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200937-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Parken entgegen der Fahrtrichtung

Nummer
200937-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200937-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Parken entgegen der Fahrtrichtung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.08.2020 Entscheidung
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung ahndet das Halten und Parken am linken Fahrbahnrand
entgegen der Fahrtrichtung („links anfahren“) in kleineren Straßen mit relativ
wenig Durchgangsverkehr in geübter Verwaltungspraxis im Ermessen nicht, da
dadurch keine besonderen Behinderungen oder Gefährdungen erkennbar
geworden sind.
§ 47 Abs. 1 OwiG bestimmt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Solange das
Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales -43.8.-57.04.16 v.
02.22.2010 über die Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und
Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
und die Verfolgung und Ahnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die
Ordnungsbehörde ist unter Ziffer 1.2 geregelt (Opportunitätsprinzip,
Ermessensausübung):
„Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem
Ermessen von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil
die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der
Ahnung besteht.“
Ziffer 3.1.5. (Einstellung des Verfahrens) bestimmt, dass die Einstellung des
Verfahrens geboten ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein
Verzicht auf eine Ahndung angebracht erscheint § 47 Abs.1 OWiG.
Ausgehend von den rechtlichen Grundsätzen wird in Bonn der oben genannte
Tatbestand in kleineren Straßen nicht geahndet, weil es nach den Umständen
des Einzelfalls nicht geboten erscheint.
Der Autofahrer muss vom linken Fahrbahnrand nach dem Parken in kleineren
Straßen nicht über mehrere Fahrspuren hinweg durch zahlreichen starken
Gegenverkehr auf die rechte Fahrspur queren. Die Situation zum Ausparken
ist gut überschaubar und grundsätzlich ohne Behinderung oder Gefährdung für
andere Verkehrsteilnehmer kontrollierbar und möglich.Seite 1 von 2

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Beachten alle – auch an parkenden Fahrzeugen entlang fahrende Radfahrer –
die notwendigen Gebote der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme im
Straßenverkehr, sind in diesem Zusammenhang keine Umstände erkennbar,
die eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erforderlich machen.
Eine erhöhte Unfallgefahr oder gar Unfallhäufung im Zusammenhang mit dem
Anfahren vom linken Fahrbahnrand sind der Polizei und der Verwaltung nicht
bekannt.
Dies ist nur in Straßen gegeben, die mehrere Fahrspuren je Fahrtrichtung
haben und stark frequentiert werden. Dort wird der Tatbestand auch
entsprechend geahndet.
Im Übrigen ist die Situation in kleineren Straßen mit derjenigen vergleichbar,
die in Einbahnstraßen herrscht, die Fahrradfahrer entgegen der Fahrrichtung
befahren dürfen. In solchen Einbahnstraßen ist das Parken und Halten
grundsätzlich am linken und rechten Fahrbahnrand erlaubt und der
Fahrradfahrer muss mit ihm entgegenkommenden, anfahrenden Fahrzeugen
von beiden Seiten rechnen. Auch in Einbahnstraßen ist in diesem
Zusammenhang keine Unfallhäufung bekannt.
Anlage/n
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