← Vorlagen

200708 · Dringlichkeitsantrag

Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise

Nummer
200708
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
22.04.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 22.04.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 10.06.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses 10.06.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 07.05.2020 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Hauptausschusses 23.04.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 59,4 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 200708-1 ST Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte während der Corona-Krise

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.737 Zeichen)
Dringlichkeitsantrag
öffentlich
200708
Antragsteller/in:
Dr. Michael Faber
Tobias Haßdenteufel
Holger Schmidt
Ausfallhonorare für städtische Honorarkräfte
während der Corona-Krise
Beratungsfolge
Hauptausschuss 23.04.2020 Entscheidung
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
1. Städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Honorarbasis beschäftigt
werden, werden für den Honorarausfall durch die aktuelle Corona-Pandemie
entschädigt.
2. Die Stadt zahlt zur Umsetzung der Entschädigung zunächst monatsbezogen
im Nachgang 90% der Honorare aus, die nach einem geplanten Dienstplan in
den Monaten April bis Juli vorgesehen waren. Sofern noch keine Dienstpläne
erstellt wurden, beträgt die Entschädigung 90% der für vergleichbare
Tätigkeiten in den Kalenderjahren 2018 und 2019 gezahlten Honorare. Für
hiernach nicht oder ersichtlich unbillig erfasste Fälle, trifft die Stadtverwaltung
eine gerechte Einzelfallentscheidung.
3. Ersatzweise kann die Stadt anstelle des Ausfallhonorars der Honorarkraft
andere Beschäftigungsangebote machen, sofern diese hinsichtlich Vergütung
und Arbeitsaufwand der Honorarkraft der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit
entsprechen.
Begründung
In unterschiedlichen Bereichen, wie z.B. in städtischen Einrichtungen der
offenen Jugendarbeit, in der Musikschule, in Schwimmbädern oder in der VHS,
beschäftigt die Stadt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Honorarbasis für
regelmäßig anfallende Tätigkeiten.
Die Stadt zählt hier wohl Honorare bei Corona-bedingten Ausfällen nicht weiter
bzw. aus. Dabei kann auch bei Honorarrahmenverträgen, nach denen das
Entstehen eines Arbeitsvertrages im Einzelfall vorbehalten ist, ein solches
Arbeitsverhältnis durch Abstimmung von Dienstplänen und damit verbundenen
Einsatzzeiten zustande gekommen sein. Anderenfalls ist auch nicht völlig
auszuschließen, dass im Einzelfall Paragraf 12 TzBfG einschlägig ist, was
Ansprüche gegen die Stadt begründen könnte. Angesichts dieser Rechtsrisiken
sollte die Stadt hier eine faire Lösung für die Honorarkräfte vorschlagen.Seite 1 von 2

Seite 2
Das gilt auch, wenn hier Rechtsgründe keine Honorierung gebieten sollten.
Auch dann ist es jedenfalls aus politischen Gründen geboten, eine Honorierung
bzw. Ausfallentschädigung zu zahlen. Schließlich haben Honorarkräfte, anders
als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, weniger
Unterstützungsmöglichkeiten, wie das Kurzarbeitergeld oder (bei
Arbeitsplatzverlust) ALG I bestehen. Honorarkräfte werden folglich durch den
plötzlichen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten durch die aktuelle Krise
besonders hart getroffen. Die vorgeschlagene Entschädigung von 90% lehnt
sich an die Regelung im vorübergehenden TVÖD während der Corona-
Ausnahmesituation an.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de