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200757-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020

Nummer
200757-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.06.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200757 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200757-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Förderung der Kindertagespflege zum
01.08.2020
Beratungsfolge
Rat 18.06.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme
In § 3 der neuen Satzung Kindertagespflege ist die Förderung der
Tagespflegepersonen geregelt und in Abs. 6 heißt es:
(6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag der
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung beginnt
frühestens zu Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der
Bundesstadt Bonn eingeht. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine
Anschlussförderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in
dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Zur
Fristwahrung können auch die in den Bezirksrathäusern Hardtberg, Bad
Godesberg und Beuel, sowie im Bonner Stadthaus vorhandenen
Nachtbriefkästen genutzt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen
Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch
in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach
erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des
Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern
und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die
Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
Das Verwaltungsgericht Köln hält mit Urteil vom 25.05.2020 den
frühesten Förderbeginn in der Kindertagespflege nach Eingang des
Antrags bei der Bundesstadt Bonn für nichtig, da diese Bestimmung mit
höherrangigem Recht unvereinbar ist.Seite 1 von 25

Seite 2
„Hat das zu betreuende Kind einen Anspruch auf Förderung nach § 24
Abs. 1, 2 SGB VIII, entsteht der Anspruch der Tagespflegeperson auf die
laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII von Gesetzes
wegen ab dem Zeitpunkt der Erbringung der vertraglich geschuldeten
Betreuungsleistung.“
Aufgrund dieses Gerichtsurteils erfolgt eine Anpassung des § 3 Abs. 6
in:
(6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Der Anspruch der
Tagespflegeperson auf die laufende Geldleistung entsteht ab dem
Zeitpunkt der Erbringung der vertraglich geschuldeten
Betreuungsleistung. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine
Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen
Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch
in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach
erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des
Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern
und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die
Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
Neuer Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege wird in der beigefügten und in § 3 Abs. 6 geänderten
Fassung beschlossen.
Begründung:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29.
November 2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der
frühen Bildung (KiBiz) beschlossen. Ein Schwerpunkt der Reform liegt
auf der Stärkung der Kindertagespflege als eine besonders für unter
dreijährige Kinder wichtige Säule der Kindertagesbetreuung. Dies
bedeutet eine zunehmende Professionalisierung der Tagespflegemütter
und –väter, indem sie zukünftig auf der Grundlage eines wissenschaftlich
entwickelten Lehrplans ausgebildet werden. Außerdem erhalten sie
regelmäßige Unterstützung bei der pädagogischen Qualitätsentwicklung
durch die Fachberatung, die Teilnahme an FortbildungsveranstaltungenSeite 2 von 25

