200708-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise
Kerndaten
- Nummer
- 200708-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.236 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200708-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. I Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise Beratungsfolge Hauptausschuss 10.06.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu Ziffer 1: Im Rahmen der rechtlichen Bewertung muss zwischen Honorarkräften und Aushilfskräften unterschieden werden. Honorarkräfte sind keine Arbeitnehmer sondern als Selbständige (Auftragnehmer) tätig. Sie erhalten das Honorar nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht für ausgefallene Veranstaltungstermine. Die einzelnen Honorarverträge werden von den jeweiligen Fachbereichen abgeschlossen. Für eine Zahlung von Honorarausfall durch die Stadt gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Stadt ist als Auftraggeber nicht verpflichtet das wirtschaftliche Risiko zu tragen und Leistungen zu bezahlen, die sie nicht erhalten hat. Zu Ziffer 2. Aus der Begründung der Dringlichkeitsentscheidung lässt sich entnehmen, dass sie auf die bei der Stadtverwaltung Bonn beschäftigten Aushilfskräfte abzielt. Aushilfskräfte sind in verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung eingesetzt. Die Aushilfskräfte haben meist sog. Rahmenvereinbarungen, die einen Einsatz nur „bei Bedarf“ vorsehen. Bei den Rahmenvereinbarungen handelt sich nicht um Arbeitsverträge, sondern um ein flexibles Arbeitszeitmodell zum bedarfsorientierten Einsatz. Eine Pflicht, eine bestimmte Wochenstundenzahl oder an bestimmten Tagen zu arbeiten, besteht für die Aushilfen nicht. Sie sind arbeitsvertraglich nicht gebunden. Im Gegenzug haben sie auch keinen Anspruch auf Beschäftigung. Sofern kein Bedarf an der Arbeitsleistung besteht, muss die Stadt die Aushilfen nicht einsetzen und es entstehen keine Personalkosten. Auch ohne die Corona-Seite 1 von 3 Seite 2 Pandemie kommt es immer wieder zu Schwankungen des Personalbedarfs, was zu unterschiedlichem Abruf der Aushilfen führt. Im Bereich der Bäderbetriebe erhalten die Aushilfen Arbeitsverträge „Arbeit auf Abruf“ nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Arbeitsverträge „Arbeit auf Abruf“ beinhalten einen Mindesteinsatz von einer Stunde wöchentlich. Aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) war ab Mitte März eine Vielzahl von Einrichtungen geschlossen. Der Einsatz von Aushilfen war nicht mehr möglich, da kein Bedarf an einem Arbeitseinsatz bestand. Solange Aushilfen allerdings noch in einem Dienstplan eingetragen waren, wurde ihnen auch das jeweilige Entgelt gezahlt. Nach Ablauf der jeweiligen Dienstpläne erhielten die Aushilfen kein Geld mehr, da keine Rechtsgrundlage dafür bestand. Auch die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist für die Aushilfen nicht vorgesehen. Für eine Fortzahlung des Entgeltes oder die Zahlung einer 90%-igen „Entschädigung“ gibt es keine rechtliche Verpflichtung; sie wäre daher nicht begründbar. Zudem wäre die Ermittlung der zu zahlenden Beträge mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, da die „Entschädigung“ für jeden Einzelfall gesondert zu berechnen wäre. Die Einschränkungen und Schließungen von Betrieben und Einrichtungen führen bei vielen Beschäftigten in verschiedenen Bereichen zu bedauerlichen wirtschaftlichen Einbußen. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Wegfall von Einnahmen belastend für die Aushilfen und deren Familien ist. Die coronabedingten Einschränkungen führten jedoch auch in vielen anderen Betrieben und Einrichtungen zu Schließungen und damit zu wirtschaftlichen Einbußen. Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erfolgten „Hochfahrens“ der Einrichtungen hat sich die Situation wesentlich verändert und für die Aushilfskräfte sind keine oder nur geringe Ausfälle entstanden, so dass die Verwaltung die Zahlung ausgefallener Entgelte an Aushilfen für nicht geboten erachtet. Beispielsweise wurden die Aushilfen der VHS – wie der Dienstplan es vorsah – noch bis zum bis 3.4.2020 (Beginn Osterferien) bezahlt. In den Osterferien wäre grundsätzlich kein Einsatz erfolgt. Hier kommt es zu einem Entgeltausfall erst ab 20.4.2020. Ab Anfang Mai 2020 wurde damit begonnen, den Betrieb der VHS wieder "hochzufahren" und die Aushilfen wurden zur Vorbereitung wieder angefordert. Sollte es losgelöst von dieser Einschätzung bei Aushilfskräften unbillige Härtefälle geben (insbesondere wenn die Aushilfstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Lebensführung leistet) wird die Verwaltung im Einzelfall eine angemessene finanzielle Unterstützung leisten.Seite 2 von 3 Seite 3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlägt die Verwaltung vor, den Beschlusstext des Dringlichkeitsantrages durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall bei unbilliger Härte eine angemessene Ausgleichszahlung vorzunehmen.“ Zu Ziffer 3. Eine anderweitige Beschäftigung der Aushilfen war nicht möglich. In der akuten Lage mussten vorrangig für die städtischen Beschäftigten und Beamtinnen/Beamten, deren Bereiche coronabedingte Arbeitsausfälle hatten, andere Einsatzmöglichkeiten gefunden werden. Für Aushilfen, die nur bei Bedarf eingesetzt werden, oblag der Stadt keine Pflicht andere Tätigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung zu suchen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de