201172-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bezuschussung beim Kauf eines Tablets, Laptops oder Desktop-PCs für den Schulunterricht
Kerndaten
- Nummer
- 201172-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201172-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Bezuschussung beim Kauf eines Tablets, Laptops oder Desktop-PCs für den Schulunterricht Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 19.08.2020 Kenntnisnahme Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der von den Antragstellern geforderte Zuschuss ist ein Individualanspruch nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Daher wurde das Jobcenter Bonn um eine Stellungnahme gebeten, die nachstehend aufgeführt ist: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 22. Mai 2020 einen Beschluss gefasst, in dem es um die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 SGB II für einen „internetfähigen Computer nebst Zubehör“ geht (Az.: L 7 AS 719/20; B ER: L 7 AS 720/20 B). Darin wird erläutert, dass die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme am pandemiebedingten häuslichen Schulunterricht grundsätzlich einen nach § 21 Absatz 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstelle. Die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steht hierzu im Widerspruch. In entsprechenden Fällen ist weiterhin kein Mehrbedarf nach §21 Absatz 6 SGB II als Zuschuss anzuerkennen. Dies wurde erneut am 24.06.2020 bestätigt. Die Rechtsauffassung der BA bzw. des BMAS ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Anders als vom LSG angenommen, sind internetfähige Computer (Hardware und Software) sowie Zubehör bereits im Regelbedarf berücksichtigt. Basis der Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Ausgaben für die Anschaffung von Computern einschließlich des Zubehörs werden in der EVS unabhängig von Zweck und Veranlassung des Kaufs nach einer festgelegten Systematik erfasst. Dabei wird nicht zwischen „privaten“ und „Schulcomputern“ unterschieden. Daher bedeutet die systembedingte Erfassung in der Abteilung 9 (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) nicht, dass Ausgaben für Schulcomputer nicht erfasst werden. Das LSG ging irrtümlich davon aus, dass diese Ausgaben der Abteilung 10 zugeordnet werden müssten. Erkenntnisse, die eine systematisch bedingte Untererfassung einesSeite 1 von 3 Seite 2 entsprechenden Bedarfs im Rahmen der EVS annehmen lassen, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich auch nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Die Anschaffung eines Schulcomputers fällt im Bewilligungszeitraum üblicherweise nicht mehrmals und damit nicht wiederkehrend an. Die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 SGB II bei Schulcomputern scheitert bereits an der Unabweisbarkeit des Bedarfs, wenn ein Schulcomputer ausgeliehen werden kann. Das LSG führt hierzu aus: „Ein Mehrbedarf ist gem. § 21 Absatz 6 Satz 2 SGB II nur unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt ist. Kommen Dritte für den Bedarf auf, fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit. Daraus ergibt sich folgende Vorgehensweise: Soweit die betreffenden Schülerinnen und Schüler von ihrer jeweiligen Schule Schulcomputer ausgeliehen bekommen haben, besteht kein über den Regelbedarf hinaus zu deckender Bedarf zur Anschaffung eines Computers - weder als Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II noch über ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II. Falls kein Schulcomputer ausgeliehen werden kann, kommt allenfalls ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II zu dessen Anschaffung in Betracht. Voraussetzung zum Nachweis der Unabweisbarkeit des Bedarfs ist eine Bescheinigung der Schule oder des Schulträgers, dass ein Schulcomputer für die häusliche Arbeit benötigt wird und eine Ausleihe nicht möglich ist. Eine Bescheinigung des jeweiligen Fachlehrers ist nicht ausreichend. Falls Schulen neben dem Schulcomputer die häusliche Nutzung sonstiger Hard- oder Software vorgeben (z. B. eines Druckers), kommt hierfür ebenfalls nur ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht. Voraussetzung ist wiederum eine Bescheinigung der Schule oder des Schulträgers, dass das Zubehör für die häusliche Arbeit benötigt wird und eine Ausleihe oder die Nutzung schulischer Infrastruktur nicht möglich ist. Eine Bescheinigung des jeweiligen Fachlehrers reicht wiederum nicht aus. Für das Jobcenter ist die Rechtsauffassung des Bundes (BMAS, BA) maßgebend, da ein Mehrbedarf auf der Grundlage des § 21 Absatz 6 SGB II (Bundesleistung) erbracht wird. Aus §44b Absatz 3 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB II ergibt sich ein Weisungsrecht des zuständigen Trägers. Eine Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung besteht hingegen nicht. Diese entscheidet insbesondere über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung (§44c Absatz 2 SGB II). Ergänzend hierzu informiert die Verwaltung über eine Mitteilung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2020 zur Digitalen Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW, in der folgendes ausgeführt wird:Seite 2 von 3 Seite 3 „Weitere 178 Millionen Euro für digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler - Bund und Länder haben sich auf eine Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule in Höhe von 500 Millionen Euro verständigt. Auf das Land Nordrhein-Westfalen entfallen davon rund 105 Millionen Euro. Die Mittel sind vorgesehen für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, die sich aus wirtschaftlichen und/oder sozialen Gründen kein digitales Endgerät leisten können, sowie zur Ausstattung von Schulen zur Erstellung von professionellen Lernangeboten. - Das Land wird diese Mittel um weitere 55 Millionen Euro auf dann insgesamt 160 Millionen Euro aufstocken. Die Schulträger werden diese Mittel von Land und Bund mit insgesamt 17,8 Millionen Euro kofinanzieren, so dass insgesamt rund 178 Millionen Euro zur Verfügung stehen. - Die zu beschaffenden mobilen Endgeräte bleiben im Eigentum der Schulträger und werden als Leihgeräte bedarfsgerecht ausgeliehen.“ Weitergehende Details zur Umsetzung des Programms sind bis jetzt (Stand 01.07.2020) nicht bekannt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de