogrundfläche aus gefördertem Wohnungsbau bestehen. Weiterhin ist vorgesehen, eine mind. 3-zügige Kindertagesstätte, integriert in den Geschosswohnungsbau im Eingangsbereich zum Wohnquartier (Zufahrt Lenaustraße), zu errichten. Die Fläche dafür wird im Bebauungsplan festgesetzt. Die bestehende städtische Kindertageseinrichtung an der Lenaustraße 4 bedarf einer Erweiterung bzw. Erneuerung. Entsprechend soll die Planung zukünftig eine 6-gruppige Kindertagesstätte ermöglichen. Die geplante Baustruktur in Form von Zeilenstrukturen soll Identität stiften, Nachbarschaften fördern und zu einer sozialen Mischung beitragen. Die geplante Bebauung soll sich in ihrer Maßstäblichkeit zwischen den östlich angrenzenden, bis zu siebengeschossigen Wohngebäuden, und der kleinteiligeren Bebauung südlich des Plangebietes vermitteln und einen Übergang zu dem angrenzenden Landschaftsraum schaffen. Somit werden die Mehrfamilienhäuser mit 2-4 Vollgeschossen und die Reihenhäuser mit maximal 2 Vollgeschossen jeweils zzgl. einem Dachgeschoss ausgebildet. Insbesondere zur angrenzenden Wohnbebauung im Süden des Plangebietes und zu den Kleingärten im Westen des Plangebietes sind die Gebäude mit max. 2 Vollgeschossen zzgl. einem Dachgeschoss angeordnet. Zur Grootestraße sowie in Richtung der bis zu siebengeschossigen Bebauung an der Lenaustraße befinden sich die 3-4-geschossigen Mehrfamilienhäuser. Über die durchzuführenden Qualifizierungsverfahren für die Mehrfamilienhäuser sowie für den Freiraum wird eine hohe architektonische und freiraumplanerische Gestaltungsqualität für das Plangebiet sichergestellt. Ergänzend durch ein Angebot an verschiedenen Mobilitätsoptionen im Quartier wird somit der Ansatz der mehrfachen Innenentwicklung verfolgt.Seite 7 von 21 Seite 8 5.2. Verkehrliche Erschließung und ruhender Verkehr Die Anbindung des Plangebiets an das örtliche Straßennetz erfolgt über die Grootestraße und die Lenaustraße. Die Unterbringung des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs an PKW- Stellplätzen soll für die Mehrfamilienhäuser in Tiefgaragen erfolgen. Die privaten Stellplätze für die Einfamilienhäuser sind bei einem Stellplatzschlüssel von 1 Stpl. / WE überwiegend auf Sammelstellplätzen vorgesehen. Dies ermöglicht u.a. ein Begrünung der Erschließungsstraßen und Vorgärten da Zufahrten auf den Grundstücken entfallen. Nur die Stellplätze der Reihenhäuser auf der Westseite der Zufahrtsstraße, die von der Grootestraße in südliche Richtung verläuft, liegen auf den jeweiligen Grundstücken. Um eine attraktive Unterbringung von Fahrrädern zu ermöglichen ist für die Reihenhäuser ein Zugang über sogenannte „Mistwege“ vorgesehen. So kann im Gartenbereich eine sichere Unterbringung vorgehalten werden. Über verschiedene Mobilitätsmaßnahmen sollen im Verfahren zudem Anreize geschaffen werden, die eine Reduktion von Stellplätzen ermöglichen. Die vorgesehenen Straßenbreiten bieten die Kapazitäten, alternative Mobilitätsformen - wie zum Beispiel Car- oder Bike-Sharing - im Plangebiet zu integrieren. Zudem ist für den Besucherverkehr eine Reihe von oberirdischen Stellplätzen vorgesehen. Auf den Mehrfamilienhausgrundstücken werden überdachte Fahrradabstellmöglichkeiten für die Bewohnerschaft eingeplant, zusätzlich werden weitere Abstellmöglichkeiten in den Tiefgaragen vorgesehen. Für die weitere Planung gilt, die Richtzahl 1 Fahrradstellplatz je 30m² Wohnfläche vorzusehen. Öffentliche Fahrradabstellplätze werden im Straßenraum sowie auf den Nachbarschaftsplätzen vorgehalten. Zusätzlich ist bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten, um Maßnahmen zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und des Bedarfs an Stellplätzen aufzuzeigen und so einen Beitrag zur Stärkung alternativer Mobilitätsformen zu leisten. