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201223-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Große Anfrage zu DS 200828: Grundstück in Bonn Friesdorf, Eltviller Str. 2-14/Rüdesheimer Str. 5-13 Nachverdichtung durch Neubau von 10 Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage

Nummer
201223-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.02.2021 Kenntnisnahme
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  1. 201223 Große Anfrage zu DS 200828: Grundstück in Bonn Friesdorf, Eltviller Str. 2-14/Rüdesheimer Str. 5-13 Nachverdichtung durch Neubau von 10 Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201223-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Große Anfrage zu DS 200828: Grundstück in Bonn
Friesdorf, Eltviller Str. 2-14/Rüdesheimer Str. 5-13
Nachverdichtung durch Neubau von 10
Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wieso ist die Verwaltung zu der Auffassung gelangt, das Vorhaben
würde § 34 Abs. 1 BauGB entsprechen, da sich die Bauweise
Flachdach vs. vorhandene Satteldächer) nicht in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt?
Die Dachform eines Vorhabens betrifft Gestaltungsfragen, die nicht zu
dem abschließenden Prüfkatalog des § 34 (1) BauGB gehören.
Der planungsrechtliche Begriff der Bauweise, auf den bei einer
Beurteilung nach § 34 BauGB abzustellen ist, ist in § 22
Baunutzungsverordnung definiert und betrifft die Frage, ob Gebäude mit
seitlichem Grenzabstand errichtet werden oder nicht.
2. Wieso ist die Verwaltung zu der Auffassung gelangt, das Vorhaben
würde § 34 Abs. 1 BauGB entsprechen, da das Vorhaben das
Ortsbild signifikant verändern wird durch
a) umfangreiches Abräumen eingewachsenen Baumbestands, der
die Anmutung des Quartiers wesentlich bestimmt,
b) Änderung der ursprünglichen Konzeption des Quartiers von
Zeilenbebauung hin zu einer Hinterhofstruktur,
c) Vernichtung umfangreichen Baumbestandes, was im
Widerspruch steht zu den Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse.
Der Schutz des Ortsbildes nach § 34 BauGB setzt eine bestimmte
Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit voraus. Danach ist zu
verlangen, dass das Ortsbild einen bestimmten Charakter, eine gewisse
Eigenart hat, die dem Ort oder Ortsteil eine aus dem Üblichen
herausragende Prägung verleiht. Eine gewisse Einheitlichkeit oder
Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung
reicht dabei nicht aus. Im Hinblick auf das Ortsbild ist auf einen
größeren maßstabbildenden Bereich abzustellen als auf die für dasSeite 1 von 3

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Einfügungsgebot maßgebliche nähere Umgebung.
Danach ist hier zumindest der gesamte Bereich zwischen Rüdesheimer
Straße und Bernkasteler Straße zu betrachten. Hier sind bereits
mehrere Gebäude mit Flachdach, Gebäude mit überbreiten Gauben und
ein Hochhaus vorhanden. Eine besondere Prägung des Ortsteils durch
bestimmte Dachformen, die bei einer Abweichung/Störung zu einer
Beeinträchtigung des Ortsbildes führen würde, lässt sich aus der
vorhandenen Bebauung nicht ableiten.
Vorhandener Baumbestand prägt die Eigenart der näheren Umgebung
im Sinne des § 34 BauGB nicht. Er gehört - wie auch die Dachform -
nicht zu den abzuprüfenden, abschließend definierten
planungsrechtlichen Kriterien im Hinblick auf das Einfügen.
Planungsrechtlich ist hier schließlich auch keine Konzeption des
Quartiers mit einer „Zeilenbebauung“ festgesetzt und daher bei einer
Beurteilung nach § 34 BauGB auch nicht zu beachten.
Gesunde Wohnverhältnisse sind dann beeinträchtigt, wenn eine
konkrete Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist – z. B. wenn ein nach
§ 34 BauGB zu beurteilendes Bauvorhaben Verkehrslärm jenseits der
Schwelle der Gesundheitsgefahr ausgesetzt würde.
3. Sofern sich die Verwaltung auf die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3
a beruft, möge sie begründen, wie sie zu der Auffassung gelangt
ist, das Vorhaben
a) sei städtebaulich vertretbar
b) inwiefern nachbarliche Interessen hinreichend gewürdigt
wurden, die bestehen in Form
i. einer angespannten Lage in Form ruhenden Verkehrs
ii. in einer angespannten Lage in Form fließenden Verkehrs
iii. in einer angespannten Lage für Lieferverkehr.
Auf diese Rechtsgrundlage hat sich die Verwaltung bei der Beurteilung
des Bauvorhabens nicht gestützt.
4. Die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr sowie Freiwillige Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn) möge bitte angesichts der dort angespannten
Situation beim ruhenden und fließenden Verkehr Stellung nehmen
zur aktuellen Situation bei der Erreichbarkeit von Einsatzstellen in
der Eltviller und Rüdesheimer Straße für Notarzt und
Rettungsfahrzeuge sowie für Löschzüge und deren Einsatzbarkeit
vor Ort in Bezug auf Stellflächen und die Zugänglichkeit der
Wasserversorgung.
Erreichbarkeit von Einsatzstellen:
In den letzten Jahren hat es bei Einsätzen von Feuerwehr und
Rettungsdienst in der Eltviller Straße und der Rüdesheimer Straße
wiederholt Behinderungen durch ruhenden Verkehr gegeben. Diese
Straßen gehören daher zu den Bereichen des Stadtgebietes, die von
Ordnungsaußendienst und Feuerwehr wiederkehrend auf die
Befahrbarkeit für Einsatzfahrzeuge überprüft werden.Seite 2 von 3

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Löschwasserversorgung:
In der Eltviller Straße sowie in der Rüdesheimer Straße befinden sich
Unterflurhydranten auf einer Wasserleitung DN 100. Der größte Abstand
zwischen den Hydranten beträgt zurzeit ca. 125 m. Bedenken bezüglich
der Löschwasserversorgung bestehen nicht.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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