Seite 3
wurde geregelt sowie die Zeit für mittelbare Bildungs- und
Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitungszeit) pro Kind auf mindestens
eine Stunde wöchentlich festgelegt. Um eine möglichst große
Flexibilisierung in der Kindertagespflege zu erzielen, ist künftig ein
Sharing der Betreuungsplätze möglich.
Das Gesetz tritt am 01.08.2020 in Kraft. Die hierin enthaltenen
Änderungen machen eine Anpassung der Satzung der Bundesstadt
Bonn über die Förderung der Kindertagespflege erforderlich. Die Inhalte
der bisherigen Satzung und der neuen Satzung sind in einer
synoptischen Darstellung – Anlage 2 – beigefügt. Die Veränderungen
sind in rot/kursiver Schrift dargestellt.
Für die Kindertagespflege sind u. a. von besonderer Relevanz:
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
Den Eltern wird das Recht eingeräumt, dass zur Verfügung stehende
örtliche Tagesbetreuungsangebot und den zeitlichen Umfang des
Betreuungsanspruchs nach ihrem individuellen Bedarf zu wählen.
Steigerung der Qualität in der Kindertagespflege
Geeignete Personen sollen für die Tätigkeit in der Kindertagespflege
über vertiefte Kenntnisse verfügen. Sofern sie über keine
Praxiserfahrung verfügen, sollen sie an einer Qualifizierungsmaßnahme
teilnehmen, die auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten
Curriculums durchgeführt wird. In zeitlichem und inhaltlichem Umfang
hat sich der Lehrplan zur Kindertagespflege des Deutschen
Jugendinstituts (Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch
Kindertagespflege (QHB)) als Standard etabliert. Dieser Lehrplan sieht
die Ausweitung der Qualifizierung von derzeit 165 Stunden auf 300
Stunden ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 vor.
Ein weiteres Merkmal zur Sicherung und Weiterentwicklung in der
Kindertagespflege ist die verpflichtende Teilnahme aller
Kindertagespflegemütter und –väter an Fortbildungsveranstaltungen von
mindestens fünf Stunden jährlich. Die pädagogischen Inhalte in der
Kindertagespflege haben in Bonn eine besondere Priorität. Deshalb
sollen alle im Stadtgebiet Bonn tätigen Tagesmütter und –väter an
mindestens 15 Fortbildungsstunden jährlich teilnehmen. Die Teilnahme
am Netzwerkforum wird angerechnet.
Tagespflegemütter und –väter haben Anspruch auf eine fachliche
Beratung. Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren insbesondere
für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren an Bedeutung gewonnen.
Damit ist eine qualitative Weiterentwicklung des Handlungsfeldes
Kindertagespflege verbunden, die eine gestiegene Anforderung an
Unterstützungsleistung erfordert. In der Kindertagespflege ist dieSeite 3 von 25

Seite 4
Unterstützung und Beratung von besonderer Relevanz, da die
Tagespflegepersonen in der Regel selbstständig und häufig alleine
arbeiten. Insofern ist es unabdingbar zur Qualitätssicherung und –
weiterentwicklung und zur Unterstützung der Kindertagespflegemütter
und –väter eine Fachberatung vorzuhalten.
Vor- und Nachbereitungszeit
Die Tagespflegepersonen erhalten für jedes ihnen zugeordnete Kind
einen Pauschalbetrag von mindestens einer Wochenstunde für
mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und
Nachbereitungszeit).
Flexibilisierung der Betreuung in der Kindertagespflege
In der Kindertagespflege können bis zu fünf gleichzeitig anwesende
Kinder betreut werden. In einer Großtagespflegestelle sind es bis zu
neun Kinder. Um die Flexibilisierung in der Kindertagespflege
auszubauen besteht ab dem 01.08.2020 im Einzelfall die Möglichkeit
zehn Betreuungsverträge, in Großtagespflegestellen sogar 15
Betreuungsverträge, abzuschließen. Dies soll zu einer Erleichterung bei
der Teilung von Betreuungsplätzen führen und den gestiegenen
Ansprüchen der Eltern gerecht werden.
Interkommunaler Ausgleich
Kindertagesmütter und –väter haben einen Anspruch auf Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und
Pflegeversicherung. Wird jedoch ein Kind bei einer Tagespflegeperson
außerhalb des Jugendamtsbezirks betreut, leistet die Kommune seines
Wohnsitzes pauschal ein Drittel der monatlich erstatteten
Versicherungsbeiträge, es sei denn, die betroffenen Jugendämter treffen
eine andere Vereinbarung.
Das Jugendamt Bonn wird hierzu Kontakt zu anderen Jugendämtern
aufnehmen, um ein diesbezügliches Verfahren abzustimmen.
Zuzahlungsverbot
Mit Ausnahme möglicher Entgelte für Mahlzeiten sind weitere
Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegepersonen ausgeschlossen.
Eltern dürfen nicht zur Zahlung weiterer Teilnehmerbeiträge
herangezogen werden.
Anpassung der laufenden Geldleistung
Ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 war die Betreuungspauschale,
befristet bis zum 31.07.2020, (leistungsgerechter Beitrag zur
Anerkennung der Förderleistung plus Sachaufwand) mit einer 3%-igen
Dynamisierung jährlich versehen. Das neue Gesetz zur qualitativen
Weiterentwicklung der frühen Bildung sieht vor, dass die laufenden
Geldleistungen jährlich angepasst werden. Die Anpassung veröffentlichtSeite 4 von 25