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Bushaltestellen „Bonn, Dransdorf, Grootestraße“ (Linien 630, 631) sowie über die Stadtbahnhaltestelle „Bonn, Dransdorf“ (Stadtbahnlinie 18). Von hier kann die Innenstadt Bonn in ca. 15 Minuten erreicht werden. Die Bushaltestelle liegt in einer Entfernung von ca. 400 m zum Plangebiet, während sich die Stadtbahnhaltestelle in ca. 550 m Entfernung befindet. Fußgänger und Radfahrer Das Plangebiet ist für den Rad- und Fußgängerverkehr über interne Erschließungswege an den Radweg „Vorgebirgsbahnweg“ angeschlossen, über den sowohl das Ortszentrum von Dransdorf wie auch das Bonner Zentrum und die Nachbargemeinde Alfter gut erreichbar sind.Seite 8 von 21 Seite 9 Das Plangebiet soll durch ein internes Wegenetz offen gestaltet werden und auch für die Öffentlichkeit durchlässig sein. So soll von der Grootestraße aus eine Durchwegung in südliche und östliche Richtung zum Sportplatz und zum öffentlichen Grünzug mit seinen Freizeiteinrichtungen sowie zur Lenaustraße geschaffen werden. Eine Fußwegeverbindung in westliche Richtung durch die Kleingartenanlage ist zwar wünschenswert und mit dem vorgesehenen Konzept möglich, wird jedoch aufgrund der vorgeschlagenen dauerhaften Abzäunung zwischen Neubaugebiet und Kleingartenanlage (ASP II, S. 14, 10/2019), u.a. zum Schutz des Winterlebensraumes der Wechselkröte, nicht verfolgt. 5.3 Freiraumkonzept Die Grün- und Freiflächen sollen als wohnungsnaher Freiraum in die Planung eingebunden werden und zur Verzahnung mit der benachbarten Wohnbebauung auch für die Öffentlichkeit von der Lenaustraße aus zugänglich sein. Eine Verbindung über die Grünflächen mit der angrenzenden Kleingartenanlage sowie dem westlich davon gelegenen Dransdorfer Grünzug mit seinen Freizeitqualitäten wäre zwar möglich und wünschenswert, kann aber aufgrund der Vorgaben des Artenschutzkonzeptes zum Schutz der Wechselkröte nicht hergestellt werden. Die im Plangebiet vorgesehenen Plätze sollen gemeinschaftlich genutzt werden und zur Bildung von Nachbarschaften beitragen. Mehrere im Plangebiet angeordnete trapezförmige Grünflächen dienen der Unterbringung von Spiel- und Sportangeboten für alle Altersgruppen. Die bauordnungsrechtlich zu schaffenden Kinderspielplätze sollen an verschiedenen Standorten möglichst flächenmäßig zusammengefasst werden, sodass attraktive Spielangebote im Wohnumfeld zur Verfügung stehen. Die Wohnungen der Mehrfamilienhäuser sollen durch gemeinschaftliche halböffentliche Freiflächen im Innenbereich der einzelnen Baufelder Bezug zum Grünraum erhalten. Zudem sind kleine Gärten für die Erdgeschosswohnungen und Vorgartenzonen an den Eingangsbereichen vorgesehen. Die Reihenhäuser erhalten private Gärten in den rückwärtigen Bereichen. Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Flachdächer oder flach geneigten Dächer der Neubauten sollen extensiv begrünt werden. Eine Kombination mit PV-Anlagen ist möglich. Tiefgaragendächer werden ebenfalls begrünt. Nicht bebaute Flächen sollen begrünt und durch Bäume und Sträucher gestalterisch aufgewertet werden. Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt. 5.4 Technische Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist über die umliegenden vorhandenen Versorgungswege herzustellen. Ein möglicher Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadt Bonn soll bei den Versorgungsvarianten im Energiekonzept geprüft werden. Die Gas- und Wasserversorgung wird über die bestehenden Versorgungsleitungen in der Lenau- sowie in der Grootestraße hergestellt werden.Seite 9 von 21 Seite 10 Das Bestandsnetz im Einflussbereich des B-Plangebietes 6122-1 weist bereits ohne diese Erschließung für die Wiederkehrzeit Tn=5a Wasserspiegellagen bis zur Geländeoberkante auf. Angesichts dieser Ausgangslage bestehen aus Sicht der Netzhydraulik Bedenken gegen einen Vollanschluss des B- Plangebietes im Mischsystem. Da es sich für die Änderungsfläche um eine Erstbebauung nach dem Stichtag 1.1.1996 handelt, wurde entsprechend § 44 des Landeswassergesetzes NRW bei der Planung die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung untersucht und ein „Wasserwirtschaftliches Gutachten“ (Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand 06/2020) erstellt. Entsprechend den Ergebnissen aus dem Gutachten wird das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser aus dem Mischwassernetz herausgehalten und im Trennsystem mit vorheriger Behandlung in den Bonner Randkanal (Vorzugsvariante) eingeleitet. Das Regenwassernetz im Plangebiet ist im Rahmen des Gutachtens für die Wiederkehrzeit Tn=5a vorbemessen worden. