200761-1 AA · Änderungsantrag
Vorvertrag Verkauf Grundstück Alter Schlachthof Antrag zur Vorlage 200761
Kerndaten
- Nummer
- 200761-1 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 19.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
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Änderungsantrag öffentlich 200761-1 AA Antragsteller/in: Hans Friedrich Rosendahl Allianz für Bonn Vorvertrag Verkauf Grundstück Alter Schlachthof Antrag zur Vorlage 200761 Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 10.06.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 17.06.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Anhörung Rat 18.06.2020 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die zum Verkauf geplanten Gelände am Alten Schlachthof zunächst von Aufbauten befreien und Untergründe untersuchen sowie notwendige Entsorgungsmaßnahmen durchzuführen zu lassen, sodass anschließend ein zu einem klaren Nettopreis veräußerbares Grundstück zur Verfügung steht. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Sperrbezirksverordnung mit Verlagerung des Straßenstrichs sowie Verlegung der Verrichtungsboxen vorzubereiten, die Zustimmung aller anderen Beteiligten einzuholen und dann beschlussfähige Vorlagen vorzulegen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt auf dieser Basis Verkaufsverhandlungen mit den Stadtwerken zu einem Verkaufspreis ohne weitere Abzüge aufzunehmen. Für Vertragsstrafen und Rückkaufrechte bei einer Nutzung der Grundstücke, die den vorgesehenen Nutzungen im Vertrag nicht entsprechen, sind konkrete Kriterien auszuarbeiten und zu verhandeln. 4. Der verbindliche Verkaufsbeschluss erfolgt erst auf der Basis des endverhandelten Vertragsentwurfes. Begründung Es ist abzulehen, dass die Stadt erneut unter dem "Etikett" Vorvertrag einen Vertrag abschließt, der hohe Bindungswirkung hat, ohne hinreichend konkret zu sein, und der strukturelle Schwächen hat, die in der Vergangenheit zu üblen Verlusten führten. Offene Flanken der letzten Grundstücksverkaufsverträge, die für die Stadt hohe Netto-Kaufpreisverluste mit sich brachten, waren vom Erwerber abziehbareSeite 1 von 2 Seite 2 Residualkosten für die Grundstücksaufbereitung durch den Erwerber. Hier sollen die maximal abziehbaren Residualkosten nicht höher sein als der Verkehrswert - ist damit der vereinbarte Brutto-Verkaufspreis gemeint? Als Konsequenz daraus sollte die Stadt die Grundstücksaufbereitung, d.h. die Befreiung von Altlasten, selbst vornehmen lassen. Die Kosten hierfür hat die Stadt in beiden Verfahren sowieso zu tragen. Bei dem hier vorgeschlagenen Verfahren, weiß die Stadt aber, was sie zu erwarten hat. Dabei ist es klar von Vorteil, wenn die Stadt Auftraggeber von Gutachter und Entsorger ist, diese kontrollieren kann und wenn der Erwerber hier keine Manipulationsmöglichkeiten hat. Die Verlagerung der Entsorgungsaufgabe auf den Erwerber hat zwar scheinbar den Vorteil einer Arbeitsersparnis für die Verwaltung. Dieser Vorteil, wenn er bestünde, kann aber nicht handlungsleitend für solche Geschäfte sein. Tatsächlich führen die anschließenden Streitigkeiten, die wir mit mehreren Erwerbern haben, zu zusätzlicher Arbeitsbelastung, die den scheinbaren Vorteil wohl überkompensiert. Nach den gehäuften schlechten Erfahrungen mit den von der Stadt geschlossenen Grundstücksverkaufsverträgen muss das bisherige Verfahren für den Abschluss solcher Verträge grundsätzlich infrage gestellt und geändert werden. Nach dem gleichen Verfahren vorzugehen, wie bei den vorangegangenen, ungenügend präzisierten und an scheinbarer Verwaltungs- Arbeitersparnis ausgerichten Verkaufsverträgen wäre äußerst leichtfertig. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de