201606-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Wohnungsaufsicht in Tannenbusch
Kerndaten
- Nummer
- 201606-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.09.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201606-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Wohnungsaufsicht in Tannenbusch Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: zu 1. Wie viele Wohneinheiten sind vorhanden bzw. derzeit verbindlich geplant bzw. in Bau? (Ggf. lassen sich hierzu auch Daten aus der Mietspiegelerhebung heranziehen und extrapolieren.) a. Aufschlüsselung nach Eigennutzung und Vermietung b. geeignete Aufschlüsselung nach gemeldeten Personen in der jeweiligen Wohneinheit je Quadratmeter c. aufgeschlüsselt nach Anzahl der Wohnräume (ohne Küche und Bad). Der Statistikstelle liegen hierzu auf Basis der Statistischen Bezirke folgende statistische Informationen vor: Zum Stichtag 31.12.2019 verzeichnet die Gebäude- und Wohnungsstatistik der Stadt Bonn für die Statistischen Bezirke „131 Alt-Tannenbusch“: 748 Wohngebäude und insgesamt 3067 Wohneinheiten in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Einwohner zum Stichtag: 6818), „132 Neu Tannenbusch“: 1097 Wohngebäude und 4556 Wohneinheiten in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Einwohner zum Stichtag: 10571). Die in den Punkten 1a-c gewünschte Aufschlüsselung ist aufgrund fehlender wohnungsbezogener Informationen, die auch die aktuelle Mietspiegelerhebung nicht liefern kann, leider nicht möglich. zu 2. Wie viele Wohneinheiten von 1. sind davon geförderter Wohnraum und wann läuft die Bindungsfrist aus (geeignet zusammengefasst)? a. geeignete Aufschlüsselung nach gemeldeten Personen in der Wohnung je QuadratmeterSeite 1 von 4 Seite 2 b. aufgeschlüsselt nach Anzahl der Wohnräume (ohne Küche und Bad). Für den geförderten Wohnungsbau ergibt sich in den statistischen Bezirken „Alt-Tannenbusch“ und „Neu-Tannenbusch“ folgendes Bild: gefördertes Eigentum: „Alt-Tannenbusch“: 11 Wohneinheiten mit 40 gemeldeten Personen auf 1138 qm Wohnfläche „Neu-Tannenbusch“: 44 Wohneinheiten mit 188 gemeldeten Personen auf 5313 qm Wohnfläche geförderte Mietwohnungen: Alt-Tannenbusch: 183 Wohneinheiten mit 293 gemeldeten Personen auf 9780 qm Wohnfläche in 305 Wohnräumen (ohne Küche und Bad) Die Förderung und damit auch die Sozialbindung der Wohneinheiten (WE) endet wie folgt: o 06 WE gefördert bis 3/2025 o 15 WE gefördert bis 1/2026 o 23 WE gefördert bis 7/2026 o 60 WE gefördert bis 3/2042 o 18 WE des Jahrgangs 2001 planmäßige Förderung – Förderende, wenn Wohnungsbaumittel planmäßig vollständig abgelöst sind o 61 WE des Jahrgangs 1971 planmäßige Förderung – Förderende, wenn Wohnungsbaumittel planmäßig vollständig abgelöst sind. Neu-Tannenbusch: 848 WE mit 2547 gemeldeten Personen auf 61219 qm Wohnfläche in 2178 Wohnräumen (ohne Küche und Bad) Die Förderung und damit auch die Sozialbindung der Wohneinheiten endet wie folgt: o 351 WE gefördert bis 31.12.2022 o 030 WE gefördert bis 31.12.2023 o 301 WE gefördert bis 31.12.2024 o 098 WE gefördert bis 31.12.2026 o 054 WE gefördert bis 31.12.2027 o 014 WE gefördert bis 31.12.2028 zu 3. Wie nimmt die Verwaltung ihre Aufgaben in Tannenbusch nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) wahr? Die kommunale Wohnungsaufsicht wird durch zwei Mitarbeitende der Arbeitsgruppe 50-412 in der Abteilung Wohnen im Amt für Soziales und Wohnen ausgeübt. Die Pflege und Nutzung des geförderten Bestandes wird ebenfalls durch diese und zwei weitere Mitarbeitende kontrolliert.Seite 2 von 4 Seite 3 Die größten Wohnungsunternehmen in Tannenbusch sind die Vonovia, die DIWO sowie die Vivanium. Die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht haben in den letzten Jahren kontinuierlich an der