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Netzberechnungen mit Einbeziehung des Bonner Randkanals ist derzeit keine Begrenzung der Abflüsse aus der Regenwasserkanalisation vorgesehen. Wie dem wasserwirtschaftlichen Gutachten von Dr. Pecher AG (Stand 26.06.2020) zu entnehmen ist, ist eine Versickerung aufgrund der zum Teil stark undurchlässigen Deckschicht voraussichtlich nur im nördlichen und nördöstlichen Teilgebiet möglich. Voraussetzung für eine Einleitung in den Bonner Randkanal ist die Verlegung eines Kanals durch das Grundstück der Dauerkleingärten. Dieses befindet sich zwar im städtischen Eigentum, ist allerdings verpachtet. Es wird im Laufe des Verfahrens geprüft, ob eine Verlegung durch das Grundstück grundsätzlich wirtschaftlich und vertraglich möglich ist. Alternativ gibt es dazu die Möglichkeit, die Regenwasserkanalisation des B- Plan-Gebietes an den Entlastungskanal des SK031/SK032 in der Grootestraße anzuschließen. Ob diese Lösung hinsichtlich der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Entlastungskanals praktikabel ist, muss dann mittels hydrodynamischer Netzberechnungen mit Einbeziehung des Bonner Randkanals geklärt werden. Aus den noch ausstehenden hydrodynamischen Berechnungen mit Einbeziehung des Bonner Randkanals kann sich sowohl bei der favorisieren Variante (Anschluss des RW-Kanals direkt an den Bonner Randkanal) als auch bei der Alternativlösung (Anschluss des RW-Kanals an den Entlastungskanal des SK031/SK032) noch das Erfordernis einer Regenwasserrückhaltung im Erschließungsgebiet ergeben. Daraus resultiert ggf. die Notwendigkeit zur Anpassung des städtebaulichen Entwurfes. Hierbei gilt es u. a. noch zu klären, ob die Regenwasserkanalisation des Plangebietes, wie nach dem aktuellen Stand der Planung vorgesehen, tatsächlich oberhalb der Schmutzwasserkanalisation gebaut werden kann (ist die Regel) oder ob sie tiefer als die Schmutzwasserkanalisation verlegt werden muss (möglich aufgrund der Tiefenlage des Bonner Randkanals), weil sonst die Überdeckung für die Kreuzung der Versorgungsleitungen zu gering ist (aktuell minimal 0,90 m)Seite 10 von 21 Seite 11 Zudem ist in der weiteren Planung noch eine Überflutungsbetrachtung für das Entwässerungsnetz im Plangebiet mit einem gekoppelten Kanalnetzmodell (Kopplung Kanal und Gelände) unter Einbeziehung der weiterführenden Mischwassernetzes (für die Schmutzwasserkanalisation) und des Bonner Randkanals (für die Regenwasserkanalisation) durchzuführen. Angesichts der hohen rechnerischen Wasserspiegellagen bereits bei einem 5- jährlichen Ereignis im bestehenden Mischwassernetz am vorgesehenen Anschlusspunkt der Schmutzwasserkanalisation im Bereich der Lenaustraße, kann sich aus dieser Betrachtung die Notwendigkeit einer Rückstausicherung für die Schmutzwasserkanalisation ergeben. Grundsätzlich sind die „Leitlinien für die hydraulische Bemessung und den hydraulischen Nachweis öffentlicher Abwasseranlagen“ zu berücksichtigen. Unter Punkt 11 findet sich die „Betrachtung der Überflutungsgefährdung für extreme Starkregen“. Die Planung und Herstellung öffentlicher Kanäle und Verkehrsflächen im Plangebiet werden in enger Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Bonn durchgeführt. Im städtebaulichen Entwurf werden auf Basis der gutachterlichen Aussagen des wasserwirtschaftlichen Gutachtens (Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand 06/2020) Flächen für die Rückhaltung, Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser berücksichtigt und im späteren Bebauungsplanentwurf durch Festsetzungen gesichert. Die Löschwasserversorgung kann über das neu zu dimensionierende und erstellende Trinkwassernetz hergestellt werden. Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 48 m³ /h für das Grundstück sichergestellt. Die Grundschutzmenge wird über Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetzwerk zur Verfügung stehen. 5.4.1 Vorhandene Kanalleitung Das Plangebiet durchquerend verläuft ein städtischer Kanal. Alle Kanalschächte müssen dauerhaft durch die städtischen Kanalunterhaltungsfahrzeuge anfahrbar sein. Die verkehrliche Erschließung dieses Gebietes sollte daher oberhalb dieser bestehenden Kanaltrasse verlaufen und ins Eigentum und die Zuständigkeit der Stadt übergehen. Dies ist im weiteren Verfahren bis zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfes zu prüfen. Sofern der vorhandene Kanal in einem zukünftig privaten Grundstück verläuft, ist das bestehende Leitungsrecht im Grundbuch in Abstimmung mit dem Tiefbauamt zu erhalten. 