200757 · Beschlussvorlage
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020
Kerndaten
- Nummer
- 200757
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (58.719 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 200757 Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 26.05.2020 Empfehlung Rat 18.06.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29. November 2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz) beschlossen. Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der Stärkung der Kindertagespflege als eine besonders für unter dreijährige Kinder wichtige Säule der Kindertagesbetreuung. Dies bedeutet eine zunehmende Professionalisierung der Tagespflegemütter und –väter, indem sie zukünftig auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans ausgebildet werden. Außerdem erhalten sie regelmäßige Unterstützung bei der pädagogischen Qualitätsentwicklung durch die Fachberatung, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wurde geregelt sowie die Zeit für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitungszeit) pro Kind auf mindestens eine Stunde wöchentlich festgelegt. Um eine möglichst große Flexibilisierung in der Kindertagespflege zu erzielen, ist künftig ein Sharing der Betreuungsplätze möglich. Das Gesetz tritt am 01.08.2020 in Kraft. Die hierin enthaltenen Änderungen machen eine Anpassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege erforderlich. Die Inhalte der bisherigen Satzung und der neuen Satzung sind in einer synoptischen Darstellung – Anlage 2 – beigefügt. Die Veränderungen sind in rot/kursiver Schrift dargestellt. Für die Kindertagespflege sind u. a. von besonderer Relevanz:Seite 1 von 23 Seite 2 Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Den Eltern wird das Recht eingeräumt, dass zur Verfügung stehende örtliche Tagesbetreuungsangebot und den zeitlichen Umfang des Betreuungsanspruchs nach ihrem individuellen Bedarf zu wählen. Steigerung der Qualität in der Kindertagespflege Geeignete Personen sollen für die Tätigkeit in der Kindertagespflege über vertiefte Kenntnisse verfügen. Sofern sie über keine Praxiserfahrung verfügen, sollen sie an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen, die auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Curriculums durchgeführt wird. In zeitlichem und inhaltlichem Umfang hat sich der Lehrplan zur Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)) als Standard etabliert. Dieser Lehrplan sieht die Ausweitung der Qualifizierung von derzeit 165 Stunden auf 300 Stunden ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 vor. Ein weiteres Merkmal zur Sicherung und Weiterentwicklung in der Kindertagespflege ist die verpflichtende Teilnahme aller Kindertagespflegemütter und –väter an Fortbildungsveranstaltungen von mindestens fünf Stunden jährlich. Die pädagogischen Inhalte in der Kindertagespflege haben in Bonn eine besondere Priorität. Deshalb sollen alle im Stadtgebiet Bonn tätigen Tagesmütter und –väter an mindestens 15 Fortbildungsstunden jährlich teilnehmen. Die Teilnahme am Netzwerkforum wird angerechnet. Tagespflegemütter und –väter haben Anspruch auf eine fachliche Beratung. Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren insbesondere für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren an Bedeutung gewonnen. Damit ist eine qualitative Weiterentwicklung des Handlungsfeldes Kindertagespflege verbunden, die eine gestiegene Anforderung an Unterstützungsleistung erfordert. In der Kindertagespflege ist die Unterstützung und Beratung von besonderer Relevanz, da die Tagespflegepersonen in der Regel selbstständig und häufig alleine arbeiten. Insofern ist es unabdingbar zur Qualitätssicherung und – weiterentwicklung und zur Unterstützung der Kindertagespflegemütter und – väter eine Fachberatung vorzuhalten. Vor- und Nachbereitungszeit Die Tagespflegepersonen erhalten für jedes ihnen zugeordnete Kind einen Pauschalbetrag von mindestens einer Wochenstunde für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitungszeit). Flexibilisierung der Betreuung in der Kindertagespflege In der Kindertagespflege können bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. In einer Großtagespflegestelle sind es bis zu neun Kinder. Um die Flexibilisierung in der Kindertagespflege auszubauen besteht ab dem 01.08.2020 im Einzelfall die Möglichkeit zehn Betreuungsverträge, in Großtagespflegestellen sogar 15 Betreuungsverträge, abzuschließen. Dies soll zu einer Erleichterung bei der Teilung von Betreuungsplätzen führen und den gestiegenen Ansprüchen der Eltern gerecht werden. Interkommunaler Ausgleich Kindertagesmütter und –väter haben einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowieSeite 2 von 23 Seite 3 die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Wird jedoch ein Kind bei einer Tagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks