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201581-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einhaltung der Corona-Schutzverordnung in der -1-Ebene unter dem Bonner Hauptbahnhof

Nummer
201581-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 27.08.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 201581 Einhaltung der Corona-Schutzverordnung in der -1-Ebene unter dem Bonner Hauptbahnhof

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201581-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einhaltung der Corona-Schutzverordnung in der -1-
Ebene unter dem Bonner Hauptbahnhof
Beratungsfolge
Hauptausschuss 27.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.:
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes besteht im Bereich
der Ladenlokale in der -1-Ebene des Hauptbahnhofes und Maximilian-Centers.
Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 2, Absatz 3, Ziffer 4 der Corona-Schutz-
Verordnung (CoronaSchVO). Im Bereich der restlichen Unterführungen in
Richtung Quantiustraße wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes
empfohlen, wenn die in der Verordnung genannten Mindestabstände nicht
eingehalten werden können (§ 2, Absatz 2 CoronaSchVO).
Zu 2. und 3.:
Die Zuständigkeiten für die Überwachung der Einhaltung stellen sich aufgrund
der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse im Gesamtobjekt sehr komplex
dar. Neben der Deutschen Bahn AG sind der Investor des Maximilian-Centers
bzw. der dortige Verwalter und die Stadtwerke Bonn verantwortlich für die in
Rede stehenden Flächen.
Zu 4. und 5.:
Die Verwaltung hat beginnend im April 2020 mit allen Eigentümern und den zu
beteiligenden sonstigen städtischen Dienststellen die Anbringung von
Hinweistafeln, Piktogrammen in die Wege geleitet. Die Verwaltung hat hier
erfolgreich "Überzeugungsarbeit" leisten können und die verschiedenen
Meinungsbilder der beteiligten Akteure koordiniert und zu einem positiven
Gesamtergebnis geführt.
Nach Ansicht der Verwaltung ist die Anzahl der vorhandenen Hinweistafeln und
Piktogramme geeignet und ausreichend, um auf die Verpflichtung zum Tragen
eines Mund-Nase-Schutzes in den in Frage kommenden Bereichen
hinzuweisen. Weitere Piktogramme sind nicht erforderlich.
Zu 6.:
Die Mitarbeitenden der Wache GABi sind täglich im Bereich der -1-Ebene im
Rahmen des Streifendienstes präsent und kontrollieren die Einhaltung zum
Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Die Verwaltung hat keine rechtliche bzw.
vertragliche Möglichkeit, die Betreiber der Geschäftszeilen zu verpflichten, für
die Einhaltung der Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung einen
Sicherheitsdienst zu engagieren. Verstöße der Gewerbetreibenden gegen §Seite 1 von 2

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11, Absatz 1, CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können im
Rahmen von Bußgeldverfahren geahndet werden (§ 16, Absatz 2, Ziffer 25
CoronaSchVO).
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 06:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de