5.5 Klimaschutz und Energie Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2 – Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Gemäß Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeitSeite 11 von 21 Seite 12 mindestens der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) einzuhalten. Im Zuge der Planaufstellung ist bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ein Energiekonzept auf der Grundlage des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 zu erstellen, aus dem die Art der Versorgung und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgeht. Dabei wird auch der Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere das solarenergetische Potenzial geprüft. Im später nachfolgenden Rechtsplanentwurf soll festgesetzt werden, dass die potenziell geeigneten Dachflächen für eine solarenergetische Nutzung vorgerichtet werden müssen. In dem Durchführungsvertrag, der vor Satzungsbschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan abzuschließen ist, sollen Vereinbarungen zur Installation von Photovoltaikanlagen bzw. alternativ von solarthermischen Anlagen gemäß dem Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung im Neubau vom 1.9.2020 (DS-Nr. 201344) aufgenommen werden. Dieser Ratsbeschluss stellt die Solarverpflichtung unter den Vorbehalt einer abschließenden rechtlichen Klärung der Zulässigkeit solcher Verpflichtungen und unterwirft erst danach durch einen Zielbeschluss neu eingeleitete Verfahren der Verpflichtung. Hier hat der Vorhabenträger mit der Verwaltung bereits 2019 eine Planungsvereinbarung abgeschlossen, in der von einer Solarverpflichtung noch keine Rede ist. Auch der Zielbeschluss zu dieser Planung vom 12.12.2018 (DS-Nr. 1811409EB10) trifft keine Aussagen zur Solarverpflichtung. Vor diesem Hintergrund genießt der Vorhabenträger einen Vertrauensschutz auf ein Verfahren ohne Solarverpflichtung. Gleichzeitig ist aber in der Planungsvereinbarung geregelt, dass aus diesem Vertrag der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsteht und eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes tätigt, ausgeschlossen ist. Da der Vorhabenträger also entschädigungslos hinzunehmen hätte, dass die politischen Gremien der Stadt das Bebauungsplanverfahren nicht zu Ende führen, müsste er folgerichtig vorausssichtlich auch hinnehmen, dass die politischen Gremien die Rahmenbedingungen und Inhalte der Planung ändern. Da der Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung (201344) ausdrücklich vorsieht, dass die Verpflichtung entfällt, wenn die Unwirtschaftlichkeit ihrer Umsetzung nachgewiesen wird, dürfte eine nachträglich hier geforderte Solarvepflichtung voraussichtlich auch nicht unangemessen sein. Die Verwaltung beabsichtigt, unabhängig von dieser hier vorliegenden Beschlussvorlage noch vor der Sommerpause die abschließende rechtliche Prüfung zur Zulässigkeit der Solarverpflichtung vorzulegen. In diesem Zusammenhang soll dann auch die Frage geklärt werden, ob die Verpflichtung auch auf bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren ausgedehnt werden kann. Die Durchfühung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem jetzt vorgelegten Bebauungsplan kann unabhängig davon bereits jetzt beschlossen werden. Bis zum Satzungsbeschluss ist dann auch für dieses Verfahren die Frage der Solarverpflichtung zu klären.Seite 12 von 21 Seite 13 Die Begrünung nicht bebauter Flächen durch Bäume und Sträucher trägt auch zum Klimaschutz sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels bei. 6. Auswirkungen der Planung 6.1 Verkehr Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens im weiteren Verfahren bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes geprüft. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz sowie die Leistungsfähigkeit der Straßen- und Kreuzungspunkte und die Anzahl der notwendigen Stellplätze inkl. der zu erwartenden Besucherverkehre zu prüfen. 