201370-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle Bonn, hier Bereitstellung konsumtiver Mittel für die Schlussrechnung einer Auftragnehmerin, die wirksam gekündigt hat.
Kerndaten
- Nummer
- 201370-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.09.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201370-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle Bonn, hier Bereitstellung konsumtiver Mittel für die Schlussrechnung einer Auftragnehmerin, die wirksam gekündigt hat. Beratungsfolge Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die DS-Nr. 201370 wurde im Projektbeirat Sanierung Beethovenhalle „geändert beschlossen – mit Maßgabe. Die Maßgabe lautete, bis zur Ratssitzung am 1.9 folgende Frage zu beantworten: Warum wird ein konsumtives Budget benötigt und besteht die Gefahr, dass dieses konsumtive Budget nun ähnlich steigt, wie das investive Budget? Die Antwort der Verwaltung hierzu lautet: Mit dem Finanzamt wurde abgestimmt, dass die Kosten der Sanierung der Beethovenhalle grundsätzlich investiv abgebildet werden können. Dies setzt voraus, dass die erbrachten Planungs- und Bauleistungen aktiviert werden können. Dies ist u.a. in folgenden Fällen nicht gegeben: Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (z.B. Ausstattungen < EUR 800) bei einer ausschließlichen Bauunterhaltung (u.a. bei Teilen der Sanierung der Orgel)Seite 1 von 2 Seite 2 oder bei erbrachten Leistungen, die – wie im vorliegenden Fall - nicht weiterverwendet werden können und diese daher erneut beauftragt werden müssen. In diesen Fällen ist ein konsumtives Budget bereitzustellen. Diesbezügliche Entscheidungen (investiv oder konsumtiv) sind in jedem Einzelfall zu beurteilen und das erforderliche Budget dann anlassbezogen zu beschließen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Firma, die aufgrund von Annahmeverzug gekündigt hat. Der Aufwand, der dieser Firma in Folge der Kündigung entstanden ist, wurde von dieser nachgewiesen und unter anderem unter Hinzuziehung eines baubetrieblichen Sachverständigen geprüft. Als Ergebnis der positiven Prüfung besteht die gesetzliche Verpflichtung diesen Aufwand zu vergüten. Zur Entwicklung des konsumtiven Budgets wird davon ausgegangen – da es sich in der Regel nur um Ausnahmefälle handelt – dass dieses nicht ähnlich zum investiven Budget steigt und absolut betrachtet auch nur einen geringfügigen Anteil des Gesamtbudgets ausmacht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de