Seite 5
die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung für das neue
Kindergartenjahr ab dem 01.08. Die Anpassung erfolgt erstmals zum
Kindergartenjahr 2021/2022.
Für das Kindergartenjahr 2020/2021 ist die Dynamisierung der laufenden
Geldleistungen nicht geregelt und obliegt den Kommunen. Es wird
vorgeschlagen, eine Dynamisierung von 3% anzuwenden (dies
entspricht einer Pauschale von 4,92 Euro pro Wochenstunde und Kind)
und auf 5,00 Euro pro Wochenstunde und Kind aufzurunden. Dies
entspricht einer durchschnittlichen Betreuungspauschale für
Kindertagespflegepersonen in NRW und einer Erhöhung um insgesamt
4,7% auf den Endbetrag.
Für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und
Nachbereitungszeit) wurde bisher ein Pauschalbetrag in Höhe von
153,34 Euro monatlich pro Tagespflegeperson gewährt. Diese Regelung
wird ab dem 01.08.2020 umgestellt. Es ist vorgesehen, dass für die Vor-
und Nachbereitungszeit eine Pauschale für mindestens eine
Wochenstunde pro Kind gewährt wird. Damit die bisherige
Pauschalzahlung beibehalten werden kann, wird vorgeschlagen, dass
die Vor- und Nachbereitungszeit künftig auf der Grundlage von 1,5
Wochenstunden berechnet wird. Daraus ergibt sich eine Pauschale in
Höhe von 32,50 Euro pro Kind und Monat.
Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Fahrkostenpauschale von derzeit
53,05 Euro auf 60,00 Euro monatlich sowie die Sachkosten für die
Vorhaltung der „anderen Räumlichkeiten“ von 103,00 Euro auf 110,00
Euro monatlich aufgrund der aktuellen Kostenentwicklung anzupassen.
Diese Kostenentwicklung und der dynamische Ausbau der
Kindertagespflege durch zusätzlich tätige Kindertagespflegemütter und –
väter sowie dadurch bedingte Steigerung der zu betreuenden Kindern
wurde bei der Haushaltsplanung für die Jahre 2021 bis 2025
berücksichtigt.
Diese finanziellen Auswirkungen sind zur Sicherstellung des
Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz vor allem für Kinder unter 3
Jahren erforderlich. Ansonsten droht ein massiver Einbruch bei den
mehr als 1.200 Tagespflegeplätzen.
Durch die Änderungen in der Satzung soll ein deutliches Signal zur
Qualitätssicherung in der öffentlichen Tagespflege gesetzt werden, um
einen Einbruch der Betreuungsplätze in der Tagespflege zu verhindern.
Anders als in Kindertageseinrichtungen, können Tagespflegepersonen
ihre Arbeit mit sehr geringem zeitlichem Vorlauf einstellen.
Die notwendigen Haushaltsmittel sind zum Haushalt 2021/2022
angemeldet.Seite 5 von 25