betreut, leistet die Kommune seines Wohnsitzes pauschal ein Drittel der monatlich erstatteten Versicherungsbeiträge, es sei denn, die betroffenen Jugendämter treffen eine andere Vereinbarung. Das Jugendamt Bonn wird hierzu Kontakt zu anderen Jugendämtern aufnehmen, um ein diesbezügliches Verfahren abzustimmen. Zuzahlungsverbot Mit Ausnahme möglicher Entgelte für Mahlzeiten sind weitere Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegepersonen ausgeschlossen. Eltern dürfen nicht zur Zahlung weiterer Teilnehmerbeiträge herangezogen werden. Anpassung der laufenden Geldleistung Ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 war die Betreuungspauschale, befristet bis zum 31.07.2020, (leistungsgerechter Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung plus Sachaufwand) mit einer 3%-igen Dynamisierung jährlich versehen. Das neue Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung sieht vor, dass die laufenden Geldleistungen jährlich angepasst werden. Die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung für das neue Kindergartenjahr ab dem 01.08. Die Anpassung erfolgt erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022. Für das Kindergartenjahr 2020/2021 ist die Dynamisierung der laufenden Geldleistungen nicht geregelt und obliegt den Kommunen. Es wird vorgeschlagen, eine Dynamisierung von 3% anzuwenden (dies entspricht einer Pauschale von 4,92 Euro pro Wochenstunde und Kind) und auf 5,00 Euro pro Wochenstunde und Kind aufzurunden. Dies entspricht einer durchschnittlichen Betreuungspauschale für Kindertagespflegepersonen in NRW und einer Erhöhung um insgesamt 4,7% auf den Endbetrag. Für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitungszeit) wurde bisher ein Pauschalbetrag in Höhe von 153,34 Euro monatlich pro Tagespflegeperson gewährt. Diese Regelung wird ab dem 01.08.2020 umgestellt. Es ist vorgesehen, dass für die Vor- und Nachbereitungszeit eine Pauschale für mindestens eine Wochenstunde pro Kind gewährt wird. Damit die bisherige Pauschalzahlung beibehalten werden kann, wird vorgeschlagen, dass die Vor- und Nachbereitungszeit künftig auf der Grundlage von 1,5 Wochenstunden berechnet wird. Daraus ergibt sich eine Pauschale in Höhe von 32,50 Euro pro Kind und Monat. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Fahrkostenpauschale von derzeit 53,05 Euro auf 60,00 Euro monatlich sowie die Sachkosten für die Vorhaltung der „anderen Räumlichkeiten“ von 103,00 Euro auf 110,00 Euro monatlich aufgrund der aktuellen Kostenentwicklung anzupassen. Diese Kostenentwicklung und der dynamische Ausbau der Kindertagespflege durch zusätzlich tätige Kindertagespflegemütter und – väter sowie dadurch bedingte Steigerung der zu betreuenden Kindern wurde bei der Haushaltsplanung für die Jahre 2021 bis 2025 berücksichtigt. Diese finanziellen Auswirkungen sind zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz vor allem für Kinder unter 3 Jahren erforderlich.Seite 3 von 23 Seite 4 Ansonsten droht ein massiver Einbruch bei den mehr als 1.200 Tagespflegeplätzen. Durch die Änderungen in der Satzung soll ein deutliches Signal zur Qualitätssicherung in der öffentlichen Tagespflege gesetzt werden, um einen Einbruch der Betreuungsplätze in der Tagespflege zu verhindern. Anders als in Kindertageseinrichtungen, können Tagespflegepersonen ihre Arbeit mit sehr geringem zeitlichem Vorlauf einstellen. Die notwendigen Haushaltsmittel sind zum Haushalt 2021/2022 angemeldet. Finanzielle Auswirkungen: 2020 Produktgruppe Produktgruppenbezeichnu ng Produkt Produktbezeichnung 1.06.01 Förderung von Kinder in Tagespflege 1.51.10.06.01.02 Förderung von Kinder in Tagespflege Investive Kosten der Maßnahme (Investitionskosten) (früherer Vermögenshaushalt) Betrag Finanzstelle Veranschlagt in Noch bereitzustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich kalkulatorische Kosten (Folgekosten) Konsumtive Kosten der Maßnahme (früherer Verwaltungshaushalt) Betrag Finanzstelle Veranschlagt in Noch bereitzustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 13.796.000,00 € 151000601/ 73.3000 2020: 12.055.820,00 € 2020: 1.740.180,00 € Gesamthaushalt: 1.510.700,00 € 151000601/ 61.1000: 229.480,00 € Einzahlungen / Erträge Elternbeiträge Landeszuweisungen 3.018.000,00 € 1.222.000,00 € 151000601/ 63.1000 151000601/ 61.1000 2020 2020: 992.520,00 € Haushaltsbelastung jährlich 9.556.000,00 € 2021 Produktgruppe Produktgruppenbezeichnu ng Produkt Produktbezeichnung 1.06.01 Förderung von Kinder in Tagespflege 1.51.10.06.01.02 Förderung von Kinder in Tagespflege Investive Kosten der Maßnahme (Investitionskosten) (früherer Vermögenshaushalt) Betrag Finanzstelle Veranschlagt in Noch bereitzustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich kalkulatorische Kosten (Folgekosten) Konsumtive Kosten der Maßnahme (früherer Verwaltungshaushalt) Betrag