200937-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Parken entgegen der Fahrtrichtung
Kerndaten
- Nummer
- 200937-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200937-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Parken entgegen der Fahrtrichtung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.08.2020 Entscheidung Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung ahndet das Halten und Parken am linken Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung („links anfahren“) in kleineren Straßen mit relativ wenig Durchgangsverkehr in geübter Verwaltungspraxis im Ermessen nicht, da dadurch keine besonderen Behinderungen oder Gefährdungen erkennbar geworden sind. § 47 Abs. 1 OwiG bestimmt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. Im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales -43.8.-57.04.16 v. 02.22.2010 über die Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten und die Verfolgung und Ahnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörde ist unter Ziffer 1.2 geregelt (Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung): „Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahnung besteht.“ Ziffer 3.1.5. (Einstellung des Verfahrens) bestimmt, dass die Einstellung des Verfahrens geboten ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht auf eine Ahndung angebracht erscheint § 47 Abs.1 OWiG. Ausgehend von den rechtlichen Grundsätzen wird in Bonn der oben genannte Tatbestand in kleineren Straßen nicht geahndet, weil es nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten erscheint. Der Autofahrer muss vom linken Fahrbahnrand nach dem Parken in kleineren Straßen nicht über mehrere Fahrspuren hinweg durch zahlreichen starken Gegenverkehr auf die rechte Fahrspur queren. Die Situation zum Ausparken ist gut überschaubar und grundsätzlich ohne Behinderung oder Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer kontrollierbar und möglich.Seite 1 von 2 Seite 2 Beachten alle – auch an parkenden Fahrzeugen entlang fahrende Radfahrer – die notwendigen Gebote der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr, sind in diesem Zusammenhang keine Umstände erkennbar, die eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erforderlich machen. Eine erhöhte Unfallgefahr oder gar Unfallhäufung im Zusammenhang mit dem Anfahren vom linken Fahrbahnrand sind der Polizei und der Verwaltung nicht bekannt. Dies ist nur in Straßen gegeben, die mehrere Fahrspuren je Fahrtrichtung haben und stark frequentiert werden. Dort wird der Tatbestand auch entsprechend geahndet. Im Übrigen ist die Situation in kleineren Straßen mit derjenigen vergleichbar, die in Einbahnstraßen herrscht, die Fahrradfahrer entgegen der Fahrrichtung befahren dürfen. In solchen Einbahnstraßen ist das Parken und Halten grundsätzlich am linken und rechten Fahrbahnrand erlaubt und der Fahrradfahrer muss mit ihm entgegenkommenden, anfahrenden Fahrzeugen von beiden Seiten rechnen. Auch in Einbahnstraßen ist in diesem Zusammenhang keine Unfallhäufung bekannt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de