6.2 Schutzgut Mensch Immissionen durch den Straßenverkehr treten im Planungsraum im unmittelbaren Nahbereich der Grootestraße auf. Die Immissionswerte liegen zwischen 65 dB(A) und 70 dB(A) tags, 55 dB(A) – 60 dB(A) nachts (Lärmkartierung der Stadt Bonn aus dem Jahr 2017). Weiterhin wird im gesamten Plangebiet ein „Lärmteppich“ erwartet, der auf die Stadtbahntrasse zurückzuführen ist. Im Bebauungsplanverfahren wird zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in der neben den verkehrlichen Immissionen auch die Auswirkungen des nördlich der Grootestraße gelegenen Gewerbegebietes, des nahegelegenen Sportplatzes sowie der Trasse der Stadtbahnlinie 18 auf das Plangebiet geprüft werden. Ebenfalls untersucht werden die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die angrenzende Wohnbebauung. Ggf. erforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine Grenzwertüberschreitungen bei Luftschadstoffen zu erwarten sind. 6.3 Schutzgut Boden Das Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich als Spargel- oder Erdbeeracker genutzt und ist somit unversiegelt. Die naturnahen Böden im Plangebiet, deren natürlicher Bodenaufbau i.W. ungestört ist, weisen eine hohe natürlichen Bodenfruchtbarkeit auf. Der südliche Teil des Plangebietes weist Böden auf, die gemäß den Kartenwerken des Geologischen Dienstes aufgrund ihres hohen Wasserrückhaltevermögens als besonders schützenswert eingestuft sind. Aussagen zu den sich aus dieser Schutzwürdigkeit ergebenden Anforderungen bei Umsetzung der Planung werden im weiteren Planverfahren getroffen und finden im Bedarfsfall Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplanes.Seite 13 von 21 Seite 14 Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Baugrunduntersuchung erstellt (Jansen Nysten-Marek Ingenieurgesellschaft, Stand 05/2020). Dabei wurde die Tragfähigkeit, die Hydrogeologie sowie das geothermische Potenzial ermittelt. Eine bodenkundliche Bestandsaufnahme wird noch vorgenommen werden. Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen von Starkregen (siehe Pkt. 5.4). Die sich daraus ergebenden Vorgaben werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Nach Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Düsseldorf, gibt es im Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel ist insofern nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Der Randbereich des Grundstückes Lenaustraße 4 ist teilweise von einer Altstandort-Verdachtsfläche betroffen. Bei dieser Verdachtsfläche handelt es sich um den Standort einer ehemaligen Ziegelei. 6.4. Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes, Schutzzone III B, der Wassergewinnungsanlage Urfeld und mit seinem südlichen Randbereich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Hardtbach-Systems. Eine Bebauung der Flächen im Überschwemmungsgebiet ist nicht vorgesehen. Weiterhin liegt der südliche Teilbereich des Plangebiets im Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem und HQ 100). Die gemäß § 78b WHG erforderlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen sind im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Auf das Wasserschutzgebiet wird im Bebauungsplan nachrichtlich hingewiesen; das Hochwasserrisikogebiet wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt und es erfolgen ergänzende Hinweise. Grundsätzlich ist das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt und ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Vorliegend ist die Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse jedoch nur im nördlichen und nordöstlichen Teilgebiet eine Option, denn der Untergrund im Plangebiet ist gemäß dem Wasserwirtschaftlichen Gutachten Dr. Pecher in den übrigen Bereichen zu undurchlässig (siehe Pkt. 5.4, Technische Ver- und Entsorgung), so dass für das Plangebiet der Trennkanal mit Gewässereinleitung über den Randkanal gewählt wurde. 6.5 Schutzgut Klima / Luft Laut Klimaanalyse Bonn (Stand 05/2018) weist der Planungsraum für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starkeSeite 14 von 21 Seite 15 Wärmebelastung auf, da keine schattenspendenden Elemente vorhanden sind und die Fläche der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. In der Nacht wirkt die Fläche als Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate. In sommerlichen Strahlungsnächten bilden sich Flurwinde aus südwestlicher Richtung aus. Diese tragen dazu bei, dass Kaltluft insbesondere in nordöstlich angrenzende Sieglungsbereiche einwirken kann. In westlicher Richtung grenzt zudem ein Bereich an den Planungsraum, der in der Klimaanalyse der Stadt Bonn als Kaltluftleitbahn ausgewiesen wird. Die Kaltluftleitbahn setzt sich im Planungsraum nicht mehr fort. Die Umsetzung der Planung führt zu Versiegelung und Bebauung von bestehenden Freiflächen. Zur Bewertung der lokalklimatischen Auswirkungen, die