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200633-1 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn

Nummer
200633-1
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
10.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Genehmigung
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Übergeordnet

  1. 200633 Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn

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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
200633-1
Der Oberbürgermeister
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Einrichtung eines Solidaritäts-Fonds zur
Unterstützung der Sicherung des Fortbestands der
vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur
Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
Beratungsfolge
Rat 01.09.2020 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund der sich verschärfenden Existenzgefährdung vieler
Kultureinrichtungen und Künstler*innen und der zugesagten schnellen
Hilfeleistung muss eine Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden. Die
Beschlussfassung in regulären Sitzungen kann aufgrund der
Terminierung nicht abgewartet werden.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die Kriterien zur Gewährung von Mitteln aus dem Solidaritäts-Fonds zur
Unterstützung der Sicherung des Fortbestandes der vielfältigen Bonner
Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
(DS-Nr. 200633) werden hinsichtlich der nachzuweisenden prozentualen
Einnahmeausfälle bzw. Kostensteigerungen bei
Institutionen/Initiativen/Vereinen auf 15 % und bei Künstler*innen auf 30 %
verringert.
Zudem wird bei Institutionen, auch wenn die 15%ige Abweichung zum Vorjahr
in den Monaten März bis Mai nicht erreicht wird, das prognostizierte
Jahresergebnis betrachtet. Ist dieses defizitär, so wird eine
Ermessensentscheidung getroffen. Liegt allerdings nur ein geringeres
geplantes Defizit im laufenden im Vergleich zum Vorjahr, ist eine Förderung
ausgeschlossen.
Durch die Änderung entsteht kein zusätzlicher Mehrbedarf, das Volumen des
Fonds verbleibt bei 219.000 EUR.
BegründungSeite 1 von 2

Seite 2
Die Sichtung der Anträge hat ergeben, dass sowohl bei Einrichtungen als auch
bei Künstler*innen die festgesetzten Abweichungen innerhalb der
Betrachtungszeiträume von 20 % bei Institutionen bzw. 50 % bei Künstler*innen
die besondere Situation betreffend nicht angemessen festgesetzt waren. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Corona-bedingten Auswirkungen
auf die einzelnen Existenzen und Wirkungskreise doch sehr viel nachhaltiger
ausfallen. So hat sich die Lage der Kulturschaffenden seit der Eilentscheidung
des Hauptausschusses vom 23.04.2020 verschärft. Inzwischen sind laut aktuell
geltender Corona-Schutzverordnung des Landes NRW alle
Großveranstaltungen bis mindestens 31.10.2020 verboten. Damit sind die in
den Antragsunterlagen getroffenen Prognosen in den meisten Fällen nicht mehr
realistisch. Die Jahresergebnisse der Einrichtungen fallen voraussichtlich
schlechter aus als angegeben. Vor diesem Hintergrund muss auf defizitäre
Jahresergebnisse mit besonderem Augenmerk eingegangen werden.
Diese Gründe machen eine Nachjustierung im laufenden Prozess notwendig.
07.07.2020 /
10.07.2020
gez. Sridharan gez. Repschläger
Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete/r
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 09:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de