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200997-2 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Förderprogramm zur klimafreundlichen Begrünung von Bauten in der klimatisch hochbelasteten Bundesstadt Bonn.

Nummer
200997-2 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 200997 Förderprogramm zur klimafreundlichen Begrünung von Bauten in der klimatisch hochbelasteten Bundesstadt Bonn.

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200997-2 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Förderprogramm zur klimafreundlichen Begrünung
von Bauten in der klimatisch hochbelasteten
Bundesstadt Bonn.
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung sieht in der Gebäudebegrünung eine sehr gute Möglichkeit
sommerliche Hitzebelastungen – insbesondere in verdichteten Innenstadtlagen
– zu reduzieren. Dafür geeignete Instrumente hat die Verwaltung in Ihrer
Mitteilung (DS200165) zusammengestellt. Sie enthält neben Anreizen für den
Bestand auch planungsrechtliche Instrumente, die insbesondere im Neubau
greifen.
Zu 1.: Mit dem Beschluss „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“
(DS200016) des Hauptausschusses vom 7.5.2020 wurde die Verwaltung damit
beauftragt, Maßnahmen aus der im Anhang des Beschlusses aufgeführten
Tabelle 1 auszudifferenzieren, zu qualifizieren und danach zur
Beschlussfassung vorzulegen. Eine dieser Maßnahmen in Tabelle 1 ist ein
solches „Beratungs- und Förderprogramm zu Begrünungsmaßnahmen (Dach-,
Fassadenbegrünungen…)“. Ein Förderprogramm kann insbesondere für den
Gebäudebestand wirksame Anreize zur Begrünung von Dächern und Fassaden
setzen. Für diese Maßnahme wird derzeit eine Beschlussvorlage erstellt,
welche dem AUV am 18.8. vorgelegt werden soll. Diese Beschlussvorlage wird
den Rahmen eines Förderprogramms benennen und erforderliche personelle
Ressourcen zur Betreuung des Programms sowie zur Durchführung
begleitender Maßnahmen zur Beratung und Bewerbung beschreiben.
Zu 2. und 3.: Gemäß dem Ratsbeschluss „Dachbegrünung von Gebäuden“
(DS0912064) aus dem Jahr 2010 werden im Rahmen der Aufstellung
vorhabenbezogener Bebauungspläne Dachbegrünungen auf flachen und bis
15° flach geneigten Dächern ab 200m² standardmäßig festgesetzt. Wie in der
Mitteilungsvorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS200165)
ausgeführt, hat die Verwaltung bereits in einigen Fällen darüber hinaus
gehende Regelungen, z.B. zur intensiven Begrünung von Tiefgaragendächern
oder zur Begrünung von Fassaden, getroffen. Dies erfolgte als Festsetzung in
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen oder als Regelung in städtebaulichen
Verträgen.Seite 1 von 3

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In der gleichen Mitteilungsvorlage erläutert die Verwaltung als Ergebnis einer
umfassenden Analyse weitergehende Möglichkeiten, um verstärkt
Gebäudebegrünungen zu realisieren. Im Hinblick auf Fassadenbegrünungen ist
die Verwaltung der Auffassung, dass aufgrund der hohen Relevanz der
Situation im Einzelfall keine standardmäßigen Festsetzungen, sondern eine
standardmäßige Prüfung der Eignung sinnvoll ist. Die Art und der Umfang einer
Fassadenbegrünung stehen u.a. eng im Zusammenhang mit der
architektonischen Gestaltung eines Gebäudes. Bereits bei Konzeption des
Gebäudes sollte die Begrünung mitgedacht und in das gesamte städtebauliche
Konzept integriert werden. Damit Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen
konkret genug festgesetzt werden können, um deren rechtliche Verbindlichkeit
zu sichern, müssten bereits zum Zeitpunkt der Regelung der Bodennutzung
konkrete architektonische Entwürfe vorliegen. Insbesondere bei
Angebotsplänen ist dies im Regelfall nicht gegeben. Standardisierte
Festsetzungen zur Fassadenbegrünung, bei nicht bekannten Haustypen/-
formen und deren Stellung erweisen sich regelmäßig als problematisch in der
Umsetzung und ggf. auch hinderlich bei der weiteren Konkretisierung von
Planungen. Die Einzelfallbegründung zum Verzicht einer Fassadenbegrünung
kann bei Angebotsplänen aus diesen Gründen entfallen. Bei
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann die Fassadenbegrünung dagegen
frühzeitigt mitgedacht und auch ins Planungsrecht mit aufgenommen werden.
Besonders eignen sich hierfür große Baukörper mit weitgehend fensterlosen
Fassaden wie etwa Sport- und Gewerbehallen. Sollte keine Festsetzung
getroffen werden können, wird die Verwaltung dies künftig begründen.
Anders verhält es sich bei der Dachbegrünung. Hier ist eine allgemeine
Formulierung in Bebauungsplänen möglich und wird gemäß des bereits
genannten Ratsbeschlusses auch umgesetzt. Bis ca. 25° Dachneigung kann
eine flächendeckende Begrünung ohne erheblichen Mehraufwand erreicht
werden. Dementsprechend erachtet es die Verwaltung als sinnvoll, den
Standard zur Dachbegrünung von bisher 0-15° auf 0-25° Neigung hin
auszuweiten. Eine grundsätzliche verpflichtende Dachbegrünung würde die
Wahl der Dachform zu deutlich einschränken und wird daher nicht empfohlen.
Zu 4.: Die Einhaltung von Festsetzungen oder Verpflichtungen in
städtebaulichen Verträgen wird im Rahmen der Prüfung von
Baugenehmigungen grundsätzlich geprüft. Bzgl. der Durchführung der
Begrünungsmaßnahmen wurde bereits im Rahmen der Mitteilungsvorlage
„Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS200165) festgestellt, dass die
fachliche Kompetenz, um Fassadenbegrünungen qualitativ beurteilen zu
können, im Bauordnungsamt nicht vorhanden ist. Zudem kann die Überprüfung
einer neu angelegten Bepflanzung zum Zeitpunkt der Bauabnahme allenfalls
vorläufig erfolgen, da sich die Pflanzen zunächst entwickeln müssen. Um nach
der erstmaligen Erstellung auch den Erhalt sicherstellen zu können, wären
darüber hinaus auch spätere (stichprobenartige) Kontrollen der Begrünung
wünschenswert. Diese Kapazitäten sind im Bauordnungsamt aktuell nicht
vorhanden.
Die Verwaltung erarbeitet derzeit wie unter 1. dargelegt eine Beschlussvorlage
für ein „Beratungs- und Förderprogramm zur Begrünung“. Diese wird auch
einen Vorschlag beinhalten, welcher die Kontrolle der Umsetzung geförderter
und verbindlich geforderter Begrünungen beinhaltet.Seite 2 von 3

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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de