eine hohe bioklimatische Bedeutung besitzen, wird daher bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ein klimatologisches Fachgutachten erstellt, welches im Falle einer Verschlechterung der Durchlüftungssituation bzw. der Intensivierung der Wärmebelastung durch das geplante Vorhaben konkrete Planungsempfehlungen zur Minimierung dieser negativen Auswirkungen benennen soll. Die Ergebnisse werden in der Begründung zu dem Bebauungsplan dargestellt bzw. finden bei Bedarf Berücksichtigung in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Flachdächer oder flach geneigte Dächer (> 25° Dachneigung) werden extensiv begrünt. Tiefgaragendächer werden ebenfalls begrünt. Nicht bebaute Flächen sollen begrünt und durch Bäume und Sträucher gestalterisch aufgewertet werden. Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt. Fassaden werden hinsichtlich ihrer Eignung für eine Fassadenbegrünung (z.B. größere fensterlose Flächen) geprüft. Sollten sich Fassaden als geeignet erweisen, sind diese zu begrünen. 6.6 Schutzgut Pflanzen Das im Innenbereich gelegene Plangebiet, liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Es ist im Bestand durch landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet. Im Übergang zu den angrenzenden bebauten und unbebauten Bereichen befinden sich Gehölzbestände. Bäume sind im Plangebiet nur im Bereich des bestehenden Kindergartens an der Grootestraße / Lenaustraße sowie im südlichen Teil des Plangebiets, welches nicht zur Bebauung vorgesehen ist, vorhanden. Da somit im Zuge der Baumaßnahmen nicht mit einem Eingriff in den Baumbestand zu rechnen ist, wird eine Baumerfassung und –bewertung für das gesamte Plangebiet nicht für notwendig erachtet. Für den Bereich des bestehenden Kindergartens sind die hier vorhandenen Bäume bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes zu erfassen und zu bewerten.Seite 15 von 21 Seite 16 6.7 Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt / Artenschutz Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen und zu bewerten. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG zu erwarten ist (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des §44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote dar, die nicht der Abwägung des §1 Abs.7 BauGB zugänglich sind. Es ist bekannt, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet der Wechselkröte liegt, die u.a. im Artenschutzkonzept Bonn-Nordwest aus dem Jahr 2017 dokumentiert sind. Die durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) (Ginster Landschaftsarchitekten, Juni 2019) kommt zu folgendem Ergebnis: Mit der Änderung des Bebauungsplanes können Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), für die im Plangebiet vorkommende Wechselkröte nicht ausgeschlossen werden. Eine Erfassung von im Plangebiet reproduzierenden Wechselkröten ist notwendig. Die Ersterhebung der Art ist gemäß MKULNV (2017) im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II durchzuführen. Für weitere planungsrelevante Arten, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Artenschutzprüfung (Art-für Art-Prüfung / ASP Stufe II) erforderlich. Aus diesem Grund wurde 2019 eine Artenschutzprüfung Stufe II (Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung GbR, Oktober 2019) erstellt, in der nicht nur die potenziell betroffene Wechselkröte, sondern vorsorglich auch die im Untersuchungsraum gelegentlich vorkommende Feldlerche, Nachtigall und das Rebhuhn untersucht wurden. Ebenfalls berücksichtigt wurde die möglicherweise in randseitigen Heckenbereichen vorkommende Haselmaus. Die artenschutzrechtliche Untersuchung der Stufe II erarbeitete auf Grundlage dieser Erkenntnisse verschiedene Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für die Wechselkröte. Die erforderlichen CEF-Maßnahmenflächen liegen im Umfeld zum Plangebiet im Lebensraum der Wechselkröte. Eine Maßnahmenfläche grenzt unmittelbar an bereits bestehende Kompensationsflächen der Stadt Bonn an, auf denen ebenfalls Maßnahmen für die Wechselkröte umgesetzt wurden. Die genaue Lage der Maßnahmenflächen kann dem Gutachten zur ASP II entnommen werden. Im Gutachten werden für das Plangebiet konkrete Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Haselmäusen und Amphibien beschrieben. Neben der Einhaltung der Bauzeitenregelung ist eine ökologische Baubegleitung notwendig.Seite 16 von 21 Seite 17 Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie der Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, werden durch das Vorhaben in Bezug auf die Wechselkröte sowie Haselmaus, Feldlerche, Rebhuhn und Nachtigall keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst. Bei entsprechender Einhaltung ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach derzeitigem Kenntnisstand zulässig. Die in dem Gutachten benannten Maßnahmen werden im weiteren Planverfahren im Bebauungsplan mittels Festsetzungen und Hinweisen entsprechend berücksichtigt bzw. im Durchführungsvertrag fixiert. 