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201172-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bezuschussung beim Kauf eines Tablets, Laptops oder Desktop-PCs für den Schulunterricht

Nummer
201172-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 19.08.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201172 Bezuschussung beim Kauf eines Tablets, Laptops oder Desktop-PCs für den Schulunterricht

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201172-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Bezuschussung beim Kauf eines Tablets, Laptops
oder Desktop-PCs für den Schulunterricht
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
19.08.2020 Kenntnisnahme
Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der von den Antragstellern geforderte Zuschuss ist ein Individualanspruch nach
dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Daher wurde das Jobcenter Bonn um eine
Stellungnahme gebeten, die nachstehend aufgeführt ist:
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in einem Verfahren
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 22. Mai 2020 einen
Beschluss gefasst, in dem es um die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach §
21 Absatz 6 SGB II für einen „internetfähigen Computer nebst Zubehör“ geht
(Az.: L 7 AS 719/20; B ER: L 7 AS 720/20 B). Darin wird erläutert, dass die
Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme am
pandemiebedingten häuslichen Schulunterricht grundsätzlich einen nach § 21
Absatz 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstelle.
Die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steht hierzu im
Widerspruch. In entsprechenden Fällen ist weiterhin kein Mehrbedarf nach §21
Absatz 6 SGB II als Zuschuss anzuerkennen. Dies wurde erneut am
24.06.2020 bestätigt.
Die Rechtsauffassung der BA bzw. des BMAS ergibt sich aus den folgenden
Erwägungen:
Anders als vom LSG angenommen, sind internetfähige Computer (Hardware
und Software) sowie Zubehör bereits im Regelbedarf berücksichtigt. Basis der
Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).
Ausgaben für die Anschaffung von Computern einschließlich des Zubehörs
werden in der EVS unabhängig von Zweck und Veranlassung des Kaufs nach
einer festgelegten Systematik erfasst. Dabei wird nicht zwischen „privaten“ und
„Schulcomputern“ unterschieden. Daher bedeutet die systembedingte
Erfassung in der Abteilung 9 (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) nicht, dass
Ausgaben für Schulcomputer nicht erfasst werden. Das LSG ging irrtümlich
davon aus, dass diese Ausgaben der Abteilung 10 zugeordnet werden
müssten. Erkenntnisse, die eine systematisch bedingte Untererfassung einesSeite 1 von 3

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entsprechenden Bedarfs im Rahmen der EVS annehmen lassen, liegen nicht
vor.
Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich auch nicht um einen
laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Die Anschaffung eines
Schulcomputers fällt im Bewilligungszeitraum üblicherweise nicht mehrmals
und damit nicht wiederkehrend an.
Die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 SGB II bei
Schulcomputern scheitert bereits an der Unabweisbarkeit des Bedarfs, wenn
ein Schulcomputer ausgeliehen werden kann. Das LSG führt hierzu aus: „Ein
Mehrbedarf ist gem. § 21 Absatz 6 Satz 2 SGB II nur unabweisbar, wenn er
insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt ist. Kommen Dritte für
den Bedarf auf, fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit.
Daraus ergibt sich folgende Vorgehensweise:
 Soweit die betreffenden Schülerinnen und Schüler von ihrer jeweiligen
Schule Schulcomputer ausgeliehen bekommen haben, besteht kein
über den Regelbedarf hinaus zu deckender Bedarf zur Anschaffung
eines Computers - weder als Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II
noch über ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II.
 Falls kein Schulcomputer ausgeliehen werden kann, kommt allenfalls
ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II zu dessen Anschaffung in
Betracht. Voraussetzung zum Nachweis der Unabweisbarkeit des
Bedarfs ist eine Bescheinigung der Schule oder des Schulträgers, dass
ein Schulcomputer für die häusliche Arbeit benötigt wird und eine
Ausleihe nicht möglich ist. Eine Bescheinigung des jeweiligen
Fachlehrers ist nicht ausreichend.
 Falls Schulen neben dem Schulcomputer die häusliche Nutzung
sonstiger Hard- oder Software vorgeben (z. B. eines Druckers), kommt
hierfür ebenfalls nur ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in
Betracht. Voraussetzung ist wiederum eine Bescheinigung der Schule
oder des Schulträgers, dass das Zubehör für die häusliche Arbeit
benötigt wird und eine Ausleihe oder die Nutzung schulischer
Infrastruktur nicht möglich ist. Eine Bescheinigung des jeweiligen
Fachlehrers reicht wiederum nicht aus.
Für das Jobcenter ist die Rechtsauffassung des Bundes (BMAS, BA)
maßgebend, da ein Mehrbedarf auf der Grundlage des § 21 Absatz 6 SGB II
(Bundesleistung) erbracht wird. Aus §44b Absatz 3 Satz 2 SGB II in Verbindung
mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB II ergibt sich ein Weisungsrecht des
zuständigen Trägers. Eine Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung
besteht hingegen nicht. Diese entscheidet insbesondere über organisatorische,
personalwirtschaftliche, personalrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen
Einrichtung (§44c Absatz 2 SGB II).
Ergänzend hierzu informiert die Verwaltung über eine Mitteilung des
Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.
Juni 2020 zur Digitalen Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW, in der
folgendes ausgeführt wird:Seite 2 von 3

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„Weitere 178 Millionen Euro für digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler
- Bund und Länder haben sich auf eine Zusatzvereinbarung zum
DigitalPakt Schule in Höhe von 500 Millionen Euro verständigt. Auf das
Land Nordrhein-Westfalen entfallen davon rund 105 Millionen Euro. Die
Mittel sind vorgesehen für die Ausstattung von Schülerinnen und
Schülern, die sich aus wirtschaftlichen und/oder sozialen Gründen kein
digitales Endgerät leisten können, sowie zur Ausstattung von Schulen
zur Erstellung von professionellen Lernangeboten.
- Das Land wird diese Mittel um weitere 55 Millionen Euro auf dann
insgesamt 160 Millionen Euro aufstocken. Die Schulträger werden diese
Mittel von Land und Bund mit insgesamt 17,8 Millionen Euro
kofinanzieren, so dass insgesamt rund 178 Millionen Euro zur
Verfügung stehen.
- Die zu beschaffenden mobilen Endgeräte bleiben im Eigentum der
Schulträger und werden als Leihgeräte bedarfsgerecht ausgeliehen.“
Weitergehende Details zur Umsetzung des Programms sind bis jetzt (Stand
01.07.2020) nicht bekannt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de