201581-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einhaltung der Corona-Schutzverordnung in der -1-Ebene unter dem Bonner Hauptbahnhof
Kerndaten
- Nummer
- 201581-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201581-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einhaltung der Corona-Schutzverordnung in der -1- Ebene unter dem Bonner Hauptbahnhof Beratungsfolge Hauptausschuss 27.08.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1.: Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes besteht im Bereich der Ladenlokale in der -1-Ebene des Hauptbahnhofes und Maximilian-Centers. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 2, Absatz 3, Ziffer 4 der Corona-Schutz- Verordnung (CoronaSchVO). Im Bereich der restlichen Unterführungen in Richtung Quantiustraße wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes empfohlen, wenn die in der Verordnung genannten Mindestabstände nicht eingehalten werden können (§ 2, Absatz 2 CoronaSchVO). Zu 2. und 3.: Die Zuständigkeiten für die Überwachung der Einhaltung stellen sich aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse im Gesamtobjekt sehr komplex dar. Neben der Deutschen Bahn AG sind der Investor des Maximilian-Centers bzw. der dortige Verwalter und die Stadtwerke Bonn verantwortlich für die in Rede stehenden Flächen. Zu 4. und 5.: Die Verwaltung hat beginnend im April 2020 mit allen Eigentümern und den zu beteiligenden sonstigen städtischen Dienststellen die Anbringung von Hinweistafeln, Piktogrammen in die Wege geleitet. Die Verwaltung hat hier erfolgreich "Überzeugungsarbeit" leisten können und die verschiedenen Meinungsbilder der beteiligten Akteure koordiniert und zu einem positiven Gesamtergebnis geführt. Nach Ansicht der Verwaltung ist die Anzahl der vorhandenen Hinweistafeln und Piktogramme geeignet und ausreichend, um auf die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in den in Frage kommenden Bereichen hinzuweisen. Weitere Piktogramme sind nicht erforderlich. Zu 6.: Die Mitarbeitenden der Wache GABi sind täglich im Bereich der -1-Ebene im Rahmen des Streifendienstes präsent und kontrollieren die Einhaltung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Die Verwaltung hat keine rechtliche bzw. vertragliche Möglichkeit, die Betreiber der Geschäftszeilen zu verpflichten, für die Einhaltung der Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung einen Sicherheitsdienst zu engagieren. Verstöße der Gewerbetreibenden gegen §Seite 1 von 2 Seite 2 11, Absatz 1, CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können im Rahmen von Bußgeldverfahren geahndet werden (§ 16, Absatz 2, Ziffer 25 CoronaSchVO). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de