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201478-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Baustellenmanagement

Nummer
201478-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 07.09.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Hauptausschusses 27.08.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201478 Baustellenmanagement

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201478-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
28.07.2020
Baustellenmanagement
Beratungsfolge
Hauptausschuss 27.08.2020 Kenntnisnahme
Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bereits seit dem Jahr 1999 besteht beim Tiefbauamt die Stabstelle „Verkehrslenkung
und Baustellenmanagement“ (66-VBM). Dort werden grundsätzlich alle
Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum koordiniert. Der Ablauf der
Baustellenkoordinierung ist der Anlage zu entnehmen. Diese Vorgehensweise wird
ständig evaluiert und kontinuierlich angepasst und gilt ausdrücklich auch für Arbeiten
der Versorgungsträger (einschließlich Telekommunikationsbereich). Bei der
Einrichtung von Baustellen werden zudem alle Verkehrsarten und insbesondere die
Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern berücksichtigt.
Alle Tiefbaumaßnahmen (städtisch, Versorgungsträger, privat) im öffentlichen
Verkehrsraum werden in einem monatlich fortgeschriebenen Masterplan
kommuniziert. Zusätzlich legt die Verwaltung den Ratsgremien jeweils zu Jahresbeginn
in einem jährlichen Masterplan einen Ausblick auf die Maßnahmen im Kalenderjahr
vor.
Über städtische Tiefbaumaßnahmen, die zu Beeinträchtigungen im öffentlichen
Verkehrsbereich führen, wird generell so früh wie möglich über die Presse und mittels
Bürgerbrief informiert. Gleichermaßen informieren die Versorgungsträger weitgehend
über entsprechende Maßnahmen. Sofern erforderlich, werden auch private
Maßnahmenträger gebeten, für eine Information betroffener Anlieger zu sorgen.
Es ist weder zutreffend, dass kollidierende Maßnahmen zeitgleich durchgeführt
werden, noch dass der ÖPNV auf den Umleitungsstrecken im Dauerstau steht. Der
Verweis auf die aktuelle Baustelle auf der Siegburger Straße, die im Übrigen in enger
Abstimmung mit dem Verkehrsbetrieb der SWB ausgeführt wird, ist ebenfalls nicht
zutreffend, da die Umleitungsstrecke leistungsfähig ist und sich bereits seit Jahren als
Alternativroute bewährt hat. Dass eine Umleitungsstrecke mit längeren Fahrzeiten für
alle Verkehrsteilnehmer verbunden sein kann, liegt in der Natur der Sache.
Die beiden übrigen Kanalbaumaßnahmen in Beuel stehen verkehrstechnisch in keinem
Zusammenhang und behindern daher auch nicht bereits umgeleitete
Verkehrsströme.Seite 1 von 3

Seite 2
Anlage/n
1 Anlage zu 201478-1 (öffentlich)Seite 2 von 3

Tiefbauamt
Verkehrslenkung und Baustellenmanagement / 66-VBM
Das Tiefbauamt betreibt seit Ende 1999 ein Baustellenmanagement, um verkehrliche und
betriebliche Abläufe von Baumaßnahmen zu koordinieren und zu optimieren.
Zielsetzung ist
- Vermeidung zeitgleicher Ausführung von verkehrstechnisch unverträglichen Maßnahmen
- die wiederholte Öffnung von Straßenoberflächen
Zuständig ist 66-VBM als Straßenverkehrsbehörde für ca. 3.800 Baumaßnahmen in öffentlicher
Verkehrsfläche, dies sind stadteigene Baumaßnahmen, Maßnahmen der Versorgungsträger und
private Vorhaben.
Zu unterscheiden ist zwischen planbaren Maßnahmen und solchen Arbeiten, die aufgrund
unvorhersehbarer Umstände ohne Einhaltung des nachfolgend aufgeführten Verfahrensweges
begonnen werden müssen; z.B. Rohrbrüche, etc.
1. Abschätzung des Einflusses auf das Gesamtverkehrsgeschehen
 Lage der Baustelle
Baustellen in Hauptstraßen sind restriktiver zu behandeln als solche in untergeordneten
Straßen. (Ausführung von 9.00-15.00 Uhr)
 Dauer der Bauzeit
Die voraussichtliche Dauer der Bauzeit hat maßgebenden Einfluss auf die Koordinierung der
verschiedenen Einzelmaßnahmen. Verkehrstechnisch miteinander unverträgliche Maßnahmen
müssen zeitlich so gesteuert werden, dass die gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen
wird. (Verlagerung in Ferienzeiten, Nachtzeiten, etc.)
2. Genehmigungsverfahren
Gemäß StVO ist zur Ausführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum eine Genehmigung
erforderlich. Ist die Durchführung einer Baumaßnahme unter Berücksichtigung der genannten
Aspekte möglich, erteilt das Tiefbauamt eine verkehrsrechtliche Anordnung sowie bei Arbeiten,
die zur Öffnung von Oberflächen führen, zusätzlich eine Aufbruchgenehmigung.
Mit Erteilung der Genehmigungen darf das beantragende Unternehmen die vorgesehene
Maßnahme mit der angeordneten Art der Baustelleneinrichtung und Beschilderung im
angeordneten Zeitraum ausführen. Zeitgleich erfolgt eine Information anderer betroffener Stellen,
(Polizei, Feuerwehr, Presseamt, Verkehrsbetrieb der SWB, Veranstaltungskoordination, Marktamt,
etc.
3. Durchführung
Die Verkehrssicherungspflicht geht auf das ausführende Unternehmen über. 66-VBM obliegt die
Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Baustellen in sicherheitsrelevanter und technischer
Hinsicht. Ergibt sich in der Verkehrslenkung Optimierungsbedarf oder ändern sich im Verlauf der
Maßnahme die Rahmenbedingungen, werden mit kurzer Frist Änderungen veranlasst. Gleiches gilt
analog bei unerlaubten begonnenen Maßnahmen oder begründeten Beschwerden aus der
Bevölkerung. Bei fristgerechter Beendigung der Maßnahme endet das Koordinierungsverfahren.
Wird eine Verlängerung notwendig, müssen die o.g. Randbedingungen erneut geprüft werden.
4. Kommunikation nach außen
Alle Baustellen auf Hauptverkehrsachsen oder solche mit erheblichen verkehrlichen Auswirkungen
werden neben der Ankündigung in und Begleitung durch die Presse auch im Internet ---
(http://www.bonn.de/umwelt_gesundheit_planen_bauen_wohnen/baustellen/index.html?lang=de
--- veröffentlicht. Hierbei werden Lage, Art und voraussichtliche Dauer sowie der Baustelle sowie
Umleitungsstrecken präsentiert.Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 08:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de