Seite 6
Finanzielle Auswirkungen:
2020
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnu
ng
Produkt Produktbezeichnung
1.06.01 Förderung von Kinder in
Tagespflege
1.51.10.06.01.02 Förderung von Kinder in
Tagespflege
Investive Kosten der Maßnahme (Investitionskosten) (früherer Vermögenshaushalt)
Betrag Finanzstelle Veranschlagt
in
Noch
bereitzustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich kalkulatorische Kosten (Folgekosten)
Konsumtive Kosten der Maßnahme (früherer Verwaltungshaushalt)
Betrag Finanzstelle Veranschlagt in Noch
bereitzustellen
Deckung
Auszahlungen / Aufwendungen 13.796.000,00 € 151000601/
73.3000
2020: 12.055.820,00 € 2020:
1.740.180,00 €
Gesamthaushalt:
1.510.700,00 €
151000601/
61.1000: 229.480,00 €
Einzahlungen / Erträge
Elternbeiträge
Landeszuweisungen
3.018.000,00 €
1.222.000,00 €
151000601/
63.1000
151000601/
61.1000
2020
2020: 992.520,00 €
Haushaltsbelastung
jährlich
9.556.000,00 €
2021
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnu
ng
Produkt Produktbezeichnung
1.06.01 Förderung von Kinder in
Tagespflege
1.51.10.06.01.02 Förderung von Kinder in
Tagespflege
Investive Kosten der Maßnahme (Investitionskosten) (früherer Vermögenshaushalt)
Betrag Finanzstelle Veranschlagt
in
Noch
bereitzustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich
kalkulatorische Kosten (Folgekosten)
Konsumtive Kosten der Maßnahme (früherer Verwaltungshaushalt)
Betrag Finanzstelle Veranschlagt in Noch
bereitzustell
en
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
15.631.000,00 € 151000601/
73.3000
2021
Einzahlungen / Erträge
Elternbeiträge
Landeszuweisungen
3.150.000,00 €
1.681.000,00 €
151000601/
63.1000
151000601/
61.1000
2021
2021
Haushaltsbelastung
jährlich
10.800.000,00 €Seite 6 von 25

Seite 7
Anlage/n
1 Anlage 1 Satzung-Tagespflege (öffentlich)
2 Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 7 von 25

Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege
ab dem 01. August 2020
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber.
303a), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), sowie des § 51 des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober
2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.
Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am
XXXXXXXX2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete
Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer
laufenden Geldleistung.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit
suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der
derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der
täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht,
die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen
der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu
wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen
Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43
SGB VIII vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich
in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann
bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot
in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den
gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).Seite 8 von 25

(6) Infektionsschutz
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten.
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß
§ 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den
Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in
Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines
anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn
betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den
jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
(2) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab
dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung
angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der
Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden
kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze
werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach
dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die
Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe
angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt.
(4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung)
gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1
gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem
der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der
Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen
Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für
Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung
von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in
der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der
Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in
der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(5) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare
Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des BetragesSeite 9 von 25

werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung
ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt.
(6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist
ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Der
Anspruch der Tagespflegeperson auf die laufende Geldleistung entsteht ab dem
Zeitpunkt der Erbringung der vertraglich geschuldeten Betreuungsleistung. Die
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt
werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und
Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu
maximal 3 Monaten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung
des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und
Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden
Geldleistung zuständig.
(7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungs-
umfang festgesetzt.
a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter einjährige
Kinder), wird der Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl
oder aus den durchschnittlich erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt,
die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme,
Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind
geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen (z.B. Nachweise über
Arbeitszeit, Fahrtwege etc.).
b) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das dritte Lebensjahr aber noch nicht
vollendet haben (ein- und zweijährige Kinder) wird ein Betreuungsumfang gefördert,
der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem
Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des
Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet.
c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht
eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich
der benötigte Betreuungsumfang analog Buchstabe a) in dem Restumfang, der nicht
durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden
kann (Randzeitenbetreuung).
Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Beginn des
Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts der
Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme,
Schulausbildung u. ä.) eine Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die Eingewöhnung
des Kindes in der Kindertagespflegestelle gewährt werden.
Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson
begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen
Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung
der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage,
die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung derSeite 10 von 25

pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet,
mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht.
(8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere
Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende
Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum.
Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4
beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der
Satzung.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit
angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender
Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres
gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW.
(9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem
gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für
Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage
des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson.
(11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich
um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung
berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen
Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen
zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege-
versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des
personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse
sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur
Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten
der Eltern mitzuteilen.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten
des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensor-
geberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der
Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.Seite 11 von 25

§ 4
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der
Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung
der Kindertagepflege vom 13. Februar 2019“ außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den
Sridharan
OberbürgermeisterSeite 12 von 25