6.8 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Das Plangebiet wird aktuell landwirtschaftlich (Erdbeer- und Spargelanbau) genutzt und weist aufgrund der Flächennutzung überwiegend keine Vegetationsentwicklung auf. Der südliche Abschluss der Fläche wird durch einen rd. 2-3 Meter breiten, unbewirtschafteten Saum und einen daran anschließenden Gehölzbestand markiert. Auch der westliche Randbereich ist auf der Seite der Kleingartenanlage randseitig eingegrünt. Östlich und südlich grenzen wohnbauliche Nutzungen an, deren Gebäudehöhen zwischen vier und sieben Vollgeschossen liegen. Nördlich des Plangebietes befindet sich ein Gewerbegebiet mit einer heterogenen Bebauungsstruktur. Im Westen grenzt die Kleingartenanlage mit einer sehr kleinteiligen Bebauung und einem hohen Grünanteil an. Westlich angrenzend daran befindet sich der Dransdorfer Grünzug mit öffentlich zugänglichen Freizeiteinrichtungen. Prinzipiell wird die beabsichtigte Bebauung zu einer Veränderung des Landschafts- und Stadtbildes führen. Die Empfindlichkeit der Landschaft / des Stadtbildes gegenüber visuellen Störungen ist im Untersuchungsraum aufgrund der Lage unmittelbar angrenzend an den dicht bebauten städtischen Raum auf der einen Seite und an den südlichen Rand des Vorgebirges auf der anderen Seite jedoch nur bedingt gegeben. Aufgrund der vorgesehenen Planung mit einer randseitigen Eingrünung, der Schaffung von Freiräumen für die wohnungsnahe Erholung mit hoher Aufenthaltsqualität und der Verzahnung über Grünflächen mit der unbebauten Landschaft sind Beeinträchtigungen des Stadt- und Landschaftsbildes durch bauliche Maßnahmen nicht zu erwarten. Durch die Reduzierung der Gebäudehöhen auf maximal zwei Vollgeschosse zzgl. Dachgeschoss im westlichen und südlichen Bereich des Plangebietes wird ein Übergang in die unbebaute Landschaft erreicht. 6.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet befinden sich nach derzeitigen Erkenntnissen weder Bau- noch Bodendenkmäler. Auch werden im Plangebiet keine vorgeschichtlichen oder römischen Siedlungsreste oder Gräber vermutet. Ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan ist insofern nicht erforderlich. Grundsätzlich sind nach §§ 15,16 DSchG NW (Denkmalschutzgesetz NW) aufgefundene, bisher nicht bekannte archäologische Substanzen unverzüglich der Stadt Bonn als UntereSeite 17 von 21 Seite 18 Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu melden. Nach Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Falls es zu einer Zerstörung von Bodendenkmälern / Bodenfunden kommen sollte, können sich mögliche Kostenfolgen für Grabungen, Dokumentationen und wissenschaftliche Beratung solcher Funde ergeben. 6.10. Starkregenereignisse (Klimawandel) Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind in der Bauleitplanung und bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben, aber auch in der Betrachtung des Bestandes zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des § 1 a Absatz 5 Baugesetzbuch (Beachtung und Anpassung an den Klimawandel). Überflutungen infolge von Starkregenereignisse können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei der Planung ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen entstehen. Gefährdungen bestimmter Baukörper durch das Bauvorhaben sind unbedingt zu verhindern. Das städtische Kanalnetz ist für die Ableitung der Abflüsse bei Starkregenereignissen nicht dimensioniert. Kritische Infrastrukturelemente wie beispielsweise Mischverkehrsflächen ohne Bordsteine sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine topographische Gefährdungsanalyse durchgeführt und ein entsprechendes Gutachten erstellt (Dr. Pecher AG, Erkrath, Stand 