200708 · Dringlichkeitsantrag
Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise
Kerndaten
- Nummer
- 200708
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 22.04.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 200708 Antragsteller/in: Dr. Michael Faber Tobias Haßdenteufel Holger Schmidt Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise Beratungsfolge Hauptausschuss 23.04.2020 Entscheidung Inhalt des Dringlichkeitsantrags 1. Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Honorarbasis beschäftigt werden, werden für den Honorarausfall durch die aktuelle Corona-Pandemie entschädigt. 2. Die Stadt zahlt zur Umsetzung der Entschädigung zunächst monatsbezogen im Nachgang 90% der Honorare aus, die nach einem geplanten Dienstplan in den Monaten April bis Juli vorgesehen waren. Sofern noch keine Dienstpläne erstellt wurden, beträgt die Entschädigung 90% der für vergleichbare Tätigkeiten in den Kalenderjahren 2018 und 2019 gezahlten Honorare. Für hiernach nicht oder ersichtlich unbillig erfasste Fälle, trifft die Stadtverwaltung eine gerechte Einzelfallentscheidung. 3. Ersatzweise kann die Stadt anstelle des Ausfallhonorars der Honorarkraft andere Beschäftigungsangebote machen, sofern diese hinsichtlich Vergütung und Arbeitsaufwand der Honorarkraft der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit entsprechen. Begründung In unterschiedlichen Bereichen, wie z.B. in städtischen Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, in der Musikschule, in Schwimmbädern oder in der VHS, beschäftigt die Stadt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Honorarbasis für regelmäßig anfallende Tätigkeiten. Die Stadt zählt hier wohl Honorare bei Corona-bedingten Ausfällen nicht weiter bzw. aus. Dabei kann auch bei Honorarrahmenverträgen, nach denen das Entstehen eines Arbeitsvertrages im Einzelfall vorbehalten ist, ein solches Arbeitsverhältnis durch Abstimmung von Dienstplänen und damit verbundenen Einsatzzeiten zustande gekommen sein. Anderenfalls ist auch nicht völlig auszuschließen, dass im Einzelfall Paragraf 12 TzBfG einschlägig ist, was Ansprüche gegen die Stadt begründen könnte. Angesichts dieser Rechtsrisiken sollte die Stadt hier eine faire Lösung für die Honorarkräfte vorschlagen.Seite 1 von 2 Seite 2 Das gilt auch, wenn hier Rechtsgründe keine Honorierung gebieten sollten. Auch dann ist es jedenfalls aus politischen Gründen geboten, eine Honorierung bzw. Ausfallentschädigung zu zahlen. Schließlich haben Honorarkräfte, anders als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, weniger Unterstützungsmöglichkeiten, wie das Kurzarbeitergeld oder (bei Arbeitsplatzverlust) ALG I bestehen. Honorarkräfte werden folglich durch den plötzlichen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten durch die aktuelle Krise besonders hart getroffen. Die vorgeschlagene Entschädigung von 90% lehnt sich an die Regelung im vorübergehenden TVÖD während der Corona- Ausnahmesituation an. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de