Finanzstelle Veranschlagt in Noch bereitzustell en DeckungSeite 4 von 23 Seite 5 Auszahlungen / Aufwendungen 15.631.000,00 € 151000601/ 73.3000 2021 Einzahlungen / Erträge Elternbeiträge Landeszuweisungen 3.150.000,00 € 1.681.000,00 € 151000601/ 63.1000 151000601/ 61.1000 2021 2021 Haushaltsbelastung jährlich 10.800.000,00 € Anlage/n 3 Anlage 1 Satzung Tagespflege (öffentlich) 4 Anlage 2 Synopse Satzung Tagespflege (öffentlich)Seite 5 von 23 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2020 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber. 303a), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), sowie des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XXXXXXXX2020 folgende Satzung beschlossen: § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).Seite 6 von 23 (6) Infektionsschutz Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). (2) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.Seite 7 von 23 (5) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag der Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingeht. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Zur Fristwahrung können auch die in den Bezirksrathäusern Hardtberg, Bad Godesberg und Beuel, sowie im Bonner Stadthaus vorhandenen Nachtbriefkästen genutzt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungs- umfang festgesetzt. a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit, Fahrtwege etc.). b) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben (ein- und zweijährige Kinder) wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang analog Buchstabe a) in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä.) eine Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle gewährt werden. Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.Seite 8 von 23 Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum. Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung. Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. (9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. (10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege- versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensor- geberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.Seite 9 von 23 § 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden öffentlich- rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 13. Februar 2019“ außer Kraft.Seite 10 von 23 Anlage 1 Fördersatz zu § 3 Abs. 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege. Fördersätze der Kindertagespflege: 1. Im Haushalt der Tagespflegeperson: Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 217,00 325,00 433,00 542,00 650,00 758,00 867,00 975,00 2. Betreuung in anderen Räumen: Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertages- pflegeperson wird zusätzlich pro betreutem Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von 110,00 Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen Räumlichkeiten“ gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze: Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 327,00 435,00 543,00 652,00 760,00 868,00 977,00 1.085,00 3. Förderung der Kindertagespflege im Haushalt der Eltern: (Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung 3,80 Euro / Stunde pro Kind) Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 165,00 247,00 329,00 412,00 494,00 576,00 659,00 741,00 Zusätzlich erhält die Tagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe von 60,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt. Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte: Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und Kind für alle Formen der Kindertagespflege Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind (analog der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 0,57 € je Stunde) monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 110,00 Euro je Tagespflegekind für die Vorhaltung der „anderen Räume“ Fahrkostenpauschale in Höhe von 60,00 Euro pro Monat für die Betreuung der Kinder eines HaushaltesSeite 11 von 23 Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege. Ausgenommen hiervon sind Zuzahlungen der Eltern für Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Als angemessen gilt für die Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 4,50 € pro vertraglich vereinbarten Betreuungstag pro Kind. (Stand: Januar 2020) Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege. Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 32,50 € pro Kind und Monat. Anlage 4 zu § 3 Abs. 8 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege. Tagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei oder drei anderen Bonner Tagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 10-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet.Seite 12 von 23 Aktuelle Satzung Beschlussvorlage gültig ab 01.08.2020 Erläuterung Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege Vom 13. Februar 2019 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2020 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW S.462/SGV NRW216), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), hat der Rat in seiner Sitzung am 07. Februar 2019 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber. 303a), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), sowie des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S.894), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XXXXXXXX2020 folgende Satzung beschlossen: Redaktionelle Anpassung § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Redaktionelle Überarbeitung § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nichtSeite 13 von 23 vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. Redaktionelle Überarbeitung Anpassung aufgrund § 3 Wunsch- und Wahlrecht der Eltern neues KiBizSeite 14 von 23 (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Konkretisierung (6) Infektionsschutz Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. Anpassung aufgrund Masernschutzgesetz § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind für die Tagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson (analog der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 0,57 € je Stunde). Für Tagespflege in anderen Räumen wird zusätzlich ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 103,00 € je Tagespflegekind für die Vorhaltung der „anderen Räume“ festgelegt. Für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird für die Fahrtkosten in den Haushalt der Eltern ein pauschalierter Sachaufwand in Höhe von 51,50 € pro Monat für die Betreuung der Kinder eines Haushaltes festgelegt. einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung (3,44 € je Stunde und Kind für alle Formen der Kindertagespflege gemäß der der Satzung beiliegenden Anlage 1), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Kran- kenversicherung und Pflegeversicherung der Ta- gespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). Redaktionelle Überarbeitung Beträge sind ausschließlich in der Anlage zur Satzung enthalten, um eine Aktualisierung der Satzung bei zu vermeiden, sobald diese sich ändern Berücksichtigung aufgrund § 49 neues KiBizSeite 15 von 23 Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Kran- kenversicherung und Pflegeversicherung der Ta- gespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. (2) Die vorgenannten Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2019/2020, erhöht. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindspauschalen für Kindergärten gemäß § 19 Abs. 2 KiBiz-NRW. (3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzah- lungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Verpflegung in der Kindertagespflegestelle oder spezielle, mit den Eltern abgestimmte kostenpflichtige externe Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für das Mittagessen ist in der Anlage 2 festgelegt. (4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so verändert sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Fördersatz entsprechend der (2) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz- NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzah- lungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Anpassung aufgrund § 37 neues KiBiz Anpassung aufgrund § 51 neues KiBiz Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 16 von 23 Fördertabelle in der Anlage 1. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale in Höhe von 103,00 € pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 51,50 € pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege von weniger als 10 Stunden wöchentlich, erfolgt keine Förderung. (5) Den Tagespflegepersonen werden darüber hinaus wöchentlich unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder zwei Stunden für Vor- und Nachbereitungszeit vergütet. Die Berechnung erfolgt auf der Basis einer Jahresarbeitszeit von 46 Wochen. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 festgelegt. (6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein Antrag der Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich, damit die Fördervoraussetzungen nach § 2 Abs. 1, 2, 4 und § 3 Abs. 2 (Verzicht auf private Zuzahlungen) geprüft und der im Ein- zelfall notwendige Betreuungsumfang nach § 3 Abs. 7 festgelegt werden kann. Die Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingeht. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. (5) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag der Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingeht. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Zur Fristwahrung Konkretisierung Anpassung aufgrund § 24 Abs. 3 Punkt 6 neues KiBizSeite 17 von 23 Anschlussförderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Zur Fristwahrung können auch die in den Bezirksrathäusern Hardtberg, Bad Godesberg und Beuel, sowie im Stadthaus vorhandenen Nachtbriefkästen genutzt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Eltern und Tagespflegeperson kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. (7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. a) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben (ein- und zweijährige Kinder), kann ein Betreuungsumfang von bis zu 35 Stunden wöchentlich anerkannt und gefördert werden. b) Bei einem beantragten Betreuungsumfang von über 35 Stunden wöchentlich für ein- und zweijährige Kinder gem. Buchstabe a) oder für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang können auch die in den Bezirksrathäusern Hardtberg, Bad Godesberg und Beuel, sowie im Bonner Stadthaus vorhandenen Nachtbriefkästen genutzt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit, Fahrtwege etc.). b) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben (ein- und zweijährige Kinder) wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem Konkretisierung Anpassung aufgrund § 3 Wunsch- und Wahlrecht neues KiBizSeite 18 von 23 gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich erforderlichen wö- chentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit, Fahrtwege etc.). c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang analog Buchstabe b) in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einem Kindergarten bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann. Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme) eine Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die Eingewöhnung des Kindes in der Kin- dertagespflegestelle gewährt werden. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang analog Buchstabe a) in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä.) eine Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle gewährt werden. Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie Redaktionelle Überarbeitung Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 19 von 23 Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum. Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung. Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. (9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. (10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum. Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung. Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. (9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. Anpassung aufgrund § 21 Abs. 3 neues KiBizSeite 20 von 23 Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheids jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist, jeweils rückwirkend für ein Ka- lenderhalbjahr für den Zeitraum, in dem ein oder mehrere öffentlich geförderte Kindertagespflegeverhältnisse bestanden oder auf Antrag in Form einer monatlichen Abschlagszahlung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (12) Zu den nachgewiesenen Beiträgen zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege- versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte monatliche Abschlagszahlungen gewährt. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben – insbesondere auch die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern, die nach § 3 Abs. 7 zu einer Reduzierung des wöchentlichen Betreuungsumfanges führen -, unverzüglich dem Amt für Kinder, Jugend und Familie unter Angabe der persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, (10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. Redaktionelle Überarbeitung Redaktionelle Überarbeitung Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 21 von 23 Betreuungsumfang sowie alle für die Statistik notwendigen Angaben) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. § 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 23. Juni 2015 (ABl. S. 754), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. April 2017 (ABl. S.574) in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. § 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. Redaktionelle Anpassung § 5 Übergangsvorschriften (1) § 3 Absatz 3, Satz 3 und 4 ist ab dem 01. August 2019 anzuwenden. (2) § 3 Absatz 6, Satz 6 und 7 ist ab dem 01.August 2019 anzuwenden. entfällt § 6 Inkrafttreten jetzt § 5 InkrafttretenSeite 22 von 23 Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 01. August 2018 in Kraft. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 3 Abs. 6 Satz 6 und 7 treten zum 01. August 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 01. April 2016“ außer Kraft. Bonn, den 07.02.2019 Sridharan Oberbürgermeister Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 13. Februar 2019“ außer Kraft. Redaktionelle AnpassungSeite 23 von 23
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de