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200708-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise

Nummer
200708-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 10.06.2020 Entscheidung federführend
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  1. 200708 Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200708-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. I
Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte
während der Corona-Krise
Beratungsfolge
Hauptausschuss 10.06.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Ziffer 1:
Im Rahmen der rechtlichen Bewertung muss zwischen Honorarkräften und
Aushilfskräften unterschieden werden.
Honorarkräfte sind keine Arbeitnehmer sondern als Selbständige
(Auftragnehmer) tätig. Sie erhalten das Honorar nur für die tatsächlich
erbrachten Leistungen und nicht für ausgefallene Veranstaltungstermine. Die
einzelnen Honorarverträge werden von den jeweiligen Fachbereichen
abgeschlossen. Für eine Zahlung von Honorarausfall durch die Stadt gibt es
keine rechtliche Grundlage. Die Stadt ist als Auftraggeber nicht verpflichtet das
wirtschaftliche Risiko zu tragen und Leistungen zu bezahlen, die sie nicht
erhalten hat.
Zu Ziffer 2.
Aus der Begründung der Dringlichkeitsentscheidung lässt sich entnehmen,
dass sie auf die bei der Stadtverwaltung Bonn beschäftigten Aushilfskräfte
abzielt.
Aushilfskräfte sind in verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung eingesetzt.
Die Aushilfskräfte haben meist sog. Rahmenvereinbarungen, die einen Einsatz
nur „bei Bedarf“ vorsehen.
Bei den Rahmenvereinbarungen handelt sich nicht um Arbeitsverträge, sondern
um ein flexibles Arbeitszeitmodell zum bedarfsorientierten Einsatz. Eine Pflicht,
eine bestimmte Wochenstundenzahl oder an bestimmten Tagen zu arbeiten,
besteht für die Aushilfen nicht. Sie sind arbeitsvertraglich nicht gebunden. Im
Gegenzug haben sie auch keinen Anspruch auf Beschäftigung. Sofern kein
Bedarf an der Arbeitsleistung besteht, muss die Stadt die Aushilfen nicht
einsetzen und es entstehen keine Personalkosten. Auch ohne die Corona-Seite 1 von 3

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Pandemie kommt es immer wieder zu Schwankungen des Personalbedarfs,
was zu unterschiedlichem Abruf der Aushilfen führt.
Im Bereich der Bäderbetriebe erhalten die Aushilfen Arbeitsverträge „Arbeit auf
Abruf“ nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Arbeitsverträge „Arbeit
auf Abruf“ beinhalten einen Mindesteinsatz von einer Stunde wöchentlich.
Aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) war ab Mitte März eine Vielzahl von
Einrichtungen geschlossen. Der Einsatz von Aushilfen war nicht mehr möglich,
da kein Bedarf an einem Arbeitseinsatz bestand. Solange Aushilfen allerdings
noch in einem Dienstplan eingetragen waren, wurde ihnen auch das jeweilige
Entgelt gezahlt. Nach Ablauf der jeweiligen Dienstpläne erhielten die Aushilfen
kein Geld mehr, da keine Rechtsgrundlage dafür bestand. Auch die Zahlung
von Kurzarbeitergeld ist für die Aushilfen nicht vorgesehen. Für eine
Fortzahlung des Entgeltes oder die Zahlung einer 90%-igen „Entschädigung“
gibt es keine rechtliche Verpflichtung; sie wäre daher nicht begründbar. Zudem
wäre die Ermittlung der zu zahlenden Beträge mit hohem Verwaltungsaufwand
verbunden, da die „Entschädigung“ für jeden Einzelfall gesondert zu berechnen
wäre.
Die Einschränkungen und Schließungen von Betrieben und Einrichtungen
führen bei vielen Beschäftigten in verschiedenen Bereichen zu bedauerlichen
wirtschaftlichen Einbußen. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der
Wegfall von Einnahmen belastend für die Aushilfen und deren Familien ist. Die
coronabedingten Einschränkungen führten jedoch auch in vielen anderen
Betrieben und Einrichtungen zu Schließungen und damit zu wirtschaftlichen
Einbußen.
Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erfolgten „Hochfahrens“ der
Einrichtungen hat sich die Situation wesentlich verändert und für die
Aushilfskräfte sind keine oder nur geringe Ausfälle entstanden, so dass
die Verwaltung die Zahlung ausgefallener Entgelte an Aushilfen für nicht
geboten erachtet.
Beispielsweise wurden die Aushilfen der VHS – wie der Dienstplan es vorsah –
noch bis zum bis 3.4.2020 (Beginn Osterferien) bezahlt. In den Osterferien
wäre grundsätzlich kein Einsatz erfolgt. Hier kommt es zu einem Entgeltausfall
erst ab 20.4.2020. Ab Anfang Mai 2020 wurde damit begonnen, den Betrieb der
VHS wieder "hochzufahren" und die Aushilfen wurden zur Vorbereitung wieder
angefordert.
Sollte es losgelöst von dieser Einschätzung bei Aushilfskräften unbillige
Härtefälle geben (insbesondere wenn die Aushilfstätigkeit einen
wesentlichen Beitrag zur Lebensführung leistet) wird die Verwaltung im
Einzelfall eine angemessene finanzielle Unterstützung leisten.Seite 2 von 3

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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlägt die Verwaltung
vor, den Beschlusstext des Dringlichkeitsantrages durch folgende
Formulierung zu ersetzen:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall bei unbilliger Härte
eine angemessene Ausgleichszahlung vorzunehmen.“
Zu Ziffer 3.
Eine anderweitige Beschäftigung der Aushilfen war nicht möglich. In der akuten
Lage mussten vorrangig für die städtischen Beschäftigten und
Beamtinnen/Beamten, deren Bereiche coronabedingte Arbeitsausfälle hatten,
andere Einsatzmöglichkeiten gefunden werden. Für Aushilfen, die nur bei
Bedarf eingesetzt werden, oblag der Stadt keine Pflicht andere Tätigkeiten
innerhalb der Stadtverwaltung zu suchen.
Anlage/n
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