Anlage 1
Fördersatz
zu § 3 Abs. 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege.
Fördersätze der Kindertagespflege:
1. Im Haushalt der Tagespflegeperson:
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 217,00 325,00 433,00 542,00 650,00 758,00 867,00 975,00
2. Betreuung in anderen Räumen:
Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertages-
pflegeperson wird zusätzlich pro betreutem Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von
110,00 Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen
Räumlichkeiten“ gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze:
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 327,00 435,00 543,00 652,00 760,00 868,00 977,00 1.085,00
3. Förderung der Kindertagespflege im Haushalt der Eltern:
(Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung 3,80 Euro / Stunde pro Kind)
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 165,00 247,00 329,00 412,00 494,00 576,00 659,00 741,00
Zusätzlich erhält die Tagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe von
60,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt.
Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte:
 Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und
Kind für alle Formen der Kindertagespflege
 Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind (analog der steuerrechtlichen
Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von
0,57 € je Stunde)
 monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 110,00 Euro je Tagespflegekind für die
Vorhaltung der „anderen Räume“
 Fahrkostenpauschale in Höhe von 60,00 Euro pro Monat für die Betreuung der
Kinder eines HaushaltesSeite 13 von 25

Anlage 2
zu § 3 Abs. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege.
Ausgenommen hiervon sind Zuzahlungen der Eltern für Sachkosten der Mahlzeiten in der
Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein.
Als angemessen gilt für die Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 4,50 € pro vertraglich
vereinbarten Betreuungstag pro Kind. (Stand: Januar 2020)
Anlage 3
zu § 3 Abs. 5 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege.
Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 32,50 € pro Kind und Monat.
Anlage 4
zu § 3 Abs. 8 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege.
Tagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei oder drei
anderen Bonner Tagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten,
auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie
regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten
(gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie
erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine
Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 10-15 Stunden
wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die
tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet.Seite 14 von 25

Aktuelle Satzung Beschlussvorlage gültig ab 01.08.2020 Erläuterung
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
Vom 13. Februar 2019
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
ab dem 01. August 2020
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/ SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 90 Abs. 1
Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert
durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3618), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern –
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007
(GV.NRW S.462/SGV NRW216), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW.
S. 834), hat der Rat in seiner Sitzung am 07. Februar 2019
folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber. 303a), des § 90
Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), sowie
des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel
1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894),
hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am
XXXXXXXX2020 folgende Satzung beschlossen:
Redaktionelle Anpassung
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung
sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und
weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden
Geldleistung.
Redaktionelle Überarbeitung
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nichtSeite 15 von 25

vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen
der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII
vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindli-
che Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen
der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII
vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
Redaktionelle Überarbeitung
Anpassung aufgrund § 3 Wunsch-
und Wahlrecht der Eltern neues
KiBizSeite 16 von 25

(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Konkretisierung
(6) Infektionsschutz
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind
zu beachten.
Anpassung aufgrund
Masernschutzgesetz
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn ab dem
Kindergartenjahr 2018/2019
 die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen in
Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind für die
Tagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
(analog der steuerrechtlichen
Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten
für die Verpflegung in Höhe von 0,57 € je Stunde). Für
Tagespflege in anderen Räumen wird zusätzlich ein
monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 103,00 € je
Tagespflegekind für die Vorhaltung der „anderen
Räume“ festgelegt. Für Tagespflege im Haushalt der
Eltern wird für die Fahrtkosten in den Haushalt der
Eltern ein pauschalierter Sachaufwand in Höhe von
51,50 € pro Monat für die Betreuung der Kinder eines
Haushaltes festgelegt.
 einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung (3,44 € je Stunde und Kind für alle
Formen der Kindertagespflege gemäß der der
Satzung beiliegenden Anlage 1),
 die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung,
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung, Kran-
kenversicherung und Pflegeversicherung der Ta-
gespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres
Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für
Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut
werden, werden die anteiligen Versicherungskosten
im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern
erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
Redaktionelle Überarbeitung
Beträge sind ausschließlich in der
Anlage zur Satzung enthalten, um
eine Aktualisierung der Satzung bei
zu vermeiden, sobald diese sich
ändern
Berücksichtigung aufgrund § 49
neues KiBizSeite 17 von 25

Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung, Kran-
kenversicherung und Pflegeversicherung der Ta-
gespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres
Kind eines anderen Kostenträgers befindet.
(2) Die vorgenannten Fördersätze werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2019/2020, erhöht. Die Änderung richtet sich nach der
Dynamisierungsregelung analog der Kindspauschalen für
Kindergärten gemäß § 19 Abs. 2 KiBiz-NRW.
(3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzah-
lungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus.
Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Verpflegung in der Kindertagespflegestelle
oder spezielle, mit den Eltern abgestimmte kostenpflichtige
externe Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und
Betreuungsangebot hinausgehen. Die Zahlungen müssen in
der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für das
Mittagessen ist in der Anlage 2 festgelegt.
(4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Satzung wird monatlich gezahlt. Die Höhe der Förderleistung
ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1
zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang,
so verändert sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung
der Fördersatz entsprechend der Fördertabelle in der Anlage
1. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach
der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge
werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge
gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der
Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzah-
lungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus.
Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die
Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die
angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2
festgelegt.
(4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang
nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der
Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt
frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der
Anpassung aufgrund § 37 neues
KiBiz
Anpassung aufgrund § 51 neues
KiBiz
Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 18 von 25

Die Sachkostenpauschale in Höhe von 103,00 € pro Monat
und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die
Fahrtkostenpauschale in Höhe von 51,50 € pro Monat und
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege
von weniger als 10 Stunden wöchentlich, erfolgt keine
Förderung.
(5) Den Tagespflegepersonen werden darüber hinaus
wöchentlich unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden
Kinder zwei Stunden für Vor- und Nachbereitungszeit vergütet.
Die Berechnung erfolgt auf der Basis einer Jahresarbeitszeit
von 46 Wochen. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist
in der Anlage 3 festgelegt.
(6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein Antrag der
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich, damit die
Fördervoraussetzungen nach § 2 Abs. 1, 2, 4 und § 3 Abs. 2
(Verzicht auf private Zuzahlungen) geprüft und der im Ein-
zelfall notwendige Betreuungsumfang nach § 3 Abs. 7
festgelegt werden kann. Die Förderung beginnt frühestens zu
Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Bundesstadt
Bonn eingeht. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine
Anschlussförderung wird frühestens zu Beginn des Monats
gewährt, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn
Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind
für Tagespflege in anderen Räumen und die
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden
nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtung oder der
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(5) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe
der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser
Satzung festgelegt.
(6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Der
Anspruch der Tagespflegeperson auf die laufende
Geldleistung entsteht ab dem Zeitpunkt der Erbringung der
vertraglich geschuldeten Betreuungsleistung. Die Förderung
wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf
Antrag gewährt werden.
Konkretisierung
Anpassung aufgrund § 24 Abs. 3
Punkt 6 neues KiBiz
Anpassung aufgrund Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom
25.05.2020Seite 19 von 25

eingegangen ist. Zur Fristwahrung können auch die in den
Bezirksrathäusern Hardtberg, Bad Godesberg und Beuel,
sowie im Stadthaus vorhandenen Nachtbriefkästen genutzt
werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags
zwischen Eltern und Tagespflegeperson kann die Kind
bezogene Förderung noch in Anerkennung einer
Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter
Kündigung weitergewährt werden.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
(7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem
individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt.
a) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das
dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben
(ein- und zweijährige Kinder), kann ein
Betreuungsumfang von bis zu 35 Stunden
wöchentlich anerkannt und gefördert werden.
b) Bei einem beantragten Betreuungsumfang von über
35 Stunden wöchentlich für ein- und zweijährige
Kinder gem. Buchstabe a) oder für Kinder, die das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter
einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang
gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags
zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind
bezogene Förderung noch in Anerkennung einer
Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter
Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung
des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame
Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
(7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem
individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt.
a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der
Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus
dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich
erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt,
die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u.
ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen
sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf
zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit,
Fahrtwege etc.).
b) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das
dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben
(ein- und zweijährige Kinder) wird ein
Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem
Konkretisierung
Anpassung aufgrund § 3 Wunsch-
und Wahlrecht neues KiBizSeite 20 von 25