Verbesserung der Zusammenarbeit mit diesen Unternehmen gearbeitet. Es wurden direkte Ansprechpartner benannt und das Problemmanagement optimiert, sodass auf Meldungen kurzfristig reagiert werden kann. Auf der anderen Seite haben die Kolleginnen und Kollegen auch die Mieterinnen und Mieter dafür sensibilisiert, dass das Erscheinungsbild der eigenen Wohnung sowie des Wohnobjektes auch von den Anwohnenden positiv beeinflusst werden kann, indem sorgsam mit dem Objekt und der Einrichtung umgegangen wird. Durch diese präventiven Maßnahmen war ein Einschreiten mit den Mitteln des WAG nicht erforderlich. a. kurze allgemeine Beschreibung des Sachverhalts mit Unterscheidung zwischen gefördertem Wohnraum und nicht gefördertem Wohnraum Die Pflicht zur Instandhaltung geförderten Wohnraums ergibt sich aus § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Gemäß den Vorgaben des § 25 WFNG werden jährlich 10% des geförderten Wohnungsbestandes örtlich kontrolliert. Zudem wird Kontakt mit Verfügungsberechtigten aufgenommen, sobald ein/e Mieter/in einen möglichen Mangel in der Wohnung/im Wohnobjekt anzeigt. Denkbare Verfahren des Wohnungsaufsichtsgesetztes (WAG NRW) werden nach Anzeigen von Bewohnern frei finanzierten Wohnraums, Hinweisen aus dem politischen Raum und der örtlichen Presse eingeleitet. b. Wie viele Pflichtverletzungen nach § 5 WAG wurden festgestellt? Seit Inkrafttreten des WAG am 10.04.2014 sind für den Bereich Neu- Tannenbusch zehn Mieteranzeigen in frei finanzierten Wohnungen und sieben in geförderten Wohnungen bei der städtischen Wohnungsaufsicht eingegangen. Zudem gab es im Jahr 2017 umfassende Ermittlungen, Ortsbesichtigungen und Kooperation mit der Verfügungsberechtigten der Wohnanlage Brieger Weg/Schweidnitzer Weg/Waldenburger Ring. Seit Anfang 2019 besteht ein regelmäßiger Austausch mit der Verfügungsberechtigten der Wohnanlage Oppelner Straße 51-67/Ostpreußenstraße 1-7/Kattowitzer Weg 1-3 über den Zustand der Wohnungen, der Aufzüge und der Objekte im Allgemeinen. c. Wie viele und welche Anhaltspunkte gemäß § 6 Abs. 1 WAG liegen vor? Zu jedem der unter Buchstabe b. aufgeführten Fälle wurden Ortbesichtigungen durchgeführt und der Sachverhalt im Rahmen der Möglichkeiten aufgeklärt. Es handelte sich um Probleme mit den Aufzugsanlagen und Durchfeuchtungsschäden. d. Wie viele Sachverhaltsaufklärungen gemäß § 6 Abs. 2 WAG wurden durchgeführt? Sachverhaltsaufklärungen seitens der Verfügungsberechtigten waren bisher nicht erforderlich.Seite 3 von 4 Seite 4 e. Wie viele Anordnungen gemäß § 7 Abs. 1 WAG wurden ausgesprochen? Von der Anordnungsbefugnis musste bisher kein Gebrauch gemacht werden. Es wird die Aufforderung zur freiwilligen Abhilfe eingeräumt, die regelmäßig zu einvernehmlichen Lösungen führt. f. Wie oft musste § 8 WAG angewendet werden? Es mussten bisher keine Unbewohnbarkeitserklärungen ausgesprochen werden. g. Welche Erkenntnisse liegen zu Überbelegungen gemäß § 9 WAG vor? Der § 9 WAG trifft Regelungen zu einer Mindestwohnfläche für menschenwürdiges Wohnen. Eine Überbelegung ist oft die Folge von Vermietungspraktiken, bei denen die Not von Wohnungssuchenden ausgenutzt wird. Mit der Regelung soll nicht in persönliche Lebens- und Wohnverhältnisse eingegriffen werden. Dem Fachbereich liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. h. Wie viele Bußgelder gemäß § 13 WAG wurden verhängt? Es mussten bisher keine Bußgelder verhängt werden. 4. Welche weiteren rechtlichen Grundlagen zur Wohnungsaufsicht existieren? Wie wird diesen rechtlichen Grundlagen nachgekommen? Das einschlägige gesetzliche Instrument der kommunalen Wohnungsaufsicht ist das WAG NRW. Weitere rechtlichen Grundlagen kommen im Fachbereich nicht zur Anwendung. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de