06/2020). Aufgrund der Simulationsergebnisse für einen 100-jährlichen Starkregen sind im Plangebiet mehrere begrünte Rückhaltemulden vorgesehen. Aus Sicherheitsgründen muss die Einstauhöhe der Mulden auf maximal 40 cm begrenzt werden. Zur Gewährleistung dieser Vorgabe darf der Abstand zwischen Straßenoberkante und Muldensohle maximal 40 cm betragen. Bei vollständigem Einstau der Mulden und weiterem Zufluss laufen die Mulden in den Straßenraum über und das Niederschlagswasser wird durch die Straßenentwässerung gefasst und über die geplante Regenwasserkanalisation abgeleitet. Einzig bei der geplanten Mulde am nordwestlichen Rand des Plangebietes muss zur Begrenzung der Einstauhöhe (max. 40 cm) ein technischer Notüberlauf mit Anschluss an die Regenwasserkanalisation vorgesehen werden. Das Gelände des südlich dieser Mulde angrenzenden Grundstücks soll zum Schutz vor Überflutung um rd. 20 cm erhöht werden. Über die vorgesehenen Rückhaltemulden wird bei Starkregenereignissen bereits ein Teil des Niederschlagswassers zurückgehalten, das dann zeitverzögert versickert und verdunstet.Seite 18 von 21 Seite 19 Um bei Starkregen Überflutungen der geplanten Tiefgaragen vorzubeugen, sind die Einfahrten erhöht herzustellen (Anrampung). Zum weitergehenden Schutz können technische Einrichtungen (z.B. Absperrschott) sinnvoll sein. Mit den Maßnahmen, die im Rahmen des „Wasserwirtschaftlichen Gutachtens“ (Dr. Pecher AG, 06/2020) ausgearbeitet wurden (Rückhaltemulden, Lenkung der Oberflächenabflüsse durch die Erschließungsstraßen zu den Mulden, vereinzelte Geländeerhöhungen, Erhöhungen der Tiefgaragenzufahrten) wird der Schutz vor Überflutungen der Bebauung im Plangebiet erheblich verbessert. Damit die Maßnahmen auch entsprechend wirksam werden, müssen in den weiteren Planungsphasen, insbesondere bei der Planung der Straßen und Rückhaltemulden sowie Geländeanpassungen, die Vorgaben des „Wasserwirtschaftlichen Gutachtens“ genau beachtet werden. Das gilt im Besonderen auch für die Bauausführung. Um Überflutungen der Bebauung vorzubeugen, sollten ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus, Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainwohnungen, tiefliegende Einfahrten vermieden oder mit geeigneten Mitteln gesichert werden. Anlage/n 2 Übersichtsplan_BP6122-1 Grootestraße (öffentlich) 3 BP6122-1_Grootestraße_Lenaustraße_Städtebaulicher_Entwurf (öffentlich)Seite 19 von 21 6WDGWEH]LUN%RQQ2UWVWHLO'UDQVGRUI hEHUVLFKWVSODQ]XPYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQ 1UÄ*URRWHVWUDH/HQDXVWUDH³ %XQGHVVWDGW%RQQ$PW 0 *URRWHVWUDH *URRWHVWUDH /HQDXVWUDH /HQDXVWUDH +|OGHUOLQVWUDH 0|ULNHVWUDH 6SRUWSODW] $QGUHDV6FK| POOHU6SRUWDQODJH .OHLQJlUWHQ .OHLQJlUWHQ .OHLQJDUWHQVWUDH .OHLQJDUWHQVWUDH .OHLQH6WUDH *HZHUEHJHELHW %RQQ:HVWSeite 20 von 21 L e n a u s t r a ß e TG 6 (rd. 10 Stpl.) Geltungsbereich Bebauungsplan Multifunktionsstreifen Bundesstadt Bonn Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Bebauungsplan Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf 2 IV+ 1 IV+ 3 IV+ 4 III+ II+ 5 III+ II+ II+ Gehweg Ein- und Ausfahrt TG Ein- und Ausfahrt TG TG 1 (rd. 15 Stpl.) TG 2 (rd. 65 Stpl.) Geh- / Radweg KiTa Planung II Mistweg II+ 12 II+ II+ II+ II+ 6 III+ 7 III+ 8 III+ Nachbarschaftsplatz / Rückhaltemulde Gehweg (Müll, Rettung) Spielplatz / Rückhaltemulde Ein- und Ausfahrt TG Ein- und Ausfahrt TG TG 3 (rd.45 Stpl.) Multifunktionsstreifen Multifunktionsstreifen Multifunktionsstreifen KiTa Bestand I Mistweg 11 III+ 10 III+ II+ 13 II+ II+ II+ II+ 9 EG + 1.OG: KiTa III+ Ein- und Ausfahrt TG Nachbarschaftsplatz / Rückhaltemulde Gehweg (Müll, Rettung) Ein- und Ausfahrt TG Hol- und Bringzone Kita TG 4 (rd. 40 Stpl) TG 5 (rd. 10 Stpl.) Car-Sharing E- Ladesäule E- Bike- Station Rückhaltemulde Multifunktionsstreifen II+ II+ II+ Gehweg Nachbarschaftsplatz / Rückhaltemulde Fitness / Rückhaltemulde Gehweg Multifunktionsstreifen Mistweg K l e i n g ä r t e n G r o o t e s t r a ß e Multifunktionsstreifen Sammelstellplätze Sammelstellplätze SammelstellplätzeKENNZAHLEN: BGF Einfamilienhäuser 81 Häuser (5,50 m * 10,5 m) ca. 12.900 m² BGF (44%) BGF Mehrfamilienhäuser 13 Häuser, 2 - Spänner, Tiefe: 12m - 14 m ca. 17.600 m² BGF 56%) KiTa: ca. 480 m² Grundfläche ca. 960 m² BGF ca. 1.000 m ² Außengelände 1:500Seite 21 von 21
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