oder aus den durchschnittlich erforderlichen wö-
chentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die
Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung,
Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä. nicht
selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind
geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu
erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit,
Fahrtwege etc.).
c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang analog
Buchstabe b) in dem Restumfang, der nicht durch die
Betreuung in einem Kindergarten bzw. Schule oder
OGS gedeckt werden kann.
Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem
Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der
Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Zeitpunkt der
Arbeitsaufnahme) eine Förderung für einen Zeitraum von 1
Monat für die Eingewöhnung des Kindes in der Kin-
dertagespflegestelle gewährt werden.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten,
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser
zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle
individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang
mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der
Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt,
in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet.
c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang analog
Buchstabe a) in dem Restumfang, der nicht durch die
Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule
oder OGS gedeckt werden kann
(Randzeitenbetreuung).
Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem
Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der
Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä.) eine
Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die
Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle
gewährt werden.
Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende
Belege nachzuweisen.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten,
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Redaktionelle Überarbeitung
Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 21 von 25

pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden
in Abzug gebracht.
(8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet,
erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende
Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu
vertretenden Zeitraum.
Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die
Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene
Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und
Einzeltagespflegestellen mit angestellten
Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer
von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag
nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der
Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
(9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheids jährlich rückwirkend an die
Tagespflegeperson.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser
zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle
pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur
Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität
in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen
verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich
Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden
in Abzug gebracht.
(8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet,
erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende
Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu
vertretenden Zeitraum.
Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die
Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene
Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und
Einzeltagespflegestellen mit angestellten
Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer
von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag
nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der
Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
(9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die
Anpassung aufgrund § 21 Abs. 3
neues KiBizSeite 22 von 25

(11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen ist, jeweils rückwirkend für ein Ka-
lenderhalbjahr für den Zeitraum, in dem ein oder mehrere
öffentlich geförderte Kindertagespflegeverhältnisse bestanden
oder auf Antrag in Form einer monatlichen Abschlagszahlung.
Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(12) Zu den nachgewiesenen Beiträgen zu einer
angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege-
versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur
Hälfte monatliche Abschlagszahlungen gewährt. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der
Förderung zur Folge haben – insbesondere auch die
Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern, die nach § 3 Abs. 7
zu einer Reduzierung des wöchentlichen
Betreuungsumfanges führen -, unverzüglich dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie unter Angabe der persönlichen
Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache,
Betreuungsumfang sowie alle für die Statistik notwendigen
Angaben) und Name, Vorname und Adresse der Personensor-
geberechtigten mitzuteilen.
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die
Tagespflegeperson.
(11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem
mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden der
Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der
Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen
Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern
mitzuteilen.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Redaktionelle Überarbeitung
Redaktionelle Überarbeitung
Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 23 von 25

Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
§ 4
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche
Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 23.
Juni 2015 (ABl. S. 754), zuletzt geändert durch Satzung vom
4. April 2017 (ABl. S.574) in der jeweils geltenden Fassung,
erhoben.
§ 4
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche
Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der
jeweils geltenden Fassung, erhoben.
Redaktionelle Anpassung
§ 5
Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 3, Satz 3 und 4 ist ab dem 01. August
2019 anzuwenden.
(2) § 3 Absatz 6, Satz 6 und 7 ist ab dem 01.August
2019 anzuwenden.
entfällt
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung
vom 01. August 2018 in Kraft.
jetzt § 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft. Redaktionelle AnpassungSeite 24 von 25

§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 3 Abs. 6 Satz 6 und 7 treten
zum 01. August 2019 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege
vom 01. April 2016“ außer Kraft.
Bonn, den 07.02.2019
Sridharan
Oberbürgermeister
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege
vom 13. Februar 2019“ außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bonn, den
Sridharan
OberbürgermeisterSeite 25 von 25

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Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de